Bitcoins der nächste Monsterhype steht bevor!
alles was geschieht sind mini short korrekturen...
Long ist der Trend up
Zunächst nehmen daran nur 8000 Teilnehmer teil... eine sehr geringe Zahl, dann war BTC in den letzten 2 Jahren in einem Bullenmarkt und ist quasi jeden Tag gestiegen, egal ob da grade Konferenz war oder nicht.
Zum Schluss, es behauptet ja auch kein Mensch, die Autowerte würden steigen wegen der IAA. Oder Edelmetallwerte wegen irgendeiner Edelmetallmesse...
Ich denke es gibt keinen Zusammenhang zwischen der Konferenz und dem Preis von Bitcoin.
Wie soll der sich denn auch ergeben??
Kann mir mal jemand erklären, auf welche Art und Weise seiner Auffassung nach die Konferenz zu steigenden Kursen führen sollte?
Dennoch rechne ich mit steigenden Kursen btw, aber ich denke nicht, dass das irgendetwas mit der Konferenz zu tun hat... wie ich schon sagte, ich denke einfach derzeit stehen Fiatwale Schlange und versuchen so kursschonend wie möglich in den Bitcoin rein zu kommen.
...es behauptet ja auch kein Mensch, die Autowerte würden steigen wegen der IAA
Meiner Meinung hinkt dieser Vergleich.
Die IAA ist schon viele Jahre Tradition; sie ist nix Besonderes mehr; Gewohnheit.
Das Automobil ist längst von der Masse akzeptiert.
Das ist aber bei der Veranstaltung in New York nicht der Fall weil es sich um eine Branche handelt, die im Bewusstsein der Masse noch gar nicht angekommen ist. Die Konferenz ist einer von vielen
Meilensteinen um das Thema quasi "unter's Volk" zu bringen. Ich stelle mir das so vor: Mehr Aufmerksamkeit = mehr Interessenten = mehr Investoren.
Aber ab Juni wird es für die kommenden Monate sehr spannend.
Damit wird der GesamteFinanzmarkt ein Stück fairer .. :D
Jeder Investor mit Verstand muss das positiv werten!!!!!
so etwas, wie im Link ist nicht möglich..
Der Verbrecher ist übrigens noch immer im AMT obwohl er gegen das Strafgesetzt verstossen hat!!!!!!!!!!!!!
Kranker kann ein System der Eliten nicht sein!
ES geht bis hin zur kompletten Zensur des Internets, China Massstäbe lassen schon grüßen
Bekommst für die Einzeiler Geld???
Binde doch die API von Coinmarketcap an - bastele Dir ein Skript:
BTC Kursverlust >3% -> neuer Einzeiler -> das kannst bestimmt gut an Forenbetreiber verkaufen;
mit VMAX den neuen Trollbot testen - jeder Thread nen 5er!
Bei der Vola kannste es noch so schaffen ;-)
Du verstehst ja wenigstens Spaß!
Ihr Mann ist schon in einer Bertelsmann Stiftung im Beirat strategisch günstig „installiert“, mit der Inhaberin Liz Moon trifft sie sich zum „Plausch“ und zu Lisel Springer und bei Friede Springer im Privathaus in Berlin-Zahlendorf wird Kaffee getrunken und Kuchen gegessen.
Wieso berichtet wohl die Presse nicht über ihre Ost-Vergangenheit und nicht über die Milliardenzahlungen die Merkel als Gefälligkeitsleistungen an zahlreiche Staaten verschiebt? Ist die Zensur nicht schon längst in Deutschland Realität?
sind reeichsbürger RECHTE? Ist die AFD radikal?
Fragen über Fragen...
Wie konnte ein Wahlbetrug in NRW geschehen, dem größten und wichitigsten Bundesland und die Masse weiss nichts davon????
Sind die Deutschen blöd? Nein FAUL!!!!!!!!!!!!!!
Die Schlagzeile schlecht hhin!!!!!! Ehrliche Wahre Journalisten würden darüber berichten.
19.03.2018: Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber den Parlamenten der Bundesländer zur unverzüglichen AUSSETZUNG DES RUNDFUNKBEITRAGSSTAATSVERTRAG
https://rundfunkbeitragsklage.de/...heidung-bundesverfassungsgericht/
Millionen-Kosten für Gebührenzahler
Beitragsservice lässt sich alle Meldedaten schicken
05.05.2018, 19:25 Uhr | Andreas Heimann, dpa, t-online.de
Der Beitragsservice von ARD und ZDF bekommt Millionen Datensätze der Einwohnermeldeämter übermittelt. Der Datenabgleich kostet die Gebührenzahler Millionen – und dürfte noch für Frust sorgen.
Zeitpunkt: 16.05.18 09:57
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Urheberrechtsverletzung, vollständige Quellenangabe fehlt
siehe Namen!!!!!!!!!!!!!!! Fakt google
die Verschwörung gegen die Masse der Menschen ist allgegegwertig
Entscheidung vom 19.03.2018
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 1 BvQ 73/17
In dem Verfahren
über die Anträge,
im Wege der einstweiligen Anordnung
den Rundfunkbeitrag auszusetzen u.a.
Antragsteller: Ingmar Vetter, …, sowie 6.814 weitere Antragsteller
– Bevollmächtigte: Grundrechtestiftung, Lindenstraße 15, 87600 Kaufbeuren
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof und die Richter Masing, Paulus
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 19. März 2018 einstimmig beschlossen:
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt, weil die Antragsteller in einer etwaigen Hauptsache, deren möglicher Erfolg durch die Anordnung zu sichern wäre, keinen in die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts fallenden Rechtsbehelf einlegen können.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof, Masing, Paulus.
Hintergrund
Beschwerdetext
15.10.2017
Beschwerde gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG i.V.m. Art. 17 GG an das Bundesverfassungsgericht
Hiermit erheben die Beschwerdeführer die folgende außerordentliche Beschwerde gemäß Art. 17 GG aufgrund des Zwangs von Wohnungs- und Betriebsstätteninhabern zur Entrichtung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkbeitrags, als spezielle finanzielle Gegenleistung für die bereits von Grundgesetzes wegen gemäß Art. 1 Abs. 3 GG von der öffentlichen Gewalt zu garantierende Unverletzlichkeit der ungehinderten Unterrichtung eines jeden einzelnen Grundrechteträgers aus allgemein zugänglichen Quellen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG als gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die öffentliche Gewalt als unmittelbar geltendes Recht bindendes Grundrecht – und damit als grundgesetzlich unzulässige »Grundrechtsgewährungsgebühr«.
Hiermit beantragen die Beschwerdeführer,
1. den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber den Parlamenten der Bundesländer zur unverzüglichen
AUSSETZUNG DES RUNDFUNKBEITRAGSSTAATSVERTRAGES
aufgrund des mehrfachen Verstoßes des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und der Zustimmungsgesetze der Länder gegen das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.
Weiterhin wird beantragt,
2. der Erlass einer einstweiligen Anordnung an die Landesparlamente zur Normenkontrolle der Vereinbarkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und der Zustimmungsgesetze a) mit dem Grundrecht auf ungehinderte Unterrichtung aus allgemein zugänglichen Quellen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG sowie b) mit der Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einchränkende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und die Vorlage der diesbezüglichen Ergebnisse an das Bundesverfassungsgericht.
Ergeben diese Normenkontrollen durch die Landesparlamente keine Änderung zum status quo, so wird beantragt,
3. die gerichtliche Normenkontrolle des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags mit dem Grundgesetz durch das Bundesverfassungsgericht. Diese Prüfung hat auch die Untersuchung eines Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu umfassen.
Begründung
1. Unzulässigkeit des Erlasses von Landesgesetzen unter Verstoß gegen das Grundgesetz
Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG hat
Jeder hat das Recht, (…) sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Die Grundrechte binden gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die Gesetzgebung als unmittelbar geltendes Recht.
Gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung der verfassungsmäßigen Ordnung des Grundgesetzes unterworfen. Zu dieser verfassungsmäßigen Ordnung gehören ausschließlich nach den Vorschriften des Grundgesetzes zustande gekommene Gesetze. Jede Art von Änderung des Grundgesetzes, durch welche die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist gemäß Art. 79 Abs. 3 GG unzulässig.
Im Ergebnis verfügt kein Landesparlament über die grundgesetzliche Ermächtigung zum Erlass von Landesgesetzen, welche gegen das Grundgesetz verstoßen.
Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind allgemein zugängliche Quelle gemäß Art. 5 GG.
Der Duden als einschlägige wissenschaftliche Quelle erklärt zum Wortsinn des Begriffs ungehindert:
»durch nichts behindert, aufgehalten, gestört, beliebig, frei, grenzenlos, nach Belieben/Gutdünken, nicht belästigt, offen, ohne Einschränkung/Kontrolle, schrankenlos, unbeeinträchtigt, unbehelligt, unbehindert, unbeschränkt, uneingeschränkt, ungebremst, ungehemmt, ungeschoren, ungestört, unkontrolliert, unverwehrt«.
Die Zustimmungsgesetze der Länder zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verstoßen somit gegen das Grundgesetz, indem sie alle Grundrechtsträger als Wohnungs- und Betriebsstätteninhaber zur Dauer- und Drittschuld zwingen und die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur Drohung mit und zum Einsatz von unmittelbarer staatlicher Gewalt gegen das Eigentum, die Unverletzlichkeit der Wohnung sowie die Gesundheit und das Leben aller Grundrechtsträger und zur sogar Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen ermächtigen.
Selbst unter Berücksichtigung der für den terminus technicus »ungehindert« als abschließend geregeltem Grundrecht unzutreffenden Schranken des Art. 5 Abs. 2 GG, wonach die Rechte des Art. 5 Abs. 1 GG ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre finden, können die Zustimmungsgesetze der Länder zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und auch dieser selbst nicht als allgemeines Gesetz im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG gelten, da sich solche allgemeinen Gesetze ausschließlich auf die Beschränkung der in Art. 5 Abs. 1 GG benannten Meinungsfreiheit in persönlicher Meinungsäußerung und der durch Pressefreiheit und Berichterstattung durch Rundfunk und Film beziehen können (vgl. insb. BVerfGE 7, 206 ff.; Wernicke in Bonner Kommentar zu Art. 5 GG, II Erl. 2 b; sowie die Protokolle des Parlamentarischen Rates, fünfundzwanzigste Sitzung, 24. November 1948).
2. Verstoß des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages sowie der Zustimmungsgesetze der Länder gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG
Letztendlich schränken die Zustimmungsgesetze der Länder und der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG zumindest die Grundrechte auf die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG, das Recht auf Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 GG sowie das Recht auf Leben und die körperliche Unversehrtheit und das Recht auf Freiheit gemäß Art. 2 Abs. 2 GG ein.
In diesem Falle zwingt das Grundgesetz mit der »Fessel des Gesetzgebers« gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG auch den Landesgesetzgeber zur Angabe der eingeschränkten Grundrechte unter Angabe des Artikels zur Vermeidung der Ungültigkeit derartiger Gesetze. Diese Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze wurde weder im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag noch in den Zustimmungsgesetzen der Ländern erfüllt.
3. Funktion der Grundrechte
Das Grundgesetz gewährt die unverletzlichen Grundrechte. Der Staat hat die unverletzlichen Grundrechte demnach nicht aufgrund eigenen Ermessens unter bestimmten Voraussetzungen zu gewähren, sondern gemäß ihrem Wortlaut und Wortsinn, wie er an den Normadressaten gerichtet und dementsprechend verständlich ist, zu wahren und zu schützen. Der Staat hat Grundrechtsverletzungen demnach nicht mit staatlicher Gewalt zu begehen, zu fördern und die Feststellung, Unterlassung der Verletzung von Grundrechten und Folgenbeseitigung dem Ermessen der Richter zu übertragen, und nicht mit juristischen Schutzbehauptungen den Wortlaut und Wortsinn der unverletzlichen Grundrechte nach Bedarf in ihr Gegenteil zu verkehren.
So, wie Grundrechte niemals Grundpflichten der Grundrechtsträger sein können, ebenso können die Grundpflichten des Staates nicht in dessen Grundrechte umgedeutet werden. Die Grundpflicht des Staates zu Gewährleistung der Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fernsehen begründet kein Recht des Staates auf von ihm gegründete und mit dem Prädikat Anstalt des öffentlichen Rechts versehene Privatinstitutionen, denen nicht nur die exklusive Ausübung eines Grundrechts verliehen wird, sondern die sogar über die Ausübung dieses Grundrechts durch und für andere entscheiden dürfen sollen und dafür als Quasibehörde Hoheitsrechte mit staatlichem Zwang ausüben und gleichzeitig einen Rundfunkbeitrag erheben dürfen, welcher ihnen als privatrechtliches Unternehmen zugute kommt. Hierzu tritt die Tatsache, dass die Institution, welche den Rundfunkbeitrag erhebt und von ihm unmittelbar profitiert, auch noch in eigener Sache über dagegen gerichtete Rechtsmittel entscheiden können soll.
Das ist eines Staates im Sinne des Grundgesetzes in seiner Fassung vom 23. Mail 1949 nicht würdig:
»Im Hinblick auf die strikte Bindung an die Grundrechte müssen die hierzu ermächtigten Staatsorgane nicht nur feststellen, ob der Antrag den einfachrechtlichen Vorschriften entspricht, sondern darüber hinaus sorgfältig prüfen, ob auch die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für den Grundrechtseingriff vorliegen. Die Prüfung hat von Amts wegen zu erfolgen, da jeder Eingriff durch die öffentliche Gewalt in ein Grundrecht der verfassungsrechtlichen Legitimation bedarf. Dem Staat obliegt, die Rechtmäßigkeit seines Handelns darzutun; dagegen gehört es nicht zu den Pflichten des Grundrechtsträgers, die Rechtswidrigkeit staatlicher Maßnahmen zu belegen. Die dem öffentlichen Organ erteilte Ermächtigung zur Ausübung staatlichen Zwanges umfaßt nicht die Befugnis, sich über die Grundrechte hinwegzusetzen.« BVerfGE 49, 220 [236] – Zwangsversteigerung III
Grundrechte als Menschenrechte sind voraussetzungslos. Sie können und dürfen nicht verdient oder erkauft werden. Es gibt keine Bedingungen, die erfüllt sein müssen, und keinen Preis, der vom Grundrechtsträger gezahlt werden müsste, damit er als Grundrechtsträger anerkannt und seine darüber hinaus ausdrücklich unverletzlichen Grundrechte durch den Staat vorbehaltlos geschützt werden.
4. Das grundgesetzliche Verbot der Erhebung einer Beitragspflicht für die Gewährleistung von Grundrechten
Gemäß Art. 1 Abs. 1 GG ist die Würde des Menschen unantastbar. Die Unantastbarkeit der Würde des Menschen wird gemäß Art. 1 Abs. 2 GG garantiert durch die unveräußerlichen Menschenrechte. Die Menschenrechte werden im einzelnen konkretisiert durch ihre verbindliche Ausformulierung im Grundgesetz. Ihre Unveräußerlichkeit verbietet im Ergebnis jede Form der Forderung einer Bezahlung für die Gewährleistung der Grundrechte, denn diese Gewährleistung ist keine dem Ermessen oder Belieben einer staatlichen Institution unterworfene, sondern eine durch das Grundgesetz gebotene unmittelbare Grundpflicht des Staates, seiner Institutionen und damit eines jeden einzelnen Amtsträgers in Ausübung staatlicher Hoheitsbefugnisse.
Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundrechte die Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht. Hierzu tritt die Bindung aller öffentlichen Gewalt an die verfassungsmäßige Ordnung des Grundgesetzes. Nach diesen gemäß Art. 79 Abs. 3 GG jeder negativen Änderung unzugänglichen Grundsätzen hat der Staat a) die Grundrechte zu gewährleisten und ist ihnen b) unabänderlich unterworfen.
usw.
https://rundfunkbeitragsklage.de/...ericht/#entscheidung-vom-19032018