Guten Morgen Mr. Bush


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Eröffnet am:16.03.04 20:05von: proxicomiAnzahl Beiträge:285
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36 Postings, 7296 Tage GREENLIESDS, ein armseliges Wunschdenken linker Phantasten!

 
  
    #251
07.12.04 13:26
seit wann hast du denn, solch überdurchsnittliche kognitive reflektionen??



gruß
greenlies



 

13393 Postings, 7667 Tage danjelshakedu leidest ganz offensichtlich unter

 
  
    #252
07.12.04 13:30
realitätsverlust proxi.
jeder der nich ganz blöd im kopp is, weiß was da drüben abgeht!

is mir schon klar, dass du das nich raffst. die deutschen im 3. reich waren genauso verblendet wie du!

nich so viel ruß schnüffeln ;)

mfg ds  

36 Postings, 7296 Tage GREENLIESDS, wer rief zum Boykott der USA-Waren auf?

 
  
    #253
07.12.04 13:37
die linksextremen.


so ganz nach dem alten slogan, kauft nicht beim juden(amerikaner)!



also, lass lieber diese anspielungen mit dem 3. reich....3. reich wieso eigentlich, 3. reich leidest du unter einer 3. reichs-neurose.

niemand hatte vorher etwas erwähnt davon, komisch was?



gruß
greenlies



 

13393 Postings, 7667 Tage danjelshakewirklich komisch

 
  
    #254
07.12.04 13:59
aber immer wenn ich deine sinnlosen beiträge lese muss ich an die bekloppten deutschen (göbbels, hess usw.) denken, die hitler in den arsch gekrochen sind.

du würdest sehr gut in die damalige zeit passen.

mfg ds  

36 Postings, 7296 Tage GREENLIESds NIVEAU - ARLARM;)

 
  
    #255
07.12.04 14:02
ist das dein posting, oder eine andere person, die unter deiner id hier geistigen unsinn verzapft?

vielleicht werden wir es nie erfahren?




gruß
greenlies  

13393 Postings, 7667 Tage danjelshakedu solltest dich wirklich mal

 
  
    #256
07.12.04 14:04
von einem spezialisten gründlich untersuchen lassen.

mit realitätsverlust is nich zu spaßen proxi! vielleicht isses ja auch was noch schlimmeres?!?!
ich meins nur gut mit dir...

mfg ds  

36 Postings, 7296 Tage GREENLIESOho erst wird man für verrückt erklärt und dann

 
  
    #257
07.12.04 14:09
2  Umgang der deutschen Justiz mit Gesinnungstätern

Die Geschichte der deutschen Justiz ist im Hinblick auf die Kriminalisierung politischer Gesinnungen und Besonderheiten entsprechender Strafverfahren wegen politisch motivierter Straftaten sehr aufschlussreich. Im Folgenden wird deshalb zuerst ein kurzer historischer Abriss über die Verfolgung von Verbrechen aus der Nazi-Zeit durch die Strafjustiz gegeben. Anschließend wird auf den Umgang der deutschen Nachkriegsjustiz mit politisch links orientierten Menschen eingegangen. Die strafjustizielle Reaktion auf den Linksextremismus/terrorismus wird wegen seiner besonderen Relevanz für die Arbeit ebenfalls kurz beleuchtet. Ausführlich wird dann der Umgang der Rechtsprechung mit rechtsextremistisch / fremdenfeindlich motivierten Straftaten, insbesondere Gewalttaten behandelt.

Ein allgemeiner Diskurs über politische Justiz soll an dieser Stelle jedoch nicht geführt werden. 1
2.1 Aufarbeitung der NS-Verbrechen durch die Strafjustiz

Den Umgang der Justiz mit den abscheulichen Verbrechen aus dem „Dritten Reich“ zu beleuchten, birgt die Gefahr in sich, Missverständnisse zu erzeugen - dem Vorwurf verfehlter Vergleiche oder unangemessener Bezugnahmen soll hier kein Anlass gegeben werden. Eine Analyse der Geschichte bedeutet nicht, Geschehnisse gleich zu setzen.

Strafverfahren, die sich mit den Verbrechen des Nationalsozialismus auseinandersetzen mussten, sind durch den grauenhaften Umfang der Taten und dadurch, dass sie von den „Staatsführern“ erwünscht und zumeist befohlen worden sind, von „normalen“ Mord­prozessen in besonderem Maße zu unterscheiden. Diese Verfahren lassen sich nach Kirchheimer als politisch verstehen, da bei ihnen weiter zurückliegende politisch relevante Handlungen bewertet werden. 2 Tatbestandsbezogene Prozessführung und historisch-politische Wertung des Publikums sind voneinander getrennt, 3 wobei es sich jedoch um keine absolute Trennung handelt, da sich beide Aspekte auch gegenseitig bedingen. Mithin ging von diesen Verfahren eine große politische Wirkung aus.

Der Umgang der bundesdeutschen Justiz mit den NS-Verbrechen wird allseits bekannt mit dem Vorwurf begleitet, dass diese zu spät, zu zögerlich und zu mild gehandelt habe. 4 Es existieren zahlreiche Forschungsprojekte und Veröffentlichungen zum „Dritten Reich“ und „NS-Gewaltverbrechen“, die unter anderem diese Aussage belegen. 5 Deshalb soll im Folgenden das Hauptaugenmerk auf die juristische Bewertung dieser Taten durch die Rechtsprechung gerichtet werden, wobei hier interessiert, wie besondere Einstellungen der Täter - ihre Gesinnungen – Einfluss auf die Urteile genommen haben. Strafverfahren wurden zum einen durch die Alliierten aufgenommen: Neben dem Internationalen Militärtribunal in Nürnberg wurden in den Besatzungszonen Militärgerichte geschaffen. Später fanden auch Verfahren durch die deutsche bzw. ost- und westdeutsche Justiz statt. 6

Am Anfang der Justizgeschichte nach dem Zweiten Weltkrieg steht der exemplarische [Seite 17↓]Nürnberger Prozess vom 20.11.1945 bis zum 01.10.1946 vor dem Internationalen Militär­gerichtshof. 7 Die Grundlage der Verurteilungen bildete ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den Alliierten, der auch Strafvorschriften statuierte, 8 die das besondere Unrecht aufgriffen und eine besondere Behandlung der Taten ermöglichte. 9 24 führende Repräsentanten des NS-Regimes wurden nach Art. 6a („Verbrechen gegen den Frieden“), b („Kriegsverbrechen“) und c („Verbrechen gegen die Menschlichkeit“) des Statutes angeklagt. 10 Insbesondere Art. 6c verdeutlicht die außergewöhnliche Dimension des verwirklichten Unrechts. Zu den „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ zählten „Ermordung, Ausrottung, Versklavung, Verschleppung oder andere an der Zivil­bevölkerung [...] begangene unmenschliche Handlungen; oder Verfolgung aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in Ausführung eines Verbrechens [...], unabhängig davon, ob die Handlung gegen das Recht des Landes, in dem sie begangen wurde, verstieß oder nicht.“ 11 19 Verurteilungen von 22 verbliebenen Angeklagten 12 hinterließen im Bewusstsein der damaligen Bevölkerung nicht den für die besondere Schwere der Taten angemessenen Eindruck. Sie wurden als „Übergriffe im Eifer des Gefechts“ abgetan 13 und eine Beurteilung durch die Justiz galt als verfehlt.

Dem Hauptkriegsverbrecherprozess folgten Verfahren vor anderen alliierten wie ausländischen Gerichten, 14 die durch das Kontrollratsgesetz Nr.10 vom 20.12.1945 15 legitimiert wurden. Dieses Gesetz entsprach in Art. II im Wesentlichen dem Art. 6 des Statutes zum Londoner Abkommen, so dass die Straftatbestände „Verbrechen gegen den Frieden“, „Kriegsverbrechen“ und „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ weiterhin Geltung besaßen. Ein vierter Tatbestand „Organisationsverbrechen“ 16 erfasste die Mitglieder der vom Londoner Statut gemäß Art. 9, 10 für verbrecherisch erklärten Organisationen. 17 Die vorgesehene Strafgewalt der Gerichte war unbeschränkt. Sie reichte von Geldstrafe über zeitlich begrenzte oder lebenslange Freiheitsstrafe bis hin zur Todesstrafe. Daneben war die Einziehung des Vermögens, die Rückgabe unrechtmäßig erlangten Vermögens sowie der Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte möglich (Art. II 3 Kontrollratsgesetz Nr. 10). Eine Differenzierung nach den einzelnen Beteiligungsformen der Angeklagten fand bei deren Verurteilungen nicht statt.

Auch die westdeutsche Justiz begann ab 1945 mit der Aufarbeitung der Nazizeit. 600 Urteile (west)deutscher Gerichte aus den Jahren 1945-1966 sind in der Literatur zu [Seite 18↓]finden. 18 Grundlage der Ahndung von NS-Verbrechen bildete von Ende 1945 bis Mitte 1951 zum einen das Kontrollratsrecht, soweit die Besatzungsbehörden zu dessen Anwendung eine Ermächtigung erteilten 19 und die Taten von Deutschen gegen Deutsche oder Staatenlose begangen worden waren. 20 Zum anderen galt das von den gröbsten Spuren nationalsozialistischer Gesetzestätigkeit gereinigte deutsche Strafrecht und Strafprozessrecht. Daraus folgte eine einseitige Ausrichtung der Strafverfolgung auf Inlandsverbrechen, die vor Kriegsende gegen deutsche Opfer begangen wurden (so genannte Endphasendelikte). Hinzu kam eine nur zögerliche Verfolgung selbst angezeigter Verbrechen, was durch die ablehnende Einstellung der Mehrheit der deutschen Bevölkerung gegenüber diesen Verfahren getragen wurde. Die Vergangenheit sollte auf sich beruhen, 21 sie wollte vergessen werden. Diesem Zeitgeist entsprechend folgte 1954 mit dem „Straffreiheitsgesetz“ eine Amnestie, 22 so dass selbst Tötungs­verbrechen (mit Ausnahme des Mordes) in der Endphase des Krieges straffrei bleiben konnten. Die Justiz mit nicht wenigen Vorbelasteten in ihren Reihen, 23 erklärte die juristische Auseinandersetzung mit den NS-Verbrechen für abgeschlossen. 24

Mit der Etablierung der Bundesrepublik und ihrer durch den Bundesgerichtshof geleiteten Justiz wurde die Anwendung des Kontrollratsgesetzes Nr.10 durch deutsche Gerichte abgeschafft. Der bundesdeutsche Gesetzgeber entschied sich damit gegen die Übernahme einer entsprechenden gesetzlichen Regelung unter Klarstellung im Grundgesetz 25 und überließ die Lösung den Strafgerichten. Ende der 50er Jahre setzten in Westdeutschland ernsthafte Bemühungen der Justiz ein, die Verbrechen zu erforschen, Täter zu ermitteln und zu bestrafen. Insofern lässt sich von einem Wendepunkt sprechen, der durch zwei Ereignisse ausgelöst wurde: das Verfahren gegen den ehemaligen Buchenwald KZ-Arzt Eisele und der sogenannte Ulmer Einsatzgruppen­prozess.

Eisele, der nach dem Krieg in seinen Beruf zurückgekehrt war und unbehelligt eine Arztpraxis betrieb, wurde in einem NS-Verfahren durch einen Zeugen beschuldigt, in seiner Gegenwart mindestens 200 KZ-Insassen ermordet zu haben. 26 Durch skandalöse [Seite 19↓]Verzögerungen bei der Strafverfolgung konnte sich Eisele dem Strafverfahren durch seine Flucht nach Ägypten entziehen. 27

Der vor dem Schwurgericht in Ulm geführte Prozess wegen Massenmordes an Juden im deutsch-litauischen Grenzgebiet war ebenfalls nur durch einen Zufall in Gang gekommen – durch die Berichterstattung der Presse in anderer Sache hatte ein Leser den Verantwortlichen der Massenerschießungen wiedererkannt. 28

Beide Prozesse belebten das Interesse für NS-Verbrechen und ihre Ahndung wieder, wobei in diesem Zusammenhang auch der Generationenwechsel mit entsprechend gewandeltem Zeitgeist dazu beitrug. Auf Seiten der Justiz wurde dem durch die Errichtung einer „Zentrale(n) Stelle aller Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung von NS-Verbrechen“ in Ludwigsburg Ende 1958 Rechnung getragen, die durch umfangreiche und systematische Vorermittlungen zur Aufarbeitung der NS-Verbrechen beigetragen hat. 29 Auch bei den Staatsanwaltschaften wurden Sonderdezernate eingerichtet, um eine systematische und an jeweiligen Tatkomplexen orientierte Ausarbeitung zu gewährleisten. Der bis dahin fast völlig unbearbeitet gebliebene Tatkomplex des strafrechtlichen Umgangs mit Schreibtischtätern wurde in Gang gesetzt. Aufsehen­erregende Verfahren, die sich mit den Verbrechen in den Konzentrationslagern befassten, fanden statt.

Der Vorwurf an die Gerichte dieser Zeit, zu milde Strafen verhängt zu haben, ist nachvollziehbar - der Strafausspruch erscheint in zahlreichen Urteilen gegenüber der Schwere der Unrechtshandlung nicht angemessen. Dies gründet zum einen in der damaligen strafrechtlichen Bewertung der Taten - eine im Prinzip unlösbare Aufgabe - und zum anderen in der unterschiedlichen Abwägung verschiedener Strafzumessungs­gründe.

Die auf die individuelle Tat und Schuld ausgerichteten Regelungen des materiellen Strafrechts sollten so angewendet werden, dass zum einen die geschichtliche Neuartigkeit der pervertierten Staatsordnung erfasst wird und zum anderen der „Schuld“-Anteil der angeklagten Personen „gerecht“ zugemessen werden konnte. Die Grundkonstruktion der Rechtsprechung und des Schrifttums lässt sich wie folgt charakterisieren: Aufgrund des Rückwirkungsverbots in Art. 103 Abs.2 GG wurde die Beurteilung der Strafbarkeit vom zur Zeit der Tatbegehung geltenden NS-Recht abhängig gemacht. Für NS-Verbrechen mit Todesfolge galten deshalb die einschlägigen Straftatbestände wie Mord, Totschlag sowie Freiheitsberaubung und Körperverletzung mit Todesfolge, die auch damals unter Strafe gestellt waren. Der „als Gesetz geachtete Führerwille“ habe lediglich ihre tatsächliche Verfolgung verhindert, jedoch wegen fehlender formeller „Rechtsnorm“-Qualität nach der Rechtsquellenlehre der Weimarer Republik und Bundesrepublik keine rechtlichen Wirkungen entfaltet. Soweit die förmlichen Voraussetzungen vorlagen, wurden extreme Auswüchse des NS-Rechts als gegen den unantastbaren Kernbereich allen Rechts verstoßend für unwirksam erklärt. 30 Die Gerichte haben zu Recht dieser uneingeschränkten Verweisung dort Grenzen gesetzt, wo die Verletzung elementarer Menschenrechte und sogar der Völkermord für legal erklärt wurde. In der Literatur findet sich die berechtigte Kritik, dass die in der Umdeutung des NS-Rechts liegende versteckte Rückwirkung durch eine in diesem Fall legitime rückwirkende Schaffung eines besonderen Straftatbestandes zu vermeiden gewesen wäre. 31
          §[Seite 20↓]

Besondere Probleme zeigten sich bei der Bestimmung der individuellen Schuld des einzelnen Angeklagten. Hitler wie auch Himmler und die Angehörigen des engsten Führungskreises wie Göring und Heydrich wurden als Haupttäter nach § 211 Reichs­strafgesetzbuch angesehen, da sie sowohl aus niedrigen Beweggründen - aus Rassenhass - als auch heimtückisch und grausam gehandelt hatten. Alle anderen, die Befehle ausführten, aber selbst keine eigenständigen Motive mit der Tatbegehung verfolgten, galten als funktionierendes „Rad in der gesamten Vernichtungs­maschinerie“. 32 Sie wurden nicht als Akteure sondern als Beteiligte an einem staatlich organisierten Kollektivverbrechen betrachtet, die unselbständig auf eine rein funktionale Weise den Willen der Machthaber vollstreckten. 33 Dies stützte die Einordnung der Handlungen als ein „instrumentales“, von persönlichen Antrieben losgelöstes Verhalten. Die Richter besaßen somit auch die Möglichkeit, die Strafe für diese „Gehilfen“ zu mildern. 34 Dazu gehörten auch Personen, die ihre Opfer eigenhändig durch Genickschüsse töteten oder das Gas in den Vergasungsraum einleiteten. 35 Diese Taten wurden nicht selten mit Freiheitsstrafen von vier oder fünf Jahren geahndet - für Unverständnis sorgende, 36 milde Strafen für das Töten mehrerer Hundert oder Tausender wehrloser Opfer bei einem gesetzlichen Mindestmaß von 3 Jahren Freiheitsstrafe. Die Gerichte verwiesen darauf, nicht über politische oder moralische Schuld zu befinden, sondern allein über die kriminelle Schuld nach dem Strafgesetzbuch.

Täter war nur der, der besonderen Eifer zeigte, indem er seine Befehle überschritt oder ohne Befehl handelte, 37 mithin der Einteilung Jägers folgend „Exzesstaten“ oder „Initiativtaten“ beging. 38 Ihm musste mehr als „bloße Pflichterfüllung“ nachgewiesen werden. Die Annahme von Täterschaft führte in diesem Fall regelmäßig zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Mörder. 39

Auf der Ebene der Strafzumessung wird deutlich, dass Gerichte bestimmte Umstände verschieden werteten. So wurde teilweise die Zugehörigkeit zur SS, zum SD oder anderen NS-Organisationen als strafmildernd angesehen, „weil die Angehörigen dieser Verbände einer ständigen Propaganda mit besonderer Schulung ausgesetzt waren“ und ihnen „bedingungslose Befehlsergebenheit“ eingetrichtert worden war, so dass sie „durch die niederträchtige Erziehung der SS“ geprägt waren. 40 Insofern galt die ideologische Verblendung als Strafmilderungsgrund. Demgegenüber werteten andere Gerichte die Zugehörigkeit zu NS-Organisationen „als Lebensführungsschuld“ straferschwerend, da die Angeklagten dort am ehesten den Unrechtscharakter hätten erkennen können. 41 Die Feststellung, dass der Angeklagte „unsinnige und verbrecherische ´militärische´ Befehle [Seite 21↓]mit übergroßem Diensteifer [...] zur Durchführung zu bringen bestrebt war“ 42 wurde zu seinen Ungunsten bei der Strafzumessung gewertet.

Viele Fälle der Beihilfe zum Mord konnten letztlich wegen einer „Amnestie durch die Hintertür“ 43 nicht geahndet werden. Im Oktober 1968 trat die Änderung des damaligen § 50 Abs.2 StGB in Kraft, 44 wonach die Strafe eines befehlsgemäß handelnden Gehilfen „nach den Vorschriften über die Bestrafung des Versuchs“ gemildert werden musste. Die Höchststrafe für Mordbeihilfe betrug deshalb nur noch 15 Jahre und nicht, wie vorher, lebenslänglich. Das hatte zur Folge, dass die Verjährungsfrist für mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohte Straftaten von 20 Jahren (Ende Dezember 1969, da die Zeit zwischen 08.05.1945 - 31.12.1949 außer Ansatz blieb 45 ) für solche Fälle der Mord­beihilfe nicht mehr galt und sich damit auf 15 Jahre reduzierte. Mithin konnte nur noch derjenige bestraft werden, dem nachgewiesen werden konnte, dass er selbst aus niedrigen Beweggründen gehandelt hatte oder dass ihm die grausame und heimtückische Tatausführung im Zeitpunkt seines Handelns bekannt war. Gegenüber vielen Schreibtischtätern konnte dieser Nachweis nicht geführt werden - die durch die Strafverfolgung der 60er Jahre in Gang gesetzten Verfahren wegen Beihilfe zum Mord mussten wegen Verjährung eingestellt werden. Der Bundesminister der Justiz äußerte am 11.06.1969, dass diese Folgen nicht gewollt und offensichtlich bei den Beratungen übersehen worden seien. 46 Ein schwerer Schlag für die Strafverfolgung von NS-Verbrechen.

Ähnlich verhielt es sich mit der Strafverfolgung von Angehörigen der NS-Justiz. Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 07.12.1956, 47 dass ein Richter wegen einer durch seine Entscheidung verursachten Tötung nur bestraft werden könne, wenn er diese durch direkt vorsätzliche (bedingter Vorsatz sollte nicht genügen) Rechtsbeugung getroffen habe. Da der Nachweis dieses subjektiven Elementes nahezu unmöglich zu erbringen war, mussten fast alle Verfahren eingestellt werden. 48 Die (scheinbare) ideologische Verblendung der Richter bei Auslegung der Gesetze wurde ihnen zugute gehalten. Nach heutiger Ansicht scheiterte die Verfolgung der NS-Richter durch eine zu weite Einschränkung bei der Auslegung der subjektiven Voraussetzungen des Rechts­beugungstatbestandes. 49

1979 wurde nach langer in- und ausländischer Debatte die Verjährung für Mord aufgehoben. 50 Als Grund wurde angeführt, dass somit nationalsozialistische Verbrechen weiterhin zumindest theoretisch gesühnt werden könnten und sich somit kein Täter seiner Untaten öffentlich brüsten könnte. 51
          §[Seite 22↓]

Es bleibt festzuhalten, dass sich ein besonderer Eifer bei der Tatbegehung bei der Verurteilung strafschärfend auswirkte, jedoch änderte dies nichts an der grundsätzlichen Einordnung der Taten als Beihilfe und den damit verbundenen milderen Strafen. Ermittlungs- und Gerichtsverfahren zeichneten sich durch einen betont rechtsstaatlichen Umgang mit den Beschuldigten aus. Leider muss festgestellt werden, dass zunächst viel Zeit verging, bis der Versuch gestartet wurde, NS-Verbrechen tatsächlich zu bestrafen. Nur hinsichtlich eines Teils der furchtbaren Taten gelang eine Ahndung. 52

Anders als in Westdeutschland fand die überwiegende Zahl der ostdeutschen Verfahren zur Aufarbeitung der deutschen Vergangenheit von 1933-1945 53 in den 40er und 50er Jahren statt. Von Anfang an setzte hier die Strafverfolgung im Gegensatz zu West­deutschland besonders intensiv, auch gegenüber Schreibtischtätern und der Justiz, ein. Die sich in der SBZ formierten politischen Kräfte beeinflussten maßgeblich die „Energie und Konsequenz“ 54 mit der Personen ermittelt und vor Gericht gestellt wurden, die begangener Nazi- und Kriegsverbrechen im Sinne der von den Alliierten festgelegten Normen verdächtig waren und überführt wurden. Werden die Urteile am Maßstab der Rechtsstaatlichkeit gemessen, halten sie „[...] einer gründlichen Prüfung wohl in den seltensten Fällen stand [...]“. 55

Durch das bereits erwähnte Kontrollratsgesetz Nr. 10 vom 20.12.1945 56 wurde den Sowjetischen Militärtribunalen für die Ahndung von NS-Verbrechen die Zuständigkeit übertragen. 57 Zudem erhielt die Sowjetunion nun die Ermächtigung, die Aburteilung von NS-Verbrechen, die Deutsche an Deutschen oder an Staatenlosen begangen hatten, deutschen Gerichten zu übertragen. Davon wurde aber zunächst nur beschränkt Gebrauch gemacht. Erst mit dem SMAD-Befehl Nr. 201 vom 16.08.1947 wurde den deutschen Gerichten in der SBZ in größerem Ausmaß gestattet, NS-Verbrechen zu verfolgen. 58

Bis Anfang der 50er Jahre wurden ca. 40.000 deutsche Zivilisten durch die Sowjetischen Militärtribunale verurteilt. 59 Willkür und die Verletzung rechtsstaatlicher Verfahrensregeln prägten diese Verfahren - fast ohne Ausnahme wurden sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit geführt. 60 Ostdeutsche Gerichte verurteilten bis 1947 etwa 500 Personen zum Teil zu schweren Strafen, wobei hier die Gewähr für ein gewisses Maß an Rechts­staatlichkeit vorlag. 61 Zwischen dem 26.04. und 14.07.1950 kam es zu den zunächst geheim gehaltenen Waldheimer-Prozessen vor dem Landgericht Chemnitz. Hintergrund war die Auflösung der von der UdSSR im Besatzungsgebiet errichteten Internierungs­lager, in denen fast 30.000 Deutsche gefangen gehalten wurden. 62 Mehr [Seite 23↓]als 3400 Internierte wurde vor dem Landgericht Chemnitz der kurze Prozess gemacht 63 - ohne sorgfältige Tatsachenfeststellung und Schuldbemessung. Auch bei der Strafzumessung wurde schnell verfahren. Die verhängten Strafen standen dabei überwiegend in keinem gerechten Verhältnis zu den angeblichen Verfehlungen. Die Beteiligung jedes einzelnen an dem Geschehen wurde ausgeblendet, was zur Folge hatte, dass nach der Devise „mitgegangen bedeutet mitgefangen“ Personen auch zu Unrecht hohe Freiheitsstrafen erhielten. 64 Das Kammergericht in Berlin 65 erklärte diese Urteile wegen schwerster verfahrens­rechtlicher Verstöße, „die jeglicher geordneten Rechtspflege Hohn sprechen“, 66 für nichtig. Untersuchungen ergaben, dass diese Urteile aufgrund von Richtlinien ergingen, die das Strafmaß festlegten 67 und somit von vornherein feststanden. Es erfolgte keine ausreichende Verteidigung und keine der StPO entsprechende Beweisaufnahme - Grundlage bildeten überwiegend unvollkommene polizeiliche Protokolle und Denunziationen. 68 Zudem wurden die Urteile von Ausnahme­gerichten erlassen, obwohl diese auch nach Art. 134 DDR-Verfassung unzulässig waren. Ob und wie die Waldheim-Praktiken spätere Verfahren beeinflussten - ob beispielgebend oder abschreckend - wird kontrovers diskutiert. In Bezug auf Verfahren späterer Jahre gibt es Anhaltspunkte dafür, dass eine zumindest teilweise Fortsetzung vorgelegen hat. 69 Andere Prozessbeobachter stellten dagegen fest, dass sich die Verfahren in Übereinstimmung mit den geltenden internationalen und inneren Rechtsnormen befanden. 70 1968 wurden die Straftatbestände „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ und „Kriegsverbrechen“ in das Strafgesetzbuch der DDR aufgenommen (§§ 91, 93). 71 Mit Blick auf die Bundesrepublik wurden in den §§ 84 und 95 StGB DDR Verjährung und Berufung auf den Befehlsnotstand ausgeschlossen. 72

Die Instrumentalisierung der Justiz durch die Politik und die Systemkonkurrenz zur Bundesrepublik haben bei den NS-Verfahren in der SBZ/DDR eine maßgebliche Rolle gespielt. Seit Ende 1947/1948 hat es sich um politische Prozesse gehandelt 73 - die Justiz wurde durch das Ministerium für Staatssicherheit und die politische Führung instrumentalisiert.

In heutiger Zeit erschweren Probleme bei der Tatbestandsermittlung und Glaubwürdigkeit von Zeugen Strafverfahren gegen NS-Täter. Wenn sie stattfinden, geht es um die symbolische Bekräftigung der demokratischen Normen des Grundgesetzes. Strafzwecke der Sühne oder Resozialisierung greifen bei den betagten Tätern nicht. Vielmehr steht in vielen Fällen allein die Generalprävention im Vordergrund. „Verantwortungsgefühl, Zivilcourage, Vertrauen in den Bestand und das Funktionieren der Rechtsordnung, [Seite 24↓]schließlich aber auch `Rechtstreue` sind Verhaltensdispositionen, die durch die NS-Prozesse gefördert werden können“. 74 NS-Prozesse ziehen damit appellativ vor nicht-tolerierbaren politischen Handlungsoptionen eine auch strafrechtlich relevante Grenzlinie. 75 Der Zeitablauf spricht freilich gegen weitere Verfahren in der Zukunft - es lässt sich von einer biologischen Amnestie sprechen.
2.2 Umgang mit kommunistischer Gesinnung nach 1945

Im Hinblick auf die Entwicklung der Strafjustiz gegen „Systemgegner von links“ in der Geschichte der Bundesrepublik befindet man sich unweigerlich auf dem Terrain politischer Justiz 76 - ein Themenbereich, mit dem sich die Literatur bereits umfassend auseinandergesetzt hat. 77 Der folgende kurze Überblick soll gegeben werden, um die Geschehnisse noch einmal in Erinnerung zu rufen und aufzuzeigen, wohin die Kriminalisierung politischer Einstellungen führen kann.

Die westlichen Besatzungsmächte befassten sich nach dem 2. Weltkrieg nicht nur mit der Verfolgung von Nationalsozialisten. So richteten sich Maßnahmen auch gegen die politische Betätigung von Kommunisten. 78 Die „Aufwiegelung zum Ungehorsam und zum Widerstand gegen ihre Autorität“ 79 wurde strafrechtlich verfolgt und der Erlass von Zeitungsverboten sollte ein öffentliches Engagement verhindern. Dabei herrschte eine enge Zusammenarbeit mit westdeutschen Behörden, die dann auch selbst administrative Maßnahmen ergriffen. 80 Zur Rechtfertigung wurde in der Lehre die sogenannte „Totalitarismustheorie“ bedient, die Nationalsozialismus und Kommunismus als wesensgleich versteht. 81 So konnte es geschehen, dass Kommunisten und andere Linke, die bereits unter dem NS-Regime einer Verfolgung ausgesetzt waren, erneut politisch kriminalisiert und ausgegrenzt wurden.

Eine entscheidende Rolle spielte dabei die Entstehung und Eskalation des „Kalten Krieges“. Der Schutz der freiheitlich-demokratischen Grundordnung war vor dem weltpolitischen Hintergrund der Blockbildung zwischen Ost und West fast zu einem Synonym für eine „antikommunistisch-demokratische“ Grundordnung geworden. 82 Ein rechtsstaatlich höchst fragwürdiges Staatsschutzrecht im Namen einer „wehrhaften Demokratie“ bildete sich heraus. Betroffene waren in erster Linie westdeutsche Kommunisten, auch ihre Unterstützer und „Sympathisanten“, selbst bloße Kontakt­personen wurden in die Verfolgung einbezogen. Die in der KPD (Kommunistische Partei Deutschlands) organisierten Kommunisten traten für eine konsequente Entnazifizierung und Entmilitarisierung ein. Sie strebten eine Wiedervereinigung unter sozialistischem Vorzeichen an 83 und unterstützten mit ihren Zielen ein Regime, das zu den Erzfeinden der antikommunistisch eingestellten Adenauer-Regierung zählte. Folge [Seite 25↓]dessen war, dass ihre politisch-oppositionelle Betätigung und ihre Kontakte zur DDR verfolgt und bestraft wurden, obwohl weder Gewalttaten verübt noch eine Gewaltorientierung nachzuweisen war. Sorge und Furcht vor einem auf schleichendem, unbemerktem Weg erzwungenen Systemwechsel sorgten dafür, dass mit aller Macht einem vermeintlichen Umsturz vorgebeugt werden sollte. Die Justiz zeigte sich im Einklang mit dieser politischen Lagebestimmung. 84 Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nach der Verabschiedung des „1. Strafrechtsänderungsgesetzes“ 85 erweckt den Eindruck, als ob allein eine politische Betätigung der Kommunisten genügte, um eine Vorbereitung zum Hochverrat anzunehmen. 86 So muss dem Bundesgerichtshof in dieser Zeit vorgeworfen werden, dass er „Nonkonformisten“ bereits für die schlichte Bestärkung anderer in ihrer Ablehnung der Verfassungsordnung kriminalisierte. 87 Die Grenzen zwischen Gesinnungs­artikulation und strafbaren Hochverratsunternehmungen verschwamm. Kommunistische Aktivitäten wurden unter ein „politisches Strafrecht neuer Art“ subsumiert. 88 Dazu zählte die Beteiligung an Vereinigungen mit verfassungswidriger Zielsetzung als Gründer, Rädelsführer oder Hintermann (§ 90a StGB) und die Herstellung oder Verbreitung verfassungswidriger Propaganda (§ 93 StGB). Voraussetzung für eine strafbare Handlung war nur, mit der kommunistischen Vereinigung oder ihren Publikationen entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen in Verbindung zu stehen und von deren kommunistischen Charakter Kenntnis zu besitzen. Einfache, gewaltfreie, objektiv völlig ungefährliche Formen politischer Betätigung von Kommunisten und ihren „Sympathisanten“ führten zu mehrjährigen Haftstrafen. 89 Die Landesverrats­rechtsprechung erfuhr eine Ausdehnung durch die sogenannte „Mosaiktheorie“. Danach konnte eine Bestrafung des vermeintlichen Täters stattfinden, indem über ihn veröffentlichte Details zu einem neuen Gesamtbild zusammengesetzt wurden, welches sich sodann unter einen Straftatbestand subsumieren ließ. 90 Beispielsweise wurden die Voraussetzungen für einen Hochverrat bejaht, wenn es als erwiesen galt, dass der Täter vermeintliche Errungenschaften der DDR herausgestellt und einseitig an den Verhältnissen in der Bundesrepublik Kritik geübt hatte, die Aufnahme von Verhandlungen zwischen beiden deutschen Staaten verlangt hatte, einen auffallenden Gleichklang mit dem Sprachgebrauch der KPD/SED aufwies und Aktionen gleichzeitig mit denen verbotener Organisationen durchführte. 91

Gemäß § 94 StGB konnte selbst bei an sich unpolitischen Delikten des allgemeinen Strafrechts wie Körperverletzung, Begünstigung oder Sachbeschädigung die Strafe auf bis zu fünf Jahre Zuchthaus verschärft werden, wenn die Tat mit „verfassungs­verräterischer Absicht“ begangen wurde. 92 Unter Bezugnahme auf den Sinn und Zweck des § 94 StGB entschied der Bundesgerichtshof, dass der Beweggrund keine Rolle spiele. Zwar sei für die Annahme der Absicht „dolus eventualis“ nicht ausreichend, jedoch genüge der bestimmte, auf die „Herbeiführung des verfassungsschädlichen Erfolges“ gerichtete Wille (dolus directus 2. Grades). 93 In einem Urteil reduzierte der [Seite 26↓]Bundes­gerichtshof die Anforderungen soweit, dass er allein auf das Bewusstsein über den Erfolg einer bestimmten Tätigkeit abstellte. 94 Dieser Vorwurf konnte gegenüber allen Kommunisten erhoben werden und führte in vielen Fällen zu erheblichen Straf­verschärfungen. 95 Damit entwickelte sich die Rechtsprechung in politischen Verfahren zu einem Gesinnungsstrafrecht. 96 KPD- und SED-Mitglieder konnten wegen neutraler Äußerungen verurteilt werden, während Angehörige „unverdächtiger“ Gruppen bei gleichartigen Äußerungen nicht befürchten mussten, strafrechtlich verfolgt zu werden. 97 Bestrafungen erfolgten, weil jemand Kommunist war, während der Nichtkommunist in der Regel straflos blieb, obwohl er genau dasselbe getan hatte. 98

Besonders deutlich werden Gesinnungsjustiz und Entgrenzung von Tatbestands­merkmalen bei folgenden Urteilen:

   * Das Organisieren preiswerter Ferien für westdeutsche Kinder nach Ostdeutschland wurde mit bis zu einem Jahr Gefängnis als landesverräterische nachrichten­dienstliche Tätigkeit bestraft, 99
   * jemand wurde verurteilt, weil er eine rote Nelke im Knopfloch trug und rote Nelken an Passanten am 1. Mai verteilte, da sie als „KPD-Symbol“ galten, 100
   * Bestrafungen erfolgten wegen „Staatsgefährdung“ oder „Geheimbündelei“, weil linke Oppositionelle die „Wiedervereinigung Deutschlands in freien Wahlen“ forderten oder für ein demokratisches, entmilitarisiertes und neutrales Gesamtdeutschland eintraten oder deutsch-deutsche Kontakte pflegten wie die Teilnahme an Sportwettkämpfen, der Bezug von Post aus der DDR oder DDR-Material. 101

Neben der strafrechtlichen Verfolgung einzelner Personen kam es zu einer systematischen Zerschlagung der politischen Organisationsebene. 102 Zahlreiche kommunistische Organisationen wurden vom Bundesinnenminister bzw. Verwaltungs­gerichten verboten. Mit Urteil vom 17.08.1956 erklärte das Bundesverfassungsgericht die KPD für verfassungswidrig. 103 Auf der Grundlage des Urteils wurden Mitglieder und Anhänger der KPD kriminalisiert. Insbesondere Strafverfahren wegen § 128 StGB (Strafbarkeit der Geheimbündelei) und § 129 StGB (Strafbarkeit der Bildung einer kriminellen Vereinigung) wurden geführt. Selbst kommunistische Einzelkandidaten für die Parlamente wurden strafrechtlich verfolgt. 104 Die 1968 gegründete Nachfolgeorganisation DKP blieb politisch bedeutungslos und konnte deshalb toleriert werden. 105

Es kann heute als allgemein anerkannt beurteilt werden, dass in den 50er und 60er Jahren eine politische, staatliche Verfolgung von Kommunisten mit den Mitteln des [Seite 27↓]Strafrechts stattgefunden hat. Statt einer Entnazifizierung erfolgte eine Säuberung des Staatsapparates von „linken Elementen“. 106 Der „Kalte Krieg“ zwischen beiden deutschen Staaten wurde auch im Gerichtssaal geführt und brachte viele Menschen um ihre Freiheit. Tabuisierung und Ächtung der betroffenen Personen war die nicht unerwünschte Folge. Auch die Gerichte der DDR hinterließen zahlreiche Justizopfer aus politischen Gründen im Hinblick auf die Auseinandersetzung mit dem „kapitalistischen Westen“. In schnellen Strafverfahren wurde politisch verurteilt - ein Thema für sich, das in diesem Rahmen nicht behandelt werden kann.

Was hinsichtlich der Verfolgung von Nationalsozialisten an Nachlässigkeit und fehlender Vehemenz an den Tag gelegt wurde, kehrte sich bei der Bekämpfung kommunistischer und sozialistischer Bewegungen um. Die „streitbare oder wehrhafte Demokratie“ gegen links fand ihren Ausdruck unter anderem in der Verwirkung von Grundrechten (Art. 18 S.1 GG) sowie dem Vereins- und Parteiverbot (Art. 9 Abs.2, Art. 21 Abs.2 GG) und einer exzessiven Justizpraxis. 107

Zu dieser Erkenntnis gelangt der Betrachter, auch wenn freilich die Existenz von Gesinnungsjustiz - für eine freiheitlich demokratische Grundordnung nicht tragbar - in der damaligen Zeit stereotyp abgelehnt wurde: Es gehe nur um reine Rechtstatsachen, die Angeklagten seien Kriminelle. 108 Auch das Bundesverfassungsgericht bestätigte ergangene Strafurteile, äußerte jedoch Bedenken gegenüber einer zu weit gehenden Spruchpraxis. 109

Straftatbestände aus dieser Zeit verstießen mit ihrer unbestimmten Weite gegen das Bestimmtheitsgebot, 110 den Gesetzesvorbehalt und das Analogieverbot des Art. 103 Abs.2 GG. 111 Folge dessen war, dass es an der aus dem allgemeinen Rechtsstaats­prinzip abgeleiteten Rechtssicherheit für den Bürger in dieser jungen Demokratie fehlte.

Es bleibt festzuhalten, dass die Abgrenzung von zulässiger Kritik und Opposition zu strafbewehrter verfassungsfeindlicher Betätigung missglückt war - ein übersteigertes antikommunistisches Klima hatte in dieser Zeit einem Gesinnungsstrafrecht den Weg geebnet und überzogene Reaktionen von Justiz und Polizei hervorgerufen. Es lassen sich nicht alle freiheitlichen Errungenschaften durch Strafrecht schützen. Was damals an politischer Verfolgung und Gesinnungsjustiz praktiziert wurde, muss uns heute Warnung sein. 112

Eine Liberalisierung des politischen Strafrechts durch die Rückverlegung der Strafbarkeitsgrenzen und Präzisierung von Tatbeständen fand 1968 mit dem von der Rechtsprechung für notwendig erachteten „8. Strafrechtsänderungsgesetz“ statt. 113 Als entscheidender Grund wurde die innere Konsolidierung der Bundesrepublik benannt, die dazu führte, dass die These von der kommunistischen Gefahr nicht mehr plausibel wirkte. 114 Durch die Ende der 60er Jahre einsetzende terroristische Gewalt wurde die Entwicklung der Liberalisierung des Strafrechts jäh unterbrochen.
          §[Seite 28↓]
2.3  Umgang der Justiz mit dem Linksextremismus/terrorismus

Die Justiz widmete sich intensiv der Bekämpfung des sogenannten Linksterrorismus, der sich in Anschlägen gegen Staats- und Wirtschaftsfunktionäre sowie auf militärische Einrichtungen äußerte. In den 70er Jahren begannen die ersten Strafverfahren gegen Linksterroristen. 1975-1977 bildete der Baader-Meinhof Prozess in Stuttgart-Stammheim den Höhepunkt der justiziellen Auseinandersetzung mit terroristischen Gewalttaten. 115 In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass die Umstände vor und während des Prozesses noch mehr Linke zum Terrorismus trieben. So schien die Unschuldsvermutung durch öffentliche Feinderklärungen und Vorurteile des Richters während des Prozesses ins Gegenteil verkehrt. 116 Die folgende sogenannte zweite Generation der Linksterroristen scheute keine Toten mehr. Spektakuläre Anschläge und Entführungen sorgten für politische Diskussionen um die innere Sicherheit.

Auf Gesetzesebene erfolgten tiefgreifende Einschnitte in rechtsstaatliche Grundsätze. Mit dem „Anti-Terrorismusgesetz“ vom 18.08.1976 wurden eine Reihe von Änderungen vorgenommen, wobei auf materiell-strafrechtlicher Ebene die Einfügung des § 129a StGB (terroristische Vereinigung) von großer Bedeutung war. 117 Das zweite Gesetzespaket mit gewaltigen Rücknahmen rechtsstaatlicher Freiheiten im Strafprozess wurde 1979 geschnürt: Um den Terrorismus zu bekämpfen, wurden Strafdrohungen neu geschaffen oder reformiert wie die Strafbarkeit der Bildung krimineller und terroristischer Vereinigungen (§§ 129, 129a StGB), der Billigung von Straftaten (§ 140 StGB), der verfassungsfeindlichen Befürwortung von und der Anleitung zu Straftaten (§§ 88a, 130a StGB), der Gewaltverherrlichung (§ 130 StGB) und der Verunglimpfung des Staates (§ 90a StGB). Schon damals wurde kritisch gefragt, ob diese Regelungen nicht die Strafbarkeit in unangemessener Weise ausdehnen. Hinzu kam eine unzureichende Fixierung des strafbaren Verhaltens, was den Weg zu einer extensiven Interpretation und damit einer unzulässigen Überdehnung der Strafbarkeit eröffnete.

Die heute noch existente Bestimmung des § 129a StGB ermöglicht eine drastische Strafschärfung für Fälle, die sich von der Regelung des § 129 StGB 118 allein wegen eines weiteren „politischen Elementes“ unterscheiden, was den Eindruck eines gezielt politischen Strafrechts aufkommen lässt. 119 Die Strafschärfung wurde mit einer gesteigerten Gefährlichkeit terroristischer Vereinigungen begründet. 120 Die Strafbarkeit nach beiden Regelungen wurde über das Vorbereitungsstadium hinaus bedenklich vorverlagert. Nicht nur die Verwirklichung bestimmter täterschaftlicher Vorbereitungs­handlungen, sondern auch die vollendete Beihilfe und die versuchte Anstiftung zu diesen Vorbereitungshandlungen wurden und werden unter Strafe gestellt (§ 129a Abs. 3 StGB), mithin sogar das (erfolglose) „Werben“. Hinzu kommt, dass die Merkmale „Unterstützen“ und „Werben“ keine festen Konturen aufweisen und somit einen weiten Interpretations­spielraum eröffnen. In der Rechtsprechung wurde das „Werben“ als reine „Sympathie­werbung“ ausgelegt 121 unter der Annahme, Strafgrund des § 129 StGB sei die Störung der öffentlichen Ordnung, die es zu schützen gilt. 122 Es muss hier von [Seite 29↓]einer Art Auffang­tatbestand gesprochen werden, der „Verdachtsstrafen“ ermöglichte und überwiegend gegenüber Linksextremisten angewendet wurde. 123 Auch die Rechtsprechung zu § 129a StGB lässt keine Zweifel an einem „Gesinnungsstrafrecht“. 124 Eine ausgedehnte Spruchpraxis der Gerichte wurde durch Beweiserleichterungen wie das „Gesinnungs­konstrukt der Kollektivität“ 125 ermöglicht. Danach seien „Kommandoaktionen“ der „Rote Armee Fraktion“ (RAF), die als terroristische Vereinigung i.S.v. § 129a StGB galt, stets kollektiv beschlossen und durchgeführt worden, 126 weshalb deren Mitglieder für alle Taten, die der Vereinigung zugerechnet werden konnten, zur Verantwortung gezogen wurden, ohne dass ihnen die Einzeltat tatsächlich nachgewiesen werden konnte. 127 Beihilfe­handlungen wurden als Täterschaftshandlungen deklariert und damit die Legitimation für die Verhängung lebenslänglicher Freiheitsstrafen geschaffen. Strafverfahren gegen Linksterroristen erweckten den Eindruck, als seien die Regeln der Strafprozessordnung und der Grundsatz des „fair trial“ völlig außer Kraft gesetzt. 128 Auf Seiten der Verteidigung konnte zwar ein Missbrauch der Verfahrensregeln durch deren Überdehnung und „konfliktverschärfende Anwaltspolemik“ beobachtet werden, 129 was jedoch keine Rechtfertigung für die Missachtung der Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens sein kann, zu denen auch die Abwägung widerstreitender Interessen zählt. Die damalige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellte allein die Sicherung des Rechtsfriedens durch eine funktionstüchtige, geordnete, effektive bzw. wirksame Strafrechtspflege in den Vordergrund: die „Sicherheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsmacht“. 130

Tausende von Ermittlungsverfahren wurden wegen §§ 129 und 129a StGB eingeleitet, 131 in der Hoffnung auf eine Abschreckungswirkung. 132 „Terrorismus“-Verdächtige wurden in Isolationshaft genommen, soziale Bewegungen und politische Szenen ausgeforscht, da § 129a StGB spezielle Eingriffsbefugnisse der Strafermittlungsbehörden eröffnete wie Kontrollstellen, Schleppnetzfahndung, Razzien, Telefonabhöraktionen und polizeiliche Beobachtungen. 133 Prozessuale Rechte des Beschuldigten wurden geschmälert und die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden durch zusätzliche Eingriffsermächtigungen erweitert (erleichterte Verhängung der Untersuchungshaft, Überwachung des schriftlichen Verteidigerverkehrs und primäre Ermittlungszuständigkeit des Generalbundesanwalts).

Es bleibt festzuhalten, dass linksextremistische Gewalttäter schwerer bestraft und intensiver verfolgt wurden als „normale“ Gewalttäter. Die Vergangenheit zeigt: die Justiz [Seite 30↓]ist überfordert, wenn sie Gesinnungen oder gesellschaftliche Skandale bekämpfen soll. Sie hatte Probleme, zwischen der Gesinnung der Linksextremisten und deren Morden genau zu unterscheiden. Heute ist in der liberalen Öffentlichkeit anerkannt, dass die Reaktion des Staates auf den RAF-Terrorismus überzogen war. Der unverhältnismäßige Einsatz polizeilicher und justizieller Mittel sowie eine maßlos-generalpräventive Strafzumessung 134 hat „zu fast zwei Jahrzehnten mörderischen Irrsinns beigetragen“. 135 Bei der Entwicklung des RAF-Terrorismus konnte ein sogenanntes „Sympathisanten-Phänomen“ beobachtet werden, wonach „Opfer eines Machtmissbrauchs [...] einen Legitimationsbonus erwirtschaften“. 136 Der Rechtsstaat nutzte die Strafverfahren zu symbolischen Zwecken – es sollten Exempel statuiert werden. Dass die Auseinandersetzung mit dem Linksextremismus mit überwiegend polizeilichen und justiziellen Mitteln des Staatsschutzes geführt wurde, lässt sich treffend als „Armuts­zeugnis für die politische Kultur“ dieser Zeit bezeichnen. 137 Die kontroverse Diskussion über eine allmähliche Auszehrung des Rechtsstaats entzündet sich dabei nicht an der Notwendigkeit einer wirksamen Bekämpfung terroristischer Straftaten, sondern an den dafür eingeschlagenen Wegen. Hier wird die Gefahr einer politischen Justiz deutlich, die sich gezwungen sieht, sich so sehr dem „politisch Korrekten“ anzupassen, dass sie in eine Eskalationsspirale gerät, bei der die Freiheit zugunsten der Sicherheit verloren gehen kann. 138
2.4 Umgang der Justiz mit rechtsextremistischer / fremdenfeindlicher Gewalt nach der deutschen Wiedervereinigung bis heute

In den Jahren 1992/93 wird von einem „Eskalationsgipfel“ rechtsextremistischer / fremdenfeindlicher Gewalt gesprochen. 139 1991 stieg die Zahl dieser Gewalttaten über das fünffache gegenüber dem Vorjahr auf 1492 an, 1992 lag sie bereits bei 2693. Bei aller Vorsicht, die es bei der Nutzung gesammelter Daten zu beachten gilt - Verzerrungen je nach Anzeige- und Ermittlungsverhalten, uneinheitliche Einstufung der Taten als fremdenfeindlich oder rechtsextremistisch - war eine Zunahme der Gewaltdelikte mit rechtsextremistischem / fremdenfeindlichem Hintergrund nicht zu übersehen. Diese Gewalt wurde durch unvergesslich bleibende Ereignisse in Hoyerswerda, Rostock, Mölln und Solingen, die eine Welle von weiteren gegen Ausländer gerichteten Angriffen hervorriefen, 140 zu Bewusstsein einer breiten Öffentlichkeit gebracht. Auf politischer und strafrechtlicher Ebene erfolgte eine intensive Beschäftigung mit diesem Phänomen. Der Bundestag reagierte 1994 mit dem „Verbrechensbekämpfungsgesetz“ 141 , das einschneidende Veränderungen im Bereich der sogenannten „Kommunikationsdelikte“ [Seite 31↓]mit sich brachte, 142 worauf hier jedoch nicht eingegangen werden soll. 143 In diesem Jahr war sodann ein Rückgang der Taten auf 1489 zu verzeichnen, was viele zu der verfrühten Annahme veranlasste, das Problem in den Griff bekommen zu haben.

Aus dieser Zeit stammen die heute noch anzutreffenden Vorwürfe, die Justiz ginge zu milde mit den fremdenfeindlichen / rechtsextremistischen Gewalttätern um 144 und sei entsprechend ihrer Tradition auf dem rechten Auge blind. 145 Dem stehen Auffassungen gegenüber, die auf ein bedenkliches „Moralunternehmertum“ und die Gefahr eines „Gesinnungsstrafrechts“ hinweisen. Die hier ins Blickfeld gerückten rechtsextremistisch / fremdenfeindlich motivierten Angriffe auf Menschen, deren körperliche Unversehrtheit, Gesundheit und Leben, könnten für eine „politische Justiz“ insofern Raum bieten, als dass eine exemplarisch-symbolische Härte in der verhängten Strafart oder in der Strafzumessung zum Ausdruck gelangt. Entgegengesetzt ist es jedoch auch möglich, dass justiziell unterreagiert wird. Dies soll im Folgenden untersucht werden.

In der Vergangenheit stand die Verneinung des Tötungsvorsatzes, 146 insbesondere bei fremdenfeindlichen Brandanschlägen im Zentrum der Kritik an der justiziellen Verarbeitung. 147 Zunächst wurde der Tötungsvorsatz bei Brandanschlägen formelhaft verneint: Beispielsweise bei dem im März 1993 entschiedenen sogenannten „Hünxe-Fall“. 148 Dort wurde gerade aus der politischen Motivation der Angeklagten ein Argument [Seite 32↓]für die Begrenzung ihres Vorsatzes abgeleitet. 149 Diese Bewertung änderte sich unter dem Eindruck des Brandanschlags in Mölln. Staatsanwaltschaften und Gerichte gingen danach deutlich häufiger von einem Tötungsvorsatz aus. 150 Die begrifflichen Voraussetzungen für die Annahme von bedingtem Tötungsvorsatz wurden neu festgelegt. So bestehe bei Brandanschlägen regelmäßig die Annahme, dass der Täter bedingt vorsätzlich hinsichtlich der Tötung möglicher Opfer handelt. 151 Lediglich in Ausnahmefällen könne dies ausgeschlossen werden. Eine Vorgabe, die sich aus dem Charakter rechtsextremistischer Angriffe ableiten lässt: Sie richten sich gegen Menschen, denen die Täter aus ideologischen Gründen die Menschenwürde und das Existenzrecht absprechen. 152 Auch interne Anweisungen der Generalstaatsanwälte an die Staats­anwaltschaften, bei Brandanschlägen Tötungsdelikte zu berücksichtigen, sorgten für eine entsprechende Wendung. 153 Eine Änderung der Rechtsprechung hinsichtlich der rechtlichen Einordnung von Brandanschlägen bleibt festzuhalten. Weiterhin konnte Neubacher feststellen, dass die Strafhöhen trotz dieser neuen Bewertung nicht anstiegen. Insoweit stellt er die Vermutung auf, dass die Richter aufgrund des Erziehungsgedankens zu keiner höheren Strafe gelangten, 154 da überwiegend Jugendliche entsprechende Taten begangen hatten. Daraus ergibt sich, dass mit der geänderten Bewertung der Taten deren Schwere verdeutlicht werden sollte, während dies im Jugendstrafrecht zu Recht nicht mit Strafschärfungen verbunden wurde. So konnte Neubacher zumindest keine ausdrücklichen generalpräventiven Elemente in der Strafzumessung und bei der Begründung festgesetzter Straftaten finden. 155 Auch bei der Entscheidung über die Anwendung von Erwachsenenstrafrecht bei Heranwachsenden fanden sich für die Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte keine Anhaltspunkte. 156 Anders die Rechtsprechung zur Strafzumessung im Erwachsenenstrafrecht. Hier wurden insbesondere dann generalpräventive Gesichtspunkte berücksichtigt, wenn eine Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten die zur Aburteilung standen durch das Gericht angenommen wurde. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass rechtsextremistische und [Seite 33↓]ausländerfeindliche Straftaten immer häufiger auftreten, jedoch hielt er bei der Bemessung einer Jugendstrafe auch bei fremdenfeindlich / rechtsextremistisch motivierten Gewalttaten daran fest, dass eine Berücksichtigung generalpräventiver Umstände unzulässig sei. 157 Stattdessen sei allein der Erziehungsgedanke maßgebend, 158 während sich ein generalpräventiver Effekt lediglich als Reflex der spezial­präventiv bestimmten Strafe von selbst einstelle. In seiner neusten Rechtsprechung wertet der Bundesgerichtshof diesen Effekt dadurch auf, dass er die mit dem Gedanken der positiven Generalprävention noch verträgliche Grenze der Strafe nach unten auslotet. So verwies er darauf, dass die verhängte Jugendstrafe nicht so gering bemessen sein dürfe, „dass das Maß der Schuld unangemessen verniedlicht würde und damit zugleich erzieherische Zwecke verfehlt würden“. 159 Im Zusammenhang mit einem schweren Angriff auf einen Ausländer stellte der Bundesgerichtshof nochmals klar, dass neben der Erziehungswirksamkeit der Strafe bei den Strafzumessungs­erwägungen auch andere Strafzwecke, bei Kapitalverbrechen insbesondere das Erfordernis des gerechten Schuldausgleichs, zu beachten sind. 160 Zwar komme dem äußeren Unrechtsgehalt der Tat keine eigenständige Bedeutung zu, 161 jedoch müsse das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Verurteilten abgewogen werden. Durch den Rückgriff auf erzieherische Belange bekräftigt er, dass die Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld durch die Rechtsprechung an erzieherische Zwecke gebunden ist. Obwohl freilich tatvergeltende Motive bei der Verhängung der Jugendstrafe eine Rolle spielen, kann argumentativ bei der Bemessung der Strafe nicht auf generalpräventive Aspekte abgestellt werden. Strengere Rechtsfolgen können somit im Hinblick auf die erforderliche erzieherische Einwirkung gerechtfertigt werden. Die bei Neubacher geschilderten Urteilserwägungen zeigen, dass der Erziehungsbegriff aufgrund seiner Mehrdeutigkeit auch ein Einfallstor für Überlegungen ist, die ebenso unter dem Aspekt der Generalprävention vorgenommen werden können. 162 Die möglichen Wirkungen der Sanktion auf die Gesellschaft und auch auf latent vorhandene fremdenfeindliche Einstellungen im sozialen Umfeld der Täter, für die sie keine Schuld trifft, werden mit spezialpräventiven Gesichtspunkten vermischt. Im Zusammenhang mit der Annahme einer „Schwere der Schuld“ gemäß § 17 Abs.2 JGG hat der Bundesgerichtshof geurteilt, dass „der nach dem Gesetz bei der Bemessung der Jugendstrafe im Vordergrund stehende Erziehungsgedanke (§ 18 Abs. 2 JGG) [...] von dem [...] vorrangigen Bedürfnis nach Sühne, das sich aus der besonderen Schwere seiner Schuld ergibt“, zurückgedrängt werde. 163 Um dem auch im Jugendstrafrecht gültigen „Grundsatz der tatvergeltenden Sühne“ und dem „Gesichtspunkt des gerechten Schuldausgleichs zu genügen, sei [...] die Höchststrafe von 10 Jahren geboten.“ 164

Damit hat sich gezeigt, dass dem Gesichtspunkt der Schwere der Schuld bei der Verhängung und Bemessung der Jugendstrafe nach neuester Rechtsprechung eine den Erziehungsgedanken ergänzende, teilweise gar zurückdrängende eigenständige Bedeutung beigemessen wird. 165
          §[Seite 34↓]

Eine Änderung der Rechtsprechung ist auch insofern zu bemerken, als dass sie zuvor nur zurückhaltend einen Tötungsvorsatz aus der objektiven Gefährlichkeit der Handlung ableitete und auf eine hohe Hemmschwelle verwies. 166 Zuvor hatte die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die eine restriktive Auslegung der Mordmerkmale forderte, 167 eine solche Richtung vorgegeben. Nun stellt der Bundesgerichtshof für die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes auf die äußerst gefährliche Gewalthandlung ab 168 - sowohl bei der Feststellung des Wissens- als auch des Willenselemtes, wobei letzteres auch durch die Motivation des Täters bestimmt sein könne. 169 Feindseligkeit und Menschenverachtung gegenüber dem angegriffenen Personenkreis lassen einen Tötungsvorsatz plausibel erscheinen. Darüber hinaus genügen vorangegangene ausländerfeindliche Pöbeleien in Verbindung mit dem Eingeständnis des Täters, er sei auf das ausländische Tatopfer wütend gewesen, um niedrige Beweggründe zu bejahen. 170

Der Bundesgerichtshof setzte darüber hinaus ein in der Öffentlichkeit bemerktes Signal, 171 indem er unterstrich, dass zum Merkmal der niedrigen Beweggründe auch rassistische Motive wie Ausländerhass zählen. 172 Auch wenn der Täter mit seinem Handeln in erster Linie die Anerkennung anderer Angehöriger der „rechten Szene“ anstrebt, deren Ausländerhass er kennt, akzeptiert und mit ihnen teilt, hat er aus niedrigen Beweggründen gehandelt. 173

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beweggründe zur Tat „niedrig“ sind, mithin als verwerflich und deshalb besonders verachtenswert erscheinen, ist der Tatrichter verpflichtet, eine Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren Faktoren, die den Täter zu der Handlung bewegt haben, vorzunehmen. 174 Ergeben die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Werdegang, sein Umfeld und seine Äußerungen vor oder nach der Tat aufgrund der Bewertung des Tatrichters das Motiv Ausländerhass, so liegt im Zusammenhang mit dem Ausmaß an Wut und Intensität der Tatbegehung ein „niedriger Beweggrund“ vor. 175 Auch bei der Abwägung im Rahmen der Strafzumessung werden Motive, die die Menschenwürde gesellschaftlicher Gruppen angreifen und den öffentlichen Frieden gefährden, belastend wirken. 176

Es ist weiterhin eine scheinbar zurückhaltende Anwendung der §§ 129 ff. StGB und der damit einhergehenden Verharmlosung durch ein „Einzeltäterkonstrukt“ kritisiert worden. 177 Es wird angenommen, dass bei rechtsextremistischen Tätern allenfalls eine lockere Verbindung zu Mittätern, Unterstützern und ideologischen Drahtziehern bestehe, weshalb es an einer Organisationsstruktur entsprechend den §§ 129, 129a StGB fehlt. [Seite 35↓]Bei einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs 178 zur Anwendung des § 129 StGB gegen Mitglieder der nunmehr verbotenen rechtsextremen „Nationalen Offensive“ (NO) unter anderem wegen §§ 86a, 306 (Schwere Brandstiftung, a.F., § 306a n.F.), 241, 303 und 109h StGB war streitig, ob § 129 Abs.1 StGB gegen einen „inneren Kreis“, innerhalb eines Kreisverbandes der NO zur Anwendung gelangt. Dessen Angehörige sollten als Gruppe für Propagandadelikte 179 verantwortlich gewesen sein. Trotz der Ausschluss­klauseln in § 129 Abs.2 Nr.1 und 3 StGB, die das Verbotsprinzip gegenüber den durch Art. 21 GG privilegierten Parteien sicherstellen sollen 180 und trotz der dem Verhältnis­mäßigkeitsprinzip geschuldeten Ausnahme der Nr. 2 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch die systematische Begehung von Sachbeschädigungen durch Anbringen fremdenfeindlicher Losungen diesem Straftatbestand unterfallen könne. Mithin sei bei der Beurteilung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, die erheblich sein muss, unter anderem auf die Tatauswirkungen abzustellen, so dass der Inhalt der aufgesprühten Parolen, Bilder und Zeichen zu berücksichtigen sei. 181 Im Hinblick auf eine bestehende Gewaltbereitschaft rechtsextremer Teile der Bevölkerung, die durch die schwerwiegenden Angriffe in Hoyerswerda, Hünxe, Rostock, Mölln und Solingen zum Ausdruck gekommen sei, müsse eine Gefährdung des inneren Friedens angenommen werden, da den als Minderheit in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländern das Gefühl genommen werde, in Sicherheit zu leben. 182 Mithin sei die öffentliche Sicherheit durch solche Aktionen nachhaltig und unmittelbar gefährdet worden. Die These, ein aus der NS-Aufarbeitung allzu vertrautes (in Strafprozessen gegenüber Linksterroristen durch die „Kollektivschuld-Theorie“ wiederum in sein Gegenteil verkehrtes) „Einzeltäter-Konstrukt“ sei auch in der Rechtsprechung gegenüber Neonazis aufrecht erhalten worden, lässt sich nicht nachweisen.

Neben der Kritik einer justiziell unangemessenen Reaktion bezogen auf eine unzutreffende Subsumtion von Tatbeständen 183 wurden und werden Defizite bei der Aufklärung des politischen Hintergrunds der Tat beklagt. Schon Kirchheimer wies auf die Gefahr hin, dass Strafverfahren, bei denen durch die Person und Motive der Täter politische Elemente freigelegt werden, Verfolgungsbehörden bestrebt sein lassen „nach außen hin jedes politische Element des Falles zu eliminieren“. 184 Auch heute wird festgestellt, dass der gesamte gesellschaftlich veranlasste politische Konflikt oder die politische Motivation des Angeklagten nicht in das Strafverfahren einbezogen werden. 185 Diese Entpolitisierung des Geschehens 186 konnte Neubacher bei der Untersuchung des justiziellen Umgangs mit Tätern von Brandanschlägen aufzeigen, wonach ein beachtlicher Teil der Urteile nicht auf die gesellschaftliche Situation oder politische Motivation des Täters einging oder teilweise dem Urteil nicht entnommen werden konnte, [Seite 36↓]dass es sich um eine fremdenfeindliche Straftat gehandelt hat. 187 Dass Polizei und Justiz einen rechten Hintergrund verneinen, obwohl der Tatverdächtige vorher durch seine rechtsextremistischen Einstellungen aufgefallen war und Opfer entsprechende Feindbilder erfüllten, 188 weist auf Defizite bei Ermittlungsmaßnahmen hin und zeigt, dass eine stärkere Sensibilisierung in Bezug auf einen möglichen rechtsextremistischen / fremdenfeindlichen Hintergrund der Taten notwendig ist. Die justizielle Strategie sollte gerade auf eine Auseinandersetzung mit dem Täter und seinem politischen Hintergrund setzen, denn die Akzeptanz in der Öffentlichkeit und die Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat sind eng damit verknüpft, dass das Gericht nachvollziehbar erkennen lässt, dass es das Tatgeschehen hinreichend erfasst und gewürdigt hat. 189 Gesondert eingerichtete Dezernate bei der Staatsanwaltschaft, die mit einer gewissen Erfahrung Ermittlungen auf diesem Gebiet durchführen, sind hier ein Anfang. Eine besondere Behandlung derartiger Straftaten auf dem Gebiet der Strafverfolgung erfolgt auch durch die Zuständigkeit des Generalbundesanwalts, wenn die Tat nach den Umständen bestimmt und geeignet ist, die innere Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen und eine besondere Bedeutung des Falles gegeben ist (§§ 120 Abs. 2 Nr. 3a, 142a GVG). Bei fremdenfeindlichen / rechtsextremistischen Angriffen werden diese Voraussetzungen bejaht. 190

Großes Aufsehen in der Öffentlichkeit durch eine „ausufernde“ Hauptverhandlung erregte der sogenannte „Hetzjagdprozess“ von Cottbus. Die verhängten Strafen gegen die rechtsextremistischen Täter wurden als zu milde beurteilt, als „Ermutigung für die rechte Szene, es den brandenburgischen Schlägern gleichzutun.“ 191 Starke Medienpräsenz und sogar das Einmischen von Politikern macht deutlich, welchem Druck die 3. Gewalt ausgesetzt wird, wenn es um „politische Strafverfahren“ geht. Das lange Strafverfahren hatte seine Ursache in der Rechtsstaatlichkeit, in seiner Ausrichtung auf Waffengleichheit zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft. An diesen rechtsstaatlichen Errungen­schaften muss festgehalten werden. Insofern muss in gewissem Maß toleriert werden, dass Verfahren gegen politisch-motivierte Straftäter zur Bühne politischer Agitation und prozessualer Obstruktion gemacht werden.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass seitdem die Justiz in das Blickfeld der Öffentlichkeit geriet, ein härteres Vorgehen gegen rechtsextremistische / fremdenfeindliche Täter beobachtet werden konnte. 192 So wurde fremdenfeindliche Gewalt durch eine veränderte rechtsdogmatische Subsumtion der Rechtsprechung strenger bewertet, wobei hier eine allgemeine Änderung der Rechtsprechungspraxis zu bemerken ist. 193 Eine rechtsextremistische / fremdenfeindliche Motivation, die in einer Gewalttat zum Ausdruck gekommen ist, wird durch die Annahme eines „niedrigen Beweggrundes“ strafschärfend berücksichtigt. 194 Im Bereich des Jugendstrafrechts ist eine Aufwertung der Kategorie der Schuldschwere festzustellen, während der Erziehungsgedanke zurückgedrängt wird. Die Justiz scheint danach ihre Lehren aus den Fehlern ihrer Vorgänger bei der Reaktion auf Gewalt und Terror von links gezogen zu [Seite 37↓]haben. 195 Im Gesamtbild hat sie dem Druck der öffentlichen Straferwartung und dem Vorwurf, auf dem „rechten Auge blind zu sein“ standgehalten. 196 Mithin gilt es zu hoffen, dass es gegenüber neuen kriminalpolitischen Forderungen so bleibt. 197
Fußnoten und Endnoten

1 Siehe dazu Kirchheimer (1965/1993); v. Brünneck (1978); Jaschke (1991), S. 141 ff.; Lau/Mischau, KrimJ 1991, 65 f.; zum „politischen Strafrecht“, das auf eine „politische Justiz“ hindeutet siehe Güde (1957); Schroeder (1995); Kreissl, KrimJ 1991, 41 ff.; Görlitz (1996), S. 9 ff.

2 Jaschke (1991), S. 145; Kirchheimer (1965/1993), S. 170 f., der vom „politischen Kunstdelikt“ spricht und hier Beleidigungs- und Meineidsverfahren im Auge hat.

3 Jaschke (1991), S. 145.

4 Werle/Wandres (1995), S. 13.

5 Friedrich (1998); zur unzureichenden juristischen Aufarbeitung der NS-„Euthanasie“ in der Bundesrepublik siehe Beiträge in: Loewy/Winter [Hrsg.] (1996); zum Auschwitz-Prozess siehe Naumann (1965); Werle/Wandres (1995), S. 41 ff.

6 Siehe zur Gesetzgebung der Alliierten und Länder zum Strafverfahren bis 1950: Hornhardt (1993), S. 146 ff.

7 Siehe Abdruck des Urteils in: Das Urteil von Nürnberg. Vollständiger Text, München 1946, S. 11; zudem Sitzungsprotokolle und Urkunden in: International Military Tribunal [Hrsg.] (1947-1949).

8 Londoner Viermächte-Abkommen vom 08.08.1945 abgedruckt bei Peschel-Gutzeit [Hrsg.] (1996), S. 249 ff., Statut für den Internationalen Militärgerichtshof vom 06.10.1945, abgedruckt bei Peschel-Gutzeit [Hrsg.] (1996), S. 253.

9 in der damaligen Öffentlichkeit begleitet vom Vorwurf einer unzulässigen Rückwirkung, siehe Dencker, KritV 1990, 229, 300.

10 International Military Tribunal [Hrsg.] (1947-1949) S. 13, zum Gesetzestext siehe S. 14.

11 International Military Tribunal [Hrsg.] (1947-1949), S. 14.

12 Urteil: 12 Angeklagte wurden zum Tode verurteilt, die anderen erhielten lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafen zwischen 10 und 20 Jahren. 3 Angeklagte wurden freigesprochen. Erwägungen zum Strafmaß lassen sich dem Urteil nicht entnehmen.

13 Werle/Wandres (1995), S. 18.

14 Siehe dazu im Einzelnen Rückerl (1984), S.95 ff.

15 Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland, vom 20.09.1945, S. 50 ff, zitiert nach Rückerl (1984), S. 107; abgedruckt bei Jung (1992), S. 226 ff. mit Hinweis auf Amtsblatt des Kontrollrats in Deutschland Nr. 3 vom 31.01.1946, S. 50 f.

16 Grundlegend dazu Rauschenbach (1954); Haensel (1947).

17 Der Begriff des „Organisationsdelikts“ als strafrechtlicher Begriff wurde erstmals bei der Erörterung der verbrecherischen Organisationen im Nürnberger Prozess verwandt, vgl. Gräßle-Münscher (1982), S. 43.

18 Rüter-Ehlermann/Rüter/Bauer [Hrsg.] (1968-1981), 22 Bände.

19 Von dieser Möglichkeit haben die westlichen Besatzungsmächte bei „Verbrechen gegen den Frieden“ und „Kriegsverbrechen“ keinen Gebrauch gemacht, die hinsichtlich der „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ Mitte 1946 erfolgten Ermächtigungen wurden in den einzelnen Besatzungszonen unterschiedlich gehandhabt; siehe dazu Meyer-Seitz (1998), S. 84 ff.

20 Streim (1993), S. 17.

21 Bästlein (1996), S. 29; Streim (1993), S. 20.

22  BGBl. I S.203: Danach sind Tötungsverbrechen begangen „in der Annahme einer Amts-, Dienst- oder Rechtspflicht, insbesondere auf Grund eines Befehls“ straffrei, wenn „nicht dem Täter nach seiner Stellung oder Einsichtsfähigkeit zuzumuten war, die Straftat zu unterlassen, und keine schwerere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren“ zu erwarten ist.

23 Werle/Wandres (1995), S. 22; Bästlein (1996), S. 9: einzige rechtskräftige Verurteilung wegen nationalsozialistischer Justizverbrechen durch amerikanisches Militärgericht, Ausnahmen bildeten die gegen einige Mitglieder von Standgerichten in der Bundesrepublik und die wenigen in der DDR gegen NS-Juristen ergangenen Urteile. Bspw. wurde in einem Urteil LGdirektor Oswald Rothaug als fanatischer Hasser aller Juden und Polen charakterisiert, er erhielt aber ebenso wie andere lebenslange Haft - eine Strafverschärfung könne nicht vorgenommen werden, da man bereits am Rand des Möglichen angelangt sei, mithin wäre seine Einstellung sonst strafverschärfend berücksichtigt worden.

24 Zur unbefriedigenden Strafverfolgungspraxis in den 50er Jahren siehe auch: Blanke/Redaktion Kritische Justiz [Hrsg.] (1998).

25 Für diesen Weg Dencker, KritV 1990, 229, 306/307, „wenn schon - in Anbetracht der geschichtlichen Dimension und Neuartigkeit des Geschehenen - Bestrafung richtig und nötig sein soll, [...]“; auch Werle/Wandres (1995), S. 33.

26 Fleiter, KritJ 2002, 253, 255.

27 Zur Aufdeckung des Justizskandals siehe: Der Spiegel Nr. 51 vom 17.12.1958, S. 33 f.

28 Fleiter, KritJ 2002, 53, 256; Streim (1993), S. 21; Werle/Wandres (1995), S. 20: Der Angeklagte wurde wegen Beihilfe zum Mord mit 10 Jahren Zuchthaus bestraft.

29 Leiter der Behörde ist heute Oberstaatsanwalt Kurt Schrimm, Beiträge von Streim, DRiZ 1995, 195 ff. und Fleiter, KritJ 2002, 253 ff. setzen sich mit ihrer Tätigkeit auseinander.

30 Dencker, KritV 1990, 229, 231; vgl. das Auschwitz-Urteil: Strafsache gegen Mulka u.a., Az. 4 Ks 2/63, zum Prozess siehe Werle/Wandres (1995), S. 41 ff.

31 Siehe dazu Werle/Wandres (1995), S. 33 ff., zu Recht wird darauf hingewiesen, dass die „Massenvernichter [...] im Rahmen der nationalsozialistischen Rechtsordnung rechtmäßig gehandelt“ haben.

32 So im Auschwitz-Urteil a.a.O.; Jäger (1967), S. 21, spricht treffend von dem Täter als das „`winzige Rädchen`, das in ein riesiges apparaturhaft funktionierendes Handlungssystem zwanghaft eingegliedert ist.“

33 Jäger (1967), S. 21.

34 Die allgemeinen Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe wurden angewendet.

35 Werle/Wandres (1995), S.32/33.

36 Benz (1996), S. 391 über das Auschwitz-Urteil.

37 Werle/Wandres (1995), S. 32 bezogen auf das Auschwitz-Urteil, auf S. 38 interessanter Hinweis auf einen Fall der NS-Justiz, bei dem der „Exzesstäter“ nicht wegen der Tötung von jüdischen Menschen, also wegen Mordes verurteilt wurde, sondern eine Strafe wegen militärischen Ungehorsams erhielt, da er ohne Befehl gehandelt hatte. Hieran zeigt sich die Notwendigkeit einer Umdeutung des NS-Rechts durch die Nachkriegsjustiz.

38 Siehe dazu Jäger (1967), S. 22 ff.; S. 44 ff.

39 Werle/Wandres (1995), S. 32.

40 Streim (1993), S. 29.

41 Streim (1993), S. 29.

42 Rüter-Ehlermann/Rüter/Bauer (1968-1981), Fall Nr. 034 a-20, S. 772.

43 Werle/Wandres (1995), S. 25 m.N.

44  Einführungsgesetz zum Ordnungswidrigkeitengesetz zur Änderung des § 50 StGB (nach Fassung dieser Zeit) vom 24.05.1968, BGBl. I S. 503.

45 Streim (1993), S. 23.

46 Streim (1993), S. 23.

47 BGH NJW 1957, 1158 ff; siehe auch den bei Friedrich (1998), S. 302 ff. geschilderten Fall; in eine andere Richtung wies das Schwurgericht am LG Berlin, Urteil v. 03.07.1967, das im sog. „Rehse-Fall“ in der „Rechtsblindheit“ und „Verblendung“ des angeklagten Beisitzers des Volksgerichtshofes Rehse einen den Vorsatz nicht hindernden Verbotsirrtum annahm und Rechtsbeugung für gegeben hielt, DRiZ 1967, 390, 393, die Rechtsmittelentscheidung des BGHs, NJW 1968, 1339 ff., führte zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, da das Vorliegen einer vorsätzlichen Rechtsbeugung bezweifelt wurde, BGH NJW 1968, 1339, 1340.

48 Streim (1993), S. 24.

49 BGH NJW 1996, 857, 863 (bei der Aufarbeitung der DDR-Regierungskriminalität), bereits in BGH NJW 1994, 529, 531 angedeutet.

50 16. Strafrechtsänderungsgesetz, Beschluss vom 03.07.1979; Jaschke (1991), S. 147.

51 Jaschke (1991), S. 147 mit Verweis auf Benz (1988), S. 67.

52 Dencker, KritV 1990, 299, 311, sieht deshalb den Einsatz des Strafrechts für die „Bewältigung der Vergangenheit“ als verfehlt an.

53 Dazu ausführlich, Meyer-Seitz (1998); ein Forschungsprojekt der Universität Amsterdam beschäftigt sich mit der Erfassung aller Gerichtsverfahren in der SBZ/DDR wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen, erste Ergebnisse sind auf http://www.jur.uva.nl/junsv einzusehen.

54 Pätzold (1993), S. 37, der die Auffassung vertritt, dass sich die DDR-Justiz abgesehen von ein paar Fehlern „[...] bei der Aufarbeitung der deutschen Vergangenheit von 1933-1945 ihre Verdienste erworben [...]“ hat; vgl. auch Wieland (2000), S. 307 ff.; Wentker, KJ 2002, 60 f.

55 So Henrich (1994), S. 216.

56 Siehe Fn. 129.

57 Wentker, KJ 2002, 60, 62.

58 Wentker, KJ 2002, 60, 61.

59 Wentker, KJ 2002, 60, 62, m.w.N. in Fn. 12.

60 Lichtenstein (1993), S. 70, 71; Wentker, KJ 2002, 60, 63.

61 Wentker, KJ 2002, 60, 64, 78;Pätzold (1993), S. 38, 39: es wurde sich um differenzierte Beurtei-lungen und Urteile bemüht.

62 Rückerl (1984), S. 211.

63 Zahlenangaben beruhen auf Pätzold (1993), S. 41 m.w.N.

64 Im Einzelnen zu den Waldheimer Prozessen siehe Eisert (1993); Otto (1993), S. 5 ff.; Wieland NJ 1991, 49 ff. m. Anm. Fricke NJ 1991, 209 f.; Beckert, NJ 1991, 301 f.

65 KG NJW 1954, 1901 ff.

66 KG NJW 1954, 1901, 1902.

67 Siehe dazu auch Meyer-Seitz (1998), S. 110.

68 KG NJW 1954, 1901, 1902.

69 Fricke NJ 1991, 301: bezogen auf andere Strafverfahren gegen NS-Verbrecher sei „keineswegs immer nach Recht und Gesetz vorgegangen“ worden, ausdrücklich Prozess vom 28.02.1978 vor dem Bezirksgericht Potsdam gegen Edmund Langer erwähnt, der zu lebenslanger Freiheitsstrafe unter Ausschluss der Öffentlichkeit verurteilt wurde.

70 Lichtenstein (1993), S.140 ff. bezieht sich auf den 1983 vor dem Stadtgericht Berlin-Ost geführten Prozess gegen Heinz Barth.

71 Gesetzblatt der DDR 1968, S. 23 ff.

72 Wentker, KJ 2002, 60, 70.

73 Wentker, KJ 2002, 60, 78.

74 Jaschke (1991), S. 148.

75 Jaschke (1991), a.a.O.

76 Nach Kirchheimers klassischer Definition werden Gerichte im Falle „politischer Justiz“ für politische Zwecke in Anspruch genommen und dienen „als Tribüne, von der aus die Niedertracht der angriffsbereiten Widersacher publik gemacht wird.“, Kirchheimer (1965/1993), S. 606, 607.

77 Siehe v. Brünneck (1978) für den Zeitraum von 1949-1968; eingehend auch Hannover (1991) sowie Posser (1961), ders. (1991).

78 Siehe dazu v. Brünneck (1978), S. 52 f.; Darstellung einzelner Fälle bei Lehmann (1966).

79 So die „Alliierte Hohe Kommission“ auf Grundlage des Gesetzes Nr.14 über „Strafbare Handlungen gegen die Interessen der Besetzung“ v. 25.11.1949, v. Brünneck (1978), S. 52 mit Hinweis auf Keesings Archiv 1950, S. 2558 A, S. 2514 A.

80 Zu den umfangreichen Maßnahmen auch durch Bundesregierung und Landesbehörden: v. Brünneck (1978), S. 54 ff.

81 Ausführlich dazu Jaschke (1994), S. 149 ff.

82 Kaiser (1996), § 36, Rdnr. 44, S. 340.

83 Gössner (1994), S. 16.

84 Bemerkenswert jedoch die bis 1951 uneinheitliche Rechtsprechung, die einzelne Maßnahmen für rechtswidrig erklärte, v. Brünneck (1978), S. 66.

85 BGBl I/1953, S. 739, am 01.09.1951 in Kraft getreten.

86 Nach Jahn (1998), S. 81: BGH v. 08.04.1952 (dazu BVerfGE 25, 88 ff.), jeder der mit der SED zusammenarbeitete oder von ihr abhängig war bereitete damit zwangsläufig ein hochverräterisches Unternehmen vor; siehe auch v. Brünneck (1978), S. 91 f.

87 Güde (1957), S. 16 ff.

88 Jahn (1998), S. 82, Fn.426; v. Brünneck (1978), S. 85, S. 91 ff.

89 Gössner (1994), S. 14.

90 Jahn (1998), S. 87; Roggemann, Deutschland Archiv 1968, 561, 572 Fn. 55; Woesner, NJW 1968, 2129, 2133.

91 BVerfGE 25, 79 ff.

92 v. Brünneck (1978), S. 86.

93 BGHSt 9, 142, 146; dazu krit. Arndt, JZ 1957, 206.

94 v. Brünneck (1978), S. 87 mit Verweis auf HuSt II, 134, 136.

95 Gössner (1994), S. 80.

96 Posser (1991), S. 194.

97 v. Brünneck (1978), S. 85, 91 ff., BVerfGE 25, 44, 47.

98 Gössner (1994), S. 80.

99 v. Brünneck (1978), S. 208 f.; Revisionsurteil des BGH NJW 1963, 915; Posser (1991), S. 259 ff., Jahn (1998), S. 87.

100 Gössner (1996), S. 141.

101 Jaschke (1991), S. 159 f.

102 v. Brünneck (1978), S. 109.

103 BVerfGE 5, 85 ff. - S. 138 der in der aktuellen Diskussion aufgetauchte Satz: „Keine unbedingte Freiheit für die Feinde der Freiheit“ als Ausdruck einer „wehrhaften“ Demokratie.

104 Gössner (1996), S. 141.

105 Kersten, NJ 2001, 1, 4.

106 Gössner (1996), S. 141 m.w.N.

107 So auch Jahn (1998), S. 85.

108 Hannover (1991), S. 10.

109 BVerfGE 25, 44, 61; 25, 64, 68; 25, 79, 86 f.

110 Denninger (1994), S. 692 weist auf die Konturlosigkeit des für die Strafbarkeit maßgeblichen Begriffs der „freiheitlichen Grundordnung“ hin.

111 Jahn (1998), S. 89.

112 So auch Gössner (1994), S. 18.

113 Basten (1983), S. 19 ff.

114 v. Brünneck (1978), S. 352.

115 Kühnert (1996), S. 414.

116 Hannover (1991), S. 26; Kühnert (1996), S. 423: „überproportionale Einbußen des Rechtstaats“.

117 Einführung durch das „Anti-Terrorismusgesetz“ v. 18.08.1976, Blasius (1983), S. 23.

118 „Organisationsdelikt“ des § 129 StGB wurde durch das 1. StÄG in seiner Grundform eingeführt, wobei zu den Erörterungen der „verbrecherischen Organisation“ im Rahmen des Nürnberger Prozesses kein systematischer Zusammenhang besteht, Gräßle-Münscher (1982), S. 43.

119 Gössner, DuR 1987, 145 ff.

120 BT-Drucks. 7/4005, S. 8 ff., Hacker (1973), S. 197: größerer Zusammenhalt durch die gemeinsame fundamental-politische Ideologie als bei „gewöhnlichen“ kriminellen Vereinigungen; vgl. auch BGHSt 31, 202, 207; Rudolphi (1978), FS-Bruns, S. 317.

121 BGH JR 1979, 32; BGHSt 28, 26 ff.; krit. Rudolphi ZRP 1979, 214, 218 m.w.N. in Fn. 43; Ostendorf, JA 1980, 499, 502; Giehring, StV 1983, 296; auch erwähnt bei Jahn (1998), S. 116.

122 BGH NJW 1966, 311, 312; in späteren Entscheidungen die „innere Sicherheit“, BGH NJW 1975, 985 bzw. „innere Sicherheit und Ordnung“, BGH NStZ 1982, 198; a.A. Rudolphi ZRP 1979, 214, 216; Ostendorf, JA 1980, 499, 500; Giehring, StV 1983, 296, 303: Rechtsgut seien vielmehr die ansonsten unmittelbar geschützten Rechtsgüter, die einen weit vorverlagerten Strafrechtsschutz erhalten sollen; zusammenfassend Hohmann, wistra 1992, 85, 86.

123 Strafverteidigervereinigungen [Hrsg.] (1989), S. 2f., 59, 70.

124 Cobler, KJ 1984, 407, 411; Gössner, DuR 1987, 142, 155 f.

125 Hannover (1991), S. 25, 39 f.; Zur Entwicklung des Instituts der Kollektiventscheidung vgl. BGHSt 6, 292; RGSt 16, 327.

126 Jahn (1998), S. 109.

127 Gössner (1996), S. 148; ders. (1991), S. 117 ff., 179; Hannover (1991), S. 200 ff.

128 Hannover (1991), S. 94.

129 Jahn (1998), S. 113, Fn. 641.

130 Dem folgen Jahn (1998), S. 114; Augstein (1976), S. 203 ff.; Vogel, NJW 1978, 1217, 1218 f.; krit. Hassemer, StV 1982, 275; Sterzel (1996), S 123; Dahs, NJW 1976, 2147; vgl. Rüping, ZStW 91 (1979), 351, 359.

131 Gössner (1996), S. 143.

132 Junker (1996), S. 89; Fürst (1989), S. 263 ff. , 275.

133 In diesem Zusammenhang wurde der Vorwurf laut, dass der freiheitliche Rechtsstaat auf dem Wege sei, sich „zu Tode zu schützen“, Dahs, NJW 1976, 2145; vgl. auch Gössner (1996), S. 143.

134 Herzog (1992), S. 12.

135 Herzog (1992), S. 12.

136 Scheerer (1988), S. 137 ff.; nach einer Art Waffenstillstand und zahlreicher Entlassungen verurteilter Linksterroristen aus der Haft scheint der Linksterrorismus 1994 ganz am Ende zu sein, Kühnert (1996), S. 424; die bis Mitte der 90ziger Jahre noch unberechenbare Anschläge auf Politiker verübende „AIZ“ (Antiimperialistische Zelle) scheint mit der Verhaftung von zwei Verdächtigen inzwischen aufgehoben zu sein - Prozess vor dem OLG Düsseldorf, FAZ 15.11.1997, S. 4.

137 Herzog (1996), S. 27.

138 Denninger, KritJ 1988, 1, 10; Copic (1967), S. 14.

139 Jahn (1998), S. 18.

140 Siehe dazu Neubacher (1998); Heß (1996), S. 15; Königseder (1994), Heitmeyer (1992); Jahn (1998), S. 23.

141 BGBl. I, S. 3186 ff., siehe dazu u.a. Krüger, Kriminalistik 1995, 41 ff.; König/Seitz, NStZ 1995, 1 ff.; von Jahn (1998), S. 231 in Bezug auf §§ 86, 86a und 130 StGB und Leggewie/Meier (1995), S. 139 als symbolische Gesetzgebung kritisiert: „Diese trumpft gern mit edler Gesinnung auf, ist regelmäßig ohne praktischen Gebrauchswert und verschafft das flüchtig-trügerische Gefühl etwas entschlossen Gutes gegen die richtigen Leute getan zu haben [...], Leggewie/Meier (1995), S. 139.

142

Durch Einführung eines § 130 Abs.3 StGB wurde das Leugnen, Verharmlosen und Billigen des nationalsozialistischen Völkermordes unter Strafe gestellt, siehe dazu BGHSt 46, 37 ff.; zur Verbreitung der Auschwitzlüge im Internet: BGH NJW 2001, 624 ff.; zur Einordnung der Auschwitzlüge als Beleidigung (§ 185 StGB) und Verunglimpfung Verstorbener (§ 189 StGB) nach der alten Gesetzeslage: BVerfG NJW 1993, 916; BGH NStZ 1994, 140; BGH NStZ 1981, 258; „Skandalurteil“ BGH NJW 1994, 1421; (allgemein zur Strafbarkeit der Auschwitzlüge siehe: Wandres (2000); Jung, JuS 1986, S. 80 f.

Zudem Änderung des § 86a StGB: nationalsozialistischen Symbolen sind nun solche gleichzustellen, die ihnen „zum Verwechseln ähnlich sehen“, siehe dazu OLG Dresden NStZ-RR 2001, 42; OLG Hamm NStZ-RR 2002, 231 ff.; BayObLG NStZ 1999, 190; OLG Frankfurt NStZ 1999, 356; Gössner (1996), S. 152 m.w.N.;Werle/Wandres (1995); Kargl, JURA 2001, 176 ff; Stegbauer, JR 2002, 182 ff.; Hörnle, NStZ 2002, 113 ff.

143 Hier nur ein kurzer Verweis auf die Rspr.: BGH NStZ 1994, 490, 491: §§ 130 Nr.1, Nr.3 und 131 Abs.1 Nr.2 StGB bei einem Aufkleber mit rechtsradikaler Parole „Rassenmischung ist Völkermord“ bejaht, denn darin ist ein gegen einen Teil der Bevölkerung - dunkelhäutige Menschen - gerichteter, den öffentlichen Frieden störender Angriff auf die Menschenwürde dieser Personengruppe durch Aufstachelung zum Hass, Beschimpfung und böswillige Verächtlichmachung zu sehen; siehe dazu auch: OLG Hamm NStZ 1981, 262; AG Linz NStZ-RR 1996, 358.

144 Gössner (1996), S. 139 mit Hinweis auf eine Spiegel-Umfrage vom September 1994, nach der 70 % der Befragten dies annahmen; Wieland, Bürgerrechte und Polizei, Cilip 44, 1993, S. 24, 26; Jahn (1998), S. 23: „Laxheit“; Frehsee (1993), S. 161 „große Duldsamkeit“; Vinke (1981); anders Jaschke (1994), S. 154.

145 Frommel, KJ 1994, S. 337 ff.; Müller-Münch (1998), S. 8 ff.,

146 So wurde zunächst der Tötungsvorsatz verneint und wegen Körperverletzung mit Todesfolge statt Totschlag/Mord bestraft, obwohl Ausländer gezielt mit Messern oder Baseball-Schlägen angegriffen wurden, vgl. Urteil v. 12.05.1993, LG Frankfurt/Oder: Angolaner Antonio Amadeu Kiowa im November 1990 angegriffen und wenig später an seinen Verletzungen gestorben, ein Täter sprang dem Opfer zum Schluss auf den Kopf; nach 1993 konnte zunehmend bei gezielten Gewalttaten eine Verurteilung wegen (versuchten) Mordes festgestellt werden, Gössner (1996), S. 155.

147 Zur Berechtigung dieser Kritik sei auf Neubacher (1998) verwiesen, S. 107 ff., der anhandunveröffentlichter Rechtsprechung anschaulich zeigt, dass der Tötungsvorsatz bei Brandanschlägen bis November 1992 formelhaft verneint wurde. Vgl. auch Gössner (1996), S. 153, der auf das Urteil gegen die Täter von Rostock-Lichtenhagen und LG Mannheim (Brandanschlag auf ein Asylbewerberheim), Dezember 1992, verweist und insofern von einer „begünstigenden Strafnormselektion“ spricht - Einordnung als Landfriedensbruch oder Brandstiftung und nicht als Mord- oder Totschlag(versuch).

148 Brandanschlag auf ein Asylbewerberheim.

149 LG Duisburg AZ: 14 Js 411/91: So „liegt es schwerlich in den Intentionen eines politischen Täters, daß statt einer Solidarisierung mit der Tat in der Bevölkerung ein Mitleidseffekt mit den Opfern erzielt wird. Genau das aber war zu erwarten, wenn Menschen getötet wurden oder Kinder qualvoll verbrannten.“, zitiert bei Frommel, KJ 1994, 323, 337; Auszüge auch bei Neubacher (1998), S. 108/109.

150 Neubacher (1998), S. 381, vgl. BGH NStZ 1994, 584: Brandanschlag auf ein von vietnamesischen Familien bewohntes Arbeiterwohnheim in Schwerin, die Täter hatten Molotow-Cocktails in ein erleuchtetes Fenster geworfen, um „Aufsehen in der Öffentlichkeit zu erregen und Furcht und Schrecken bei den Asylbewerbern zu verbreiten“, BGH bejahte anders als die Vorinstanz das mögliche Vorliegen eines bedingten Vorsatzes, da die Möglichkeit tödlicher Folgen den Tätern seit Mölln bekannt sei und auch eine realistische Einschätzung der Gefahrensituation möglich gewesen sei, Feststellung des LG: „spontane Aufwallung von Haß und Wut gespeist von diffuser Ausländerfeindlichkeit und individuell als unangenehm empfundene Begegnungen mit Ausländern“, jedoch alkoholbedingter enthemmter Zustand, niedrige Beweggründe sowie Tatbegehung mit gemeingefährlichen Mitteln seien in Betracht zu ziehen; BGH NStZ-RR 1996, 35 f.: schwerwiegende ausländerfeindliche Äußerungen der Täter vor der Tat sowie die Verwendung ausländerfeindlicher Darstellungen - das brennende Asylbewerberheim - können für das Vorliegen des voluntativen Elementes von dolus eventualis sprechen, bereits von der Vorinstanz, dem LG Bielefeld, wurde davon ausgegangen, dass den Angeklagten ein möglicher tödlicher Ausgang ihres Anschlags bewusst gewesen sei, da sie mit den Ereignissen in Rostock, Mölln und Solingen konkrete Beispiele schwerster Folgen gekannt hatten, nichts über die Räumlichkeiten innerhalb des Hauses, insbesondere über mögliche Fluchtwege wussten und keine Vorkehrungen für eine Warnung der Hausbewohner getroffen hatten; siehe auch Urteil v. 07.06.1994, BGH 4 StR 105/95, DVJJ-J 1994, 359.

151 BGH NStZ 1994, 584; BGH NStZ-RR 1996, 35 f.

152 Frommel, KJ 1994, 323, 342; Gössner (1996), S. 157.

153 Neubacher (1998), S. 112.

154 Neubacher (1998), S. 381.

155 Neubacher (1998), S. 382.

156 Neubacher (1998), S. 382.

157 BGH ZRP 2001, 1359, 1363 im Rahmen der Prüfung der Strafverfolgungskompetenz des Bundes; BGH NStZ 1994, 124, 125; BGH NJW 1994, 395, 396 m.w.N.

158 BGH 3 StR 510/92 bei Böhm, NStZ 1993, 528.

159 BGH NStZ 1994, 124 125; vgl. auch BGH NStZ 1996, 120 ff.

160 BGH NStZ 1996, 120 ff. mit Hinweis auf BGH NJW 1992, 380; BGH StV 1994, 598, 599 m.w.N.

161 BGH StV 1994, 598, 599.

162 Neubacher (1998), S. 98/99, Landgericht Göttingen, Urteil v. 15.06.1993, unveröffentlicht: Die Angeklagten müssten über die Untersuchungshaft hinaus in Haft bleiben, um ihnen die Schwere der Tat vor Augen zu führen. Ansonsten bestehe die Gefahr, „daß sich die Angeklagten nicht als Täter, sondern als bloße Opfer widriger Lebensumstände fühlen könnten“ und „durch ihr Umfeld als Helden einer mutigen Tat gefeiert werden“, die ihre Haftzeit als Martyrium überstanden hätten.

163 BGH Beschluss vom 15.12.2000, 6 Ws 1/2000.

164 BGH Beschluss vom 15.12.2000, 6 Ws 1/2000.

165 Dies soll Gegenstand weiterer Betrachtungen sein, siehe dazu unten Kapitel III, 3.2.3.

166 BGH NStZ 1994, 584 mit Hinweis auf BGHR StGB § 212 Abs.1 Vorsatz, bedingter 27; Frehsee (1993), S. 264 f.

167 BVerfGE 45, 187; 267.

168 BGH NStZ 1994, 483 f.: der Angeklagte hatte einen Anschlag auf ein Asylbewerberheim mit dem Ziel organisiert, die Asylbewerber zu vertreiben.

169 BGH NStZ 1994, 483, 484.

170 BGH NStZ 1999, 129 ff.

171 Jahn (1998), S. 24.

172 BGH NStZ 1999, 129, 130.

173 BGH NJW 1994, 395.

174 BGHSt 35, 116, 127; BGH StV 1996, 211, 212.

175 BGH NStZ 1999, 129, 130.

176 Vgl. BGH NJW 1995, 340 f.

177 Gössner (1996), S. 159, der jedoch eine Anwendung des §§ 129, 129a-Sonderrechtssystems ablehnt, S. 166; Leggewie/Meier (1995), S. 40, 137 f.

178 BGHSt 41, 47; Vorinstanz OLG Düsseldorf NJW 1994, 398 ff.

179 Farbsprühaktionen zur Verbreitung rechtsextremer Parolen befürwortet sowie das Ankleben von Plakaten und Aufklebern der NO.

180 Auch in Verfahren gegen Kommunisten wurde diese Ausschlussklausel unterlaufen, Fürst (1989), S. 33, 83, 90 f.

181 BHG NJW 1995, 2117, 2118, so auch OLG Düsseldorf NJW 1994, 398; a.A. LG Dortmund auf den Sinn der Ausschlussklausel in § 129 Abs.2 StGB abstellend, in: NJW 1995, 2117.

182 BGH NJW 1995, 2117, 2118 mit Hinweis auf OLG Düsseldorf NJW 1994, 398, 399; Dreher/Tröndle (1995), § 129, Rdnr. 3.

183 Neubacher (1998), S. 16 mit Hinweis auf Jahn, KJ 1988, 331 ff.; wohl auch Frommel, KJ 1994, 323 ff. vermisst Verurteilungen nach §§ 212, 211 StGB.

184 Kirchheimer (1965/1993), S. 154; Jaschke (1991), S. 144.

185 Neubacher (1998), S. 16; Kalinowsky (1993), S. 181 f.: fehlende Problematisierung von ideologischen oder organisatorischen Bezügen beim Täter, siehe auch ders. (1986).

186 Neubacher (1998), S. 16;Sack (1984), S. 202, hat diese Entpolitisierung auf der politisch-gesellschaftlichen Ebene beobachtet - der politisch motivierte Konflikt wird zur reinen Regel- und Rechtsverletzung umgewandelt.

187 Neubacher (1998), S. 382.

188 Siehe dazu die Darstellung entsprechender Fälle bei: Frank Jansen/Heike Kleffner, Der Tagesspiegel-online, 05.10.2001.

189 Neubacher (1998), S. 110; in dem Sinne auch Frommel, taz vom 04.12.1993, S. 14.

190 BGH ZRP 2001, 1359 ff.; bei Vorliegen der Voraussetzungen für die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts hat diese auch bei Verfahren gegen Jugendliche/Heranwachsende gemäß §§ 102 S.1, 112 S.1 JGG Vorrang, was jedoch im Hinblick auf die Intension des JGG sehr bedenklich ist; krit. dazu auch Eisenberg, NStZ 1996, 263 ff.

191 Scholzen, Kriminalistik 2001, 314, 316 mit Hinweis auf Friedman, Michel, BKA-Tagung v. Herbst 2000.

192 Frommel, KJ 1994, S. 323, 338 ff., Viehmann, ZRP 1993, S. 81 f., Müller-Münch (1998), S. 16 ff.

193 Jahn (1998), S. 26: Die Rechtsprechung habe einen neuen Kurs beschritten.

194 Siehe zum Umgang der Justiz im Jahr 2000 mit rechter Gewalt die geschilderten Urteile in: Der Tagesspiegel, 14. 11. 2000, S. 3.

195 So auch Prittwitz, RuP 1994, 87, 89.

196 Dünkel/Geng (1999), S. 388.

197 a.A. Schneider, MschKrim 2001, 357, 362: beklagt Sanktionierungsschwäche, insbesondere den hohen Sanktionsverzicht der Kriminaljustiz.

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23.02.2004


die physische vernichtung. kommunisten in aktion.



gruß
greenlies  

16 Postings, 7283 Tage GRÜNEAGONIE01W. Bush is TIME's 2004 Person of the Year BRAVO!

 
  
    #258
19.12.04 21:09

CHRISTOPHER MORRIS / VII FOR TIME
TO WORK: Bush, with his beloved dog Barney, enters the Oval Office the back way




George W. Bush

 
For sticking to his guns (literally and figuratively), for reshaping the rules of politics to fit his ten-gallon-hat leadership style and for persuading a majority of voters that he deserved to be in the White House for another four years, George W. Bush is TIME's 2004 Person of the Year  
 
By NANCY GIBBS and JOHN F. DICKERSON  
 

 

Posted Sunday, December 19, 2004
Eagles rather than doves nestle in the Oval Office Christmas tree, pinecones the size of footballs are piled around the fireplace, and the President of the United States is pretty close to lounging in Armchair One. He's wearing a blue pinstripe suit, and his shoes are shined bright enough to shave in. He is loose, lively, framing a point with his hands or extending his arm with his fingers up as though he's throwing a big idea gently across the room.

"I've had a lot going on, so I haven't been in a very reflective mood," says the man who has just replaced half his Cabinet, dispatched 12,000 more troops into battle, arm wrestled lawmakers over an intelligence bill, held his third economic summit and begun to lay the second-term paving stones on which he will walk off into history. Asked about his re-election, he replies, "I think over the Christmas holidays it'll all sink in."

As he says this, George W. Bush is about to set a political record. The first TIME poll since the election has his approval rating at 49%. Gallup has it at 53%, which doesn't sound bad unless you consider that it's the lowest December rating for a re-elected President in Gallup's history. That is not a great concern, however, since he has run his last race, and it is not a surprise to a President who tends to measure his progress by the enemies he makes. "Sometimes you're defined by your critics," he says. "My presidency is one that has drawn some fire, whether it be at home or around the world. Unfortunately, if you're doing big things, most of the time you're never going to be around to see them [to fruition], whether it be cultural change or spreading democracy in parts of the world where people just don't believe it can happen. I understand that. I don't expect many short-term historians to write nice things about me."

Yet even halfway through his presidency, Bush says, he already sees his historic gamble paying off. He watched in satisfaction the inauguration of Afghan President Hamid Karzai. "I'm not suggesting you're looking at the final chapter in Afghanistan, but the elections were amazing. And if you go back and look at the prognosis about Afghanistan—whether it be the decision [for the U.S. to invade] in the first place, the 'quagmire,' whether or not the people can even vote—it's a remarkable experience." Bush views his decision to press for the transformation of Afghanistan and then Iraq—as opposed to "managing calm in the hopes that there won't be another September 11th, that the Salafist [radical Islamist] movement will somehow wither on the vine, that somehow these killers won't get a weapon of mass destruction"—as the heart of not just his foreign policy but his victory. "The election was about the use of American influence," he says. "I can remember people trying to shift the debate. I wanted the debate to be on a lot of issues, but I also wanted everybody to clearly understand exactly what my thinking was. The debates and all the noise and all the rhetoric were aimed at making very clear the stakes in this election when it comes to foreign policy."

In that respect and throughout the 2004 campaign, Bush was guided by his own definition of a winning formula. "People think during elections, 'What's in it for me?'" says communications director Dan Bartlett, and expanding democracy in Iraq, a place voters were watching smolder on the nightly news, was not high on their list. Yet "every time we'd have a speech and attempt to scale back the liberty section, he would get mad at us," Bartlett says. Sometimes the President would simply take his black Sharpie and write the word freedom between two paragraphs to prompt himself to go into his extended argument for America's efforts to plant the seeds of liberty in Iraq and the rest of the Middle East.

An ordinary politician tells swing voters what they want to hear; Bush invited them to vote for him because he refused to. Ordinary politicians need to be liked; Bush finds the hostility of his critics reassuring. Challengers run as outsiders, promising change; it's an extraordinary politician who tries this while holding the title Leader of the Free World. Ordinary Presidents have made mistakes and then sought to redeem themselves by admitting them; when Bush was told by some fellow Republicans that his fate depended on confessing his errors, he blew them off.

For candidates, getting elected is the test that counts. Ronald Reagan did it by keeping things vague: It's Morning in America. Bill Clinton did it by keeping things small, running in peaceful times on school uniforms and V chips. Bush ran big and bold and specific all at the same time, rivaling Reagan in breadth of vision and Clinton in tactical ingenuity. He surpassed both men in winning bigger majorities in Congress and the statehouses. And he did it all while conducting an increasingly unpopular war, with an economy on tiptoes and a public conflicted about many issues but most of all about him.

The argument over whether his skill won the race and fueled a realignment of American politics or whether he was the lucky winner of a coin-toss election will last just as long as the debates among historians over whether Dwight Eisenhower had a "hidden-hand strategy" in dealing with political problems, Richard Nixon was at all redeemable and Reagan was an "amiable dunce." Democrats may conclude that they don't need to learn a thing, since 70,000 Ohioans changing their minds would have flipped the outcome and flooded the airwaves with commentary about the flamboyantly failed Bush presidency. It may be that a peculiar chemistry of skills and instincts and circumstances gave Bush his victory in a way no future candidates can copy. But that doesn't mean they won't try.

In the meantime, the lessons Bush draws from his victory are the ones that matter most. The man who in 2000 promised to unite and not divide now sounds as though he is prepared to leave as his second-term legacy the Death of Compromise. "I've got the will of the people at my back," he said at the moment of victory. From here on out, bipartisanship means falling in line: "I'll reach out to everyone who shares our goals." Whatever spirit of cooperation that survives in his second term may have to be found among his opponents; he has made it clear he's not about to change his mind as he takes on Social Security and the tax code in pursuit of his "ownership society." So unfolds the strange and surprising and high-stakes decade of Bush.

For sharpening the debate until the choices bled, for reframing reality to match his design, for gambling his fortunes—and ours—on his faith in the power of leadership, George W. Bush is TIME's 2004 Person of the Year.



gruß
grüneagonie
 

16 Postings, 7283 Tage GRÜNEAGONIE01Herzlichen Glückwunsch George, von allen DEUTSCHEN

 
  
    #259
19.12.04 23:26
Wiederwahl zur "Person of the Year"
New York - Der Präsident der USA, George W. Bush, ist vom Magazin „Time“ zum „Mann des Jahres 2004“ bestimmt worden. Zur Begründung teilte die Chefredaktion mit, Bush sei ausgewählt worden wegen seiner erwiesenermaßen starken und kompromißlosen Führungskraft und wegen seines eindeutigen und überzeugenden Wahlsieges im November. Bereits im Jahr 2000 - nach der ersten Präsidentenwahl - hatte das Gesicht Bushs die Titelseite des Magazins geziert.




19.12.2004 18:27 Uhr





gruß
grüneagonie
 

26159 Postings, 7570 Tage AbsoluterNeulingIch hätte ja den Rumsfeld genommen...

 
  
    #260
20.12.04 12:16

...be happy and smile

Denn der ist noch besser!


 Rumsfeld ließ Kondolenzbriefe vom Automaten unterschreiben

US-Verteidigungsminister Rumsfeld wird für US-Präsident Bush zu einer immer größeren Belastung: Diesmal geht es um ausgeprägte Taktlosigkeit. Mitglieder des Kongresses kritisieren, dass Rumsfeld Beileidschreiben für die Angehörigen von über 1000 getöteten US-Soldaten maschinell unterschreiben ließ.

Donald Rumsfeld: Im Kreuzfeuer der Kritik
GroßbildansichtREUTERSDonald Rumsfeld: Im Kreuzfeuer der Kritik

Washington - Für die Demokraten ist US-Verteidigungsminister Donald Rumsfeld ohnehin unhaltbar. Doch jetzt wird auch unter seinen republikanischen Parteifreunden immer lauter die Frage gestellt, ob Präsident Bush seinen obersten Feldherren nicht besser entlassen sollte. Am Wochenende dominierte das Thema die Nachrichtensendungen im US-Fernsehen. Rumsfeld ist zuletzt vor allem wegen seiner Planung des Irak-Krieges unter Druck geraten. Zahlreiche Parteifreunde und frühere Militärs hatten zudem seinen Führungsstil kritisiert.

Die maschinell erstellen Kondolenzschreiben geben nun seinen Gegnern neue Argumente. Der republikanische Abgeordnete Chuck Hagel wies im Fernsehsender CBS darauf hin, dass selbst Präsident George W. Bush derartige Schreiben eigenhändig unterzeichne. "Wenn der Präsident der Vereinigten Staaten dafür die Zeit findet, warum dann nicht der Verteidigungsminister?" fragte Hagel.

Der Vater des gefallenen Soldaten Eric Smith, Ted Smith, hatte einem amerikanischen Reporter berichtet: "Der Brief des Oberbefehlshabers war mit einem dicken grünen Schriftzug unterzeichnet. Ich dachte gleich, dass das ein Stempel ist und glaube das bis heute. Er hat genügend Zeit für Golf und seine Ranch, aber nicht für eine Unterschrift mit einem Stift für seine geliebten heldenhaften Soldaten."

Rumsfeld hat inzwischen erklärt, dass er die Praxis ändern werde. Bislang sind in den Kriegen in Afghanistan und im Irak mehr als 1000 Kondolenzschreiben an Hinterbliebene von US-Soldaten versandt worden. Er habe im Interesse eines raschen Kontakts zu trauernden Angehörigen nicht jeden Brief einzeln unterschrieben, werde dies künftig aber anders handhaben, hieß es in einer Erklärung Rumsfelds in der Armeezeitung "Stars & Stripes". Hinterbliebene hatten sich bei der Zeitung über die offensichtlich automatisch erzeugte Unterschrift beklagt.

Der demokratische Senator Jack Reed erklärte, Rumsfelds bisheriges Verhalten in der Angelegenheit lasse angemessenen Führungsstil vermissen. Allein im Irak kamen seit Beginn der Invasion im März 2003 mehr als 1300 US-Soldaten ums Leben

http://www.spiegel.de/politik/ausland/0,1518,333699,00.html

...be happy and smile

Absoluter Neuling            ...be happy and smile


bilanz - das Auserwähltheitssyndrom  

26159 Postings, 7570 Tage AbsoluterNeulingAch übrigens: Herzlichen Glückwunsch proxicomi!

 
  
    #261
20.12.04 12:18

...be happy and smile

Auch vom Pflegepersonal und allen Mitpatienten!

...be happy and smile

Absoluter Neuling            ...be happy and smile bilanz - das Auserwähltheitssyndrom

 

21 Postings, 7280 Tage GRÜNEAGONIE03George W. Bush setzt auf Rot

 
  
    #262
22.12.04 20:45
WEIHNACHTSGRÜSSE

George W. Bush setzt auf Rot

Für US-Präsident Bush ist Rot mehr als nur die Farbe von Santa Claus' Gewand: Laut einem Medienbericht hat das ganz in Purpur gehaltene Motiv der offiziellen Weihnachtskarten aus dem Weißen Haus auch metaphorischen Wert.



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AP
"Bezaubernd": Die Weihnachtskarte des Präsidenten
Weil die so genannten "roten US-Staaten" ihm den Wahlsieg eingefahren haben, glaubt das Bush-nahe US-Blatt "New York Post", habe er eine Ansicht des "Red Room" im Weißen Haus als Motiv für die präsidentiellen Weihnachtskarten ausgewählt. Das als "bezaubernd" bezeichnete, ganz in Rot gehaltene Zimmer in der Bush-Residenz ist von der texanischen Künstlerin Cindi Holt gemalt worden. Auf dem Bild ist ein kleiner Weihnachtsbaum zu entdecken samt brennenden Kerzen auf einem Tischchen vor Kaminfeuer. Im Innern der Weihnachtskarte ist das Zitat eines Psalms eingerückt, was die christliche Rechte der USA erfreuen wird: "Lasst uns vor IHN hintreten zum Danksagen und IHN preisen mit Musik und Gesang."



GEORGE WEITER SO!


gruß
grüneagonie

 

13393 Postings, 7667 Tage danjelshakene rote weihnachtskarte?

 
  
    #263
22.12.04 22:29
gefärbt mit dem blut tausender soldaten!!!
einfach nur abartig!

Weg mit Bush!!!

mfg ds  

21 Postings, 7280 Tage GRÜNEAGONIE03LINKER DS, Soldaten sind doch eh nur "Mörder"!

 
  
    #264
23.12.04 00:47
in deinem eingeengten blickfeld, sowie dem deiner politisch desorientierten gesinnungsgenossen.

wieso weg mit george, bist du us-bürger.


was regst du kleiner ossi dich eigentlich auf? sei froh, daß die amis den doppelbeschluß gegen die linken in der brd durchsetzten.

DANKE NOCHMALS AN DIE USA!
DURCH SIE WURDEN DIE KOMMUNISTISCHEN MÖRDER GESTÜRZT!


du wäresz wahrscheinlich immernoch in der sed und würdest in einer betriebkampfgruppe gegen den bösen "klassenfeind" front machen.
dein klägliches privatleben würdest du in einer laubenkolonie fristen, bei grillabenden würdest du als IM deine informationen an deinen führungsoffizier, bei der STASI weitergeben.

aber ds, "leider" haben die guten gewonnen.
ich verstehe deine aussichtlose lage, der kommunismus ist tot! und das ist gut so!

"i'd rather be killing communists", ein lustiger kampfslogan der green barets....



gruß
grüneagonie  

21 Postings, 7280 Tage GRÜNEAGONIE03Korrektur

 
  
    #265
23.12.04 00:51
du wärest wahrscheinlich immernoch, in der sed und würdest in einer betriebskampfgruppe gegen den bösen "klassenfeind" front machen.


gruß
grüneagonie
 

21799 Postings, 9128 Tage Karlchen_IAb ins Bett. o. T.

 
  
    #266
23.12.04 00:52

13393 Postings, 7667 Tage danjelshakeund vergiss nich deine medizin zu nehmen proxi! o. T.

 
  
    #267
23.12.04 01:20

13393 Postings, 7667 Tage danjelshakeja wir erwarten dich he he...

 
  
    #268
24.12.04 15:59
hab extra 20 eier für dich auf die heizung gelegt!!! *g*

und von mir und dem rest der sachsen gibt es KEINE weihnachtswünsche!

scher dich zum teufel!!!

mfg ds  

13393 Postings, 7667 Tage danjelshakevielen dank!

 
  
    #269
24.12.04 16:13
was ich dir wünsche, darf ich hier net schreiben!

 

9279 Postings, 7624 Tage Happydepot@danjelshake

 
  
    #270
24.12.04 16:17
das lohnt sich eh nix dem was zu wünschen ,nähmlich es könnte auf Dich zurück kommen ,und zweitens ist es nicht wert.
Schöne Feiertage wünsche ich Dir  danjelshake.  

13393 Postings, 7667 Tage danjelshakedanke

 
  
    #271
24.12.04 16:31
wünsch ich dir natürlich auch!  

59073 Postings, 8765 Tage zombi17Es ist zwar Weihnachten,

 
  
    #272
24.12.04 16:35
doch den Spruch mit dem h im nämlich kennst du sicherlich:-)
Nächstemal besser aufpassen"fg"
Frohes Fest
Zombi  

9279 Postings, 7624 Tage Happydepot@zombi17

 
  
    #273
24.12.04 16:48
na klar nämlich doch doch :-).  

948 Postings, 7607 Tage ADDYWer nämlich mit h schreibt, ist

 
  
    #274
24.12.04 16:53
na was war da noch?

Frohes Fest und den Menschen ein Wohlgefallen
<img  

8 Postings, 7278 Tage GRUENELUEGEPowell fordert Truppenverstärkung / RECHT SO!

 
  
    #275
25.12.04 02:18
Powell fordert Truppenverstärkung

Kurz vor seinem Ausscheiden aus dem Amt hat sich US-Außenminister Colin Powell noch einmal in einem eindringlichen Appell an seinen Präsidenten und Großbritanniens Premier gewandt. Bush und Blair sollten mehr Soldaten in den Irak schicken, andernfalls gerate die Situation dort außer Kontrolle.


AP
Noch-Außenminister Powell: Zu wenig Truppen im Irak
Washington - Powell habe Bush und Blair bei deren Treffen im November darauf hingewiesen, dass zu wenig Truppen im Irak stationiert seien, schreibt die "Washington Post". Hauptaufgabe bei der Kriegsführung sei nach den Worten Powells, die Lage auf dem Boden zu beherrschen und die Situation zu kontrollieren.

Drei Wochen nach dem Treffen mit Blair hatte Bush eine Aufstockung der Truppen um 12.000 auf 150.000 Soldaten angekündigt, um damit vor den geplanten Wahlen Ende Januar im Irak für mehr Sicherheit zu sorgen.

Der Inhalt der Videokonferenzen zwischen Bush und Blair ist nach Informationen der "Washington Post" inzwischen so heikel, dass die Mitschriften sofort zerstört würden, nachdem sie von den höchsten Regierungsmitgliedern gelesen worden seien. Dies lege den Schluss nahe, dass es mehr Besorgnis auf der Spitzenebene der Bush-Regierung gebe als öffentlich gezeigt werde.


gruß
GL  

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