The Social Chain (Viel günstiger als der Sektor)
Man sah doch , dass der Wert Richtung 0,50 geht . MAcht doch keinen Sinn
Kann mir kaum vorstellen das Dümmel und Co ihre Namen verbrennen. Dafür ist Höhle der Löwen eine zu grosse Cash Maschine
§35 WpüG
https://www.buzer.de/gesetz/4413/a61001.htm
Kukt euch das an was die im ASK wegziehen .
keine Verkäufer im Markt ??
https://www.gesetze-im-internet.de/wphg/__40.html
2+3 Tage-Regelung. Also nach spätestens 5 Tagen müsste ein Investor hier ab 473.000 neue Aktien melden und veröffentlichen.
...aber hier gibt es Leute wie z.B. Kofler und Dümmel, die noch auf großen Aktienpaketen sitzen. Könnte es sein, daß hier gerade eine Riesen-Show abgezogen wird, um blauäugige Kleinaktionäre in die Aktie zu locken, damit eben diese Großaktionäre ihre quasi wertlosen Aktien zu höheren Preisen verkaufen können um selber Kasse zu machen? Wäre nicht die erste Schweinerei, die an der Börse geschieht. Diese ganze "Ellermann-Story" und daß angeblich Dümmel gerade Geld am auftreiben ist, um diese Bude zu retten erscheinen mir mehr als abenteuerlich. Jeder kann machen was er will, aber erfahrene Börsianer machen eine großen Bogen um diese Aktie.
seltsam dass auch praktisch nichts im BID steht nur 64000 Stücke bis 0,385
und xetra 0,475. die 50.000 im BID (VERKAUF) werden immer wieder aufgefüllt
5.000.000 Stücke und es steigt einfach nicht mehr für mich jetzt gerade zu riskant
https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/BoersenMaerkte/...08B6BA72F.1_cid503
Emittentenleitfaden Modul B
Sonderfall: Emittenten im Insolvenzverfahren
Gemäß § 24 Abs. 1 WpHG besteht eine Verpflichtung des
Insolvenzverwalters, den Emittenten u. a. bei der Erfüllung seiner Pflichten nach § 40 WpHG zu unterstützen, insbesondere indem er aus der Insolvenzmasse die hierfür erforderlichen Mittel bereitstellt.94 In der Praxis zählt hierzu auch die Weiterleitung der an den Inlandsemittenten gerichteten Stimmrechtsmitteilungen an den Vorstand, sofern der Insolvenzverwalter die Veröffentlichung für den Inlandsemittenten nicht selbst vornimmt. Wird vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, hat dieser gemäß § 24 Abs. 2 WpHG den Schuldner bei der Erfüllung seiner Pflichten zu unterstützen, insbesondere indem er der Verwendung der Mittel durch den Verpflichteten zustimmt oder, wenn dem Verpflichteten ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, indem er die Mittel aus dem von ihm verwalteten Vermögen zur Verfügung stellt"