Terrorist Klar bereut nicht - kommt aber ...
Emotionen bringen keine Änderung. 2/3 schon - quer durch alle Bänke.
Der Mann ist zu 26 Jahren verurteilt worden, die hat er abgesessen (wenn die Untersuchungshaft angerechnet wird). Es geht keine Gefährdung von ihm aus. Also: Entlassung.
Und? Damit ist doch wohl alles klar. Feddich. Aus. Was sollen hier noch die Begriffe Reue und Sühne?
Gruß
Talisker
das ist u.a. so Alles-Verstehern wie Dir zu verdanken...
Ich fordere die Behandlung Klars als den Mörder,den ganz normalen Krimminellen,wie es eben Jahre lang sprachlicher Duktus war,also als gewöhnlicher Mörder.
Und als solcher bitte schön,ist eine Reue,eine öffentliche Betroffenheitsheuchelei oder ähnliches nicht nötig und vom Gesetzgeber nicht vorgesehen als Bedingung für eine Entlassung.
Verglichen mit allen M;ördern und Gewaltverbrechern bvleibt festzuhalten,daß Klar seine Strafe abgessen hat unhd ein Recht hat weiterhin wie der normale Mörder behandelt zu werden,als der wer immer bezeichnet wurde.
Das es der Staat war,der sehr wohl Mord und Mord unterschiedlich bewertet und verurteilt hat, das ist unstrittig,daß heute Angehörige von Opfern oder selbstberufene Moralapostel gegen Kinofilme ebenso wie gegen Rechtsstaatliche Praxis "Beschwerde führen" und dies in einer Art und Wweise als schrieben wir noch das Jahr 1977 -- sorry,da fehlt mir eben jegliches Verständnis.
Diese Leute geben einer längst verstorbenen RAF noch einmal einen gutenm Auftritt,nicht der Baader-Meinhof Film stiftet zu irgendwas womöglich an,eher das Veerhalten derer,die noch immer nach Sonderbehandlung schreien, diese dann aber leugnen...
Heuchler !
...dem stimme ich 150 pro zu...
sie.
An Ackermanns Stelle würd ich mir nen Panzer kaufen.
den DarkKnight erst kürzlich zum
notorischen Ans-Bein-Pisser
des Boards gekürt hat.
Am besten, Du machst mal Meldung.
Für das Verbrechen unserer Vorväter hätten wahrscheinlich 1000 Jahre nicht gereicht.
Und ich möchte nicht wissen, wieviele von den Überlebenden ihre Greuseltaten bis heute nicht bereuen.
Aber schön, dass wir mal so richtig Schaum geschlagen haben.
Wenn das Opfer eines Verbrechens sgt, ich pfeife auf die Bestrafung des Täters, soll man ihn dann gleich laufen lassen?
Das Recht ist dazu da, Recht zu sprechen. Es dient nur begrenzt dem Opferausgleich. Das muss man hinnehmen. Alles andere wäre Willkür.
Ich finds auch immer Klasse: Wenn ein paar Moslems eine Moschee in D bauen wollen, dann wird von christlicher, abendländischer oder humanistischer Tradition und Kultur salbadert. Wenns aber gilt, diese Kultur ernst zu nehmen, dann würden plötzlich dieselben Prediger am liebsten sowas wie die Scharia haben...
Das mit dem allgemeinen Hinweis auf meine Empathioe,...aus Höflichkeit tue ich so,als hätte ich es nicht gelesen.
Du wirst mich auch nicht zu eier Aussage zu Schleyer provozieren,
ich muß um die Type so wenig trauern,wie ich für die RAF Begeisterung zeigen muß.
Und wenn ich aus den Geschehnissen,der Zeit,dem was der Staat mit dieser Situation angefangen hat...wenn ich da eine ganz andere Lehre draus ziehe und die Dinge sicher anders sehe als du,fordere ich dich dennoch zu Sachlichkeit und Rechtsstaatlichkeit auf,kehre zum Thema zurück statt dich füer die Opfer stark zu machen,die in diesem Beispiel nur eine unrühmliche Rolle spielen.
Oder hängt den Klar endlich öffentlich auf und laßt die Opfer den Leichnam mit Steinen beschmeißen,bevor dann die Krähen sich seines Kadavers bemächtigen,
wenns den Opfern hilft,Bitte......
Bin mir übrigens sicher,daß auch diese Androhung,Klar nicht zum reden bringen wird,nicht nach dieser langen Zeit staatlicher Obhut...
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
§ 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung
Hat der Täter
1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2. in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.