q-loud & die neue QSC AG
Ich stehe damit auch auf dem Schlauch und kenne das Wort und seine Bedeutung nicht !
Es bedüfte keines Braxters wenn auch nur ansatzweise das Potential da wäre, der MArkt scannt alles ab und die hätten das längst erkannt. Wenn so wäre ...wäre der Kurs längst zweistellig.
Toblerone könntest Recht haben, die paar Stücke die hier gehandelt werden ist Eigenhandel, sobald auch nur in Richtung 2 wird wieder gedrückt, dahinter kann eigentlich nur ne Abmachung stecken. Denke irgendwann kommt ne Übernahme zu 2,50 max, wir guggen in die Röhre, die jetzigen Eigner kassieren dafür Gratisaktien des Übernehmers, ganz einfach.
QSC oder QBY ist eigentlich egal, beschixxxen wurden immer die Kleinaktionäre....
ich hab keine eigenen Visionen mimama. Ich nehm nur das was mir gesagt wurde und was ich weiss.
Man hat mir aber nicht gesagt, dass es solange dauert ;-)
Und es gibt nur CEO und Anteilseigner und diverse Vorstände/AR die etwas gesagt haben.
Drum gibt es hier auch keinen Threadführer. Als Threadführer anstelle von Hermann oder was ? Dann würde sich ein Threadführer ja völlig lächerlich machen.
Und man sieht es doch schon lange. Jede Zielbranche der q.beyond hat einen Hintergrund und kommt wahrscheinlich zum Zug.
Warum sagt Hermann Plattformbusiness und 2023. Die Branche nennt er nicht.
Die Herkunft der Rekord - Auftragseingänge nennt er nicht.
Den Inhalt von Geheimhaltungsvereinbarungen nennt er nicht.
Er liefert aber voraussichtlich lt. Präsentation bald die nächste Industriepartnerschaft
https://www.qbeyond.de/downloads/ir/2021/...tion_EK-Forum_deutsch.pdf
und genau das führt nach und nach zur explombifikation ;-)
- neuer Rekort beim Auftragseingang > 180 MEUR
- Gewinn eines Ankerkunden für den store butler
- Gewinn eines Ankerkunden für den EDGIZER
und dann der Ausblick
Aber die Industriepartnerschaften
genau das alles dürfte auch zu > 2 EUR führen tobleroneweiss. Oder bezweifelst Du das ? ;-)
genau das mit den Industriepartnerschaften..........Kernthema dieses Threads........was sonst sind bitte sind Ankerkunden
nach der ganzen teils ominösen Vergangenheit und die ganzen gesellschaftsrechtlichen Veränderungen
Nach dem Zusammenbau von store butler
Nach dem Zusammenschluss mit Röhlig
Vor dem Gewinn von 2 neuen Ankerkunden
oder diese Geschichte mit Thyssen . ja woher kommen sie denn ;-)
https://www.spin.ruhr/projekt/...-iiot-industrial-internet-of-things/
würde da noch irgendjemand die Existenz von industriepartnerschaften bezweifeln ?
Somit bestätigt sich die Verschwörungstheorie und die Geheimhaltungsvereinbarungen und sog. Eco Systeme oder Allianzen wo ein Zahnrad zum Zug kommt.
Schauen wir was als nächstes kommt.
Hermann hat vieles gesagt, angekündigt, was nicht kam. Das war nicht mal Silber, das war einfach Blech.
Hoffen wir mal, dass er noch was im Köcher hat, worüber er noch nicht gesprochen hat und was das Investment noch vergoldet.
Übrigens, wenn man sich hier manche Beiträge anschaut, muss man sich nicht wundern, dass der Kurs nicht steigt. Damit lockt man vielleicht Kinder an, die maximal ihr Taschengeld investieren.
Frohes neues Jahr allen, die es hören/lesen wollen.
Die Fragestellung der Typen bzgl. Q BEYOND war immer eigenartig.. Ihre Freunde sind im grünen Bereich sehr im Basher Team aktiv. Sind nur Zocker mit viel Frust seit Jahrzehnte
Der ist sehr informativ aufgebaut. Eigentlich ein " must have " für jeden Aktionär der auf Solidität achtet.
Ich warte die Zukunft beruhigt ab!!!
wurde auf WO zuerst gepostet von serang oder benelli. Hier auch schon mehrfach
Nur ein Vollpfosten würde behaupten das macht q.beyond rein hobbytechnisch.
Behauptung wäre dann in einer Romanverfassung mit 100% Lebensinhalt => es gibt keine Kunden! Keine Industriepartnerschaften.
Obwohl sogar für Edgizer ein Ankerkunde vermeldet werden soll.
Bei q-loud wissen wir bis heute nicht was genau im Hintergrund gelaufen ist und wohin die ganzen Stadtwerke Piloten verschwunden sind. Vorgängig HVT /BNG story usw usw
Man kann keinen Ausschluss zu EnBW und deren riesige Allianz herstellen. Nur Vollpfosten können das, allerdings ohne Nachweis. Drum FALSCH !
Wenn sich die q.beyond mit >180 mio. Auftragseingang in 2021 notleidend um neue Kunden bemühen müsste, hätten wir sicher keinen Kursanstieg zu befürchten
modernen digitale Komponenten sondern auch analoge ältere
Komoponten mit eingepflegt werden.
Ich kann mir gar nicht vorstellen wie groß die Anzahl der Things
sein kann für die man Schnittstellen benötgt.
Das benötigt Erfahrung und jede Menge Tests wenn dann eine
ganze Kette von Maschinen, Sensoren u.s.w. zusammen arbeiten
müssen.
Diese Signale Daten werden dann erfaßt und der Software bereitgestellt.
In diesem Fall der von thyssenkrupp entwickelten Plattform WIN4KMU.
Da provitieren dann beide Unternehmen. Q.beyond bekommt praktische
Erfahrungen mit den einzelnen Komponenten.
Wenn ich dann so eine Kette laufen hab kann ich auch die Vorteile,
Nachteile und Kostenreduzierung ermitteln und die kaufmännische
und vertriebliche Seite einbinden !
die shortattacke hat nicht viel gebracht...da konnten kaum stoploss abgeräumt werden.....manchmal ist abfischen halt nicht so einfach..
Diese staatlich geförderten Projekte sind meist dazu gedacht, die wissenschaftliche Arbeit an den Hochschulen zu unterstützen und die wissenschaftlichen Mitarbeiter mitzufinanzieren. Für die Förderung muss man dann natürlich auch etwas breiter aufgestellt werden um die Ausschreibung zu gewinnen. Da nimmt man gern Firmen dazu, die in den entsprechenden Bereichen eine gewisse Expertise oder ein entsprechendes Geschäftsmodell haben. Habe es auch schon erlebt, dass Unternehmen dann absagen, weil sie die freien Kapazitäten an Personal nicht haben.
Ich würde das ganze Projekt auf jeden Fall nicht überbewerten. Wenn es hier was zu gewinnen gäbe, ob nun künftige Aufträge oder Connections, dann würde man sich nicht aus dem Topf bezahlen lassen sondern selbst als entsprechender Sponsor dieser Projekte auftreten. Q.B sammelt ja gern solche Referenzen, Pokale und Auszeichnungen... alles Bekannt und immer wieder prominent veröffentlicht.
Das Projekt wird übrigens mit ca. 1,3 Mio. gefördert, über 3 Jahre. Q.B bekommt davon knapp 0,2 Mio. über 3 Jahre (Quelle: Förderung)
Alles gut in Echtzeit
Wie die Story weitergeht.......
Was meinte Faulhaber mit Uber und V8. Etwa hochskalierbares plattformbusiness ab 2023 oder später......
Wir bleiben bescheiden bis auf die Industriepartnerschaften und somit auf ewig q.beyond
Biontech hats seit Benno 's Ausstieg noch nicht so wirklich gebracht
"Ich weiß, dass ich nichts weiß" ... sollte sich so mancher hinter die Ohren schreiben, insbesondere diejenigen, die es immer besser wissen als die Anderen - nicht zuhören können, keine andere Meinungen gelten lassen und vordergründiges Scheinwissen ohne Dialogbereitschaft für sich zementieren.
> 200 Mio 2022 sind Pflicht - alles andere wäre die bekannte Magermilch und enttäuschend.
Auf Beyond 2022 Anfang April bin ich gespannt!
Oder andersrum engagiert sich jemand in der q.beyond AG mit strategischem Anteil.
Oder andersrum : was wollen wir mit 200 mio. wenn's dann erst langsam losgeht.
Wenn aktuell 109 Stellenanzeigen nur bei q.beyond offen sind, dann würde ich wohl kaum die paar Privatkunden im Elektromobilitätsbereich zählen wollen. Macht irgendwie keinen Sinn.
Wenn a'la Schlobohm ECO System, alias Industriepartnerschaften (mit oder ohne , kann in Industriepraxis nur mit Geheimhaltungsvereinbarung umgesetzt werden) in dieser Zeit sichtbar werden, zudem weitere Ankerkunden in 2022 folgen , würde ich mir nicht anmassen Schlobohm's Aussagen zu bezweifeln.
Wenn die jetzige Aufstellung der q.beyond niemand niemals jemals erwartet hatte, dann würde kaum jemand diese Aufstellung als Zufallsprodukt bezeichnen, wenn doch genau der damalige CEO und Anteilseigner exakt dieses business vorausgesagt hat .
Andersrum hätte Hermann all das zu verantworten und er hätte es als Ex Finanz'ler aus dem Hut gezaubert.
Die 200 mio. werden hoffentlich unwichtig, mit der neuen ca 3.5 Jahresguidance !
Unsagbar unschlagbar unfassbar was sich Hermann da erlaubt ;-)
Wie der in die Zukunft schauen kann.
Woher wusste der schon im letzten Jahr, dass dieses Jahr 2 neue ANkerkunden folgen ? Warum wird aus allem ein beyond Geheimnis gemacht ? Genau eben wegen diesen Geheimhaltungsvereinbarungen ;-) würde ich sicher annehmen. Sonst könnte man ja offen kommunizieren.
https://www.plusnet.de/news/...-fuer-glasfaserausbau-im-gewerbegebiet
https://www.kasper-online.de/schmidt/archiv/landau.htm
https://telekomhilft.telekom.de/t5/...SALE-1-wer-ist-das/td-p/4229484
Wenn die Telekom sich hier über q.beyond den günstigeren Zugriff sichern dürfte............
Das wäre dann lediglich ein äusserst weitreichender Plusnet Deal , so wie damals bei Tele2.
Irgendwie muss man ja die unterschiedlichen Parteien an einen Tisch bringen.
Das ginge auch über eine Zwischen-AG wie q.beyond mit Zugriff aufs Netz.
Wie gross ist das Netz aller Stadtwerke und Allianzpartner mittlerweile ?
Es gibt immer noch viele Überraschungsmöglichkeiten und geniale lange geplante Szenarien für den Hafen. Bei Glasfaser würde auch niemand 10-15 und 30 Jahre Planungs- und Ausbauzeit anzweifeln.
Im Fall, dass Dommermuth & Co sich genug Anteile an q.beyond gesichert haben, würden ihre Stücke automatisch vergoldet.
Telekom übernimmt Cloud Anbieter.................... who cares ! Braucht niemand irgendwas zu wissen.
Unwahrscheinlich aber alles möglich.
Zum Glück machen Hermann, Schlobohm & Co nicht in Zählung von Elektromobilitätsprivatkunden.
Das wäre tatsächlich langweilig.
Marktkapitalisierung 2.7 Mrd ;-)
Wer mit bakercapital gelernt hat,......
http://www.bakercapital.com/portmain.html
Meines Erachtens etwas zu früh, das Statement.
Kann man nur hoffen, dass für das nächste Jahr keine rechtliche Möglichkeit mehr dafür besteht,
sonst wird das bei QBY Standard. ... viel einfacher als die Präsenzfragen zu beantworten und sich mit dem Aktionärspöbel rumzuschlagen.
Virtuelle Hauptversammlung der Aktiengesellschaft in 2022
Anfang September 2021 wurde die Möglichkeit zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung der Aktiengesellschaft bis zum Ablauf des 31.08.2022 verlängert (§ 7 Abs. 1 COVMG). Der Gesetzgeber hat sich auf die reine Verlängerung des virtuellen Formats beschränkt und keine inhaltlichen Änderungen des COVMG vorgenommen. Die Verlängerung ist am 15.09.2021 in Kraft getreten und läuft am 31.08.2022 aus.
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1. Ob der Vorstand eine virtuelle Hauptversammlung einberufen kann, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen
2. Auch die Ausgestaltung der virtuellen Hauptversammlung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands
2.1. Firstverkürzungen
2.2. Beginn der Hauptversammlung
2.3. Öffentliche Übertragung der Hauptversammlung
2.4. Vorabeinreichung von Fragen
2.5. Stellungnahme- und Redemöglichkeit
2.6. Vorabveröffentlichung der Vorstandsrede
3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermessensüberlegungen des Vorstands
3.1. Im Einzelnen:
3.2. Beispiel:
4. Bis wann kann von den Erleichterungen des COVMG Gebrauch gemacht werden?
Ob der Vorstand eine virtuelle Hauptversammlung einberufen kann, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen
Die weitere Verlängerung des COVMG erfolgt nach Gesetzesbegründung rein „vorsorglich“ (Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses, BT-Drs. 19/32275, 30), nämlich vor dem Hintergrund „der ungewissen Fortentwicklung der Pandemie-Situation und daraus resultierender Versammlungsbeschränkungen“. Demgemäß „sollte[n]“ die Gesellschaften „von diesem Instrument im Einzelfall nur dann Gebrauch [machen], wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens und im Hinblick auf die Teilnehmerzahl der jeweiligen Versammlung erforderlich erscheint “(Simons/Hauser: Zu Form und Ausgestaltung der Hauptversammlung in der HV-Saison 2022, NZG 2021, 1340). Aus dieser Gesetzesbegründung ergibt sich der Ausnahmecharakter einer virtuellen Hauptversammlung. Der Vorstand kann also nicht nach Belieben eine virtuelle Hauptversammlung einberufen, sondern nur dann, wenn sich einer Präsenz-Hauptversammlung pandemiebedingte Hindernisse in den Weg stellen. Die Beantwortung der Frage nach dem Vorliegen eines solchen Bedürfnisses obliegt dem Vorstand, der hierüber nur nach seinem pflichtgemäßen Ermessen entscheiden kann.
Folgende Konstellationen sind denkbar:
Zum Zeitpunkt der Einberufung steht bereits fest, dass eine Versammlung der geplanten Größenordnung pandemiebedingt (hoheitliches Verbot, Unmöglichkeit den erforderlichen Sicherheitsabstand einzuhalten) nicht durchgeführt werden kann. Hier liegt der Fall einfach: Das Ermessen des Vorstands ist auf null reduziert; der Vorstand muss eine virtuelle Hauptversammlung
Auch einfach liegt der Fall, wenn kein ernsthafter Zweifel an der Durchführbarkeit einer Präsenz-Hauptversammlung Dann ist auch eine Präsenz-Hauptversammlung abzuhalten.
Komplizierter wird es jedoch in dem weiten zwischen den oben genannten beiden Fällen liegenden Bereich. Wenn etwa COVID-19 immer noch ein gesellschaftliches Risiko darstellt, ein Versammlungsverbot jedoch nicht besteht, trifft den Vorstand die Verantwortung für die Wahl des richtigen Versammlungsformats. Der Vorstand muss in diesem Fall eine prognostische Entscheidung, die er gemäß 93 Abs. 1 S. 2 AktG nur auf informierter Basis unter Abwägung der Vor- und Nachteile für die Gesellschaft treffen darf, treffen (vgl. Simons/Hauser: Zu Form und Ausgestaltung der Hauptversammlung in der HV-Saison 2022, NZG 2021, 1340).
Für diese dritte Fallgruppe sind die Interessen der Aktionäre an einer möglichst effizienten Wahrnehmung ihrer Rechte (Teilename-, Frage-, Auskunfts-, und Rederecht) gegen die Risiken für die Gesundheit der Teilnehmer der Hauptversammlung abzuwägen. Der Vorstand sollte sich dabei verstärkt an den lokalen Gegebenheiten ausrichten.
Für diese Abwägung können folgende Kriterien eine Rolle spielen:
Zwingend zu beachten sind öffentlich-rechtliche Restriktionen, wie etwa Versammlungsbeschränkungen, Hygienevorschriften und Abstandsregelungen.
Das konkrete Pandemiegeschehen und das daraus resultierende Gesundheitsrisiko. Das gilt nicht nur für die Aktionäre und etwa Vorstand, Aufsichtsrat und Notar, sondern auch für das Service-Personal und die zur Durchführung der Hauptversammlung erforderlichen Mitarbeiter der Gesellschaft. Dafür werden die einschlägigen Kennzahlen (wie z.B. die 7-Tage-Inzidenz, die Hospitalisierungsrate und die Impfquote) die wichtigsten Indikatoren sein.
Die erwartete Anzahl der teilenehmenden Aktionäre, die räumlichen Gegebenheiten, die Be- und Entlüftungssituation und die Möglichkeiten zur Nutzung von Ausweich- und Warteflächen im Außenbereich.
Die Möglichkeit teilnahmebegrenzender Maßnahmen, wie die generell zahlenmäßig Beschränkung der Teilnehmerzahl, das Angebot eines „hybriden“ Veranstaltungsformats oder die Durchführung der Versammlung unter 2G- oder 3G- Bei diesen Maßnahmen ist jedoch besondere Vorsicht geboten, da sie mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53a AktG) in Einklang zu bringen sind und daher ein erhöhtes Anfechtungsrisiko für gefasste Beschlüsse besteht.
Nicht in die Abwägung einzubeziehen braucht der Vorstand jedoch die Möglichkeit einer Verschiebung der Hauptversammlung, um eine Präsenzveranstaltung eventuell zu einem späteren Zeitpunkt zu ermöglichen. Aus § 1 Abs. 5 COVMG folgt, dass der Vorstand an dem von ihm gewählten Termin ungerührt festhalten kann (vgl. Simons/Hauser: Zu Form und Ausgestaltung der Hauptversammlung in der HV-Saison 2022, NZG 2021, 1340).
Der Vorstand hat also einen relativ weiten Ermessenspielraum für die Wahl der angemessenen Versammlungsform.
Faustregel:
Prognose-Unsicherheiten, die mehr oder weniger notgedrungen zum virtuellen Versammlungsformat führen, sind vom pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands gedeckt (vgl. Simons/Hauser: Zu Form und Ausgestaltung der Hauptversammlung in der HV-Saison 2022, NZG 2021, 1340).
Auch die Ausgestaltung der virtuellen Hauptversammlung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstands
Hat sich der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen für eine virtuelle Hauptversammlung entschieden, so muss er auch deren weitere Modalitäten nach pflichtgemäßem Ermessen organisieren. Das gilt umso mehr, da der Gesetzgeber mit der jüngsten Verlängerung des COVMG bereits frühzeitig für Planungssicherheit bei den Unternehmen gesorgt und ihnen die Möglichkeit eröffnet hat, entsprechende Maßnahmen gründlich zu prüfen und rechtssicher in die Tat umzusetzen (Simons/Hauser: Zu Form und Ausgestaltung der Hauptversammlung in der HV-Saison 2022, NZG 2021, 1340).
Folgende Modalitäten dürften dabei von Interesse sein:
Firstverkürzungen
Da eine inhaltliche Änderung des COVMG nicht erfolgte, sondern nur die Verlängerung des virtuellen Formats geregelt wurde, besteht auch weiterhin die Möglichkeit der Verkürzung der Einberufungsfrist nach § 1 Abs. 3 COVMG. Angesichts der langfristigen Planbarkeit ist eine Verkürzung der Einberufungsfrist mit dem Risiko des Ermessensfehlgebrauchs behaftet und birgt daher auch ein erhöhtes Anfechtungsrisiko für gefasste Beschlüsse.
Beginn der Hauptversammlung
Fast allgemein üblich beginnen Hauptversammlungen um 10:00 Uhr. Einige Gesellschaften haben im Jahr 2021 ihre virtuellen Hauptversammlungen bereits um 09:00 Uhr beginnen lassen, um ,mehr Zeit für die Fragenbeantwortung etc. zu gewinnen. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass Hauptversammlungen, auch wenn sie später begannen, ohne Einbußen bei der Fragebeantwortung rechtzeitig beendet werden konnten. Der Vorstand muss also nicht zwingend einen früheren Beginn der virtuellen Hauptversammlung anbieten.
Öffentliche Übertragung der Hauptversammlung
Der Vorstand muss auch keine öffentliche Übertragung der virtuellen Hauptversammlung anbieten, da den Aktionären nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 COVMG ohnehin eine Bild- und Tonübertragung offensteht und eine öffentliche Übertragung der Hauptversammlung demgegenüber keinen Mehrwert aufweist.
Vorabeinreichung von Fragen
Will der Vorstand keine in der Hauptversammlung gestellten Aktionärsfragen zulassen (hierfür sprechen gute Gründe) „kann“ er nach § 1 Abs. 2 S. 2 COVMG verlangen, dass diese vorab eingereicht werden; einen solchen Kanal muss er dann allerdings bis „spätestens einen Tag vor der Versammlung“ offenhalten. Die nach wie vor bestehende Möglichkeit zur Vorverlagerung etwaiger Aktionärsfragen dürfte – abgesehen von einer willkürlichen Entscheidung – keinen Ermessensfehlgebrauch begründen.
Stellungnahme- und Redemöglichkeit
Einige Gesellschaften haben im Jahr 2021 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, um eine Annäherung an Präsenz-Versammlungen zu erreichen. Angesichts der eingeschränkten Reaktionsmöglichkeiten der anderen Aktionäre während einer virtuellen Hauptversammlung ist eine Annäherung an eine Präsenz-Versammlung jedoch nicht wirklich erfolgt. Auch der erhebliche technische Aufwand zur Erreichung einer für alle Aktionäre wahrnehmbaren „Übertragungsfähigkeit“ von Live-Botschaften fällt zulasten dieser Möglichkeit ins Gewicht (Simons/Hauser: Zu Form und Ausgestaltung der Hauptversammlung in der HV-Saison 2022, NZG 2021, 1340). Aus diesem Grund muss der Vorstand in einer virtuellen Versammlung nicht zwingend Stellungnahme- und Redemöglichkeiten anbieten.
Vorabveröffentlichung der Vorstandsrede
Überraschenderweise hat nur eine kleine Anzahl von Unternehmen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. In der Vorabveröffentlichung der Vorstandsrede liegt ein mit nur geringem Aufwand zu erbringendes Opfer der Unternehmen, das mit einem spürbaren Gewinn für die zu Aktionäre verbunden ist (Simons/Hauser: Zu Form und Ausgestaltung der Hauptversammlung in der HV-Saison 2022, NZG 2021, 1340). Nur aufgrund dieses Vorteils ist der Vorstand zwar nicht verpflichtet, seine Rede im Voraus zu veröffentlichen, er muss aber gegebenenfalls eine abweichende Entscheidung plausibel begründen (vgl. Simons/Hauser: Zu Form und Ausgestaltung der Hauptversammlung in der HV-Saison 2022, NZG 2021, 1340).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermessensüberlegungen des Vorstands
Hinsichtlich der Ermessensüberlegungen des Vorstands ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt (Simons/Hauser: Zu Form und Ausgestaltung der Hauptversammlung in der HV-Saison 2022, NZG 2021, 1340).
Im Einzelnen:
In der Praxis ist es so, dass die Entscheidungen über das Format und die Modalitäten der Hauptversammlung bereits geraume Zeit vor dem Einberufungstermin getroffen werden. Eine Planänderung ist dann oft nicht mehr möglich.
Soll statt der zunächst virtuell geplanten virtuellen Hauptversammlung eine Präsenz-Versammlung abgehalten werden, kann diese zwar in der Regel noch fristgemäß einberufen werden, organisatorisch aber nicht mehr durchgeführt werden, weil etwa kein geeigneter Versammlungsraum mehr buchbar ist oder die erforderlichen Dienstleister nicht mehr zur Verfügung stehen Im Einzelfall dürfte daher der „point of no return“ deutlich vor dem Einberufungstermin liegen. Insbesondere den meisten Publikumsgesellschaften wird man insoweit einen geschützten Prognosezeitraum von drei Monaten zugestehen müssen.
Eine sich zu diesem Zeitpunkt ergebende Veränderung der Verhältnisse muss jedoch nicht immer auch zu einer Änderung der früher bereits getroffenen Vorstandsentscheidung führen. Die Vorstandsentscheidung muss auf diesen Termin ausgerichtet sein. Das bedeutet der Vorstand muss zum Zeitpunkt der Entscheidungen über das Format und die Modalitäten der Hauptversammlung abschätzen, wie die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Einberufung und dem Tag der Hauptversammlung sein werden. Ob die zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung prognostizierten Verhältnisse sich am Tag der Einberufung oder am Tag der Hauptversammlung tatsächlich eintreten, spielt dabei keine Rolle, wenn der Vorstand seine Entscheidung nach plausiblen Gesichtspunkten getroffen hat (vgl. Simons/Hauser: Zu Form und Ausgestaltung der Hauptversammlung in der HV-Saison 2022, NZG 2021, 1340)
Nette Ankündigungen ohne Einhaltungen oder gar einmal nennenswerte Überschreitungen der Ziele im Jahresverlauf sind typisch für die Pommesbude.
Mit der Verkündung Beyond 2022, weiterhin mindestens 10 % Wachstumsraten und hohen Grenzerträgen,
müsste der Ausblick Kurspotential bieten, wenn man es mal nicht verkackt.
1,80 empfehlen zum Kauf ... 30-40 % bis Jahresmitte sind m.E. drin.
Danach besser raus, wenn Kandidat Hermann mal wieder einen Unternehmenskauf in den Sand setzt, auf seine Kappe nimmt und mit anschließenden Schlafstörungen erneute Fehlentscheidungen trifft. Das diesbezügliche Risiko ist in 2021 leider erheblich gestiegen.
Ein Kölsch auf Eure Depots!
TB
Ich habe keine Glaskugel aber eine innere Stimme aus der Schweiz sagt mir : kauf was das Zeugs hält !!!!
Es gibt viele Strategien.
Eine ist die verbale Selbstzerfleischung nebenan.
War immer ein guter Kontraindikator.
U.a. weil die keinen Plan haben woher ein grosser Teil Auftragseingang >180 Mio kommt.
Hermann mit 1 Mio Aktien , Anteilseigner mit Sperrminoritat
https://blog.qbeyond.de/2022/01/...ehen-kursziel-auf-bis-zu-350-euro/
Mit Nachkäufen bei niedrigen kursen hab ich bis jetzt immer das meiste verdient mit q.beyond . Ich stocke auch was entspannt auf.
So schreibt thull im Beitrag:
Nun ist es Zeit, neue Perspektiven aufzuzeigen und sie mit klaren Zielen zu konkretisieren. In Verbindung mit einer guten operativen Entwicklung dürfte dies günstige Voraussetzungen für ein weiteres gutes Jahr für unsere Anteilseigner schaffen.