Mann fand sein Sparbuch, aber Bank zahlt nicht
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Eröffnet am: | 11.03.11 10:10 | von: RalfBau | Anzahl Beiträge: | 36 |
Neuester Beitrag: | 11.03.11 14:13 | von: lassmichrein | Leser gesamt: | 7.028 |
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Gießen –
Bei all der Trauer muss es doch auch ein kleines bisschen Freude gewesen sein, als der Gießener (51) in der Schublade seiner verstorbenen Mutter das Sparbuch fand: Es wurde bei seiner Geburt auf seinen Namen angelegt. Es weist nur die eine Einzahlung aus: 106.000 DM. Mit Zinsen dürfte es heute fast das Sechsfache wert sein. Doch Pustekuchen...
Das Sparbuch hatte der Vater für seinen Sohn bei der Dresdner Bank in Solingen angelegt. Nach dem frühen Tod des Vaters bewahrte es die Mutter auf. Als der Sohn schließlich damit zur Bank ging, kam die böse Überraschung: Das Sparbuch sei nicht echt, hieß es.
Da schlummert ein kleines Vermögen, doch die Bank zahlt es nicht aus. Werner Otto, Anwalt des 51-Jährigen, schätzt, dass das Spar-Guthaben mit Zinsen heute zwischen 280.000 und 320.000 Euro betragen muss. „Mein Mandant versteht die Welt nicht mehr. Dieses Verhalten ist einer Bank nicht würdig“, sagt er.
Der Gießener zog gegen die Commerzbank, die die Dresdner Bank Anfang 2009 übernahm, vor Gericht. Ein Gutachter untersuchte die Tinte des Stempels und der beiden Unterschriften in dem Sparbuch. Ergebnis: Es ist echt. Der 51-Jährige gewann den Prozess. Die Commerzbank ging in die nächste Instanz. Doch auch das Oberlandesgericht Frankfurt gab dem 51-Jährigen Recht (Az.: 19 U 180/10): Die Bank soll zahlen.
Tut sie aber immer noch nicht. Auf Anfrage kündigte Commerzbank-Sprecher Heribert Klein an: „Wir gehen in Revision.“ Weitere Stellungnahmen wollte er mit Blick auf das noch nicht abgeschlossene Verfahren nicht abgeben.
http://www.express.de/news/panorama/...ht/-/2192/7947116/-/index.html
Steuerpflicht bestand für das Namenskonto wohl noch nicht mit Anlegen des Kontos, da das Sparbuch vom Schenker nicht aus der Hand gegeben wurde und die Schenkung erst mit Erlangung der Verfügungsgewalt vollzogen wird.
Es wird nämlich folgendes passiert sein: Die Mutter hatte das Sparbuch gut versteckt, und niemand hat es mehr gefunden. Trotzdem kann man dann über sein Geld verfügen. Man muss nämlich nur eine Verlustanzeige bei der Bank über das Sparbuch machen. Dann bekommt der Berechtigte über das Guthaben ein neues Sparbuch (als Nachweis und Urkunde über das Geld auf dem Konto) ausgestellt. Und schon kann man über das Geld auf dem Konto wieder frei verfügen. Ob dann danach dann das ürsprünglich ausgestelle Sparbuch wieder auftaucht, ist völlig gleichgültig, denn das ursprüngliche Sparbuch ist bei der Velustanzeige als ungültig erklärt worden.
Die Bank selbst müsste genügend Aufzeichnungen, und sei es nur die Verlustanzeige oder Ausstellung eines neuen Sparbuches sein, haben. Und solange dies nicht bewiesen wird, kann man natürlich das Gegenteil behaupten. Aber diese Masche ist als solches nicht neu. Und die Geschichte stinkt zum Himmel, und zwar aus Sicht des angeblich geschädigten Sparers. Die Bank wird mit Recht die Auszahlung des Guthabens verweigern.
Das Sparbuch von 1961 bleibt ohnehin echt, auch wenn es ungültig sein sollte.
Bei Feststellung der Ungültigkeit ,Beweis muß Bank erbringen , entfällt nur der Auszahlungsanspruch.
Solange hat das Sparbuch wie jede Urkunde , die echt ist, die gesetzliche Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit.
Wenn ich das richtig sehe und die Bank in dem Fall mit einer Nichtauszahlung vorm Bundesgerichtshof in letzter Instanz durch kommt, dann heißt das, das Banken generell nichts mehr auszahlen müssen und Urkunden (Sparbriefe etc.) überhaupt keinen Beleg auf Forderungen mehr darstellen.
Defacto würde die Bank einfach behaupten das die Unterlagen gefälscht sind bzw. die Beweislast auf dem Kunde übertragen!
"Ja Hr.Mustermann von und zu Bankkunde, dann beweisen Sie uns doch, dass WIR als Institut Ihnen die Urkunde ausgehändigt haben, das das Geld bei uns im Keller liegt, das die Unterschriften auf der vermeintlich "echten" Urkunde von Mitarbeitern oder zeichnungsberechtigten Mitarbeitern von uns stammen, das sie überhaupt jemals so viel Geld im Besitz hatten....ach was red ich denn da...das sie überhaupt jemals ein Konto bei uns hatten...Bitte wir fordern Beweise sie DEPP!"
Man sollte nie Beweise im Prozess aus taktischen Gründen zurückhaltenm, da man aufgrund nicht rechtzeitigen Parteivorbringens dann damit in Folgeinstanzen mit diesen ausgeschlossen ist ( Präklusion ) und die Beweise . selbst bei voller Beweiskraft - nicht mehr berücksichtigt werden.
Sparbuch mit 106 000 DM nach 48 Jahren entdeckt
Gießen (si). Für einen heute 51-jährigen Gießener ist wahr geworden, wovon viele Menschen träumen: Er hat im Nachlass seiner Eltern ein Sparbuch mit einer beträchtlichen Summe entdeckt. Niemand wusste davon - und es ist auf seinen Namen ausgestellt. Das Problem: Die Bank verweigert die Auszahlung des Geldes.
Aus diesem Stoff ist das Märchen gestrickt: Im Jahre 1959 bekam ein junges Ehepaar Nachwuchs und der Vater - nicht ganz unvermögend - legte bei der Dresdner Bank (heute Commerzbank) ein Sparbuch für den neu geborenen Sohn an. Stolze 106 000 DM, das sind rund 54 000 Euro, zahlte er ein. Viel mehr ist nicht bekannt. Sicher ist nur, dass es der einzige Eintrag blieb, und zwar bis heute. Weder wurde auch nur ein Pfennig abgehoben, noch trug die Bank jemals Zinsen ein. Der kleine Vermögen geriet vollkommen in Vergessenheit.
Warum sich der Mann nicht mehr um das Sparbuch kümmerte und auch sonst niemand informierte: Niemand weiß es. Er starb schon vor einigen Jahren und nahm sein Geheimnis mit ins Grab. Der Sohn entdeckte das Dokument erst 2007, 48 Jahre nach der Ausstellung, nachdem seine Mutter gestorben war. Es fand sich, ganz unscheinbar, in ihrer Erbschaft.
Die böse Überraschung kam dann. Die Dresdner bestritt, dass das Sparbuch echt sei. Womöglich seien auch die Unterschriften der Mitarbeiter gefälscht, oder sie hätten kein Zeichnungsrecht gehabt. Auch in den Archiven gebe es keinen Hinweis darauf, dass die Forderungen zu Recht bestünden, argumentierte die Bank, die nicht einen Cent auszahlen wollte. Also reichte der Gießener Klage ein. Das zuständige Landgericht Frankfurt ließ ein Gutachten erstellen und das war eindeutig: Die Echtheit des Sparbuchs könne nicht bezweifelt werden. Es gebe keine Anhaltspunkte für eine Fälschung, Tinte und Kugelschreiberpaste seien schon 1955 auf dem Markt gewesen, urteilte der Sachverständige. Dem schloss sich auch das Oberlandesgericht an, wo der Fall landete, nachdem die Bank Berufung gegen das erste Urteil eingelegt hatte.
Das Oberlandesgericht stellte zudem ausdrücklich klar, dass hier nicht der Sparer in der Beweispflicht sei, sondern die Bank. Nur sie habe Zugriff auf die Geschäftsunterlagen und müsse diese deshalb aufbewahren - auch über die gesetzlichen Fristen hinaus. Keinesfalls könne die Bank einfach behaupten, dass Unterschriften gefälscht oder Dokumente nicht echt seien. Im Übrigen bekräftigte das Gericht, dass die Sparbuchforderung nicht verjährt sei und dass der Kläger ein Recht auf Auskunft durch die Bank habe.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, weil das OLG wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision beim Bundesgerichtshof zugelassen hat.
Sollte die Bank auf dieses Rechtsmittel verzichten oder der BGH das erste Urteil bestätigen, kann sich der Gießener auf ein kleines Vermögen freuen. Sein Gießener Anwalt Werner Otto (Haas & Haas) hat über Zinsen und Zinseszinsen einen Sparbetrag von »280 000 bis 320 000 Euro« errechnet, der ausbezahlt werden müsste.
Sparbuch-Urteil
Guthaben verjährt nicht
Geklagt hatte ein Mann, der 2007 in den Besitz eines Sparbuchs seines Vaters gekommen war. 1959 hatte das Sparbuch ein Guthaben von 106 000 D-Mark ausgewiesen. Seit dieser Zeit hatte es keine Kontobewegung mehr gegeben. Die Bank verweigerte eine Auskunft über das aufgelaufene Guthaben sowie eine Auszahlung und zweifelte die Echtheit des Sparbuchs an, da es in den Archiven keine Aufzeichnungen darüber gebe.
Der Vater hat es gut gemeint mit seinem Sohn. 1959, der Sohn war gerade geboren, legte er ein Sparbuch für ihn an und zahlte 106.000 D-Mark ein. Das war viel Geld, ein VW-Käfer kostete damals 3800 Mark. Ausgegeben hatte das Sparbuch die Dresdner Bank in Solingen. Es gibt darin nur einen einzigen Eintrag: den eingezahlten Betrag von 106.000 Mark, daneben den Stempel der Bank und die Unterschrift von zwei Mitarbeitern.
Zitat: "von Strafanzeige hat Kunde nichts, zudem ist Vorsatz bei der womöglich nur nachlässig dokumentierenden Bank bzgl . Untreue oder andere Vermögensdelikte nicht nachweisbar."
Doch der Kunde hat sehr wohl was davon. Wenn nämlich von Seiten des Staatsanwaltes festgestellt wird, dass die Bank keine Unterlagen mehr hat (was äusserst unwahrscheinlich ist, denn die liegen nur irgendwo in einem Archiv), dann erhebt sich automatisch ein Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Kunden. Und dann wird die Bank auch zahlen (müssen). Ist alles erst mal umsonst für den Sparer, der Staatsanwalt stellt dies dann amtlich fest, und so kann er die Bank dann auch zu Recht verklagen.
Aber so wie es jetzt ist, ist es nur eine Behauptung von Seiten des Sparers. Die BAnk muss dem Sparer nichts nachweisen, denn sie weiss eventuell genau, wann eine Ersatzurkunde ausgesetllt wurde. Das alte Sparbuch kann echt sein, wie es will, niemand muss das was gefälscht haben...