autoverkauf, 1 jahr gewährleistung
Auch Freiberufler und Gewerbetreibende betroffen
spinnen die jetzt oder was ???? das kann doch nicht sein ??
Klausel‚ gekauft wie besehen´ soll entfallen
Käufer gebrauchter Autos genießen künftig mehr Schutz, wenn sie das Fahrzeug bei einem Händler gekauft haben. Den häufig praktizierten Ausschluss der Gewährleistung wird es nicht mehr geben, die Klausel ‚gekauft wie besehen' hat ausgedient. Dies ist eine der tief greifenden Veränderungen des Gewährleistungsrechts, das voraussichtlich von Januar 2002 an in Kraft tritt. Bis dahin muss der deutsche Gesetzgeber die EG-Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf umsetzen.
Die Gewährleistungsfrist von Autos verlängert sich auf drei Jahre, kann aber bei Gebrauchtwagen im Kaufvertrag auf ein Jahr, bei Neufahrzeugen auf zwei Jahre begrenzt werden. Eine wichtige Änderung ist auch die Umkehr der Beweislast. Bisher musste der Käufer nachweisen, dass nach dem Kauf aufgetretene Mängel bereits bei Lieferung bestanden haben. Künftig geht das Gesetz davon aus, ein innerhalb von sechs Monaten bemerkter Mangel habe schon beim Kauf vorgelegen.
Die Autohändler wiederum werden sich auf die neue Rechtslage erst noch einstellen müssen. Der Kölner Rechtsanwalt Dr. Kurt Reinking empfiehlt der Branche, sich mit kaufbegleitenden Gutachten, Reparaturversicherungen und Haltbarkeitsgarantien für Gebrauchtwagen auf die neue Situation einzustellen. Die Anbieter von Gebrauchtwagen-Garantien und Sachverständige arbeiten zur Zeit mit Hochdruck an neuen Leistungen für den Autokauf. Die Experten von DEKRA haben bereits ein Gebrauchtwagen-Siegel aus neutraler Hand vorgestellt. Es bietet dem Kunden mehr Sicherheit beim Autokauf und federt zugleich die neuen Risiken des Handels ab.
Auch Freiberufler und Gewerbetreibende betroffen
Betroffen von der Gesetzesnovelle ist nicht nur der Autokauf eines privaten Verbrauchers beim Autohändler. Die Regelung gilt auch für alle Unternehmer, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit gelegentlich ein Betriebsfahrzeug an einen Verbraucher verkaufen, stellt Reinking klar. Somit müssen auch Freiberufler wie Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte, Landwirte sowie Gewerbetreibende wie Autovermieter, Lebensmittelhändler und Handwerker die neuen Bestimmungen beachten.
spinnen die jetzt oder was ???? das kann doch nicht sein ??
Klausel‚ gekauft wie besehen´ soll entfallen
Käufer gebrauchter Autos genießen künftig mehr Schutz, wenn sie das Fahrzeug bei einem Händler gekauft haben. Den häufig praktizierten Ausschluss der Gewährleistung wird es nicht mehr geben, die Klausel ‚gekauft wie besehen' hat ausgedient. Dies ist eine der tief greifenden Veränderungen des Gewährleistungsrechts, das voraussichtlich von Januar 2002 an in Kraft tritt. Bis dahin muss der deutsche Gesetzgeber die EG-Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf umsetzen.
Die Gewährleistungsfrist von Autos verlängert sich auf drei Jahre, kann aber bei Gebrauchtwagen im Kaufvertrag auf ein Jahr, bei Neufahrzeugen auf zwei Jahre begrenzt werden. Eine wichtige Änderung ist auch die Umkehr der Beweislast. Bisher musste der Käufer nachweisen, dass nach dem Kauf aufgetretene Mängel bereits bei Lieferung bestanden haben. Künftig geht das Gesetz davon aus, ein innerhalb von sechs Monaten bemerkter Mangel habe schon beim Kauf vorgelegen.
Die Autohändler wiederum werden sich auf die neue Rechtslage erst noch einstellen müssen. Der Kölner Rechtsanwalt Dr. Kurt Reinking empfiehlt der Branche, sich mit kaufbegleitenden Gutachten, Reparaturversicherungen und Haltbarkeitsgarantien für Gebrauchtwagen auf die neue Situation einzustellen. Die Anbieter von Gebrauchtwagen-Garantien und Sachverständige arbeiten zur Zeit mit Hochdruck an neuen Leistungen für den Autokauf. Die Experten von DEKRA haben bereits ein Gebrauchtwagen-Siegel aus neutraler Hand vorgestellt. Es bietet dem Kunden mehr Sicherheit beim Autokauf und federt zugleich die neuen Risiken des Handels ab.
Auch Freiberufler und Gewerbetreibende betroffen
Betroffen von der Gesetzesnovelle ist nicht nur der Autokauf eines privaten Verbrauchers beim Autohändler. Die Regelung gilt auch für alle Unternehmer, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit gelegentlich ein Betriebsfahrzeug an einen Verbraucher verkaufen, stellt Reinking klar. Somit müssen auch Freiberufler wie Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte, Landwirte sowie Gewerbetreibende wie Autovermieter, Lebensmittelhändler und Handwerker die neuen Bestimmungen beachten.
Gutachten erstellen. Schlag den Preis auf den Verkaufspreis oben drauf, der übrigends schon dadurch steigen dürfte, dass Du ein Gutachten hast machen lassen. Du bist aud dem Schneider, denn wenn die Dekra ein Mangel nicht entdeckt, hast Du ihn auf jeden Fall schon mal als Leie nicht arglistig verschweigen können.
Wenn Du dazu nicht bereit bist, besteht sowieso ein Vetrauensmangel deinerseits, vor dem ich als ahnungsloser Käufer geschützt werden soll.
Ich finde das nur fair.
Gruß
Wenn Du dazu nicht bereit bist, besteht sowieso ein Vetrauensmangel deinerseits, vor dem ich als ahnungsloser Käufer geschützt werden soll.
Ich finde das nur fair.
Gruß
...sehe das ebenfalls recht skeptisch, auch mit der Umkehr der Beweislast... man stelle sich den Fall vor, in dem A ein Auto von B kauft und es nach 4 Monaten weiterverkauft an C. Einen Monat später tritt ein Mangel auf. Wer haftet?? (Variante: Vielleicht war bereits ein Mangel bei B vorhanden, durch den ganz normalen Gebrauch seitens des A wurde dieser verstärkt und bei C tritt er zu Tage! Wer haftet wie??)
Aus der Sicht des Käufers ist es natürlich gut, aber dies sollte wirklich beschränkt sein auf Käufe vom Gebrauchtwagenhändler...
Muß aber auch sagen, daß ich mich erst noch mit dem Gesetz befassen muß, vielleicht gibt es ja wieder die berühmte Ausnahme von der Ausnahme!?
Gruß, blindfish :-)
Aus der Sicht des Käufers ist es natürlich gut, aber dies sollte wirklich beschränkt sein auf Käufe vom Gebrauchtwagenhändler...
Muß aber auch sagen, daß ich mich erst noch mit dem Gesetz befassen muß, vielleicht gibt es ja wieder die berühmte Ausnahme von der Ausnahme!?
Gruß, blindfish :-)
Ich melde mich seid langem mal wieder zu Wort, denn ich hab mich (als kleiner Autohändler) länger mit dem Thema befasst.
Also es ist so:
Die Gewährleistungsfrist wurde auf min. 1 Jahr erhöht (2 Jahre, falls Ihr es nicht vertraglich festlegt). Dies gilt für alle Selbstständigen auch Freiberufler auch dann wenn sie das Fahrzeug bei einem Autohändler Inzahlunggeben!!
Im ersten halben Jahr gilt die Beweislastumkehr, d.h. der Verkäufer muss beweisen das das Fahrzeug beim Verkauf Mangelfrei war. Allerdings wird die Beweislastumkehr im Moment grad von einigen Juristen in Frage gestellt.
Es gilt für alle Mängel auch Beulen und Kratzer, es kann also (theoretisch) passieren, dass jemand ein Auto kauft nach 3 Monaten eine Schramme reinfährt und der Verkäufer beweisen muss, dass die Schramme nicht da war!!
Ein Gutachten von Dekra, TÜV oder einem Sachverständigen ist teuer und ob´s hilft entscheidet im Zweifel der Richter. Was hilft ist eine Gebrauchtwagengarantie mit einer allinklusive Police, die ist aber so teuer (ca. 300€) das eine Umlage auf den Kaufpreis wohl kaum möglich ist.
Leasinggeschäfte sind (wie sovieles) noch nicht geregelt, wer gilt rechtlich als Besitzer? Benutzer? Eigentümer? Mieter? usw.. Hat z.B. der Kunde der "sein eigenes" Leasingfahrzeug nach Leasingende kauft einen Rechtsanspruch auf Gewährleistung, oder musste er die Mängel kennen??
Wer jetzt meint kein Problem ich verkaufe mein (geschäftlich genutztes) Fahrzeug an meine Frau/Mutter/Vater/Tochter usw. und der verkauft es weiter, der irrt! Die Juristen nennen dies einen "Umgehungstatbestand" und verwerfen das ganze.
Diese Regel nutzt (wie viele andere) mehr oder weniger nur den "Stänkerern und A***löchern" in unserem Lande.
Ach nochwas ist übrigens ein EU-Gesetz, Deutschland hatte wenig Einfluss darauf.
Wenn Ihr noch Fragen habt, versuche ich diese gerne zu beantworten.
gruß jj
Also es ist so:
Die Gewährleistungsfrist wurde auf min. 1 Jahr erhöht (2 Jahre, falls Ihr es nicht vertraglich festlegt). Dies gilt für alle Selbstständigen auch Freiberufler auch dann wenn sie das Fahrzeug bei einem Autohändler Inzahlunggeben!!
Im ersten halben Jahr gilt die Beweislastumkehr, d.h. der Verkäufer muss beweisen das das Fahrzeug beim Verkauf Mangelfrei war. Allerdings wird die Beweislastumkehr im Moment grad von einigen Juristen in Frage gestellt.
Es gilt für alle Mängel auch Beulen und Kratzer, es kann also (theoretisch) passieren, dass jemand ein Auto kauft nach 3 Monaten eine Schramme reinfährt und der Verkäufer beweisen muss, dass die Schramme nicht da war!!
Ein Gutachten von Dekra, TÜV oder einem Sachverständigen ist teuer und ob´s hilft entscheidet im Zweifel der Richter. Was hilft ist eine Gebrauchtwagengarantie mit einer allinklusive Police, die ist aber so teuer (ca. 300€) das eine Umlage auf den Kaufpreis wohl kaum möglich ist.
Leasinggeschäfte sind (wie sovieles) noch nicht geregelt, wer gilt rechtlich als Besitzer? Benutzer? Eigentümer? Mieter? usw.. Hat z.B. der Kunde der "sein eigenes" Leasingfahrzeug nach Leasingende kauft einen Rechtsanspruch auf Gewährleistung, oder musste er die Mängel kennen??
Wer jetzt meint kein Problem ich verkaufe mein (geschäftlich genutztes) Fahrzeug an meine Frau/Mutter/Vater/Tochter usw. und der verkauft es weiter, der irrt! Die Juristen nennen dies einen "Umgehungstatbestand" und verwerfen das ganze.
Diese Regel nutzt (wie viele andere) mehr oder weniger nur den "Stänkerern und A***löchern" in unserem Lande.
Ach nochwas ist übrigens ein EU-Gesetz, Deutschland hatte wenig Einfluss darauf.
Wenn Ihr noch Fragen habt, versuche ich diese gerne zu beantworten.
gruß jj
Erstens, ich habe mich damit noch nicht genügend befasst. Aber soweit ich weiß geht es ja um die Veräußerung von Gewerbmäßig genutzten Fahrzeugen und wieso soll der Gebrauchtwagenhändler schlechter gestellt werden als alle anderen Gewerbetreibenden. Der kann doch z.Bsp. versteckte Mängel von Fahrzeugen mehrer Vorbesitzer, oder mehrer Benutzer auch nicht wissen, da es ja ausschließlich auf die besondernen Bedingungen, der gewerblich genutzten Fahrzeuge ankommt.
Das wird wohl insgeamt einschneidende Wirkungen auf dem Gebrauchtwagen-Sektor haben, denn der Gebrauchtwagenhändler wird keine Fahrzeuge mehr verkaufen (können), welche mehr als einen Vorbesitzer hatten. Die werden alle nur noch "Privat" gehandelt werden.
Gruß
Das wird wohl insgeamt einschneidende Wirkungen auf dem Gebrauchtwagen-Sektor haben, denn der Gebrauchtwagenhändler wird keine Fahrzeuge mehr verkaufen (können), welche mehr als einen Vorbesitzer hatten. Die werden alle nur noch "Privat" gehandelt werden.
Gruß
Eigentlich hat sich nicht viel geändert.
Unser Betrieb liegt sehr ländlich viele Kunden und auch Vorbesitzer kenne ich persönlich, dann ist´s nicht das Problem. Ich hab jedenfalls seid Jahresanfang die gleiche Menge verkauft und bisher ohne Probleme und ohne Gutachten oder (rückgesicherte) Garantien, wenn was ist´s muss es halt bezahlt werden oder man enigt sich.
Ob jetzt mehr oder weniger Autos privat gehandelt werden (Anteil z.Zt. bei ca.55%) darüber streiten sich noch die "Experten", denn wenn der Kunde auf sein GWA-Recht besteht muss er ja beim Händler kaufen, darum kann es auch gut sein für die Händler.
Ich denke die ersten Gerichtsurteile werden etwas Licht ins Dunkel bringen.
gruß jj
Unser Betrieb liegt sehr ländlich viele Kunden und auch Vorbesitzer kenne ich persönlich, dann ist´s nicht das Problem. Ich hab jedenfalls seid Jahresanfang die gleiche Menge verkauft und bisher ohne Probleme und ohne Gutachten oder (rückgesicherte) Garantien, wenn was ist´s muss es halt bezahlt werden oder man enigt sich.
Ob jetzt mehr oder weniger Autos privat gehandelt werden (Anteil z.Zt. bei ca.55%) darüber streiten sich noch die "Experten", denn wenn der Kunde auf sein GWA-Recht besteht muss er ja beim Händler kaufen, darum kann es auch gut sein für die Händler.
Ich denke die ersten Gerichtsurteile werden etwas Licht ins Dunkel bringen.
gruß jj
Was sich im BGB geändert hat beinflusst nicht unbedingt die Praxis. Die Urteile, die Licht ins Dunkle bringen werden, sind diejenigen, die sich damit befassen, ob eine Veränderung der Gewährleistung in den AGB eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 II Nr. 1 darstellt oder nicht. Werden es sehen..
du schreibst: Dies gilt für alle Selbstständigen auch Freiberufler auch dann wenn sie das Fahrzeug bei einem Autohändler Inzahlunggeben!!
hier dachte, wenn ein Selbstständigen oder ein Freiberufler das Fahrzeug bei einem Autohändler in Zahlung geben gilt diese neue Regelung NICHT!!!
oder hab ich da was falsches gelesen ??
hier dachte, wenn ein Selbstständigen oder ein Freiberufler das Fahrzeug bei einem Autohändler in Zahlung geben gilt diese neue Regelung NICHT!!!
oder hab ich da was falsches gelesen ??
brauchtwagen-Sektor haben, das eben die Freiberufler und Selbständigen euch gleich behandelt werden. Vielleicht nicht bei Dir auf dem Lande, doch in den Großstädten kann das doch erheblichen Einfluß haben. Würdest Du jetzt mein Auto annehmen, nicht wissend ob die Mühle in meinem Betrieb von mir oder allen 50 Angestellten als Betriebsshuttle genutzt wurde. Denn ich dachte auch das rewolf recht hat und bei Inzahlungnahme das Gewährleistungsrisiko auf den Händler übergeht.
Gruß
Gruß
Nein das Risiko geht NICHT auf den Händler über, sondern "die Kette" bleibt geschlossen, d.h. ich hab Zugriff auf Euch und Ihr habt evtl. noch Zugriff auf den Vorbesitzer falls der auch Selbstständig war und das Jahr noch nicht um ist! Ob ich (also der Händler) diesen Rückgriff im Einzelfall macht wird wohl von "der Güte" des Kunden abhängen. Denn wer verklagt schon einen guten Kunden?
Allerdings kann es sehr wohl sein, das ein z.B. übers Internet angebahnter Kauf und die Inzahlungnahme dazu, den Händler stutzig macht und man dann den Rückgriff auch macht.
Andererseits es ist ja so, ein Gebrauchtwagen muss keinesfalls "neu" sein sondern, er darf schon Gebrauchsspuren und Abnutzungen haben, mann muss diese nur so genau wie möglich im Vertrag festhalten. Auch hat ein Kunde dem z.B. ein 100.000 km - Motor kaputt geht keinen Anspruch auf einen neuen oder AT-Motor sondern nur auf einen Gebrauchtmotor mit 100.000km.
Ich persönlich würde JEDES Auto Inzahlungnehmen egal ob Betriebshure oder nicht. In Deutschland ist noch KEIN Auto wegen Unverkäuflichkeit verbrannt worden, alles eine Frage des Preise ;).
@pipeline: Ja genau auf die Urteile muss man warten besonders die welche sich auf die Gleichbehandlung zwischen Selbstständigen und Privatleuten abzielen.
gruß jj
Allerdings kann es sehr wohl sein, das ein z.B. übers Internet angebahnter Kauf und die Inzahlungnahme dazu, den Händler stutzig macht und man dann den Rückgriff auch macht.
Andererseits es ist ja so, ein Gebrauchtwagen muss keinesfalls "neu" sein sondern, er darf schon Gebrauchsspuren und Abnutzungen haben, mann muss diese nur so genau wie möglich im Vertrag festhalten. Auch hat ein Kunde dem z.B. ein 100.000 km - Motor kaputt geht keinen Anspruch auf einen neuen oder AT-Motor sondern nur auf einen Gebrauchtmotor mit 100.000km.
Ich persönlich würde JEDES Auto Inzahlungnehmen egal ob Betriebshure oder nicht. In Deutschland ist noch KEIN Auto wegen Unverkäuflichkeit verbrannt worden, alles eine Frage des Preise ;).
@pipeline: Ja genau auf die Urteile muss man warten besonders die welche sich auf die Gleichbehandlung zwischen Selbstständigen und Privatleuten abzielen.
gruß jj
Hab von 92-97 Jura studiert, aber das Staatsexamen noch nicht abgelegt, weil vor 4 Jahren selbständig gemacht... möchte das jetzt noch abschließen, muß nach dieser langen Zeit allerdings viel nochmal mehr oder weniger von vorne angehen (bin eben nicht mehr auf dem neuesten Stand)...
Gruß, blindfish :-))
Gruß, blindfish :-))