Aixtron geht seinen Weg
Der Nasdaq-Futures liegt nach den tiefroten Zahlen von Gestern mit 10. 25 Punkten im Plus ,der Nikkei hat mit 169 Pluspunkten geschlossen.
Einige Daten für Heute:
15:00 BE/Geschäftsklimaindex September
15:00 EU/EZB, Wochenausweis Fremdwährungsreserven
15:30 EU/EZB, Ausschreibung Langfrist-Refi-Tender
16:00 EU/EZB, Zuteilung 28-tägiger Refi-Tender über
20 Mrd USD im Rahmen der Term Auction Facility (TAF)
16:00 US/Federal Reserve, Zuteilung 28-tägiges
Refinanzierungsgeschäft über 75 Mrd USD aus der
Term Auction Facility (TAF)
16:00 US/OFHEO, Hauspreisindex Juli
19:00 US/Treasury, Auktion 52-wöchiger Schatzwechsel
Weiterhin würde ich mich freuen das wir stark und tolerant genug sind von " Löschungen" abstand zu nehmen.
Ich werde mich bemühen in meiner Wortwahl und erwarte das gleiche von denen die hier gute Beiträge veröffentlichen,-Danke.
ANANAS
Momentan sind die Allgemeinen News doch alle nur dumm... da sprechen die ständig... von Unsicherheit... wenn nicht das dann Zurückhaltung... wenn nicht dies dann Distanz zum Aktienmarkt... wenn nicht alles dann halt denken die sich negativ News aus... also ich sehe den Markt momentan einfach nicht so schlecht... Amis wollen retten dann das böse short Verbot und und und... ist doch eigentlich gut... und sollte Tendenzen zeigen... aber alle schreiben wieder... "skepsis..." und Aix darf es ausbaden...
DGAP-AFR: AIXTRON AG: Bekanntmachung gemäß § 37v, 37w, 37x ff. WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
DJ DGAP-AFR: AIXTRON AG: Bekanntmachung gemäß § 37v, 37w, 37x ff. WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
AIXTRON AG (News/Aktienkurs) / Vorabbekanntmachung über die Veröffentlichung von Rechnungslegungsberichten/Änderungsbekanntmachung
23.09.2008
Bekanntmachung nach § 37v, 37w, 37x ff. WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Hierbei handelt es sich um eine Änderungsbekanntmachung.
Hiermit gibt die AIXTRON AG bekannt, dass folgende Finanzberichte
veröffentlicht werden:
Bericht: Konzern-Jahresfinanzbericht
Veröffentlichungsdatum / Deutsch: 12.03.2009
Veröffentlichungsdatum / Englisch: 12.03.2009
Deutsch: http://www.aixtron.com/fileadmin/user_upload/IR/.../AIX_GB_2008_d.pdf
Englisch: http://www.aixtron.com/fileadmin/user_upload/IR/.../AIX_AR_2008_e.pdf
Bericht: Konzern-Quartalsfinanzbericht innerhalb des 1. Halbjahres
Veröffentlichungsdatum / Deutsch: 07.05.2009
Veröffentlichungsdatum / Englisch: 07.05.2009
Deutsch: http://www.aixtron.com/fileadmin/user_upload/IR/...IX_QB_1_2009_d.pdf
Englisch: http://www.aixtron.com/fileadmin/user_upload/IR/...IX_QR_1_2009_e.pdf
Bericht: Konzern-Quartalsfinanzbericht innerhalb des 2. Halbjahres
Veröffentlichungsdatum / Deutsch: 30.10.2008
Veröffentlichungsdatum / Englisch: 30.10.2008
Deutsch: http://www.aixtron.com/fileadmin/user_upload/IR/...IX_QB_3_2008_d.pdf
Englisch: http://www.aixtron.com/fileadmin/user_upload/IR/...IX_QR_3_2008_e.pdf
23.09.2008 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
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Sprache: Deutsch
Emittent: AIXTRON AG
Kackertstr. 15-17
52072 Aachen
Deutschland
Internet: www.aixtron.com
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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(END) Dow Jones Newswires
AIXTRON AG: Veröffentlichung gemäß § 26 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
AIXTRON AG (News/Aktienkurs) / Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 21 Abs. 1 WpHG (Aktie)
23.09.2008
Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. -------------------------------------------------- -------
Die cominvest Asset Management GmbH, Frankfurt am Main, Deutschland hat uns gemäß § 21 Abs. 1 WpHG am 23.09.2008 mitgeteilt, dass ihr Stimmrechtsanteil an der AIXTRON AG, Aachen, Deutschland, ISIN: DE000A0WMPJ6, WKN: A0WMPJ am 22.09.2008 durch Aktien die Schwelle von 5% der Stimmrechte überschritten hat und nunmehr 5,00609% (das entspricht 4550269 Stimmrechten) beträgt. 2,71488% der Stimmrechte (das entspricht 2467681 Stimmrechten) sind der Gesellschaft gemäß § 22 Abs. 1, Satz 1, Nr. 6 WpHG zuzurechnen.
23.09.2008 Finanznachrichten
wenn schon unbedingt ein neuer Thread, dann bitte den Titel korrekt schreiben. So viel Ästhetik sollte schon sein...
Grüsse, Fillorkill
Hoffentlich habt Ihr auch reduziert der Kurs ist schon wieder unter 5€ .
Bin seit Freitag mit Aixtron flat.
nehme ich 1 oder 2, du mußt dich entscheiden:
Aachen (aktiencheck.de AG) - Die Fondsgesellschaft cominvest Asset Management GmbH hat ihre Beteiligung an der AIXTRON AG (ISIN DE000A0WMPJ6 / WKN A0WMPJ) abgebaut.
Wie aus einer am Dienstag veröffentlichten Pressemitteilung hervorgeht, hat der Stimmrechtsanteil der Fondsgesellschaft an dem im TecDAX notierten Konzern am 22. September die Schwelle von 3 Prozent unterschritten und liegt seitdem bei 2,71488 Prozent.
Die Aktie von AIXTRON notiert aktuell unverändert bei 4,95 Euro. (23.09.2008/ac/n/t)
Quelle: Finanzen.net / Aktiencheck.de AG
© Aktiencheck.de AG
Die Meldung halt ich für mässig interessant., da Cominvest doch eigentlich immer um die 3 % pendelt. Interessanter find ich die Info, dass das Volumen beim letzten Abspecken doch deutlich zurückgelaufen ist.
Ananas : Ein Admin sollte ohne weiteres den Titel Deines Threads korrigieren können.. Und natürlich ebenso Deinem alten die korrekte Aktie zuordnen können. Schreib doch einfach mal deswegen.
Up, Fillorkill
High Power Opto will die Anlage zur Herstellung sogenannter „ultraheller LEDS“ (UHB) nutzen. Diese verfügen, im Gegensatz zu herkömmlichen LED-Leuchten, über eine stärkere Strahlungsleistung. Die Fertigung in der Anlage mit einer Wafer-Konfiguration von 42x2 Zoll erfolgt auf Galliumnitrid-Basis.
Zwischen Aixtron und High Power Opto gab es bereits in der Vergangenheit Geschäftsbeziehungen. Aixtron lieferte Anlagen zur Herstellung verschiedener LED-Typen an das taiwanesische Unternehmen. K. H. Huang, CEO von High Power Opto, zeigte sich mit den bisherigen Geschäftsbeziehungen sehr zufrieden. Man sei, auch dank der Technologie von Aixtron, in der Lage, kosteneffizient und in Massenproduktion hochwertige LED-Produkte fertigen zu können. Daher gehe man seitens High Power Opto auch von einer weiteren Fortführung der Geschäftsbeziehungen in der Zukunft aus
Nikkei mit 4 Pünktchen. Woher ich mein Optimismus nehme? Ist mir angeboren, nein Spaß bei seite ich denke
nach vielen ringen über das Finanzzierungspaket in Amerika ,wird heute für klare Verhältnisse gesorgt, und da
der Tag lang ist , können wir uns lange darauf freuen.
Hier ein paar Daten:
13:00 US/MBA, Zahl der Hypothekenanträge (Woche)
14:00 NO/Norges Bank, Ergebnis der Sitzung des
geldpolitischen Rats
16:00 US/Verkauf bestehender Häuser August
16:35 US/DoE, Rohöllagerbestände (Woche)
18:00 DE/Stiftung Marktwirtschaft, Konferenz zum Thema:
"Globaler Finanzmarkt - Globale Verantwortung", Rede von
EZB-Direktoriumsmitglied Stark, Berlin (A)
19:00 US/Treasury, Auktion zweijähriger Notes
22:15 US/Nike Inc, Ergebnis 1Q (PROGNOSE: 0,92), Beaverton
Außerdem im Laufe des
ich warte lieber noch an der Seitenlinie, ist mir noch zu heiss die Nummer.
Gruss
Alpha4
Die bängster uns die hedger mafia können hier doch beliebig walten und schalten ,, pfui teufel herr sanio / bafin"
nochmal was zum g e n a u lesen
ja was gilt denn nu?
eine der größten sauereien in deutschland!!!
Allgemeinverfügung der BaFin vom 19. September 2008
In der Fassung der Bekanntmachung vom:
19. September 2008
1. Transaktionen, die zu einer Short-Position oder zur Vergrößerung einer Short Position (sogenannte Leerverkäufe) in Aktien führen, die von folgenden Unternehmen der Finanzbranche
AAREAL BANK AG
ALLIANZ SE
AMB GENERALI HOLDING AG
COMMERZBANK AG
DEUTSCHE BANK AG
DEUTSCHE BÖRSE AG
DEUTSCHE POSTBANK AG
HANNOVER RÜCKVERSICHERUNG AG
HYPO REAL ESTATE HOLDING AG
MLP AG
MÜNCHENER RÜCKVERSICHERUNGS-GESELLSCHAFT AG
emittiert worden sind, werden untersagt.
Short-Positionen entstehen dann, wenn der Verkäufer der Aktien zum Zeitpunkt der Transaktion
* nicht Eigentümer entsprechender Aktien ist oder
* zum Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion keinen schuldrechtlich oder sachenrechtlich unbedingt durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung von Aktien gleicher Gattung hat oder keinen schuldrechtlich oder sachenrechtlich unbedingt durchsetzbaren Anspruch hat, der zur Übereignung von Aktien gleicher Gattung führt.
2. Aufgabegeschäfte durch Skontroführer werden von diesem Verbot ausgenommen. Gleiches gilt für Geschäfte von Personen, die sich vertraglich verpflichtet haben, verbindliche Kauf- oder Verkaufgebote zu stellen (z.B. Market Maker, Designated Sponsors), soweit diese Geschäfte zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten erforderlich sind. Ausgenommen sind zudem Leerverkäufe, die zur Absicherung bereits bestehender Positionen dienen. Weitere Ausnahmen können auf schriftlichen Antrag zugelassen werden.
3. Dieses Verbot gilt bis zum 31.12.2008, 24:00 Uhr.
4. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs gem. § 36 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz und wird verbunden mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen.
5. Die Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.
Begründung:
Die Verfügung beruht auf § 4 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz.
Im Zusammenhang mit den jüngsten Entwicklungen an den weltweiten Kapitalmärkten, insbesondere dem Zusammenbruch mehrerer international bedeutender Banken, ist eine außergewöhnliche Volatilität zu beobachten. Dies betrifft vor allem Aktien von Kreditinstituten, Börsenbetreibern, Versicherungsunternehmen und weiteren Unternehmen der Finanzbranche.
Zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Handels in den Aktien solcher Unternehmen sind in einzelnen Jurisdiktionen – insbesondere in den USA und dem Vereinigten Königreich - Verbote von Leerverkäufen erlassen worden.
Aufgrund der engen Verflechtung der Finanzmärkte ist zu erwarten, dass sich ohne diese Verfügung erhebliche negative Auswirkungen auf die Durchführung des ordnungsgemäßen Handels an hiesigen Märkten ergeben.
Insbesondere bei der derzeitigen Lage der Kapitalmärkte führt ein Einwirken auf die Marktpreise von Aktien bestimmter Kreditinstitute, Börsenbetreiber, Versicherungsunternehmen und weiteren Unternehmen der Finanzbranche zu exzessiven Preisbewegungen, welche die Stabilität des Finanzsystems gefährden könnten und somit zu erheblichen Nachteilen für den Finanzmarkt führen können.
Durch den Widerrufsvorbehalt wird sicher gestellt, dass die BaFin zeitnah auf Marktveränderungen reagieren kann.
Das Verbot ist geeignet und erforderlich das Vertrauen der Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes zu erhalten und zu stärken.
Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich.
Die Ausnahmen tragen den berechtigten Interessen der Marktteilnehmer an der Nutzung von Sicherungsinstrumenten Rechnung.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 4 Abs. 7 Wertpapierhandelsgesetz keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist bei der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt am Main,
oder
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn,
schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Hinweis:
Bei besonderer Dringlichkeit empfiehlt es sich Anträge gemäß Ziffer 2 dieser Verfügung per Fax an die Faxnummer
0228 4108-2852
zu richten.
Allgemeinverfügung der BaFin vom 21. September 2008
In der Fassung der Bekanntmachung vom:
21. September 2008
1. Ausgenommen vom Verbot von Leerverkäufen im Sinne der Allgemeinverfügung der BaFin vom 19. September 2008 werden Transaktionen, welche Handelsteilnehmer zur Erfüllung eines zu einem festen oder bestimmbaren Preis abgeschlossenen Geschäftes in Aktien mit einem Kunden (Festpreisgeschäft) vereinbaren.
2. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs gem. § 36 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz und wird verbunden mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen.
3. Die Allgemeinverfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.
Begründung:
Die Allgemeinverfügung beruht auf § 4 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz und ergänzt die Verfügung vom 19. September 2008.
Zielrichtung der Allgemeinverfügung vom 19. September 2008 ist es, bestimmte Ausprägungen des Shortselling zu verhindern, da diese exzessive Preisbewegungen nach sich ziehen könnten. Diese könnten die Stabilität des Finanzsystems gefährden und somit zu erheblichen Nachteilen für den Finanzmarkt führen.
Die Marktgegebenheiten haben gezeigt, dass es erforderlich ist, für die oben genannten legitimen Geschäftspraktiken eine Ausnahme nach Ziffer 2 der Allgemeinverfügung der BaFin vom 19. September 2008 zuzulassen. Vergleichbare Regelungen bestehen auch in anderen Jurisdiktionen (z.B. den USA und dem Vereinigten Königreich).
Diese klarstellende Ausnahme trägt den berechtigten Interessen der Marktteilnehmer Rechnung und ist daher geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne angemessen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt am Main,
oder
Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn,
schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Hinweis:
Sollten nach Erlass der Allgemeinverfügung vom 19. September 2008 Geschäfte, welche unter die o.g. Ausnahmeregelung fallen, bereits getätigt worden sein, so wird die BaFin dies nicht beanstanden.
Häufige Fragen zu den Allgemeinverfügungen vom 19.09.2008 und 21.09.2008
Bonn/Frankfurt a.M., den
23.09.2008
1. Sind vom Verbot auch Leerverkäufe umfasst, welche mit einer Wertpapierleihe unterlegt sind?
Nein, die Allgemeinverfügung verbietet nur Transaktionen in den genannten Aktien, welche nicht durch eine Wertpapierleihe unterlegt sind. Erfasst werden somit nur Naked-Short-Geschäfte (ungedeckte Transaktionen).
2. Wann müssen die Wertpapierleihegeschäfte abgeschlossen worden sein?
Die Wertpapierleihegeschäfte müssen vor oder zumindest zeitgleich mit der jeweiligen Transaktion abgeschlossen werden.
3. Betrifft das Verbot auch Short-Positionen, welche nur für einen Tag (Intraday) bestehen?
Ja, alle Formen von ungedeckten Transaktionen sind, unabhängig vom Zeitraum ihres Bestehens, erfasst.
4. Betrifft das Verbot von Leerverkäufen auch den Verkauf von Futures (short futures) und Kauf von Verkaufsoptionen (long put)?
Nein. Die Allgemeinverfügung stellt nur auf Naked-Short-Geschäfte in Aktien ab.
5. Inwieweit sind Market Maker von dem Verbot betroffen?
Market Maker sind im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht vom Verbot betroffen, sofern sie sich vertraglich zur Stellung von verbindlichen Kauf- und Verkaufsorder verpflichtet haben (Nr. 2 der Verfügung vom 19.09.2008). Dies gilt sowohl für die KASSA-Börsen als auch für die Terminbörsen (unter anderem Eurex, Scoach, Euwax). Damit sind unter anderem auch Designated Sponsors, Qualified Liquidity Providers, ATP-Programmteilnehmer und ähnliche erfasst.
6. Welche Geschäfte sind ebenfalls nicht vom Verbot umfasst?
Aufgabegeschäfte von Skontroführern im Sinne von § 95 HGB sowie Festpreisgeschäfte im Sinne der Allgemeinverfügung vom 21.09.2008.
7. Welche Finanzinstrumente sind von der Allgemeinverfügung erfasst?
Erfasst sind nur die Aktien der in der Allgemeinverfügung genannten Unternehmen.
8. Für welche Geschäfte ergeben sich aus den Allgemeinverfügungen Einschränkungen?
Neuemissionen von Put-Instrumenten (Put-Optionsscheinen, -Zertifikate) ab dem 20.09.2008, 0:00 Uhr, können nicht mehr durch eine Short-Aktienposition gesichert werden. Dies gilt entsprechend für den Abschluss von CfDs, sofern diese über Absicherungsgeschäfte, die zu einer Netto-Short-Position in Aktien führen, gesichert sind.
Entfernt der Käufer, wirtschaftlich betrachtet, Bestandteile aus einem Basket-Produkt mittels eines Leerverkaufs, ist dies ebenfalls nicht mehr zulässig, sofern es sich bei den Bestandteilen um Aktien gemäß der Verfügung vom 19.09.2008 handelt.
9. Können Positionen innerhalb eines Unternehmens saldiert werden?
Ja, eine Saldierung der Long- und Short-Positionen innerhalb eines Unternehmens in Bezug auf einen der genannten Werte ist möglich.
10. Besteht ein Bestandsschutz für bereits vor dem 20.09.2008 aufgebaute Positionen?
Ja, bereits vor dem 20.09.2008 bestehende Positionen sind vom Verbot nicht erfasst.
11. Besteht eine Verpflichtung von Banken zur Überwachung der Einhaltung des Verbotes durch ihre Kunden?
Eine zusätzliche Verpflichtung zur Überwachung des Verbotes durch die Banken besteht nicht. Die Pflicht zur Abgabe von Verdachtsanzeigen nach § 10 Abs. 1 WpHG bleibt hiervon unberührt. Die BaFin empfiehlt, die Kunden auf die Allgemeinverfügungen hinzuweisen.
Hinweis:
Die BaFin aktualisiert diesen Fragenkatalog laufend.