autoverkauf, 1 jahr gewährleistung
spinnen die jetzt oder was ???? das kann doch nicht sein ??
Klausel‚ gekauft wie besehen´ soll entfallen
Käufer gebrauchter Autos genießen künftig mehr Schutz, wenn sie das Fahrzeug bei einem Händler gekauft haben. Den häufig praktizierten Ausschluss der Gewährleistung wird es nicht mehr geben, die Klausel ‚gekauft wie besehen' hat ausgedient. Dies ist eine der tief greifenden Veränderungen des Gewährleistungsrechts, das voraussichtlich von Januar 2002 an in Kraft tritt. Bis dahin muss der deutsche Gesetzgeber die EG-Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf umsetzen.
Die Gewährleistungsfrist von Autos verlängert sich auf drei Jahre, kann aber bei Gebrauchtwagen im Kaufvertrag auf ein Jahr, bei Neufahrzeugen auf zwei Jahre begrenzt werden. Eine wichtige Änderung ist auch die Umkehr der Beweislast. Bisher musste der Käufer nachweisen, dass nach dem Kauf aufgetretene Mängel bereits bei Lieferung bestanden haben. Künftig geht das Gesetz davon aus, ein innerhalb von sechs Monaten bemerkter Mangel habe schon beim Kauf vorgelegen.
Die Autohändler wiederum werden sich auf die neue Rechtslage erst noch einstellen müssen. Der Kölner Rechtsanwalt Dr. Kurt Reinking empfiehlt der Branche, sich mit kaufbegleitenden Gutachten, Reparaturversicherungen und Haltbarkeitsgarantien für Gebrauchtwagen auf die neue Situation einzustellen. Die Anbieter von Gebrauchtwagen-Garantien und Sachverständige arbeiten zur Zeit mit Hochdruck an neuen Leistungen für den Autokauf. Die Experten von DEKRA haben bereits ein Gebrauchtwagen-Siegel aus neutraler Hand vorgestellt. Es bietet dem Kunden mehr Sicherheit beim Autokauf und federt zugleich die neuen Risiken des Handels ab.
Auch Freiberufler und Gewerbetreibende betroffen
Betroffen von der Gesetzesnovelle ist nicht nur der Autokauf eines privaten Verbrauchers beim Autohändler. Die Regelung gilt auch für alle Unternehmer, die im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit gelegentlich ein Betriebsfahrzeug an einen Verbraucher verkaufen, stellt Reinking klar. Somit müssen auch Freiberufler wie Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte, Landwirte sowie Gewerbetreibende wie Autovermieter, Lebensmittelhändler und Handwerker die neuen Bestimmungen beachten.
Gruss Nalan
wenn der typ den motor zusammenheizt..dann muss der verkäufer bezahlen!!
das kann doch nicht sein
ok der Italiener ruft und mein magen auch *ggg
Wenn Du dazu nicht bereit bist, besteht sowieso ein Vetrauensmangel deinerseits, vor dem ich als ahnungsloser Käufer geschützt werden soll.
Ich finde das nur fair.
Gruß
aber ich komm trotzdem nicht aus der gewährleistung raus. was nütz dann das gutachten wenn due trotz gutachten in der gewährleistung drinnen steckst.
Aus der Sicht des Käufers ist es natürlich gut, aber dies sollte wirklich beschränkt sein auf Käufe vom Gebrauchtwagenhändler...
Muß aber auch sagen, daß ich mich erst noch mit dem Gesetz befassen muß, vielleicht gibt es ja wieder die berühmte Ausnahme von der Ausnahme!?
Gruß, blindfish :-)
Also es ist so:
Die Gewährleistungsfrist wurde auf min. 1 Jahr erhöht (2 Jahre, falls Ihr es nicht vertraglich festlegt). Dies gilt für alle Selbstständigen auch Freiberufler auch dann wenn sie das Fahrzeug bei einem Autohändler Inzahlunggeben!!
Im ersten halben Jahr gilt die Beweislastumkehr, d.h. der Verkäufer muss beweisen das das Fahrzeug beim Verkauf Mangelfrei war. Allerdings wird die Beweislastumkehr im Moment grad von einigen Juristen in Frage gestellt.
Es gilt für alle Mängel auch Beulen und Kratzer, es kann also (theoretisch) passieren, dass jemand ein Auto kauft nach 3 Monaten eine Schramme reinfährt und der Verkäufer beweisen muss, dass die Schramme nicht da war!!
Ein Gutachten von Dekra, TÜV oder einem Sachverständigen ist teuer und ob´s hilft entscheidet im Zweifel der Richter. Was hilft ist eine Gebrauchtwagengarantie mit einer allinklusive Police, die ist aber so teuer (ca. 300€) das eine Umlage auf den Kaufpreis wohl kaum möglich ist.
Leasinggeschäfte sind (wie sovieles) noch nicht geregelt, wer gilt rechtlich als Besitzer? Benutzer? Eigentümer? Mieter? usw.. Hat z.B. der Kunde der "sein eigenes" Leasingfahrzeug nach Leasingende kauft einen Rechtsanspruch auf Gewährleistung, oder musste er die Mängel kennen??
Wer jetzt meint kein Problem ich verkaufe mein (geschäftlich genutztes) Fahrzeug an meine Frau/Mutter/Vater/Tochter usw. und der verkauft es weiter, der irrt! Die Juristen nennen dies einen "Umgehungstatbestand" und verwerfen das ganze.
Diese Regel nutzt (wie viele andere) mehr oder weniger nur den "Stänkerern und A***löchern" in unserem Lande.
Ach nochwas ist übrigens ein EU-Gesetz, Deutschland hatte wenig Einfluss darauf.
Wenn Ihr noch Fragen habt, versuche ich diese gerne zu beantworten.
gruß jj
Das wird wohl insgeamt einschneidende Wirkungen auf dem Gebrauchtwagen-Sektor haben, denn der Gebrauchtwagenhändler wird keine Fahrzeuge mehr verkaufen (können), welche mehr als einen Vorbesitzer hatten. Die werden alle nur noch "Privat" gehandelt werden.
Gruß
Wie gehts jetzt bei Dir weiter kann mir das nur schwer vorstellen. Bei der Rechtsunsichheit!!!
Gruß
da gibt es sowas nicht!!! :-))
Gruß
Unser Betrieb liegt sehr ländlich viele Kunden und auch Vorbesitzer kenne ich persönlich, dann ist´s nicht das Problem. Ich hab jedenfalls seid Jahresanfang die gleiche Menge verkauft und bisher ohne Probleme und ohne Gutachten oder (rückgesicherte) Garantien, wenn was ist´s muss es halt bezahlt werden oder man enigt sich.
Ob jetzt mehr oder weniger Autos privat gehandelt werden (Anteil z.Zt. bei ca.55%) darüber streiten sich noch die "Experten", denn wenn der Kunde auf sein GWA-Recht besteht muss er ja beim Händler kaufen, darum kann es auch gut sein für die Händler.
Ich denke die ersten Gerichtsurteile werden etwas Licht ins Dunkel bringen.
gruß jj
hier dachte, wenn ein Selbstständigen oder ein Freiberufler das Fahrzeug bei einem Autohändler in Zahlung geben gilt diese neue Regelung NICHT!!!
oder hab ich da was falsches gelesen ??
Gruß
Allerdings kann es sehr wohl sein, das ein z.B. übers Internet angebahnter Kauf und die Inzahlungnahme dazu, den Händler stutzig macht und man dann den Rückgriff auch macht.
Andererseits es ist ja so, ein Gebrauchtwagen muss keinesfalls "neu" sein sondern, er darf schon Gebrauchsspuren und Abnutzungen haben, mann muss diese nur so genau wie möglich im Vertrag festhalten. Auch hat ein Kunde dem z.B. ein 100.000 km - Motor kaputt geht keinen Anspruch auf einen neuen oder AT-Motor sondern nur auf einen Gebrauchtmotor mit 100.000km.
Ich persönlich würde JEDES Auto Inzahlungnehmen egal ob Betriebshure oder nicht. In Deutschland ist noch KEIN Auto wegen Unverkäuflichkeit verbrannt worden, alles eine Frage des Preise ;).
@pipeline: Ja genau auf die Urteile muss man warten besonders die welche sich auf die Gleichbehandlung zwischen Selbstständigen und Privatleuten abzielen.
gruß jj
wenn du dich näher mit diesem gesetz befasst hast, würde mich es wirklich sehr interessieren
ich sag mal vorab Danke