Steinhoff Informationsforum


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Neuester Beitrag: 24.10.24 19:39
Eröffnet am:18.11.21 16:54von: Jaguar1Anzahl Beiträge:90.311
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288 Postings, 947 Tage bullisch Baer#saueraufsuess:es ist nichts Gegenteiliges bekannt

 
  
    #61201
30.12.22 22:25
genauso wie bei den anderen bekannten Großanlegern. Ich denke , daß bei diesen Instis keine Panikverkäufe für Lachkurse stattgefunden haben.  

288 Postings, 947 Tage bullisch Baer@Roland: VEB bedeutet in Deutschland

 
  
    #61202
30.12.22 22:31
sehr wahrscheinlich etwas anderes als bei dir. Meines Wissens gab es in den Niederlande keine SBZ, und damit auch keine "VolksEigenen Betriebe" ;-)

Bitte um Aufklärung, es hört sich interessant an.  

12 Postings, 948 Tage Roland1968VEB

 
  
    #61203
11
30.12.22 22:59
Vereniging voor Effectenbezitters = VEB
Der VEB hat ja auch während step 2 teilgenommen …  

12 Postings, 948 Tage Roland1968Löschung

 
  
    #61204
2
30.12.22 22:59

Moderation
Zeitpunkt: 31.12.22 10:11
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Doppel-Posting

 

 

26 Postings, 1315 Tage Prinz_DarmendeMoin ...

 
  
    #61205
3
30.12.22 23:18
... ich würde hier auch mal eine Vermutung in das "Tal des Jammers" entlassen: Könnt ihr euch noch an die riesigen Verlustvorträge der SIHNV erinnern ... das ist wahrscheinlich einer der wenigen Gründe, warum die Gläubiger die Aktionäre weiterhin mit im Boot dulden würden.  

Letztendlich wollen die Gläubiger einfach Kohle, kriegen sie aber nicht so einfach, da die ganzen Buden (ob nun als Aktien oder nicht) adhoc nur mit Abschlag verschüttelt werden können. Welch Dilemma ... also mutieren die Gläubiger zu Eigentümern der SIHNV bzw. IBEX. Und dann mutieren irgendwann auch die Schulden zu Eigenkapital?! Waren nicht beträchtliche Teile der alten Kredite Wandelanleihen? Und wir könnten dabei sein, zu welchen Konditionen ... das werden wir sehen ... ich warte auf weiter Infos.

Zum Thema Umschuldung, da man hier dem Management immer wieder Unfähigkeit unterstellt: Wo hätte Steinhoff neue Kredite zu besseren Konditionen herbekommen sollen, wenn so ziemlich alles mit Rang und Namen in der bisherigen Liste steht. Schwierig, ne?!

Ich will einfach sehen wie die ganze Geschichte ausgeht. Ich finde den Fall extrem spannend. Die Kohle interessiert eigentlich nur noch nebensächlich, da die Position mittlerweile recht klein geworden ist. Leider zerstören Spinner wie der Zwerg sowie die ganzen Jammerlemminge den Faden. Das nervt gewaltig! Deswegen lese ich nur noch sporadisch. VG aus Teneriffa und genießt das Leben, guten Rutsch und alles Gute für 2023.  

264 Postings, 1957 Tage PaxiInsolvenz der Kapitalgesellschaft

 
  
    #61206
5
31.12.22 00:37
Die Insolvenz einer  Kapitalgesellschaft ist immer von drei Seiten zu betrachten. Muss, kann oder darf eine Gesellschaft eine Erklärung zur Insolvenz abgeben. Wie nachfolgend ausgeführt, haben die europäischen Jurisdiktionen durchaus unterschiedliche Anforderungen. Soll sagen: Nicht jedes Unternehmen, dem es gerade so gefällt kann eben mal schnell Insolvenz beantragen.

Bei der Insolvenz der Kapitalgesellschaft geht es um die Insolvenzgründe haftungsbeschränkter Gesellschaften. Die Insolvenzgründe sind im wesentlichen die Zahlungsunfähigkeit, die Überschuldung und die drohende Zahlungsunfähigkeit.

a) Zahlungsunfähigkeit:
Die Zahlungsunfähigkeit ist in Europa ein für Kapitalgesellschaften durchweg anerkannter Insolvenzgrund: cessation des paiements (Belgien: Art. 2 Abs. 1 Loi sur les faillites; Frankreich: Art. L. 631-1 Abs. 1 Code de Commerce), Zahlungsunfähigkeit (Deutschland: § 17 InsO), inability to pay debts as they fall due (England: sec. 123 Abs. 1 lit. e Insolvency Act 1986; auch cash flow insolvency genannt), insolvenza (Italien: Art. 5 Legge Fallimentare), toestand van hebben opgehouden te betalen (Niederlande: Art. 1 Abs. 1 Faillissementswet), Zahlungsunfähigkeit (Österreich: § 66 Konkursordnung), niewypłacalność (Polen: Art. 11 Abs. 1 Prawo Upadłościowe i Naprawcze), insolvens bzw. obestånd (Schweden: Kap. 1 § 2 Abs. 2 Konkurslagen), platobne neschopný (Slowakei: § 3 Abs. 2 Zákon o Konkurze a Reštrukturalizácii), insolvencia (Spanien: Art. 2 Abs. 2 Ley Concursal), platební neschopnost (Tschechien: § 3 Abs. 1 Insolvenční Zákon), fizetésképtelenség (Ungarn: § 27 Abs. 2 törvény a csődeljárásról és).

Im Kern sind die gesetzlichen Definitionen der Zahlungsunfähigkeit in den genannten Ländern der Begriffsbestimmung in § 17 Abs. 1 der deutschen Insolvenzordnung weitgehend ähnlich: Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Mehrzahl der Rechtsordnungen belässt es bei einer derart kurzen Definition und überlässt die weitere Ausformung der Rechtsprechung.

b) Überschuldung
Anders als die Zahlungsunfähigkeit hat sich der Insolvenzgrund der Überschuldung nicht in allen europäischen Insolvenzrechten durchgesetzt. Es gibt u.a. folgende Äquivalente zur Überschuldung gemäß § 19 Abs. 2 der deutschen Insolvenzordnung: inability to pay debts if the value of the company's assets is less than the amount of its liabilities (England: sec. 123 Abs. 2 Insolvency Act 1986, auch balance sheet insolvency genannt), maksejõuetu, kui võlgniku vara ei kata tema kohustusi ja selline seisund (Estland: § 1 Abs. 3 Pankrotiseadus), ylivelkaisuus (Finnland: Kap. 2 § 5 Konkurssilaki), Überschuldung (Österreich: § 67 Konkursordnung), predĺženosť (Slowakei: § 3 Abs. 3 Zákon o Konkurze a Reštrukturalizácii), předlužení (Tschechien: § 3 Abs. 3 Insolvenční Zákon) und im polnischen Recht wird Zahlungsunfähigkeit gemäß Art. 11 Abs. 2 Prawo Upadłościowe i Naprawcze angenommen, wenn Überschuldung vorliegt.

In anderen europäischen Staaten fehlt hingegen eine entsprechende Rechtsfigur. Dazu zählen u.a. Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Spanien und Ungarn. Das Fehlen eines Überschuldungstatbestands bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass eine Rechtsordnung bei der Feststellung eines Insolvenzgrundes auf eine Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva verzichtet.

c) Drohende Zahlungsunfähigkeit
Mehr als zwei Drittel, nämlich 19 der gegenwärtig 27 Mitgliedstaaten haben ergänzend den Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit eingeführt. Das ist beispielsweise der Fall in Belgien (Art. 9 Abs. 1 Loi relative au concordat judiciaire), Deutschland (§ 18 Abs. 2 Insolvenzordnung), England (para. 11 lit. a Schedule B1 Insolvency Act 1986), Griechenland (Art. 3 § 2 Πτωχευτικός Κώδικας), den Niederlanden (Art. 214 Abs. 1 Faillissementswet), Österreich (§ 1 Abs. 1 Ausgleichsordnung), Portugal (§ 3 Abs. 4 Código da Insolvência e da Recuperação de Empresas) und Spanien (Art. 2 Abs. 3 Ley Concursal).

Inhaltlich zielt die drohende Zahlungsunfähigkeit auf Konstellationen, in denen die Kapitalgesellschaft im Beurteilungszeitpunkt zwar in der Lage ist, ihre Gläubiger zu befriedigen, aber bereits absehbar ist, dass zu einem Zeitpunkt bzw. in einem Zeitraum in der Zukunft fällige Zahlungsverbindlichkeiten nicht befriedigt werden können. Wegen des Zusammenhangs zwischen der zukünftigen Liquidität und dem auf der Aktivseite einer Überschuldungsbilanz anzusetzenden Unternehmenswert besteht ein gewisser funktionaler Gleichlauf zwischen Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit. Dieser ergibt sich auch daraus, dass beide Insolvenzgründe durch Aufstellung eines Finanzplans ermittelt werden können, der nach weitgehend identischen Regeln erstellt wird.

Ein Motiv für die Einführung der drohenden Zahlungsunfähigkeit in die Insolvenzgesetze war häufig, dem Schuldner einen Insolvenzgrund für die fakultative Auslösung eines Sanierungsverfahrens an die Hand zu geben. Dementsprechend verpflichtet die drohende Zahlungsunfähigkeit in den meisten Ländern die Organe der Kapitalgesellschaft nicht zur Insolvenzantragsstellung und gibt auch den außenstehenden Gläubigern kein Antragsrecht. Entsprechend geht der Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit in Deutschland, Frankreich, Griechenland, den Niederlanden und Spanien nur mit dem Recht auf Stellung eines Eigenantrags durch die Kapitalgesellschaft einher.

Um nicht wertschöpfende Unternehmen vorschnell den Gefahren eines Insolvenzverfahrens auszusetzen, geht die Tendenz eindeutig zu einer Bewertung der Aktiva anhand eines fair value-Ansatzes im Rahmen des Überschuldungstatbestands.

Kann sich jeder seine eigenen Gedanken zu machen, ich werd nen Teufel tun und dazu eine Anlageberatung abgeben.

Quellen: o.g. Gesetze



 

1410 Postings, 4185 Tage sensigo2sehr interessant

 
  
    #61207
31.12.22 00:58
die Beiträge werden immer aufschlussreicher.
Ich kann vor lachen nicht.
s2  

22174 Postings, 4664 Tage silverfreakyBist wohl eher der Prinz von Zamunda

 
  
    #61208
2
31.12.22 06:01
wenn dir das Geld so egal ist.  

480 Postings, 2214 Tage DiePauBring halt einen besseren Beitrag!?

 
  
    #61209
3
31.12.22 08:20
S2 um 00:58

Bring hat was besseres, wir lachen dann mit!  

1700 Postings, 4715 Tage H.P.W.ROFO

 
  
    #61210
2
31.12.22 08:43
also das würde dann natürlich die EQS in ein neues Licht darstellen....dann wäre es vl. ja wirklich ein guter Deal, so wie es der Vorstand ja kommuniziert hatte. Ich sagte doch...abwarten auf die Details.

Guten Morgen silver, freut mich, dass du wieder hier anwesend bist in deiner Freizeit.  

22174 Postings, 4664 Tage silverfreakyIch weiß das du mein Fan bist.

 
  
    #61211
1
31.12.22 08:59

1986 Postings, 2356 Tage atempause1Silver

 
  
    #61212
1
31.12.22 09:08
Ist doch 7/24 hier und wird der erste sein der im neuen Jahr schreibt
Hat ja nur das Board .
Silver dir alles Gute für 2023  

22174 Postings, 4664 Tage silverfreakyWoher willst du das Wissen wenn du nicht

 
  
    #61213
31.12.22 09:09
nachschaust.  

22174 Postings, 4664 Tage silverfreakyIch will 40 Cent für die Qualen.

 
  
    #61214
1
31.12.22 09:33
Meine Arbeitszeit hier ist mit drinnen.Ihr bekommt dann entsprechend weniger.  

288 Postings, 947 Tage bullisch Baer#H.P.W. : ROFO ist nicht für uns !

 
  
    #61215
31.12.22 09:39
Ich weiß nicht, warum das überhaupt Thema ist. Es steht völlig eindeutig in der EQS, daß es ein ROFO ausschließlich für Gläubiger ab 100 Millionen Euro gibt. Die Anzahl unter den hier versammelten Aktionären liegt mit Sicherheit bei 0,0000 !  

153 Postings, 939 Tage silver cloudJahresabschluss September 2022

 
  
    #61216
31.12.22 09:43
Hallo und Guten Morgen,
darf ich noch einmal fragen, was es mit dem

FOR THE YEAR ENDED 30 SEPTEMBER 2022
CONSOLIDATED AND SEPARATE
ANNUAL FINANCIAL STATE

https://www.steinhoffinternational.com/downloads/...520-%25202022.pdf

aud sich hat?

Datiert von 15.12.2022  

153 Postings, 939 Tage silver cloudLöschung

 
  
    #61217
1
31.12.22 09:43

Moderation
Zeitpunkt: 31.12.22 12:14
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Doppel-Posting

 

 

288 Postings, 947 Tage bullisch Baer@SilverCloud

 
  
    #61218
6
31.12.22 09:47
das ist die SIHL, deren gute Daten "rein zufällig" in den EQS untergingen, die krypisch, unnötig und unvollständig zur gleichen Zeit veröffentlicht wurden. Auch hier im Forum wurde das angesprochen, ist aber dann untergeangen.  

416 Postings, 2053 Tage codo33cioud

 
  
    #61219
31.12.22 09:48
Fragen kannst soviel du willst
nur du bekommst keine Antwort  

153 Postings, 939 Tage silver cloud@bullisch Baer

 
  
    #61220
31.12.22 09:56

814 Postings, 1817 Tage Steinmätzchen@NeXX222

 
  
    #61221
4
31.12.22 09:57
Zitat : " Ein Großteil der unbeliebten Kleinanleger wird aus Panik dann nicht mehr dabei sein und so kann man auch ohne groß im Blickfeld der Öffentlichkeit zu stehen, den Milliardenschatz bei Steinhoff heben. "

Finde ich ja prima. Bitte sag das dem CEO. Noch einmal die WinWin - Lösung : Ihr hebt den Milliardenschatz mit freundlichen Hedgefonds und wir bekommen erwas tut tut, Rackete = 30 - 50 Cent Abfindung pro Aktie.

Kostet euch vom Milliardenschatz zwischen 700 Mio - 2 Mrd. Euro. Je nach Anzahl derer, die großzügig auf den Schatz verzichten. Du gehst ja vom Großteil der Kleinanleger aus, also dürfte das billiger als das GS werden.

Was meinst du ?  

814 Postings, 1817 Tage Steinmätzchen@NeXX222

 
  
    #61222
31.12.22 10:20
Wäre natürlich umgekehrt, je mehr sich an der Schatzsuche nicht beteiligen, um so mehr müssten abgefunden werden. Sollte aber kein Problem sein, schließlich müssen sich ja nur wenige den Schatz teilen, also gebt den Verzichtenden vorab einen kleineren Anteil davon, als sie später sowieso bekommen würden.  

3117 Postings, 4212 Tage NeXX222Die Realität ist leider

 
  
    #61223
3
31.12.22 10:44
Die kleinen, die jetzt rausgehen bekommen so gut wie nichts und die restlichen am Ende mit dem 20% Anteil überproportional viel.

Denn Steinhoff wartet einfach bis Juni, dann ist der 6 Monatsdurchschnittskurs auch bei 2-3 Cent und dann bekommen die Kleinen für das Delisting dieses Pflichtangebot.

Ist dann auch im Einklang mit dem aktuellen Wertpapiergesetz und die BaFin kann dann auch nichts machen.  

1685 Postings, 2698 Tage JimmyGeminiTolles Wertpapiergesetz

 
  
    #61224
4
31.12.22 10:47
Man kann den Kurs manipulieren über Jahre und Anleger abziehen. Die Manipulation wird mit illegalen Mitteln durchgeführt, aber da nie jemand auch nur versucht etwas zu beweisen, ist alles legitim und toll.

Das Einzige was schützt, ist Diversifizierung in einem Markt voller Krimineller. Traurig.  

22174 Postings, 4664 Tage silverfreakyDen Markt haben sie trotzdem manipuliert.

 
  
    #61225
2
31.12.22 10:49

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