Kurzarbeit - Arbeitsrecht
Seite 1 von 1 Neuester Beitrag: 05.05.09 15:56 | ||||
Eröffnet am: | 05.05.09 13:16 | von: bullybaer | Anzahl Beiträge: | 18 |
Neuester Beitrag: | 05.05.09 15:56 | von: moya | Leser gesamt: | 6.975 |
Forum: | Talk | Leser heute: | 3 | |
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1. Kann man Mitarbeiter, wenn ihnen mündlich gekündigt wurde überhaupt in die Kurzarbeit schicken? Soviel ich weis kann man gekündikte Mitarbeiter nicht mehr in die Kurzarbeit schicken.
2. in den 6 Monate würden ihr in ihrem Betrieb normalerweise 15 Tage Urlaub zustehen. 10 wurden von ihr bereits über Weihnachten genommen. Folglich bleiben noch 5 Tage übrig. Nun wurde ihr aber gesagt, dass sie keinen Urlaubsanspruch mehr hätte. Kann es sein, dass man während der erstn 6 Monate keinen Urlaubsanspruch hat?
Achja, der Betrieb ist nicht tariflich gebunden aber 30 Tage Urlaubsanspruch gelten dort für alle Mitarbeiter im Jahr.
Es muss eine Vereinbarung über KA geben, gekündigten AN sind ausgenommen
zu 2.: dann stehen ihr auch die restlichen U tage zu.
g-oj
zu 1. auch wenn ihr nur mündlich gekündigt wurde? Bzw. wäre dann auch die mündliche Kündigung rechtswirksam?
ist es der 30. 04., man muss keine Angeben darüber verlieren,
mündlich, naja etwas fragwürdig ist es schon, kenne solche gebaren nicht.
g-oj
Nichteinhaltung der Schriftform führt zur Unwirksamkeit
§ 623
Schriftform der Kündigung
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Zu 1. Sie ist folglich ungekündigt (da nur mündlich) und könnte
einer begründeten Kurzarbeit unterliegen.
Zu 2. Falls doch auch schriftlich fristgerecht gekündet wurde:
Lt. Bundesurlaubsgesetz hat sie einen anteiligen Urlaubsanspruch.
Falls der nicht genommen werden kann, muß er abgegolten werden.
Mit einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen und selbst dann, wenn das Fristende außerhalb der vereinbarten Probezeit liegt. Mit anderen Worten: Wer am letzten Tag seiner Probezeit, etwa am 30.09, die Kündigung erhält, der muss am 14.10. gehen.
aus:
http://www.kuendigung.de/probezeit-kuendigung/
Ich denke Aktienbär liegt hier wohl richtig. Urlaub müsste sie noch bekommen und wegen Kurzarbeit kann sie
nichts mehr machen, weil die schriftliche Kündigung noch nicht vorlag.
Urlaub steht ihr aber noch zu
g-oj
Urlaub müsste sie noch bekommen und wegen Kurzarbeit kann sie
nichts mehr machen, weil die schriftliche Kündigung noch nicht vorlag. "
dazu:
Lt. Bundesurlaubsgesetz hat sie einen anteiligen Urlaubsanspruch.
Falls der nicht genommen werden kann, muß er abgegolten werden.
Folglich hat sie den Anspruch auf den Urlaub auch wenn ihr der in den ersten 6 Monaten vllt. nicht gewährt wird aber der Anspruch sit jedenfalls da meine ich.
#11
Betriebsrat gibts keinen auch wenn der Betrieb über 50 MA hat.
Welcher aber nicht in der Probezeit bewilligt werden muss,
jedoch muss er abgegolten werden!
Gekündigte Arbeitnehmer, haben ab Ausspruch der Kündigung
bis zum Ausscheiden aus dem Betrieb keinen Anspruch
auf Kurzarbeitergeld.