Was tun? Ebaykäufer behauptet, er habe
Seite 1 von 1 Neuester Beitrag: 15.08.05 18:14 | ||||
Eröffnet am: | 15.08.05 18:03 | von: Dr.Dieter | Anzahl Beiträge: | 4 |
Neuester Beitrag: | 15.08.05 18:14 | von: P.Zocker | Leser gesamt: | 1.643 |
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von Selina Karvani
Vor kurzem habe ich meine Digitalkamera über Ebay versteigert. Der Käufer behauptet jedoch, die Kamera nie erhalten zu haben und verlangt sein Geld zurück. Bin nun ich in der Pflicht, nachzuweisen, daß ich das Päckchen tatsächlich abgeschickt habe? Und wenn ja: Wie kann ich diesen Nachweis erbringen?
Stephan Biermann, Hannover
Ein über Ebay abgeschlossenes Geschäft, wie Sie es beschreiben, ist in der Regel ein sogenannter Versendungskauf. Für einen derartigen Kaufvertrag unter Privatleuten gilt § 447 BGB. Danach geht das Risiko des Verlusts der Ware beim Versand auf den Käufer über, sobald der Verkäufer den Kaufgegenstand der Post oder dem Paketdienst übergibt. Daher haben Sie als Privatverkäufer Ihre vertraglichen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag erfüllt, wenn Sie die Digitalkamera an das Transportunternehmen übergeben haben. Geht die Digitalkamera auf dem Weg verloren, sind Sie nicht mehr in der Pflicht. Der Käufer geht in diesem Fall schlicht leer aus, es sei denn, es bestehen Ansprüche aus einer Transportversicherung. Damit Sie sich auf diese Regelung des § 447 BGB berufen können, müssen Sie nachweisen, daß Sie die Kamera tatsächlich zum Versand gebracht haben. Diesen Nachweis können Sie durch einen Einlieferungsbeleg erbringen, den Sie beim Paket- oder Päckchenversand erhalten. Ist kein Einlieferungsbeleg vorhanden, weil die Ware etwa als Brief verschickt wurde, kann eine Zeugenaussage helfen. Idealerweise sollte Ihr Zeuge dann bestätigen können, daß Sie die Digitalkamera in die Verpackung gesteckt und diese der Versandperson mit der richtigen Anschrift übergeben haben. Übrigens kann ein Zeuge auch bei Vorhandensein des Einlieferungsbelegs hilfreich sein. Bestreitet der Käufer nämlich, daß das von Ihnen durch den Einlieferungsbeleg nachweislich zum Versand gebrachte Paket oder Päckchen auch tatsächlich die Kamera enthielt, kann der Zeuge bekunden, daß Sie diese in die jeweilige Verpackung gelegt haben.
Der gewerbliche Verkäufer hat es hier übrigens schwerer. Denn er kann sich bei Geschäften mit Verbrauchern nicht auf die Regelungen des § 447 BGB berufen. Er bleibt selbst dann in der Pflicht, wenn er den Kaufgegenstand nachweislich ordnungsgemäß zum Versand gebracht hat und die Ware auf dem Weg verloren geht.
Selina Karvani, Rechtsanwältin bei der Kanzlei Wienke & Becker in Köln
Artikel erschienen am Mo, 15. August 2005
WELT.de
allerdings ist es schon nicht wirklich helle, sowas nicht als versichertes paket aufzugeben....
Wenn Sie eine Quittung für die Aufgabe des Paketes haben, steht die Sache für Sie ganz gut.
Generell sollten " teure Artikel" nur mit versicherten Paket vesendet werden.
MFG
gallier
Porto-Versand als Paket nur
angeboten und dann wäre Ruhe
gewesen.
Aber nein wir sparen uns ja
alle selbst arm wie man mal wieder
sieht.