habe zu deiner frage was gefunden


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Neuester Beitrag: 20.07.05 18:15
Eröffnet am:20.07.05 18:15von: höagAnzahl Beiträge:1
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70 Postings, 8246 Tage höaghabe zu deiner frage was gefunden

 
  
    #1
20.07.05 18:15
was das aber genau bedeutet weiss ich auch nicht aber vielleicht wer anderer

Kapitalherabsetzung

Verminderung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft

Durch eine Kapitalherabsetzung wird Kapital an die Aktionäre zurückgezahlt oder eine Unterbilanz der Gesellschaft ausgeglichen. Man unterscheidet zwischen einer ordentlichen Kapitalherabsetzung, einer vereinfachten Kapitalherabsetzung und einer Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien. Die Kapitalherabsetzung ist in der Gewinn- und Verlustrechnung als gesonderter Posten auszuweisen.

Die ordentliche Kapitalherabsetzung verringert den Nennbetrag der Aktien oder legt Aktien zusammen, wenn der Mindestnennbetrag unterschritten wird. Dazu müssen die Aktien bei der Gesellschaft eingereicht und für kraftlos erklärt werden. Die neuen Aktien werden unverzüglich zum amtlichen Börsenpreis über einen Skontroführer ausgegeben. Die Durchführung einer ordentlichen Kapitalherabsetzung setzt einen mit Dreiviertelmehrheit gefassten Beschluss der Hauptversammlung voraus.

Die vereinfachte Kapitalherabsetzung dient zum Ausgleich von Wertminderungen, deckt sonstige Verluste oder stellt Beiträge in die Kapitalrücklage. Ihre Durchführung setzt die Auflösung der Gewinnrücklage und die Verwendung eines vorhandenen Gewinnvortrages voraus. Ebenfalls aufgelöst werden muss der Teil der gesetzlichen Rücklage und der Kapitalrücklage, der das verbleibende Grundkapital um zehn Prozent übersteigt. Die hieraus gewonnenen Beträge dürfen nicht an die Aktionäre ausgeschüttet werden.

Bei einer Kapitalherabsetzung durch Einziehung von Aktien werden Aktien zwangsweise oder nach Erwerb durch die Gesellschaft eingezogen. Die Kapitalherabsetzung muss durch die Satzung oder einen Beschluss der Hauptversammlung gestattet sein.

Wichtige Bestimmungen zur Herabsetzung des Grundkapitals sind im Aktiengesetz (AktG) in den §§ 222-240 geregelt.

 

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