hilfe steuerfrage


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Neuester Beitrag: 18.01.00 11:00
Eröffnet am:27.12.99 21:25von: capitalism pu.Anzahl Beiträge:36
Neuester Beitrag:18.01.00 11:00von: MisterXLeser gesamt:4.773
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200 Postings, 8980 Tage capitalism punkhilfe steuerfrage

 
  
    #1
27.12.99 21:25
habe zwei positionen einer aktie
wenn ich jetzt einen teil verkaufe (um gegen gewinne gegenzurechnen, welche position ist dann für das finanzamt relevant?
die ältere oder die neue
die teure/preiswertere?
danke punk  
10 Postings ausgeblendet.
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2316 Postings, 9003 Tage furbyDiebels beweis uns erst mal, daß Du drüber stehst,

 
  
    #12
28.12.99 16:42
es ist leichter klug daherzureden als kluges zu reden. Dein Beitrag hat bis jetzt keinem weiter geholfen. Aber das kannst Du ja noch ändern...

Ich freue mich von Dir zu lernen. Vielen Dank, furby  

23 Postings, 9190 Tage Diebelsfurby...

 
  
    #13
28.12.99 17:06
...was darf ich dir denn erklären ???  

251 Postings, 9027 Tage ADVOKATAn Diebels

 
  
    #14
28.12.99 17:12
Ist doch klar, was es zu erklären gibt: Es gibt zu der Ursprungsfrage dieses Threads seither zwei konträre Antworten. Jetzt warten wir darauf, dass Du mit Deinem Wissen einen konstruktiven Beitrag leistest. Vielen Dank schon mal vorab.  

23 Postings, 9190 Tage Diebelses gilt das FIFO-prinzip ohne wenn und aber !!!

 
  
    #15
28.12.99 17:20
dabei werden sämtliche depots separat behandelt...  

252 Postings, 9040 Tage MisterXDie Durchschnittsbewertung zählt bei sammelverwahrten Wertpapieren!

 
  
    #16
28.12.99 17:22
Aufgrund eines BFH-Urteils vom 24.11.93, BStBl 1994 II 591, ist in den Fällen, in denen die Aktien in einem Sammeldepot gehalten werden, die Lifo- bzw. Fifo-Methode im Rahmen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 b EStG nicht anwendbar. Soweit Spekulationsgeschäfte vorliegen, sind die Anschaffungskosten nach Durchschnittswerten zu ermitteln.
Ein aktuelleres BFH-Urteil liegt mir nicht vor.
An Dr. Kill:
Soweit ich weiß, wird dem Finanzamt z.Z. keine Mitteilung gemacht. Wer Gewinne nicht angibt, soweit sie 1.000,00 DM und mehr betragen, tätigt eine Steuerhinterziehung, zumindest aber eine leichtfertige Steuerverkürzung.
An Diebels:
Es handelt sich hier um ein Diskussionsforum handelt, somit darf auch jeder seine Fragen hier stellen. Wenn es Dich nicht interessiert, dann mußt Du Dich auch nicht damit beschäftigen.
Gruß MisterX
 

23 Postings, 9190 Tage DiebelsRe: hilfe steuerfrage

 
  
    #17
28.12.99 17:25
das ist leider nicht richtig, schätzchen !!!

es gilt FIFO !!!  

251 Postings, 9027 Tage ADVOKATDiebels, Deine Art, hier zu diskutieren ist unsachlich und kindisch.

 
  
    #18
28.12.99 17:33
wie bitteschön begründest Du Deine These, Fifo sei richtig?  

2316 Postings, 9003 Tage furbyGut Diebels. re Dr kill

 
  
    #19
28.12.99 17:33
Dr kill: Meines Wissens teilt die Depotbank dem Finanzamt keine realisierten Kursgewinne mit. Z.B. über den Freistellungsauftrag und früherer steuerlich erklärte Aktiengeschäfte erfährt aber das Finanzamt zumindest über den Aktienhandel im allgemeinen. Gruß furby

Danke MisterX, schön wie Du immer wieder aus dem nichts bei Steuerfragen plötztlich da bist und uns weiterhilfst.  

23 Postings, 9190 Tage Diebelsoh mann.....

 
  
    #20
28.12.99 17:35
seit wann muss man TATSACHEN begründen ???  

252 Postings, 9040 Tage MisterXAn Diebels: Nenn mir Deine Fundquelle, dann wende auch ich das Fifo-Verfahren an,

 
  
    #21
28.12.99 17:40
bzw. befasse Dich mal mit dem o.a. BFH Urteil!
Furby: Danke für das Kompliment.
Gruß MisterX  

251 Postings, 9027 Tage ADVOKATDiebels, ich denke, MisterX hat recht...

 
  
    #22
28.12.99 17:46
und Deine Aussage, man müsse Tatsachen nicht Begründen ist hier ja wohl absolut unzutreffend. Mit der Fifo-Methode hätte ich schon eine Menge Steuern nicht zahlen müssen und ich kann nur davor warnen, sie anzuwenden ohne die entsprechende Rechtssicherheit zu haben. Nachfolgender Ausschnitt stammt aus den Steuerfragen, nachzulesen unter www.consors.de:

Wie ist der Spekulationsgewinn zu berechnen, wenn aus einem Aktienbestand Aktien verkauft werden, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben wurden?
Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil vom 24.11.1993 (BStBl. 1994 II, 591) zu dieser Thematik einige grundlegende Aussagen getroffen. Mit diesem Urteil wurde der Anwendung der Lifo- (last in - first out) und Fifo-Verfahren (first in - first out) eine Absage erteilt. Grundsätzlich wird danach unterstellt, daß der Kapitalanleger zu erst die Papiere verkauft, bei denen die Spekulationsfrist bereits abgelaufen ist, so daß keine Steuern fällig werden. Darüber hinaus sind dann die Anschaffungskosten nach Durchschnittswerten zu ermitteln.

 

200 Postings, 8980 Tage capitalism punkRe: hilfe steuerfrage

 
  
    #23
28.12.99 19:03
vielen dank an alle!
das ist wirklich nett!
beide werte sind noch innerhalb der speku-frist!
trifft dann das bundesfinazhofurteil auch noch zu?  

252 Postings, 9040 Tage MisterXGerade hier kommt das BFH-Urteil zum tragen! o.T.

 
  
    #24
28.12.99 21:25

21 Postings, 8978 Tage dan7Finanzamt und Spekulationsgewinne

 
  
    #25
28.12.99 21:35
Auch auf die gefahr hin, jetzt richtig eine drauf zu bekommen ...
Ich mache gar Steuererklaerung (studi), und mein Berater sagt, die Bank waere keinesfalls verpflichtet, spek.Gewinne dem Finanzamt anzuzeigen...
Begehe jetzt schlimmste Steuerhinterziehung, wenn ich in den naechsten Tage Gewinne mitnehme und ueber 1000 DM komme, dabei aber keine Steuererklaerung abgebe???

Danke
DAN  

116 Postings, 8961 Tage riderRe: hilfe steuerfrage

 
  
    #26
29.12.99 00:53
misterX hat recht. Das zitierte BGH-urteil ist noch gültig und maßgeblich.  

646 Postings, 9284 Tage EdelmaxTja, Diebels-Schätzchen ;-) ,

 
  
    #27
29.12.99 01:24
ist schon Mist, wenn man sich erst so groß aus dem Fenster lehnt und dann Leute kommen, die einem die Beine wegziehen...
Dan7, wenn Du als Studiosi mit Deinem Gesamteinkommen insgesamt unter dem Existenzminimum liegst (etwas über 13000 DM), dann kannst Dus ruhig angeben, dann kann Dir das Finanzamt nichts...
Zum anderen, ich würde meine Bank sofort vor´s Gericht ziehen, wenn sie dem Finanzamt Auskünfte über meine Spekulationsgewinne geben würde. Dies dürfen sie gesetzlich nicht, wenn kein Verdacht vorliegt (noch gibt es ja ein Bankgeheimnis in Deutschland, und wenn das abgeschafft werden würde, würde ich erstens meine DBK-Aktien verkaufen und zweitens dann mal CHF besuchen.)  

143 Postings, 9144 Tage SchueRe: hilfe steuerfrage

 
  
    #28
29.12.99 03:04
Und eines gibt es noch zu bedenken, wenn hier jemand mit dem Gedanken spielt, vielleicht doch nicht (alles) bei der Steuer anzugeben.
Gestern in ntv und heute in (zumindest meiner) Tageszeitung war zu erfahren, daß der Chef der Steuergewerkschaft eine Abschaffung des Bankgeheinis fordert, um so nochmal an ca 40Milliarden Märker heranzukommen. Es mag anzuzweifeln sein, daß die Politiker das zulassen werden, denn dann wären ja auch die schönen schwarzen Konten plötzlich auffindbar ;-)) Möglich ist es aber.  

200 Postings, 8980 Tage capitalism punkLösung! Steuerfrage

 
  
    #29
05.01.00 23:29
war im urlaub und habe viel gelesen
habe dort im "finanztest" (heißt die so) - also in der finanzzeitung der stiftung warentest unter urteile folgendes gefunden:

"Kauft ein Sparer Aktien einer Gesellschaft nach, von der er bereits Papiere bestzt, und verkauft sie später, gelten steuerlich die zuerst ervorbenen Aktien als verkauft. Liegt deren Bezug über ein Jahr zuzurück, bleibt der Gewinn steuerfrei."
der zweite satz ist klar
das urteil wüde bedeuten, fifo ist doch korrekt!?!?!
für die experten (mister x/advokat/diebels als gegenspieler die urteilsnummer
BFH, Az: X R 49/90
danke
punk  

252 Postings, 9040 Tage MisterXDie Aussage, es ist ein Durchschnittswert zu ermitteln,

 
  
    #30
06.01.00 08:30
ist, wie aus o.a. BFH-Urteil ersichtlich grundsätzlich auf die noch innerhalb der Spekulationsfrist liegenden Aktien zu beziehen. So wurde es auch grundsätzlich oben dargestellt. Es ist doch auch klar, daß ich zuerst die Aktien verkaufe, die außerhalb der Spekulationsfrist liegen (wenn ein Gewinn entsteht). Verkaufe ich mehr Aktien, als die die außerhalb der Spe-
kulationsfrist liegen, ist für die übersteigende Anzahl an Aktien ein Durch-
schnittswert zu ermitteln der sich aus allen Aktien ergibt, die sich noch innerhalb der Spekulationsfrist befinden.

Gruß MisterX  

200 Postings, 8980 Tage capitalism punkMister x

 
  
    #31
06.01.00 14:07
aha dann kommen wir der lösung also näher
Frage:
Angenommen ich habe verluste mit aktien außerhalb der spekulationsfrist "erlitten". darf ich diese dann mit gewinnen innerhalb der spekufrist verrechenen?
schon mal danke für die antwort
punk  

252 Postings, 9040 Tage MisterXNur Aktionen innerhalb der Spekulationsfrist sind verrechenbar!

 
  
    #32
06.01.00 16:10
Was außerhalb getätigt wird, fällt sozusagen in den nicht relevanten Teil der privaten Vermögensebene.

Gruß MisterX
P.S.: Suche im Board nach einen vorangegangen Mail's. Hierzu habe ich schon früher etwas gepostet!  

200 Postings, 8980 Tage capitalism punkdanke

 
  
    #33
06.01.00 19:20
ich werde es mir gleich anschauen
bist du steuerberater?
grüße punk  

317 Postings, 9102 Tage schaumermaldas zitierte bfh-urteil ist...

 
  
    #34
06.01.00 20:57
nach wie vor aktuell. bewertungen nach fifo und lifo sind ausserhalb des gewerblichen bereichs nicht zulaessig. auch dazu gibt es ein letztinstanzliches urteil. wer von euch freiberufler ist, koennte noch in eine luecke klagen. viel spass.  

11 Postings, 9057 Tage BrasiuFIFO soll richtig sein DM Sonderheft 47 (Ihr Geld 2000)

 
  
    #35
17.01.00 23:56
in dem DM Sonderheft (DMextra IHR GELD 2000) wird auf Seite 120 geschrieben:

"Doch der Bundesgerichtshof machte der Praxis des Finanzamts einen Strich durch die Rechnung: in einem Musterprozeß (Az.XR49/90 und XR 157/90) verwarf er die Berechnunfsmethode. Bei der Frage, ob ein spekulationssteuerpflichtiger Gewinn anfällt, ist vielmehr von der Fifo-Methode (First in, first out) auzugehen."

Leider ist zu dem Musterprzeß kein Datum aufgeführt. Das Heft ist aus dem November 1999 und noch im Handel erhältlich. Dies sollte also der letzte Stand der Dinge sein.

G.T.  

252 Postings, 9040 Tage MisterXSpekulationgsgeschäft: Durchschnittsbewertung oder FIFO, was ist jetzt richtig?

 
  
    #36
18.01.00 11:00
Nachdem ich jetzt die von Brasiu wieder aufgeworfene Problematik nochmals angeschaut habe, hier die entsprechende Lösung:
Bei den im DM Sonderheft 47 zitierten Musterprozesse handelt es sich um folgende BFH-Urteile:
Az. X R 49/90 - Urteil vom 24.11.93
Az. X R 157/90 - Urteil vom 04.05.94
In diesen Urteilen wird folgendes grundsätzlich gesagt:
Die Wertpapiergeschäfte, die in einem Sammeldepot liegen, führen nur dann zu einem Spekulations-geschäft, als mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, daß Anschaffung und Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist liegen. Das heißt, bei Verkauf von Aktien, gelten erst einmal die veräußert, die außerhalb der Spekulationsfrist liegen (Beispiel folgt). Wenn man es so ausdrücken will, FIFO.
Wenn dann aber ein Spekulationsgeschäft vorliegt, dann sind für die Berechnung des Gewinnes, die davon betroffenen Aktien mit dem Durchschnittswert zu ermitteln.

Auszug aus einem Beispiel des BFH-Urteils vom 24.11.93 Az. X R 49/90:

Aus alledem ergibt sich, beispielhaft verdeutlicht, folgendes:
Angenommen, es befinden sich in einem privaten Depot am 31. Dezember 1990 100 X-Papiere zum Anschaffungspreis von je 100 DM und es werden von der gleichen Sorte hinzuerworben:

    zum 1. Januar 1991      40 Stück a  90 DM;
    zum 1. Februar 1991    30 Stück a 100 DM;
    zum 1. März 1991         30 Stück a 110 DM;

dann bedeutet die Veräußerung von 150 Stück X-Papieren aus diesem Depot am 1. Juli 1991, daß nur für 50 Stück (150 ./. 100 aus dem "Altbestand") Tatbestandsverwirklichung feststeht, weil nur für sie ausgeschlossen werden kann, daß sie außerhalb der Spekulationsfrist angeschafft wurden. Der Spekulationsgewinn hieraus errechnet sich wie folgt:

    Anschaffungskosten insgesamt: 9 900 DM;
    durchschnittlicher Stückpreis: 99 DM.
    Erlös insgesamt: 22 500 DM; pro Stück: 150 DM.
    Überschuß pro Stück (150 ./. 99 DM): 51 DM.
    Spekulationsgewinn: 50 x 51 DM = 2 550 DM.

Wurden --bei sonst gleicher Fallgestaltung-- nur 100 Stück veräußert, entfällt die Besteuerung, weil nicht auszuschließen ist, daß es sich um außerhalb der Sechs-Monatsfrist angeschaffte Wertpapiere handelt.

Somit ist abschließend zu sagen, wenn ein Spekulationsgeschäft vorliegt, sind für die davon betroffenen Aktien der Wert nach dem Durchschnittswertverfahren zu ermitteln.

Gruß und frohes Schaffen
MisterX
 

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