Steinhoff International Holdings N.V.
Seite 12818 von 14453 Neuester Beitrag: 31.07.25 18:50 | ||||
Eröffnet am: | 02.12.15 10:11 | von: BackhandSm. | Anzahl Beiträge: | 362.308 |
Neuester Beitrag: | 31.07.25 18:50 | von: Investor Glo. | Leser gesamt: | 104.842.279 |
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Es bleibt ein Hochrisikoinvestment.
Die Südafrika Holding kann nicht dafür einstehen.Also ist das Schulden-Konstrukt ungültig.
Daraus folgt:
-Rechtlich anfechten und Prozess gewinnen
-Oder die Verträge ändern, wenn das überhaupt geht
Nun bietet mir das Unternhemen 10 Cent an (oder im Falle der Klage eventuell gar nichts).
Dann kommt mein Anwalt und das Unternehmen bietet nicht mehr 10 Cent, sondern 16,6 Cent.
Wäre ich da begeistert ? Und würde sofort zustimmen ?
Bitte immer auch mal die andere Seite sehen, es gibt es auch die geschädigten Altaktionäre, die eine völlig andere Sichtweise haben als die Meisten hier. Nur mal so....
Sobald die SIHPL-CPU nach südafrikanischem Recht rechtskräftig nichtig ist, sollte das gemäß den CVA-Verträgen ein Ausfallereignis darstellen. Die Konsequenz wäre, dass einige dieser CVA-Kredite fällig würden, und zwar in einem Umfang, dass zumindest SIHNV (=die Holding) und Lux Finco 1 in erhebliche Schwierigkeiten geraten würden. Das kann auch kein Gericht in Südafrika mehr beeinflussen, weil dies eine Frage englischen Rechts wäre.
Für dieses Problem muss Steinhoff also eine Lösung finden. Entweder, indem sie erfolgreich in Revision gehen, so dass die SIHPL-CPU wirksam bleibt und daher kein Ausfallereignis eintritt, oder aber, indem die betroffenen CVA-Verträge so angepasst werden, dass trotz nichtiger SIHL-CPU kein Ausfallereignis eintritt. Eine Einigung zwischen Steinhoff und den südafrikanischen Klägern reicht nicht mehr aus.
2.
Darüber hinaus ist es so, dass der Richter seine Entscheidung zur Nichtigkeit der SIHPL-CPU damit begründet hat, dass die notwendigen Voraussetzungen nach Section 45 nicht erfüllt waren. Die fehlenden Voraussetzungen sind u. a. a) eine entsprechende Ermächtigung des Vorstands durch die Hauptversammlung und b) ein Liquiditäts- und Solvenztest. Der Richter hat sich bei seiner Entscheidung vor allem auf a) gestützt. Bei b) haben die Kläger Trevo und Hamilton argumentiert, dass SIHPL diese Tests zum fraglichen Zeitpunkt nicht bestanden hätte, während sich Steinhoff in der Verhandlung nicht dazu geäußert hat.
Das führt mich zu meiner Frage, ob man im Falle des Vergleichs aufgrund der PPH-Aktien nicht eine analoge Situation hätte, bei der erst die Voraussetzungen von Section 45 erfüllt sein müssten, damit der Vergleich nicht angreifbar ist. Wenn ja, kann man dann diesmal diese Voraussetzungen erfüllen, wenn man sie schon bei der SIHPL-CPU nicht erfüllen konnte oder wollte?
Die Klaeger sind doch momentan in der Lage, den Wert der Aktie zu bestimmen.
Sagt mal benutzt jemand von euch Traderfox?
Das geht bei mir seit dem Wochenende nicht mehr.
Weder Hand noch Tablet.
Habt ihr auch das Problem ?
Grüsse Wallstreetknight
Moderation
Zeitpunkt: 19.07.21 11:28
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Zeitpunkt: 19.07.21 11:28
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Moderation
Zeitpunkt: 19.07.21 11:51
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Kommentar: Beleidigung
Zeitpunkt: 19.07.21 11:51
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Kommentar: Beleidigung
Es ist doch Dein Problem wenn Du all in bist und es kritische Stimmen gibt die auch die Gegenseite sehen.
Ich bin ein norddeutscher Sturkopp der als Kläger eher Steinhoff an die Wand fahren würde als mich mit ein paar Cent abspeisen zu lassen.
Ich würde von meinem Anwalt erwarten, dass er Steinhoff auspresst bis auf 1mm vor die Insolvenz.
Und wenn ich eine Chance sehen würde durch die Insolvenz in ein paar Jahren mehr zu bekommen dann wäre das mein Weg.