SPD: Rechtsanspruch auf Hauptschulabschluß
Aber, da Du Frau Nahles offenbar so gut kennst, daß Du sie gelegentlich triffst: Bitte sie doch mal, in Zukunft das zu sagen, was sie meint, und nicht das, was sie nicht meint.
Und vorher Deinen gesunden Menschenverstand um Rat zu bitten.
früher war es so: ohne leistung kein brot ...
heute ist es so: ohne brot keine leistung ...
Irgendetwas kann man da immer falsch hineininterpretieren. Da lässt man sich schon gar nicht durch Fakten beirren.
*g*
Gesagt hat sie auch dieses:
Aber die Realität ist, dass die Länder seit Jahren das Angebot für nachholende Hauptschulabschlüsse zurückfahren, obwohl der Bedarf steigt. Die Menschen brauchen ein Recht auf eine zweite Chance, da hilft ordnungspolitischer Purismus nicht weiter, da hilft nur ein Angebot.
Und jetzt erklär mal bitte wie das ein gesunder Menschenverstand interpretiert?
Gruß
Talisker
P.S.: Ich wundere mich aber so im stillen, dass dieser unerhörte Vorschlag der Frau Nahles, den Schulabschluss einfach zu "verschenken", in der medialen Landschaft nicht viel mehr Wellen schlägt...
Die SPD macht sich mit derartig unreflektierten Äußerungen kein positives Image!
Das Recht auf Bildung, auch dem zweiten Bildungsweg sollte möglichst vielen Bürgern offenstehen. Jedoch gilt es den Hauptschulabschluß nicht zu entwerten, sondern eine Aufwertung vorzunehmen! Die heutigen Hauptschüler sind nicht zu vergleichen mit dem Stand von vor ca. 30 Jahren! Und dies ist Fakt!
Wundert es, dass die Betriebe immer kritischer werden? Womit kann ein Hauptschüler denn heute noch glänzen?
Mit Ausdauer und Fleiß beispielsweise!!
dann würdest Du das sicher auch nicht als einen allgemeinen Aufruf zum Schutz von Frauen ansehen, sondern als eine gegen Dich gerichtete üble Nachrede. Denn der erste Satz wird ja durch den Rest nicht aufgehoben.
Wenn Frau Nahles vom "Rechtsanspruch auf Hauptschulabschluss" spricht und dann noch ein paar allgemeine Sätze zur Wichtigkeit von Schulabschlüssen (denen niemand widerspricht) anfügt, dann wird auch durch diese Sätze die klare Aussage des ersten Satzes ("Rechtsanspruch auf Hauptschulabschluss") nicht aufgehoben.
Ein intelligenter Mensch begreift das. Denk einfach mal über Dein Verständnis von Intelligenz nach.
Traurig, daß etliche Dutzung Postings lang über das diskutiert werden muß, was sie gemeint hat. Damit ist jetzt Schluß.
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Nein, so einfach nicht. Ständiges argumentationsfreies Gesundbeten heilt nicht.
Gruß
Talisker
an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität zu Bonn studiert
und seit 2004 ist sie Doktorandin am Germanistischen Seminar.
Sorry, Ihr aber seid offensichtlich nur zu blöd, sie zu verstehen.
*g*
Gibts für diese Krnkheit einen Namen?
"Pisaversager" kommt in die Richtung, da ging es ja zum teil um die Leseschwäche. Die Buchstaben und Wörter sehen sie wohl, aber den Sinn kompletter Sätze im Kontext zu erfassen ist vielen nicht gegeben.
Ein Hauptschulabschluß setzt aber noch tiefer an.....
einmal Bundeskanzlerin.
Wenn man nicht überzeugen kann, sollte man zumindest
verwirren!
Hier ein Dir vielleicht besser verständlichen Beispiel: Wenn jemand schriebe:
"Diesem Widerling aus Almstätten sollte man ohne Prozeß den Kopf abhacken. Verbrechen gegen Kinder nehmen einfach überhand. Da darf man nicht wegsehen. Unsere Gesellschaft muß endlich mehr zum Schutz der Kinder tun. Unsere Kinder sind unsere Zukunft! ,
dann würdest Du den ersten Satz ja wohl auch als Aufruf zur außergesetzlichen Justiz verstehen. Würdest Du dann etwa die nachfolgenden Sätze im Kontext als Argument dafür gelten lassen, daß der Autor das gar nicht so gemeint hat?
Wegen dieser allgemeinen Schulpflicht sind aber schon etliche Familien ausgewandert, weil sie nicht bereit waren ihren Kindern dieses marode Schulsystem anzutun.
Nun kann man streiten was hinsichtlich des Bildungsniveaus unserer Kinder sinvoller ist, das System zu reformieren, oder irgendeinen an den Haaren herbeigezogenen Rechtsanspruch auf den Mindestabschluß durchzusetzen.
MfG/Johannah
"# Definition Bestimmungen, die den Begriff Rechtsanspruch enthalten, finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Öffentlichen Recht, zum Beispiel im Sozialgesetzbuch (SGB) und im Bundessozialhilfegesetz (BSHG).
Nach §194 BGB ist der Anspruch das Recht, von einem anderem ein Tun oder eine Unterlassung zu verlangen. Das kann gerichtlich durchgesetzt werden (Gerichtsbarkeit). Seit dem 01.01.2002 gelten durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in Deutschland neue und unterschiedlich lange Verjährungsfristen. Dabei wurde die bisherige regelmäßige Verjährungsfrist des ¤ 195 BGB von 30 auf drei Jahre gesenkt und somit der Praxis angepasst und vereinheitlicht. Neuregelungen bei den Verjährungsfristen gelten zum Beispiel für sämtliche Mängelgewährleistungsansprüche im Kaufvertragsrecht (mit einer Verjährungsfrist von zwei Jahren beim Kauf von beweglichen Sachen) oder bei Ansprüchen auf die Herausgabe des Eigentums (mit einer Verjährungsfrist von 30 Jahren in erb- und familienrechtlichen Angelegenheiten).
Der Rechtsanspruch im öffentlichen Recht gibt dem Einzelnen die Befugnis, von der Öffentlichen Verwaltung die Vornahme oder die Unterlassung einer bestimmten Handlung zu verlangen, zum Beispiel eine Baugenehmigung. Dieser Rechtsanspruch wird als subjektives öffentliches Recht bezeichnet, das man gerichtlich durchsetzen kann (Rechtsbehelf).
Sozialarbeiter und Sozialpädagogen informieren Klienten über deren Rechtsansprüche, sind bei der Beantragung von Leistungen, auf die ein Anspruch besteht, behilflich und unterstützen Klienten bei der Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche, zum Beispiel durch argumentative Hilfe in Widerspruchsverfahren."
http://www.sign-lang.uni-hamburg.de/projekte/slex/...te/L53/L5343.htm
Such dir was aus. "Tun oder Unterlassung verlangen", "Vornahme oder die Unterlassung einer bestimmten Handlung zu verlangen", "Beantragung von Leistungen, auf die ein Anspruch besteht".
Meine Frage hast du aber nicht beantwortet.
Gruß
Talisker