Alpha Express Zertifikat DB2NYM
Seite 4 von 4 Neuester Beitrag: 25.04.21 11:18 | ||||
Eröffnet am: | 14.02.08 23:12 | von: hotte39 | Anzahl Beiträge: | 85 |
Neuester Beitrag: | 25.04.21 11:18 | von: Sandrabxlza | Leser gesamt: | 40.120 |
Forum: | Börse | Leser heute: | 25 | |
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anders ist dies nur bei finanzinnovationen geregelt gewesen, was hier auf dieses papier leider nicht zutrifft...
Meine Verluste wurden lt. Steuerbescheid nicht anerkannt (siehe oben). Deshalb habe ich, trotz der eindeutigen Antwort von Hoetti in # 76, heute beim Finanzamt angerufen. Ich habe nach der Rechtsgrundlage für die oben erläuterte Entscheidung gefragt.
Die gesetzliche Grundlage für diese Entscheidung sei der § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG (Einkommensteuergesetz).
Hier findet Ihr den vollen Wortlaut der Rechtsgrundlage:
http://www.buzer.de/gesetz/4499/b12080.htm Es erscheint zunächst der § 22 - Bitte bis zum § 23 weiterscrollen!
Weil also der Zeitraum, in dem das Papier DB2NYM in meinem Besitz war, über ein Jahr betragt, zählt das Geschäft quasi nicht als ein privates Veräußerungsgeschäft. Das verstehe ich nicht. Wie versteht Ihr das?
Bei Aktien war es früher doch so: Nur wer die Aktie länger als ein Jahr im Depot hatte, durfte den Kursgewinn in voller Höhe kassieren, braucht ihn also nicht versteuern. Ich habe jedoch einen Verlust gemacht.
Muss mal eine (oder zwei) Nacht/Nächte darüber schlafen, ob ich gegen den Steuerbescheid Widerspruch einlagen werde oder nicht. Dann bekomme ich eine eindeutige, schriftliche Begründung für die Entscheidung des Finanzamtes. Nicht von der Sachbearbeiterin, sondern vom Justitiar.
da die gewinne steuerfrei sind, dürfen natürlich auch verluste nicht abzugsfähig sein...das wäre ja sonst noch schöner ;-)
demnach wirst du mit deinem einspruch keinen erfolg haben....
Hi Hoetti,
heute habe ich den Einspruch an das Finanzamt abgeschickt. Große Hoffnungen mache ich mir nicht. Mir geht es lediglich um die Rechtssicherheit. Ich möchte offiziell die Gewissheit haben, dass mein Fall korrekt entschieden worden ist.
# 81: Was du schreibst, hat ja alles "Hand und Fuß". Meine Überlegung war nur, wenn jemand innerhalb eines Jahres, zu seinem Vorteil, Kursgewinne steuerfrei einstreichen darf, dann kann doch der Anleger, der innerhalb dieses Jahres Verluste erlitten hat, nicht zuzätzlich leer ausgehen. Also gut, ich bin kein Jurist. Du scheinst ja einer zu sein.
Auf jeden Fall werde ich die Anwort des Finanzamtes hier bekanngeben.
Gruß Hotte
# 81: Hoetti hatte recht. Mein Einspruch hat in der Tat keinen Erfolg gebracht.
Ich habe die Sache auf sich beruhen lassen. Man muss seine Energie für etwas Sinnvolleres einsetzen.
Bis März 2012 läuft das Wertpapier. Ich glaube kaum, dass es einen Gewinn bringt. Alle, die das Papier noch halten, werden die 5 X 12,5% = 62,5 % bestimmt nicht erhalten. Sie werden mit Totalverlust rechnen müssen.