Mal wieder ne Steuerfrage ...
Seite 1 von 1 Neuester Beitrag: 12.09.01 22:48 | ||||
Eröffnet am: | 10.09.01 21:29 | von: u961 | Anzahl Beiträge: | 9 |
Neuester Beitrag: | 12.09.01 22:48 | von: u961 | Leser gesamt: | 2.012 |
Forum: | Börse | Leser heute: | 1 | |
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Kann mir vielleicht irgendwer sagen, ob das folgende Beispiel oder die andere Variante zutrifft ?
Einkommensteuer 1999:
Beispiel:
Gewinne 1999: 2000 DM
Verlustrücktrag aus 2000: 1001 DM
==> macht zu versteuern in 1999: 999 DM
ergo unter Freibetrag von 1000 DM
ergo keine Steuerpflicht
Liege ich damit falsch ??? - oder vertritt das Finanzamt folgende Meinung:
Gewinne 1999: 2000 DM
ergo steuerpflichtig da über 999 DM
abzüglich 1001 DM Verlustrücktrag
macht 999 DM zu versteuernde Gewinne! da in 1999 eigentlich über 2000 DM Gewinne vorhanden!
Besten Dank.
U96
Einkommensteuer 1999:
Beispiel:
Gewinne 1999: 2000 DM
Verlustrücktrag aus 2000: 1001 DM
==> macht zu versteuern in 1999: 999 DM
ergo unter Freibetrag von 1000 DM
ergo keine Steuerpflicht
Liege ich damit falsch ??? - oder vertritt das Finanzamt folgende Meinung:
Gewinne 1999: 2000 DM
ergo steuerpflichtig da über 999 DM
abzüglich 1001 DM Verlustrücktrag
macht 999 DM zu versteuernde Gewinne! da in 1999 eigentlich über 2000 DM Gewinne vorhanden!
Besten Dank.
U96
Einkünfte aus "Spekualtionsgeschäften" (privaten Veräußerungsgeschäften) nur noch 999 DM. Dies hat zur Folge, dass rückwirkend die steuerpflichtigen Einkünfte in Höhe von 2.000 DM aufgrund der Freigrenze von 999,99 DM steuerfrei werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass noch ein paar Mark Einkommensteuer erstattet werden.
DarkKnight hat mit der Frage der Steuerart vollkommen Recht, da bei Gewerbesteuer (Gewerbliche Einkünfte) und bei der Körperschaftsteuer keine Freigrenzen von 999 DM vorliegen. Bei beiden Steuerarten (GewSt und KSt)handelt es sich um gewerbliche Einkünfte, was wiederum zur Folge hat, dass Ver-
luste aus Aktienhandel innerhalb der Einkunftsart und auch mit anderen Einkünften verrechnet werden können.
Gruß MisterX
DarkKnight hat mit der Frage der Steuerart vollkommen Recht, da bei Gewerbesteuer (Gewerbliche Einkünfte) und bei der Körperschaftsteuer keine Freigrenzen von 999 DM vorliegen. Bei beiden Steuerarten (GewSt und KSt)handelt es sich um gewerbliche Einkünfte, was wiederum zur Folge hat, dass Ver-
luste aus Aktienhandel innerhalb der Einkunftsart und auch mit anderen Einkünften verrechnet werden können.
Gruß MisterX
ich schon sagen, daß noch die Frage der Einkunftsermittlung geklärt werden müßten für eine wirklich hilfreiche Auskunft (4 drei oder nicht, Zuflußprinzip gestalterisch ausnutzen usw.)?
wenn du nur 1001 Verlust hättest, dann steuerfrei und Erstattung. Du kannst den Rücktrag wenn du mehr wie 1001 hat nicht berenuzen. Sprich wenn du mehr als 2000 Verlust hat kannst du nicht sagen, daß du nur 1001 zurücktragen willst. Du mußt bis auf Null zurücktragen. Bleibt darüber noch ein Verlust übrig, kannst du den vortragen.
spacowboy
spacowboy
problematik zu denken. Da ich aber mein tägliches Brot damit verdiene nur kurz noch einmal zur Klarstellung.
Einen Verlustrücktrag kann ich auf einen gewissen Betrag (hier also: 1.001 DM) beschränken. Einen Verlustvortrag hingegen nicht. Dieser wird immer bis 0 verrechnet.
Gruß von einem traurigen und nachdenklichen
MisterX
Einen Verlustrücktrag kann ich auf einen gewissen Betrag (hier also: 1.001 DM) beschränken. Einen Verlustvortrag hingegen nicht. Dieser wird immer bis 0 verrechnet.
Gruß von einem traurigen und nachdenklichen
MisterX
Hatte die Frage vor der Katastrophe gestellt, wollte mich aber "Zeitnah" bedanken (Kommentar zu shah).
Die Börse ist zur Nebensache geworden.
Fassungslos
U96
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U96