Steinhoff International Holdings N.V.
Seite 14100 von 14453 Neuester Beitrag: 26.07.25 09:03 | ||||
Eröffnet am: | 02.12.15 10:13 | von: BackhandSm. | Anzahl Beiträge: | 362.307 |
Neuester Beitrag: | 26.07.25 09:03 | von: Madone | Leser gesamt: | 103.828.775 |
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Bedeutet diese Feststellung, dass du keine Steinhoffaktien hast?
Oder investierst du in Aktien, an deren Erfolg du nicht glaubst?
Ich bin jetzt irgendwie verwundert.
english:
https://www.news24.com/fin24/companies/retail/...nds-company-20191213
deutsch:
https://www-news24-com.translate.goog/fin24/...l=de&_x_tr_pto=nui
dann s.o. vor einem Jahr passierte diese:(link idenditisch mit poszing ...022:
https://www-bdo-co-za.translate.goog/en-za/news/...&_x_tr_pto=nui
na dann...
Conclusio? ;.)
Aber wirklich nicht so der Rede wert. Sehe es eher als reine Zockerei
Kann gut gehen, muss aber nicht.. Wie im Casino
Moderation
Zeitpunkt: 26.10.21 18:21
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Kommentar: Diffamierung
Zeitpunkt: 26.10.21 18:21
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Würde der Kurs jetzt nach oben jagen, würde man hier nur noch Jubelgesänge vernehmen.
Wissensgesteuert ist hier kaum noch etwas, meist nur Bauchgefühl, egal wie dick der Bauch mit Steinhoffaktien gefüllt ist.
richtig stellen.? Schätzt Du es Ähnlich ein ?
Das ist nicht die Zeit, die wir haben.
uns die Gläubiger und die im Vergleich sitzenden Kläger lassen ?
Wenn man von einer Sache ausgehen kann, dann davon, dass die Juristen und Sachverständigen bei Steinhoff mehr Ahnung als wir hier im Forum von der Situation haben und die erforderlichen Schritte zur Lösung einleiten.
Das haben sie bisher auch immer im Nachhinein überzeugend bewiesen!
Also bitte etwas mehr Gelassenheit @all
Das SH massiv negatives EK hatte mit mehreren Mrd hat SH selber ausgewiesen ! Das sollte klar sein.
Zahlungsunfähig war SH allerdings nicht.
"Meint denn Steini, dass vor GS die Liquiklage Aussicht auf Erfolg hat? Offenbar, sonst verstehe ich langsam nicht mehr das krampfhafte verzögern. Wie siehst du das?"
Die Antwort scheint mir: Bei der SA-Gerichtsbarkeit könnte die Liquiklage von Tekkie Aussicht auf Erfolg haben. Deshalb muss Steini alle Mittel nutzen (hier die Zuständigkeitsfrage), selbst auf Kosten einer Verzögerung.
Die TTC hatten zu Anfang eine Möglichkeit der Ersatzes der gecrashten Steinhoffaktien gegen Pepkor Aktien zum adäquaten Preis vorgeschlagen.
Steinhoff hat das abgelehnt, wie können die bloss?
TTC verlangte als nächstes seine Anteile zurück, ersatzweise entsprechend umgerechnet 108 Mio €.
Dann forderte Pepkor & Co den Prozessbeitritt, dies wurde seitens TTC abgelehnt, aber dann gerichtlich für Pepkor entschieden.
Dann wollte TTC verhindern, dass Anteile aus der TT, die sich in Pepkor Speciality befinden, nicht verkauft werden dürfen. Ist abgelehnt worden seitens des Gerichtes.
Steinhoff hätte schon wesentlich früher auf TTC zugehen können, haben sie nicht.
Von außen gesehen, hatte TTC seine Anteile an TT durch Steinhoffaktien bezahlen lassen, was ja auch Wiese für Pepkor akzeptiert hatte und was nicht unnormal ist. Aktien die im Nachhinein mit Verdächtigungen des Betruges belastet wurden und dadurch kursmäßig einbrachen.
Diese Behauptungen werden seitens Steinhoff nach wie vor abgestritten.
TTC gehen aber vom Wahrheitsgehalt dieser Behauptung aus und wollen jetzt durch eine Klage auf VORLÄUFIGE Liquidation der Mutterholding, also der SIHNV, ihren Anspruch aus 8276/2018, der nach dem SoP weiterverhandelt werden soll und muss, sichern.
Es handelt sich dabei nicht um eine endgültige Liquidation.
Und ja, ich würde es auch sehr begrüßen, dass man dieses Verfahren 8276/2018 endlich zum Abschluss führt.
Entweder Steinhoff hat wirklich gute Argumente in der Hinterhand (PwC Komplettbericht), um eine Entschädigung der TTC zu verweigern oder aber man geht weiter in diesem Case vor und riskiert anderweitige Entscheidungen.
Ja Dago, da bin ich voll bei dir. Der Antrag auf ein Liquidationsverfahren ist zwar als vorläufig zu betrachten, aber letztendlich kann weder TTC noch Steinhoff selbst die Zahlungsunfähigkeit nachweisen.
Da spielen die Zahlungsempfänger nicht mit, die haben sich für die Unternehmensfortführung entschieden, schon lange vor dem TTC-Streich.
Nun muss dies, was alle schon wissen, durch das Gericht selbst festgestellt werden.
Kostet Zeit und ist nicht billig.
TTC scheint sich bei dem Versuch der Sicherung seiner Forderung am SoP Testverfahren zu orientieren, wonach der SoP Kandidat nur geringe Assetwerte über den Forderungen haben darf.
Jetzt wurde das sanktioniert und gibt zu verstehen, dass SIHNV nicht so viele Assetwerte hätte um seine Forderung zu erfüllen.
Aber durch die Unterstützungen der Gläubiger besteht eben keine Zahlungspflicht und damit kein Gedanke an Insolvenz.
"TTC", schreibst Du "scheint sich bei dem Versuch der Sicherung seiner Forderung [mittels der Insolvenzklage] am SoP Testverfahren zu orientieren, wonach der SoP Kandidat nur geringe Assetwerte über den Forderungen haben darf." Folgt Slinger dieser Argumentation, gewinnt TKK die Klage. Steinhoff scheint die SA-Gerichtsbarkeit begriffen zu haben, und nutzt deshalb - auch auf Kosten einer Verzögerung - alle Mittel und klagt deshalb gegen die Zuständigkeit. Ich würde es genauso machen.
In der Begründung schreibt Frau Slingers dies auch.
Deshalb gibt es hier auch den ersten Einspruchsversuch.
Die zweite Frage beantwortet sie in ihrer Begründung schon anders.
Kurz:
Wenn ein Unternehmen nicht die Voraussetzungen für eine Liquidation erfüllt, kann sie es auch nicht liquidieren.
TTC macht sich die Rechnung an Hand des SoP Tests auf:
Assetwerte nur gering über Forderungswerten nach Abstimmung, also den Vergleichswerten.
Nun TTC: Plus ihre Forderung zu 100 % und schwupps läge der Gedanke nach Überschuldung und nicht Zahlungsfähigkeit ihrer 100 % Entschädigungsforderung nahe.
Also Sicherung ihrer Forderung im Rahmen einer Klage nach vorläufiger Liquidation.
Für mich zwar alles nachvollziehbar, aber eben nicht erfolgsvorsprechend.
Dafür aber wertschädigend.
Verschiebung des s155 mag auch an folgendem Fakt bzgl. Trevo liegen:
"Die Klage von Trevo, die beim High Court gegen SIHPL unter der Nummer 4669/2019 eingereicht wurde, steht im Zusammenhang mit einer privaten Vereinbarung zwischen Trevo als Käufer und einem verbundenen Unternehmen, Treemo Proprietary Limited ("Treemo"), als Verkäufer über den Erwerb von Steinhoff-Aktien auf außerbörslicher Basis. In Anbetracht der Tatsache, dass die Vereinbarung zwischen Trevo und Treemo vor dem Scheme of Arrangement (Tausch der SIHPL in SIHNV Aktien Dez. 2015) geschlossen wurde, hat Trevo einen diesbezüglichen Anspruch gegen SIHPL geltend gemacht. SIHPL hat jegliche Haftung in Bezug auf Trevos Forderung bestritten und glaubt nicht, dass Trevos Forderung im Falle eines Rechtsstreits Erfolg haben wird. SIHPL räumt jedoch ein, dass die besonderen Umstände, die Trevos Forderung begründen, sich wohl von den Forderungen anderer Kläger im Rahmen des SIHPL-Marktkaufs unterscheiden, und zwar in folgender Hinsicht:-
1.43.5.1 die Aktien, die Trevo vertraglich von Treemo erwerben wollte, Aktien waren, die Treemo direkt von SIHPL erworben hatte; und
1.43.5.2 der überwiegende Teil der Gegenleistung, die von Trevo an Treemo im Austausch für die Aktien erbracht wurde, die Form von Vorzugsaktien hatte, die Trevo an Treemo ausgab. Nur ein kleiner Teil der Gegenleistung wurde
wurde von Trevo in bar gezahlt;
1.43.6 In der Sammelklage hat Trevo unter anderem geltend gemacht, dass es aufgrund der angeblich besonderen Merkmale seines Anspruchs in der Trevo-Klage nicht als SIHPL-Marktkaufkläger behandelt werden könne und stattdessen als Vertragskläger behandelt werden sollte. Diese Behauptung ist nicht haltbar: Aufgrund der Tatsache, dass Trevo keinen direkten Vertrag mit SIHPL abgeschlossen hat, entspricht die Forderung von Trevo nicht der hierin enthaltenen Definition eines "vertraglichen Anspruchsberechtigten" und kann daher nicht als vertraglicher Anspruchsberechtigter für die Zwecke dieses Vorschlags behandelt werden;
1.43.7 SIHPL räumt jedoch ein, dass die besonderen Umstände, die zu Trevos Forderung geführt haben, auch die Frage aufwerfen, ob Trevo tatsächlich als SIHPL-Kläger für den Marktkauf behandelt werden sollte. Unter diesen Umständen ist SIHPL zu dem Schluss gekommen, dass es angemessen ist, die vorherige Fassung dieses Vorschlags zu ändern, indem die Definitionen der Begriffe "SIHPL MPC Relevant Claim" und "Non-Qualifying Claim" aktualisiert werden, um Trevo aus dem Geltungsbereich der erstgenannten Definition auszuschließen und vorzusehen, dass Trevos Forderung gegen SIHPL sollte für die Zwecke dieses Vorschlags als nicht qualifizierte Forderung eingestuft werden."
Somit läge es aus Trevo´s Sicht nahe, dass man den Status als MPC Kläger noch erreichen möchte bevor das s155 sanktioniert wird.
S. 18
https://www.steinhoffsettlement.com/media/3535959/_third_1.pdf
Frage mich nur ob ein Gericht "gegen den PIC" in Südafrika Entscheidungen trifft ! Ich glaube es nicht !
Denn schließlich geht es um nichts anderes !
ich denke auch, dass trevo der deutlich wichtigere themenbereich der einsprachen beim s155 ist. wobei man nicht vergessen darf, dass es auch beim s155 keine gegenstimme gab, nur eine enthaltung. also kann auch trevo nicht grundsätzlich gegen dass s155 sein sondern nur gegen seine einteilung durch steinhoff rekurriert.
Verlorene Prozesse findet man in solchen Datenbank gegen fast jede Firma. Verlinke doch einfach einen ähnlichen Fall und nicht auf die ganze Datenbank