Steinhoff Informationsforum
wertvolle Töchteranteile abgeben würde.Das Steinhoff nur als Beteiligungsgesellschaft überleben kann, war klar.Auf das korrupte Managment habe ich auch vor 4 jahren hingewiesen.Also haben alle die hier selbsternannten Herrgötter hier schon groben Unsinn erzählt, auch wenn sie natürlich im strafrechtlichen Sinne unschuldig sind.Die Zeichen der Zeit der grobe Überblick, das Gesamtbild haben sie nicht gesehen oder sehen wollen.
Von daher muss man die Verluste einfach realisieren. Häme und Gebashe ist aber auch daneben, die Verlockung war da.
Und wer noch nie ein Fehlinvest an der Börse hatte, werfe den ersten Stein!
ausfall verkraften kann !! so fängt es schonmaö an!! investiere in aktien die du verstehst usw , das kleine börsen 1mal1
es sind immer noch leute hier die herumjammern obwohl seit 15.12 klar ist das die aktie delistet wird , u d das ziemlich sicher
Seit 2015 "muss den Anlegern bei Bekanntgabe einer geplanten Dekotierung ein Abfindungsgebot gemacht werden. Und das, noch bevor der eigentliche Antrag zum Widerruf der Börsenzulassung gestellt wird."
Ich war ja auch investiert weil ich Spekulierte das Steinhoff aus den fängen der Hedges wächst und die versteckten Reserven gehoben werden und somit die Story des Jahrtausent wird. Auf einer nicht gewollten Art ist es nun auch so gekommen.
ABER andere für meine Entscheidung Verantwortlich machen, ist weder Erwachsen noch Schlau! Wir sind Aktionäre, Börsjaner und keine Marxisten!
Es tut einfach nur noch weh, mein Herz geht es zum Glück seit dem Verkauf wieder viel besser...dies soll aber bitte nicht als versteckte Verkaufsbeeinflussung aufgefasst werden. Dachte nur es Interessiert vielleich einige alte Weggefährten. Minikohle hätte ich auch lieber unter anderen Vorausetzung wiedergelesen.
Die Fakten liegen nun auf den Tisch und leider ohne Happy End, die FOMO kann ein sehr Böser Geiselnehmer sein!"
"Im Jahr 2015 führte die Reform des Börsengesetzes dazu, dass Aktionäre im Fall eines Börsenrückzugs besser geschützt werden. Seither muss den Anlegern bei Bekanntgabe einer geplanten Dekotierung ein Abfindungsgebot gemacht werden."
Quelle: FInanzen.net 2023
In einigen wenigen, aber bedeutsamen Punkten weichen die Delisting-Vorschriften allerdings von denen für Übernahme- oder reine Erwerbsangebote ab.
Zum einen muss der Bieter als Abfindungsgegenleistung einen Geldbetrag in Euro anbieten. Anders als bei Übernahme- oder reinen Erwerbsangeboten scheiden damit sowohl Tauschaktien als auch Geldbeträge in anderen Währungen als Gegenleistung aus. Das gilt auch für das Delisting von Wertpapieren eines Emittenten, dessen Sitz sich außerhalb von Deutschland befindet.
Vor allem aber hat der Bieter die Mindestpreisvorschriften des WpÜG und der WpÜG-Angebotsverordnung (WpÜG-AngebV) einzuhalten, anstelle des üblichen volumengewichteten Drei-Monats-Durchschnittskurses jedoch einen entsprechenden Sechs-Monats-Durchschnittskurs zu bieten.
Unternehmensbewertung bei Marktmissbrauch
Wenn es vor dem Abfindungsangebot bestimmte marktmissbräuchliche Handlungen gab, wird der Mindestpreis hingegen anhand einer Unternehmensbewertung ermittelt.
§ 39 Absatz 3 BörsG n.F. nennt zum einen den Fall, dass die Zielgesellschaft in den sechs Monaten vor dem Abfindungsangebot eine Ad-hoc-Mitteilung unter-lassen hat oder in einer solchen falsche Informationen verbreitet hat. Zum anderen führen auch Marktmanipulationen nach § 20a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) in den sechs Monaten vor dem Abfindungsangebot dazu, dass der Sechs-Monats-Durchschnittskurs nicht als zuverlässiger Maßstab für eine Abfindung dienen kann. Für die Unternehmensbewertung gelten die allgemeinen Grundsätze, wie sie beispielsweise das Institut der Wirtschaftsprüfer (IdW) aufstellt.
Keine Bedingungen
Um die Aktionäre zu schützen, darf der Bieter ein Abfindungsangebot aufgrund eines Delisting-Antrags nicht unter Bedingungen stellen. Dies soll sicherstellen, dass es später auch wirklich vollzogen wird und die Aktionäre, die das Angebot annehmen, ihre Gegenleistung erhalten.
Somit gelten auch in dieser Hinsicht für Abfindungsangebote strengere Anforderungen als für Übernahmeangebote und selbst für Pflichtangebote. Denn diese kann der Bieter unter die Bedingung stellen, dass die zuständigen Wettbewerbsbehörden dem Zusammenschluss zustimmen.
Finde ich ganz spannend den Text und da frage ich mich, wie will Steinhoff das dann argumentieren, wenn sie kein Angebot machen?!
Ein Abfindungsangebot ist nicht nur für den Rückzug deutscher Aktiengesellschaften von einem regulierten Markt im Inland Voraussetzung, sondern auch für alle anderen Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einem regulierten Markt in Deutschland zugelassen sind. Dies gilt nach § 2 Absatz 2 WpÜG auch für Wertpapiere, die mit Aktien vergleichbar sind, für Zertifikate, die Aktien vertreten, sowie für Wertpapiere, die den Erwerb von Aktien oder den genannten Wertpapieren und Zertifikaten zum Gegenstand haben.
Die Vorschriften gelten also auch für das Delisting von Gesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben, egal ob innerhalb oder außerhalb des EWR. Voraussetzung ist aber immer, dass es sich um ein Delisting aus dem regulierten Markt heraus handelt; für den Rückzug aus dem börslichen Freiverkehr ist kein Abfindungsangebot erforderlich. In jedem Fall ist die jeweilige Börsenordnung des regulierten Markts zu beachten, von dem sich der Emittent zurückziehen will.
Vor allem aber hat der Bieter die Mindestpreisvorschriften des WpÜG und der WpÜG-Angebotsverordnung (WpÜG-AngebV) einzuhalten, anstelle des üblichen volumengewichteten Drei-Monats-Durchschnittskurses jedoch einen entsprechenden Sechs-Monats-Durchschnittskurs zu bieten.
Also, ich könnte mir vorstellen, dass wenn das Management ein eigenes Sicherheitsteam aus Südafrika nach Amsterdam mitbringt, es nicht so "smooth" für "Aktionärskleber & Co" ausgehen wird...
"HAUPTVERSAMMLUNG
Der Vorstand der Gesellschaft (der "Vorstand") kann Vorsichtsmaßnahmen ergreifen, um die Gesundheitund Sicherheit der Mitarbeiter der Firma und der Teilnehmer der Hauptversammlung zu gewährleisten. Die Gesellschaft wird etwaige Gesundheits- und Sicherheitsrichtlinien für die Teilnahme an der Hauptversammlung gegebenenfalls auf ihrer Website (www.steinhoffinternational.com) veröffentlichen. Die Aktionäre sollten daher die Website der Gesellschaft (www.steinhoffinternational.com) auf etwaige Aktualisierungen überprüfen."
Wieviel haben die jetzt durch den Verkauf der Anteil von PEPKOR erhalten?
1. Mehrheit stimmt zu. Dann kriegen ALLE Aktionäre die neuen CVRs egal ob sie zugestimmt haben oder nicht. Das ist dann die "Abfindung"
2. Das ganze läuft über ein WHOA Verfahren wie im CIrcular beschrieben, da ist ohnehine keine Abfindung mehr notwendig.
3. spielt in dem Fall keine Rolle, da Steinhoff bei ausübung des Pfandrechts eh quasi weg ist.
Zudem ist folgendes wichtig....selbst wenn es zutreffen würde was du sagst, ist das Mindestangebot der 6 Monatskurs...Wann kommt das Angebot? vor der HV ja definitiv nicht sondern frühestens wenn keine Zustimmung erfolgt ist. Wo der Durschnittskurs dann liegt kannst du dir ja jetzt schon mal ausrechnen, er sinkt täglich.
Hier wurde in der Vergangenheit wohl auch der Kurs kräftig manipuliert , habe das allerdings nicht verfolgt.
Aber es stellt sich hier die Frage warum ein große Adresse sich so stark und prägend mit der Handel befasst?