STEINHOFF International an die Tickers
Bin mir sicher, das Steinhoff in Zukunft noch in ganz anderen Medien genannt wird!
Aber ist ja nur ein Ramschladen mit über 100000 Mitarbeitern.
nur leider gibt es da nichts positives zu verkünden...seit wann wirken sich schlechte news positiv auf den kurs aus...man man..nichts gerlernt hier...
PS: Noch ein Wort zu GT: Ich habe ohnehin den Eindruck dass sie von vielen Politikern gar nicht ernst genommen wird. Für die ist die nur ne kleine aufmüpfige Göre. Aber vielleicht geht sie mal später in die Politik, da kann sie vielleicht bissel was bewirken, auch wenn die Klima-Schäden praktisch jetzt schon unumkehrbar sind. Leider ! Ich möchte in 100 Jahren nicht mehr auf diesem Planeten leben müssen. Jetzt aber genug "politisiert".
hier nochmal greta zur erinnerung:
https://www.youtube.com/watch?v=bW3IQ-ke43w
Mal unabhängig von dem Getrolle hier... fang doch selbst an was für die Umwelt zu tun. Jeder Eintrag hier im Forum (ja auch mein Beitrag - Hallo Greta) produziert einen Datenbank-Eintrag auf einem Server, der laufend CO2 produziert. Also einfach nicht mehr kommentieren und du tust was für die Umwelt! Fang doch bei dir selbst an man!
hoffe steinhoff tut auch endlich mal was für die umwelt
Alter, muss das jetzt sein hier SH jetzt auch ein schlechte Umweltpolitik vorzuwefen, die haben denke ich derzeit andere Prioritäten. Und was weißt du was sie in Punkto Umwelt machen oder nicht machen? Das sind dann meißt die aus Gewissensgründen einen Tesla fahren und am Abend Steaks aus Südamerika in die Pfanne schmeißen, aber klar, immer mit den Finger auf die anderen zeigen...
Das ist so ca . meine durchnittliche Dividende im Jahr bei meinen Werten aus den DAX Reihen oder den Dow Werten ,
Also Glückwunsch zum Kursanstieg an die Longs , weiter so .
Hab denen heute mal die Klageschrift drüben eingestellt , wurde grossteils natürlich sofort verneint , na die werden sich noch wundern ( lol )
Zeitpunkt: 02.10.19 12:17
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Moderation auf Wunsch des Verfassers
Fällt Dir nix mehr ein?
Warst Du nicht auch bei Thomas Cook involviert?
Eine für die Umwelt sehr nachhaltige Branche! Merkst Du was?
"Für mich kein Grund, zu dieser außerordentlichen Hauptversammlung von Steinhoff zu reisen. Sollten Sie dennoch hinfahren, würde ich mich sehr freuen, wenn Sie mir ein paar Zeilen von Ihren Eindrücken schicken würden – gerne komme ich hier im Newsletter darauf zurück."
Das ist doch von Finanztrends ein freundliches Angebot für eventuell die Mitglieder der LdR. Da kann man dann von "Regenwälderabholzung, Umwelt, schonungslose Wahrheit, harte Fakten, Schutz von hart verdienten Geldern usw." berichten.
https://www.finanztrends.info/...-ausserordentliche-hauptversammlung/
Da erhebt sich doch glatt die Frage, wo beziehen sie ihre Informationen sonst noch her ?
Ich vermutet ein Finanzblatt schreibt vom anderen ab, wenn dann 5 das gleiche schreiben, wird es Fakt, obwohl sich am Beginn der Kette jemand etwas aus den Fingern gesaugt hat.
Da Lob sich mir das „Reichenforum“, Gute Recherchen, mit Fakten unterlegt.
Teilweise auch Pusher, aber eine Menge Personen, die versuchen, die Faktenlage relativ neutral einzuschätzen.
Mitteilung, Veröffentlichung und Übermittlung von Insiderinformationen an das Unternehmensregister (1)
(1) 1Ein Inlandsemittent von Finanzinstrumenten muss Insiderinformationen, die ihn unmittelbar betreffen, unverzüglich veröffentlichen; er hat sie außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln (2).
2Als Inlandsemittent gilt im Sinne dieser Vorschrift auch ein solcher, für dessen Finanzinstrumente erst ein Antrag auf Zulassung gestellt ist (3).
3Eine Insiderinformation betrifft den Emittenten insbesondere dann unmittelbar, wenn sie sich auf Umstände bezieht, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sind.
4Wer als Emittent oder als eine Person, die in dessen Auftrag oder auf dessen Rechnung handelt, im Rahmen seiner Befugnis einem anderen Insiderinformationen mitteilt oder zugänglich macht, hat diese gleichzeitig nach Satz 1 (4) zu veröffentlichen und dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung zu übermitteln (4), es sei denn, der andere ist rechtlich zur Vertraulichkeit verpflichtet.
5Erfolgt die Mitteilung oder Zugänglichmachung der Insiderinformation nach Satz 4 (5) unwissentlich, so ist die Veröffentlichung und die Übermittlung (5) unverzüglich nachzuholen.
6In einer Veröffentlichung genutzte Kennzahlen müssen im Geschäftsverkehr üblich sein und einen Vergleich mit den zuletzt genutzten Kennzahlen ermöglichen.
(2) 1Sonstige Angaben, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 offensichtlich nicht erfüllen, dürfen, auch in Verbindung mit veröffentlichungspflichtigen Informationen im Sinne des Absatzes 1, nicht veröffentlicht werden.
2Unwahre Informationen, die nach Absatz 1 veröffentlicht wurden, sind unverzüglich in einer Veröffentlichung nach Absatz 1 zu berichtigen, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
(3) 1Der Emittent ist von der Pflicht zur Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 solange befreit, wie es der Schutz seiner berechtigten Interessen erfordert, keine Irreführung der Öffentlichkeit zu befürchten ist und der Emittent die Vertraulichkeit der Insiderinformation gewährleisten kann.
2Die Veröffentlichung ist unverzüglich nachzuholen.
3Absatz 4 gilt entsprechend.
4Der Emittent hat die Gründe für die Befreiung zusammen mit der Mitteilung nach Absatz 4 Satz 1 der Bundesanstalt unter Angabe des Zeitpunktes der Entscheidung über den Aufschub der Veröffentlichung mitzuteilen.
(4) 1Der Emittent hat die nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zu veröffentlichende Information vor der Veröffentlichung
der Geschäftsführung der inländischen (6) organisierten Märkte, an denen die Finanzinstrumente zum Handel zugelassen sind,
der Geschäftsführung der inländischen (6) organisierten Märkte, an denen Derivate gehandelt werden, die sich auf die Finanzinstrumente beziehen, und
der Bundesanstalt
mitzuteilen.
2Absatz 1 Satz 6 (7) sowie die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
3Die Geschäftsführung darf die ihr nach Satz 1 mitgeteilte Information vor der Veröffentlichung nur zum Zweck der Entscheidung verwenden, ob die Ermittlung des Börsenpreises auszusetzen oder einzustellen ist.
4Die Bundesanstalt kann gestatten, dass Emittenten mit Sitz im Ausland die Mitteilung nach Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung vornehmen, wenn dadurch die Entscheidung der Geschäftsführung über die Aussetzung oder Einstellung der Ermittlung des Börsenpreises nicht beeinträchtigt wird.
(5) 1Eine Veröffentlichung von Insiderinformationen in anderer Weise als nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 7 Satz 1 Nr.1 (8) darf nicht vor der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1, 4 oder 5 oder Absatz 2 Satz 2 (8) vorgenommen werden.
2aDer Inlandsemittent hat gleichzeitig mit den Veröffentlichungen nach Absatz 1 Satz 1, Satz 4 oder Satz 5 oder Absatz 2 Satz 2 diese der Geschäftsführung der in Absatz 4 Satz 1 Nr.1 und 2 erfassten organisierten Märkte und der Bundesanstalt mitzuteilen;
2bdiese Verpflichtung entfällt, soweit die Bundesanstalt nach Absatz 4 Satz 4 gestattet hat, bereits die Mitteilung nach Absatz 4 Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung vorzunehmen (9).
(6) 1Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4, so ist er einem anderen nur unter den Voraussetzungen der §§ 37b und 37c zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
2Schadenersatzansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, bleiben unberührt.
(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über
den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, (10) den Umfang und die Form der Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1, 4 und 5 sowie Absatz 2 Satz 2 (10),
den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, (11) den Umfang und die Form einer Mitteilung nach Absatz 3 Satz 4, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 2 und (11)
berechtigte Interessen des Emittenten und die Gewährleistung der Vertraulichkeit nach Absatz 3.
2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.