Starke Zukunft für P7Sat1
Quelle:
https://shortsell.nl/short/ProSiebenSat1Media
Weltmeister im Geld verbrennen diese MilleniumSpezis
Viele Kleinanleger haben wohl nach der HV die KZ höher gesteckt, gut so.
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DGAP-Stimmrechte ProSiebenSat.1 Media SE (deutsch) Nachrichtenagentur: dpa-AFX | 23.06.2020, 18:04 | 14 | 0 | 0 ProSiebenSat.1 Media SE: Veröffentlichung gemäß § 43 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung ^ DGAP Stimmrechtsmitteilung: ProSiebenSat.1 Media SE ProSiebenSat.1 Media SE: Veröffentlichung gemäß § 43 Abs. 1 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung 23.06.2020 / 18:04 Veröffentlichung einer Stimmrechtsmitteilung übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Anzeige Innovativ und gut positioniert in der Nische PULLACH (DJE Kapital AG) – Der Fonds "DJE - Mittelstand & Innovation" hat sich in der Corona-Pandemie deutlich besser geschlagen als der Markt. Fondsmanager René Kerkhoff spricht im Interview über seine besondere Vorgehensweise und darüber, wie er Wachstum interpretiert. Mehr erfahren powered by finative -------------------------------------------------- Ich nehme Bezug auf meine Stimmrechtsmitteilung nach §§ 33 ff. des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) vom 29. Mai 2020 betreffend die ProSiebenSat.1 Media SE. Aufgrund der am 26. Mai 2020 erfolgten Überschreitung der Schwelle von 10 % der Stimmrechte aus Aktien an der ProSiebenSat.1 Media SE teile ich, auch für die unter Ziffer 8 der Stimmrechtsmitteilung vom 29. Mai 2020 genannten weiteren Tochterunternehmen -Finanziaria d'investimento Fininvest S.p.A (Mailand, ltalien), -Mediaset S.p.A. (Cologno Monzese, Italien) und -Mediaset España Comunicación, S.A. (Madrid, Spanien), gemäß § 43 Abs. 1 WpHG das Folgende hinsichtlich der mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele und der Herkunft der verwendeten Mittel mit: . Mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgte Ziele: 1. Der Erwerb der Stimmrechte an der ProSiebenSat.1 Media SE dient der Umsetzung langfristiger strategischer Ziele. Dies gilt auch für den Erwerb n Stimmrechten an der ProSiebenSat.1. Media SE am 26. Mai 2020, der zur Überschreitung der Schwelle n 10 % der Stimmrechte aus Aktien führte. Wie mit Stimmrechtsmitteilung vom 15. Juni 2020 mitgeteilt, wurde diese Schwelle nur für einen begrenzten Zeitraum überschritten. 2. Es ist derzeit nicht beabsichtigt, innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen, mt Ausnahme von solchen Stimmrechten, die Gegenstand von bereits gehaltenen lnstrumenten sind. 3. Es st derzeit keine Einflussnahme auf de Besetzung n Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen der ProSiebenSat.1 Media SE angestrebt, die über die Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung der ProSiebenSat.1 Media SE hnausgeht. 4. Es ist derzeit keine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der ProSiebenSat.1 Media SE, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis n Egen- und Fremdfinanzierung und de Dividendenpolitik, angestrebt. . lch tele nach § 43 Abs. 1 Satz 4 WpHG mit, dass die Mediaset S.p.A. und die Mediaset España Comunicación, S.A. Fremdmittel zur Fnanzierung des Erwerbs der Stimmrechte an der ProSiebenSat.1 Media SE eingesetzt haben. lm Hinblick auf meine Person sowie die Finanziaria d'investimento Fininvest S.p.A. und die Mediaset S.p.A. (Letztere nur hinsichtlich der Stimmrechte, die durch ihre Tochtergesellschaft España Comunicación, S.A. gehalten werden) erfolgte der Erwerb als Folge der Zurechnung der Stimmrechte nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG. Insoweit wurden zur Finanzerung des Erwerbs der Stimmrechte weder Eigenmittel noch Fremdmittel aufgewendet.
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§ 43
Mitteilungspflichten für Inhaber wesentlicher Beteiligungen
(1) 1Ein Meldepflichtiger im Sinne der §§ 33 und 34, der die Schwelle von 10 Prozent der Stimmrechte aus Aktien oder eine höhere Schwelle erreicht oder überschreitet, muss dem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsstaat ist, die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mittel innerhalb von 20 Handelstagen nach Erreichen oder Überschreiten dieser Schwellen mitteilen. 2Eine Änderung der Ziele im Sinne des Satzes 1 ist innerhalb von 20 Handelstagen mitzuteilen. 3Hinsichtlich der mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele hat der Meldepflichtige anzugeben, ob
1.§die Investition der Umsetzung strategischer Ziele oder der Erzielung von Handelsgewinnen dient,
2.§er innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen beabsichtigt,
3.§er eine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Emittenten anstrebt und
4.§er eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik anstrebt.
4Hinsichtlich der Herkunft der verwendeten Mittel hat der Meldepflichtige anzugeben, ob es sich um Eigen- oder Fremdmittel handelt, die der Meldepflichtige zur Finanzierung des Erwerbs der Stimmrechte aufgenommen hat. 5Eine Mitteilungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn der Schwellenwert auf Grund eines Angebots im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes erreicht oder überschritten wurde. 6Die Mitteilungspflicht besteht ferner nicht für Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie ausländische Verwaltungsgesellschaften und Investmentgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG, die einem Artikel 56 Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechenden Verbot unterliegen, sofern eine Anlagegrenze von 10 Prozent oder weniger festgelegt worden ist; eine Mitteilungspflicht besteht auch dann nicht, wenn eine Artikel 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG entsprechende zulässige Ausnahme bei der Überschreitung von Anlagegrenzen vorliegt.
(2) Der Emittent hat die erhaltene Information oder die Tatsache, dass die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht erfüllt wurde, entsprechend § 40 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 3 Nummer 1 zu veröffentlichen; er übermittelt diese Informationen außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung dem Unternehmensregister nach § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung.
(3) 1Die Satzung eines Emittenten mit Sitz im Inland kann vorsehen, dass Absatz 1 keine Anwendung findet. 2Absatz 1 findet auch keine Anwendung auf Emittenten mit Sitz im Ausland, deren Satzung oder sonstige Bestimmungen eine Nichtanwendung vorsehen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilungen nach Absatz 1 erlassen.
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