Steinhoff Informationsforum
Bitte um Aufklärung, es hört sich interessant an.
Letztendlich wollen die Gläubiger einfach Kohle, kriegen sie aber nicht so einfach, da die ganzen Buden (ob nun als Aktien oder nicht) adhoc nur mit Abschlag verschüttelt werden können. Welch Dilemma ... also mutieren die Gläubiger zu Eigentümern der SIHNV bzw. IBEX. Und dann mutieren irgendwann auch die Schulden zu Eigenkapital?! Waren nicht beträchtliche Teile der alten Kredite Wandelanleihen? Und wir könnten dabei sein, zu welchen Konditionen ... das werden wir sehen ... ich warte auf weiter Infos.
Zum Thema Umschuldung, da man hier dem Management immer wieder Unfähigkeit unterstellt: Wo hätte Steinhoff neue Kredite zu besseren Konditionen herbekommen sollen, wenn so ziemlich alles mit Rang und Namen in der bisherigen Liste steht. Schwierig, ne?!
Ich will einfach sehen wie die ganze Geschichte ausgeht. Ich finde den Fall extrem spannend. Die Kohle interessiert eigentlich nur noch nebensächlich, da die Position mittlerweile recht klein geworden ist. Leider zerstören Spinner wie der Zwerg sowie die ganzen Jammerlemminge den Faden. Das nervt gewaltig! Deswegen lese ich nur noch sporadisch. VG aus Teneriffa und genießt das Leben, guten Rutsch und alles Gute für 2023.
Bei der Insolvenz der Kapitalgesellschaft geht es um die Insolvenzgründe haftungsbeschränkter Gesellschaften. Die Insolvenzgründe sind im wesentlichen die Zahlungsunfähigkeit, die Überschuldung und die drohende Zahlungsunfähigkeit.
a) Zahlungsunfähigkeit:
Die Zahlungsunfähigkeit ist in Europa ein für Kapitalgesellschaften durchweg anerkannter Insolvenzgrund: cessation des paiements (Belgien: Art. 2 Abs. 1 Loi sur les faillites; Frankreich: Art. L. 631-1 Abs. 1 Code de Commerce), Zahlungsunfähigkeit (Deutschland: § 17 InsO), inability to pay debts as they fall due (England: sec. 123 Abs. 1 lit. e Insolvency Act 1986; auch cash flow insolvency genannt), insolvenza (Italien: Art. 5 Legge Fallimentare), toestand van hebben opgehouden te betalen (Niederlande: Art. 1 Abs. 1 Faillissementswet), Zahlungsunfähigkeit (Österreich: § 66 Konkursordnung), niewypłacalność (Polen: Art. 11 Abs. 1 Prawo Upadłościowe i Naprawcze), insolvens bzw. obestånd (Schweden: Kap. 1 § 2 Abs. 2 Konkurslagen), platobne neschopný (Slowakei: § 3 Abs. 2 Zákon o Konkurze a Reštrukturalizácii), insolvencia (Spanien: Art. 2 Abs. 2 Ley Concursal), platební neschopnost (Tschechien: § 3 Abs. 1 Insolvenční Zákon), fizetésképtelenség (Ungarn: § 27 Abs. 2 törvény a csődeljárásról és).
Im Kern sind die gesetzlichen Definitionen der Zahlungsunfähigkeit in den genannten Ländern der Begriffsbestimmung in § 17 Abs. 1 der deutschen Insolvenzordnung weitgehend ähnlich: Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Mehrzahl der Rechtsordnungen belässt es bei einer derart kurzen Definition und überlässt die weitere Ausformung der Rechtsprechung.
b) Überschuldung
Anders als die Zahlungsunfähigkeit hat sich der Insolvenzgrund der Überschuldung nicht in allen europäischen Insolvenzrechten durchgesetzt. Es gibt u.a. folgende Äquivalente zur Überschuldung gemäß § 19 Abs. 2 der deutschen Insolvenzordnung: inability to pay debts if the value of the company's assets is less than the amount of its liabilities (England: sec. 123 Abs. 2 Insolvency Act 1986, auch balance sheet insolvency genannt), maksejõuetu, kui võlgniku vara ei kata tema kohustusi ja selline seisund (Estland: § 1 Abs. 3 Pankrotiseadus), ylivelkaisuus (Finnland: Kap. 2 § 5 Konkurssilaki), Überschuldung (Österreich: § 67 Konkursordnung), predĺženosť (Slowakei: § 3 Abs. 3 Zákon o Konkurze a Reštrukturalizácii), předlužení (Tschechien: § 3 Abs. 3 Insolvenční Zákon) und im polnischen Recht wird Zahlungsunfähigkeit gemäß Art. 11 Abs. 2 Prawo Upadłościowe i Naprawcze angenommen, wenn Überschuldung vorliegt.
In anderen europäischen Staaten fehlt hingegen eine entsprechende Rechtsfigur. Dazu zählen u.a. Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Italien, Lettland, Luxemburg, Niederlande, Schweden, Spanien und Ungarn. Das Fehlen eines Überschuldungstatbestands bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass eine Rechtsordnung bei der Feststellung eines Insolvenzgrundes auf eine Gegenüberstellung von Aktiva und Passiva verzichtet.
c) Drohende Zahlungsunfähigkeit
Mehr als zwei Drittel, nämlich 19 der gegenwärtig 27 Mitgliedstaaten haben ergänzend den Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit eingeführt. Das ist beispielsweise der Fall in Belgien (Art. 9 Abs. 1 Loi relative au concordat judiciaire), Deutschland (§ 18 Abs. 2 Insolvenzordnung), England (para. 11 lit. a Schedule B1 Insolvency Act 1986), Griechenland (Art. 3 § 2 Πτωχευτικός Κώδικας), den Niederlanden (Art. 214 Abs. 1 Faillissementswet), Österreich (§ 1 Abs. 1 Ausgleichsordnung), Portugal (§ 3 Abs. 4 Código da Insolvência e da Recuperação de Empresas) und Spanien (Art. 2 Abs. 3 Ley Concursal).
Inhaltlich zielt die drohende Zahlungsunfähigkeit auf Konstellationen, in denen die Kapitalgesellschaft im Beurteilungszeitpunkt zwar in der Lage ist, ihre Gläubiger zu befriedigen, aber bereits absehbar ist, dass zu einem Zeitpunkt bzw. in einem Zeitraum in der Zukunft fällige Zahlungsverbindlichkeiten nicht befriedigt werden können. Wegen des Zusammenhangs zwischen der zukünftigen Liquidität und dem auf der Aktivseite einer Überschuldungsbilanz anzusetzenden Unternehmenswert besteht ein gewisser funktionaler Gleichlauf zwischen Überschuldung und drohender Zahlungsunfähigkeit. Dieser ergibt sich auch daraus, dass beide Insolvenzgründe durch Aufstellung eines Finanzplans ermittelt werden können, der nach weitgehend identischen Regeln erstellt wird.
Ein Motiv für die Einführung der drohenden Zahlungsunfähigkeit in die Insolvenzgesetze war häufig, dem Schuldner einen Insolvenzgrund für die fakultative Auslösung eines Sanierungsverfahrens an die Hand zu geben. Dementsprechend verpflichtet die drohende Zahlungsunfähigkeit in den meisten Ländern die Organe der Kapitalgesellschaft nicht zur Insolvenzantragsstellung und gibt auch den außenstehenden Gläubigern kein Antragsrecht. Entsprechend geht der Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit in Deutschland, Frankreich, Griechenland, den Niederlanden und Spanien nur mit dem Recht auf Stellung eines Eigenantrags durch die Kapitalgesellschaft einher.
Um nicht wertschöpfende Unternehmen vorschnell den Gefahren eines Insolvenzverfahrens auszusetzen, geht die Tendenz eindeutig zu einer Bewertung der Aktiva anhand eines fair value-Ansatzes im Rahmen des Überschuldungstatbestands.
Kann sich jeder seine eigenen Gedanken zu machen, ich werd nen Teufel tun und dazu eine Anlageberatung abgeben.
Quellen: o.g. Gesetze
Guten Morgen silver, freut mich, dass du wieder hier anwesend bist in deiner Freizeit.
Hat ja nur das Board .
Silver dir alles Gute für 2023
darf ich noch einmal fragen, was es mit dem
FOR THE YEAR ENDED 30 SEPTEMBER 2022
CONSOLIDATED AND SEPARATE
ANNUAL FINANCIAL STATE
https://www.steinhoffinternational.com/downloads/...520-%25202022.pdf
aud sich hat?
Datiert von 15.12.2022
Finde ich ja prima. Bitte sag das dem CEO. Noch einmal die WinWin - Lösung : Ihr hebt den Milliardenschatz mit freundlichen Hedgefonds und wir bekommen erwas tut tut, Rackete = 30 - 50 Cent Abfindung pro Aktie.
Kostet euch vom Milliardenschatz zwischen 700 Mio - 2 Mrd. Euro. Je nach Anzahl derer, die großzügig auf den Schatz verzichten. Du gehst ja vom Großteil der Kleinanleger aus, also dürfte das billiger als das GS werden.
Was meinst du ?
Denn Steinhoff wartet einfach bis Juni, dann ist der 6 Monatsdurchschnittskurs auch bei 2-3 Cent und dann bekommen die Kleinen für das Delisting dieses Pflichtangebot.
Ist dann auch im Einklang mit dem aktuellen Wertpapiergesetz und die BaFin kann dann auch nichts machen.
Das Einzige was schützt, ist Diversifizierung in einem Markt voller Krimineller. Traurig.