Terrorist Klar bereut nicht - kommt aber ...
Der ehemalige RAF-Terrorist Christian Klar wird nach 26 Jahren Haft in die Freiheit entlassen. Das Oberlandesgericht Stuttgart gab bekannt, dass der 56-Jährige Anfang Januar 2009 freikommt.
Der Senat sehe keine Anhaltspunkte für eine fortgesetzte Gefährdung durch Klar, sagte Gerichtssprecherin Josefine Köblitz. Das Gericht entsprach nach ihren Angaben einem Antrag der Bundesanwaltschaft.
Das einst führende Mitglied der Roten Armee Fraktion (RAF) sitzt seit 1982 im Gefängnis. Er wurde 1985 unter anderem wegen der Beteiligung an den Morden an Generalbundesanwalt Siegfried Buback, Arbeitgeberpräsident Hanns-Martin Schleyer und dem Bankier Jürgen Ponto zu fünfmal lebenslanger Haft verurteilt.
(dpa/AP/Reuters)
Quelle: http://www.sueddeutsche.de/,tt1m1/politik/233/448964/text/
Für das Verbrechen unserer Vorväter hätten wahrscheinlich 1000 Jahre nicht gereicht.
Und ich möchte nicht wissen, wieviele von den Überlebenden ihre Greuseltaten bis heute nicht bereuen.
Aber schön, dass wir mal so richtig Schaum geschlagen haben.
Wenn das Opfer eines Verbrechens sgt, ich pfeife auf die Bestrafung des Täters, soll man ihn dann gleich laufen lassen?
Das Recht ist dazu da, Recht zu sprechen. Es dient nur begrenzt dem Opferausgleich. Das muss man hinnehmen. Alles andere wäre Willkür.
Ich finds auch immer Klasse: Wenn ein paar Moslems eine Moschee in D bauen wollen, dann wird von christlicher, abendländischer oder humanistischer Tradition und Kultur salbadert. Wenns aber gilt, diese Kultur ernst zu nehmen, dann würden plötzlich dieselben Prediger am liebsten sowas wie die Scharia haben...
Das mit dem allgemeinen Hinweis auf meine Empathioe,...aus Höflichkeit tue ich so,als hätte ich es nicht gelesen.
Du wirst mich auch nicht zu eier Aussage zu Schleyer provozieren,
ich muß um die Type so wenig trauern,wie ich für die RAF Begeisterung zeigen muß.
Und wenn ich aus den Geschehnissen,der Zeit,dem was der Staat mit dieser Situation angefangen hat...wenn ich da eine ganz andere Lehre draus ziehe und die Dinge sicher anders sehe als du,fordere ich dich dennoch zu Sachlichkeit und Rechtsstaatlichkeit auf,kehre zum Thema zurück statt dich füer die Opfer stark zu machen,die in diesem Beispiel nur eine unrühmliche Rolle spielen.
Oder hängt den Klar endlich öffentlich auf und laßt die Opfer den Leichnam mit Steinen beschmeißen,bevor dann die Krähen sich seines Kadavers bemächtigen,
wenns den Opfern hilft,Bitte......
Bin mir übrigens sicher,daß auch diese Androhung,Klar nicht zum reden bringen wird,nicht nach dieser langen Zeit staatlicher Obhut...
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
§ 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
Hat der Täter
1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.