Günstig zu haben.
Seite 6 von 6 Neuester Beitrag: 27.01.12 08:47 | ||||
Eröffnet am: | 30.07.09 16:38 | von: zubasa | Anzahl Beiträge: | 135 |
Neuester Beitrag: | 27.01.12 08:47 | von: menschmaier | Leser gesamt: | 39.012 |
Forum: | Hot-Stocks | Leser heute: | 14 | |
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einen interessanten Bericht:
http://www.cash.ch/news/topnews/...aeufe_machen_kaum_sinn-1126259-448
und dann überlegt ernsthaft ob hier das Geld noch gut angelegt ist:
cash: Petroplus steht vor der Zahlungsunfähigkeit. Müssen die Aktionäre nun ihr Geld abschreiben?
Hans Caspar von der Crone: Ja, die Aktionäre müssen leider damit rechnen, dass sie einen hundertprozentigen Verlust erleiden. Petroplus ist offensichtlich überschuldet. Und wenn jemand überschuldet ist, wird die Bilanz deponiert. Ab diesem Moment spielen die Aktionäre keine Rolle mehr. Es wird versucht, die Vermögenswerte so gut wie möglich zu liquidieren, um möglichst viele Verbindlichkeiten zu decken.
Ist es denkbar, dass sich Petroplus aus der Nachlassstundung retten kann?
Das ist praktisch ausgeschlossen. Natürlich kann eine Nachlassstundung zur Sanierung führen. In der Regel läuft es aber auf eine optimale Veräusserung der bestehenden Vermögenswerte hinaus. Weitere Möglichkeiten sind, dass die Firma in einer Auffanggesellschaft weitergeführt wird oder dass die Gläubiger einem Prozentvergleich zustimmen. Das hiesse, dass sie auf einen bestimmten Prozentsatz ihrer Forderungen verzichten würden. Aber auch das bliebe ohne positive Folgen für die Aktionäre.
Nach der Deckung der Gläubigerforderungen wären die Aktionäre an der Reihe. Besteht die Möglichkeit, dass für sie doch noch etwas übrig bleibt?
Das ist theoretisch denkbar, aber in der Realität reicht es in der Regel nicht. Es müsste schon fast ein Wunder geschehen, dass ein Kaufinteressent für die Vermögenswerte von Petroplus mehr bezahlt als heute bilanziert wird. Das ist unwahrscheinlich.
Trotzdem sind am Dienstag nach dem grossen Kurseinbruch spekulative Käufe zu beobachten. Macht ein solcher Zock Sinn?
Wünschen darf man immer – und spekulieren auch. Aber Sinn hat das kaum gemacht.
Welche weiteren Möglichkeiten bleiben dem Aktionär noch?
Er hat keine weiteren Handlungsmöglichkeiten mehr, ausser er würde eine Verantwortlichkeitsklage gegen das Management einreichen. Aber dafür müsste ein entsprechender Tatbestand gegeben sein.
Für welche Handlung kann ein Manager haftbar gemacht werden?
Nach heutigem Recht reicht eine leichtfahrlässige Pflichtverletzung. Allerdings muss ein klarer unternehmerischer Fehlentscheid vorliegen, damit eine solche Pflichtverletzung vorliegt. Ist ein Entscheid in gutem Treu und Glauben vorbereitet und umgesetzt worden, der sich im Nachhinein als nicht optimal herausstellt, kann niemand dafür haftbar gemacht werden. Anders liegt der Fall, wenn sich das Management selber bereichert oder Interessenskonflikte vorliegen.
Klar gehen die Aktionäre leer aus. Irgendwann in ein paar Monaten oder so. In der Zwischenzeit wird ordentlich gezockt!
Die genaue Höhe der Schulden wurde nicht bekannt gegeben. Allerdings hat Petroplus mitgeteilt, dass der Konzern sowohl Anleihen als auch Wandelanleihen im Wert von über 2 Mrd. US-Dollar ausstehen hat. Davon sind 1,75 Mrd. US-Dollar fällig gestellt worden, folgend auf das Scheitern der Verhandlungen über Kredite.
Durch die eingeleiteten Maßnahmen soll eine geordnete Liquidierung oder Sanierung des Konzerns unter Aufsicht des Nachlassverwalters möglich werden.
Durch diverse Übernahmen war der Konzern stark gewachsen, rutschte aber gleichzeitig in die roten Zahlen. Er besitzt Raffinerien in Deutschland, der Schweiz, Frankreich, Belgien und Großbritannien.
Quelle: http://www.chemietechnik.de/texte/anzeigen/116082
die Kunst ist es, jetzt nur noch zu "teuer" zu kaufen...
über 15,5 cent sollte man nicht zugreifen
Quelle:
http://www.tagesschau.sf.tv/Nachrichten/Archiv/...WT.z_rss=wirtschaft
Petroplus erwägt einen Antrag auf Nachlassstundung. Gewährt ein Richter die Nachlassstundung, erhält das Unternehmen Zeit, um mit seinen Gläubigern eine Lösung zu finden und damit einen Konkurs abwenden zu können.
Die Nachlassstundung nach Schweizerischen Recht soll dem Nachlassschuldner Zeit geben, einen Nachlassvertrag mit seinen Gläubigern auszuarbeiten. In dieser Phase können gegen das angeschlagene Unternehmen keine Massnahmen wie eine Betreibung oder die Konkurseröffnung ergriffen werden.
Voraussetzung für die richterliche Genehmigung der Nachlassstundung ist, dass Aussicht auf den Abschluss eines Nachlassvertrages besteht. Trifft dies zu, wird die Nachlassstundung für vier bis sechs Monaten gewährt. Zudem wird ein Sachwalter eingesetzt, der in dieser Zeit die Tätigkeit der Firma überwacht.
Damit der Nachlassvertrag zustande kommt, ist nicht die Zustimmung aller Gläubiger erforderlich. Es genügt, wenn die Mehrheit der Gläubiger einwilligen, auf die gleichzeitig zwei Drittel der Forderungssumme entfallen. Ebenfalls genügend ist, wenn bloss ein Viertel der Gläubiger zustimmt, die dann aber für drei Viertel aller Forderungen stehen.
Der Nachlassvertrag muss anschliessend vom Richter bestätigt werden. Verweigert er dies, etwa weil die angebotene Summe in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen finanziellen Möglichkeiten des Schuldners stehen, kann jeder Gläubiger die sofortige Konkurseröffnung verlangen.
Nahezu alle großen Ölkonzerne verhökern ihre Raffinerien !