Rund um PC und Software
Röhrenmonitore haben normalerweise eine höhere Auflösung als TFT, sind ja auch Jahrzente in der Entwicklung voraus.
Weiß jetzt nicht genau wies mit der Größe ist, aber so en 15,4" TFT könnt in etwa nem 17" Röhrenmonitor entsprechen.
Je höher die Auflösung um so detaillierter wird wiedergegeben, je höher umso besser.
Mfg
Klar kann man vieles lesen, aber wenn man so wenig weiss wie ich, dann bringen einem die ganzen Fachberichte kaum weiter.
Auf jeden Fall brauche ich jetzt einen grösseren TFT, sonst werde ich nie Freude an dem Ding haben, und mich ewig ärgern.
Nochmals vielen Dank, ihr seid schon liebe Menschen, echte Helfer!
Nach langem Warten und zahlreichen Spekulationen um einen möglichen Termin, hat Microsoft soeben damit begonnen, Windows Vista Release Candidate 1 an die Teilnehmer des öffentlichen Customer Preview Programms (CPP) zu verteilen.
Der Download selbst ist frei verfügbar und steht als ISO-Datei zum kostenlosen Download bereit. Zur Installation muss nicht sofort ein Produktschlüssel eingegeben werden. Wer bereits im Besitz eines Beta 2 Schlüssels ist, kann diesen zur Installation verwenden und anschließend auch problemlos bei Microsoft aktivieren. In einigen Wochen soll die Neuauflage des öffentlichen Testprogramms (CPP) auch für neue Interessenten geöffnet werden.
Wer den Windows Vista Release Candidate 1 dennoch schon vorab unter die Lupe nehmen will, kann dies 14 Tage lang auch ohne eine Aktivierung tun. Während der Installation lässt sich dann die gewünschte Edition auswählen. Nach diesem Zeitraum wird das System unbrauchbar, bis ein gültiger Produktschlüssel eingegeben wurde, der bis dahin möglicherweise im Rahmen des erweiterten Testprogramms schon verfügbar ist.
Der Release Candidate 1 von Windows Vista wird nach Angaben von Microsoft bis zum 1. Juni 2007 funktionstüchtig bleiben. Danach lässt sich diese Version nicht mehr nutzen. Microsoft weist weiterhin darauf hin, dass das System nicht im produktiven Betrieb eingesetzt werden sollte, da ein Upgrade auf die finale Ausgabe unter Umständen nicht möglich ist, so dass eine vollständige Neuinstallation nötig werden könnte.
Wer Windows Vista Release Candidate 1 auf diesem Wege testen möchte, aber bisher noch keine Erfahrungen mit einer der vorangegangenen Testversionen gemacht hat, sollte sich zunächst über die Hardware-Anforderungen informieren. Zu diesem Zweck stellt Microsoft eine eigens eingerichtete Informationsseite zur Verfügung. Mit dem sogenannten Upgrade Advisor kann zusätzlich geprüft werden, ob die vorhandene Hardware für Windows Vista geeignet ist.
Wenn bereits die Windows Vista Beta 2 installiert ist, kann man auf den Release Candidate 1 upgraden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass vorher dieses Update installiert werden sollte, wenn man während des Tests der Beta 2 DRM-geschützte Inhalte heruntergeladen hat. Es könnte zu Problemen kommen, da die Dateien nach einer erneuten Installation möglicherweise unbrauchbar werden.
Auch ein Upgrade von einer vorhandenen Installation von Windows XP ist möglich. Es ist jedoch zu beachten, dass es dabei zu Problemen kommen kann, wodurch es zum Verlust von Daten kommen kann. Ein Umstieg von einem alltäglich genutzten XP-System ist also nicht unbedingt empfehlenswert. Der Vista RC1 kann aber problemlos neben einem vorhandenen Windows XP installiert werden.
Sollten vor, während oder nach der Installation Probleme auftreten, z.B. fehlende Treiber, so besuchen Sie doch unser speziell eingerichtetes Windows Vista Forum. Hier steht eine große Community mit umfangreichem Wissen bereit. Eine gute Übersicht über alle aktuellen Vista-Themen finden Sie in unserem Vista Special und natürlich täglich auf WinFuture.de :)
Quelle und Download: http://winfuture.de/news,27269.html
Am kommenden Dienstag, dem 12. September, findet Microsofts Patch-Day für den Monat September statt. In einer kürzlich veröffentlichten Vorankündigung gaben die Redmonder bekannt, wieviele Updates und Patches für welche Plattformen freigegeben werden.
Der Vorankündigung nach werden zwei Sicherheitsupdates für Windows sowie ein Sicherheitsupdate für Office ausgegeben, der höchste Schweregrad ist "hoch". Nach der Installation ist ein Neustart teilweise zwingend erforderlich.
Alle Updates werden über die verschiedenen Dienste wie Windows Update (WU), Microsoft Update (MU), Software Update Services (SUS), Windows Server Update Services (WSUS) sowie die Programme Microsoft Baseline Security Analyzer (MBSA) und das Enterprise Scanning Tool zur Verfüging stehen.
Zusätzlich werden drei nicht sicherheitsrelevante Update veröffentlicht, die jedoch nur über Microsoft Update (MU) und Windows Server Update Services ausgeliefert werden . Auch hier ist nach der Installation ggf. ein Neustart erforderlich.
Eine neue Version des Tools zum Entfernen bösartiger Software (Microsoft Windows Malicious Software Removal Tool) wird ebenfalls am 12. September freigegeben. Mit diesem Tool können Sie Ihren Computer auf bösartige Programme überprüfen und diese entfernen. Das Programm ist nicht über die Software Update Services (SUS) erhältlich.
Da es sich um eine Vorankündigung handelt, wurden keine weiteren Details, speziell zu der Art der einzelnen Sicherheitsanfälligkeiten, bekanntgegeben. Natürlich werden wir am Abend des 8. August über weitere Details berichten.
Quelle: http://winfuture.de/news,27296.html
Am gestrigen Donnerstag beschlagnahmten Polizisten bundesweit bei sieben Providern mehr als zehn dedizierte Mietserver. Die Aktion erfolgte aufgrund von Vorermittlungen der Staatsanwaltschaft Konstanz, wie deren Sprecher Jens Gruhl auf Anfrage von heise online bestätigte. Es gehe um Webforen, in denen kinderpornografisches Material verbreitet worden sei. Nähere Informationen möchte die Staatsanwaltschaft zu einem späteren Zeitpunkt bekannt geben.
In mehreren Fällen haben die Beamten offensichtlich auch Server beschlagnahmt, auf denen lediglich der Anonymisierungsdienst TOR ("The Onion Routing") lief. Aus den Durchsuchungsbeschlüssen geht hervor, dass sich die Staatsanwaltschaft dieser Sachlage durchaus bewusst war. Vermutlich handelte es sich bei den TOR-Servern um so genannte "Exit Nodes", die in der TOR-Anonymisierungskaskade als Router zum Zielsystem dienen und deshalb auch in dessen Log-Dateien auftauchen. Den Betreibern solcher Server ist der durchgeleitete Inhalt nicht bekannt, sie hatten deshalb wahrscheinlich auch keine Kenntnis davon, dass über ihre Server auf kinderpornografisches Material zugegriffen worden war.
Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldung/77915
Wer ein Funknetzwerk betreibt, muss Vorsorge vor ungesetzlichem Missbrauch treffen. Dies ist der Tenor eines Urteils des Landgerichts Hamburg von Ende Juli, das jetzt veröffentlicht wurde. Das Gericht bestätigte eine einstweilige Verfügung gegen die Betreiberin eines nicht verschlüsselten Funknetzes, über das mehrere Musikstücke in das Peer-to-Peer-Netzwerk Gnutella eingestellt worden waren.
In dem vorliegenden Fall hatte ein Rechteinhaber ermittelt, dass von einem Host im Netz der Deutschen Telekom insgesamt 244 Musikdateien über das Filesharing-System Gnutella bereitgestellt wurden. Die Firma mahnte daraufhin die Inhaberin des Internetanschlusses kostenpflichtig ab und verlangte eine Unterlassungserklärung. Diese wurde jedoch von der Inhaberin des Internetanschlusses abgelehnt. Weder sie noch ihr Sohn hätten die infrage stehenden Musikstücke bereitgestellt. Da sie jedoch ein unverschlüsseltes Funknetz betrieben habe, sei es unbekannten Dritten möglich gewesen, den Anschluss illegal zu nutzen. Nach der Abmahnung habe sie das WLAN mit einem Passwort geschützt, eine Wiederholungsgefahr sei daher nicht gegeben. Mit der Einlassung zeigte sich der Rechteinhaber nicht zufrieden und erreichte eine einstweilige Verfügung gegen die Anschlussinhaberin, die zudem noch die Kosten des Verfügungsverfahrens tragen sollte. Dagegen legte die Anschlussinhaberin Einspruch ein.
In dem Urteil (Aktenzeichen 308 O 407 / 06) bestätigt das Landgericht Hamburg die einstweilige Verfügung. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Anschlussinhaberin zumindest als Störerin haften müsse. Die Versicherung, dass unbekannte Dritte über das offene Funknetz die betreffenden Dateien eingestellt hätten, wertete die achte Zivilkammer als "Schutzbehauptung". Zwar könne nicht sicher festgestellt werden, dass die Anschlussinhaberin oder ihr Sohn die Musikstücke in die Tauschbörse eingestellt hätten, durch Unklarheiten in der abgegebenen Eidesstattliche Versicherung sei dies aber auch nicht auszuschließen.
Die Frage sei jedoch nicht entscheidend: Gemäß § 1004 BGB habe die Anschlussinhaberin als Störer für Schutzrechtsverletzungen zu haften, wenn sie ihre Prüfungspflichten verletzt habe. Durch die Bereitstellung eines unverschlüsselten Funknetzes habe sie es Dritten ermöglicht, den Internetzugang zu nutzen und Rechtsverletzungen zu begehen.
Das Gericht lässt auch Unkenntnis nicht als Ausrede gelten, da die Nutzung des Internets zum Begehen von Urheberrechtsverletzungen in den letzten Jahren extrem zugenommen habe. "Jedenfalls seit dem Auftreten der Filesharing-Software Napster im Herbst 1999 ist Derartiges auch nicht mehr ungewöhnlich, sondern wird gerade von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vielfältig in Anspruch genommen. Weiter ist allgemein bekannt, dass ungeschützte WLAN-Verbindungen von Dritten missbraucht werden können, um über einen fremden Internetanschluss ins Internet zu gelangen", schreiben die Richter im Urteil. Die Verwendung der WLAN-Verbindung zu solchen Zwecken löse Prüf- und Handlungspflichten aus.
Zumutbar sei es auch, fachliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn man selbst nicht in der Lage sei, sein Heim-Funknetz abzusichern. Die Wiederholungsgefahr hätte nach Ansicht der Richter nur ausgeschlossen werden können, wenn die Anschlussinhaberin eine unbefristete, vorbehaltlose und hinreichend strafbewehrte Unterlassungsaufforderung abgegeben hätte. Die Verfügungsgegnerin muss nach dem Urteil auch die Kosten des Rechtsstreits tragen – erfahrungsgemäß betragen diese mehrere tausend Euro.
Über die rechtlichen Risiken und Pflichten eines geteilten Internetanschlusses informiert der Artikel Mini-Provider und Schwarz-Surfer aus c't-Ausgabe 13/2004. In der kommenden Ausgabe 20/2006 erscheint ein ausführlicher Bericht über das Teilen des eigenen Internet-Anschlusses mittels spezialisierter WLAN-Angebote.
Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldung/77921
Das Landgericht Koblenz hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, inwiefern Alterskennzeichnungen nationaler Selbstkontrollgremien wie der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) mit EU-Recht zu vereinbaren sind. Insbesondere ist den Richtern unklar, inwieweit die Jugendschutzregelungen hierzulande dem Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Europäischen Union im Sinne des Artikels 28 des grundlegenden Vertrags der Gemeinschaft entgegenstehen. Er besagt, dass "mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten" verboten sind. Das Landgericht hegt den Verdacht, dass auch nationale Altersfreigaben von dieser Norm betroffen sein könnten und rüttelt damit an einem der Pfeiler des Jugendschutzsystems.
Konkret geht es um einen laufenden Rechtsstreit, bei dem ein Konkurrent einem Internet-Versandhaus untersagen lassen will, über dessen Internetpräsenz japanische Comics auf DVD oder Videokassetten ohne Prüfung durch die FSK zu vertreiben. Die verklagte Firma führt die Anime aus Großbritannien ein, wo sie durch das dortige FSK-Pendant, das British Board of Film Classification (BBFC) auf ihre Jugendfreiheit hin getestet und für Jugendliche ab 15 Jahren freigeben wurden. Die Bildträger tragen einen entsprechenden Aufkleber des BBFC. Eine Prüfung durch die FSK selbst lässt das beklagte Online-Versandhaus nicht durchführen, sodass auch der Altersfreigabe-Sticker der deutschen Einrichtung fehlt.
Nach dem novellierten Jugendschutzgesetz des Bundes (JuSCHG) müssen auch Bildträger aller Art und Computerspiele wie zuvor Kino- und Videofilme mit einer Altersfreigabe gekennzeichnet sein. Die Änderung am Jugendschutzrecht trat gemeinsam mit den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) am 1. April 2003 in Kraft, nachdem der Amoklauf an einem Gymnasium in Erfurt 2002 für heftige Diskussionen über die Gefährdung von Jugendlichen und Kindern durch Computerspiele und andere neue Medienformen gesorgt hatte. Ein Verstoß gegen die Vorschrift zur Alterskennzeichnung stellt somit zunächst prinzipiell ein wettbewerbswidriges Verhalten dar, gegen das Konkurrenten gerichtlich vorgehen können.
Das Oberlandesgericht Koblenz hatte in dem Anime-Fall Ende 2004 die Auffassung vertreten (Aktenzeichen 4 U 748/04), dass die alleinige Altersfreigabe der britischen Prüfstelle nicht ausreicht für die Erfüllung der gesetzlichen Vorschriften hierzulande. Der EG-Vertrag stehe dem nicht entgegen. Die nun wieder mit dem Vorgang betraute 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz hat dagegen Bedenken, ob ein Verbot des Vertriebs der Bildträger nicht doch gegen die grundsätzlichen Regeln für den Binnenmarkt verstößt. Schließlich habe der EuGH die Bestimmung einer "Maßnahme gleicher Wirkung" zur Marktbehinderung aus Artikel 28 des EG-Vertrags bislang recht weit vorgenommen. Er fasse darunter "im Grundsatz jede Regelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu gefährden", heißt es dazu in dem heise online vorliegenden Beschluss.
Beim Jugendschutzgesetz, erklären die Richter weiter, gelte es aber zu berücksichtigen, dass es die Einfuhr und den Verkauf ungeprüfter Bildträger hierzulande nicht gänzlich verbietet. Nur bei bestimmten Vertriebswegen wie dem Versandhandel werde die Verkaufserlaubnis von einer Prüfung der Jugendfreiheit durch die FSK oder eine staatliche Stelle abhängig gemacht. Die Kammer hat dennoch Zweifel von der Vereinbarkeit eines Vertriebsverbots der DVDs und Kassetten mit dem EG-Vertrag. Sie verweist dabei auf das Urteil des EuGH zur Online-Apotheke DocMorris, demzufolge ein generelles gesetzliches Verbot des Versandhandels über das Internet mit europäischem Recht nicht vereinbar ist. Dem Versandhaus mit dem Anime-Angebot halten die Richter zudem zugute, dass es als Online-Unternehmen einen Vertrieb über andere Wege nur mit zusätzlichen Kosten bewerkstelligen könnte und eine zweite Kontrolle der Jugendfreiheit ebenfalls teuer käme.
Grundsätzlich hat die Landgerichtskammer letztlich keinen Zweifel daran, dass ein Versandhandelsverbot "allgemein geeignet und erforderlich ist, um einen Schutz der Jugendlichen vor nicht jugendfreien Bildträgern zu gewährleisten". Gemäß dem Verhältnismäßigkeitsprinzip sei aber in dem behandelten Fall erst zu prüfen, ob der Jugendschutz nicht auch durch ein milderes Mittel, nämlich die Anerkennung der Altersprüfung durch einen anderen Mitgliedsstaat, Rechnung getragen werden "kann und muss". Den Richtern ist dabei nicht ersichtlich, dass die Kontrolle der Jugendfreiheit durch das BBFC zu einem geringeren Jugendschutz führen würde als eine Prüfung durch die FSK. Ein Termin für die Entscheidung der aufgeworfenen Fragen durch den EuGH ist noch nicht bekannt.
Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldung/77933
Der Webdienst mp3flat.com schneidet automatisiert Radioprogramme mit und bietet die einzelnen Songs im MP3-Format zum Download an. Im Unterschied zu Software wie air2mp3 oder ClipInc läuft die Aufnahme jedoch nicht auf dem PC des Nutzers, sondern als Webservice, der nach eigenen Angaben zehn Radiosender rund um die Uhr mitschneidet. Dadurch sollen bis zu 30.000 Songs pro Monat aufgezeichnet werden.
Die H&O IS LTD. & Co. KG sieht in ihrem Dienst ein völlig legales Angebot, denn aufgrund der Zahlung der GEZ-Gebühr sei es jedem gestattet, Songs aus dem Radio mitzuschneiden, man selbst unterstütze den Nutzer lediglich mit einer Dienstleistung.
mp3flat setzt ein kostenlose Registrierung voraus, auch die Nutzung ist kostenfrei. Nach der Anmeldung füllt sich die alphabetische Künstlerliste sukzessive mit Songs. Der Download kostet nichts, solange man nur fünf Stücke am Tag herunterlädt. Wer mehr will, kann das "24 Premium Upgrade" für 99 Euro-Cent erwerben und für 24 Stunden unbegrenzt viele Dateien downloaden und die Songs direkt im Browser vorhören.
Aufgrund der Ähnlichkeit zu virtuellen Videorecorder-Diensten wie shift.tv, save.tv und onlinetvrecorder.com und deren rechtlicher Probleme ist davon auszugehen, dass auch der mp3flat-Betreiber H&O IS LTD. & Co. KG schon bald Post von den Anwälten der Radiosender bekommen dürfte, die zu einer Unterlassung auffordern. Auch wenn §53 des Urheberrechtsgesetzes eine unentgeltliche Vervielfältigung erlaubt: Der kostenpflichtige 24-Stunden-Service sowie die offenbar in Vorbereitung befindliche Bannerwerbung könnte sich als Fallstrick erweisen. Einige Gerichte sehen bereits in der "Weiterleitung" der Signale (in diesem Fall das Download-Angebot der MP3-Mitschnitte) einen Urheberrechtsverstoß.
Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldung/77935
Das Unternehmen Cyberlink, welches vor allem durch die DVD-Abspielsoftware PowerDVD bekannt ist, hat ein kleines Tool veröffentlicht, mit dessen Hilfe man überprüfen kann, ob der eigene PC HD-Ready ist. Es ist kostenlos erhältlich und läuft nur unter Windows.
Die Betaversion des CyberLink BD / HD Advisors überprüft unter anderem den Prozessor, den Hauptspeicher, die Grafikkarte und den Monitor. Auch das Laufwerk und die DVD-Software werden untersucht. Die meisten Systeme werden bei den Punkten Grafikkarte und Monitor ihre Probleme haben, da beide Komponenten die Verschlüsselungstechnik HDCP unterstützen müssen.
PowerDVD von Cyberlink unterstützt derzeit die beiden DVD-Nachfolger noch nicht. Es existiert lediglich eine OEM-Version, die zusammen mit der passenden Hardware geliefert wird. Bis zum Ende des Jahres soll aber auch eine Retail-Version zur Verfügung stehen-
Quelle: http://winfuture.de/news,27304.html
Download: http://www.winfuture.de/downloadstart,1157731116,1756.html
Wer schon immer einen Breitbandanschluss besitzen wollte, aber bisher aufgrund von technischen Gegebenheiten keine Möglichkeit dazu hatte, kann jetzt neue Hoffnung schöpfen. Der Satellitenbetreiber SES Astra will Anfang 2007 ein sehr interessantes Angebot starten.
Eine Internetverbindung via Satellit ist schon seit langer Zeit möglich, allerdings war dafür immer ein Rückkanal nötig, der über die Telefonleitung realisiert wurde und somit pro Minute abgerechnet wurde. Beim neuen Angebot von SES Astra läuft auch der Upstream über den Satelliten - günstige Hardware macht es möglich. Bisher musste man für eine derartige Technik mehrere tausend Euro auf den Tisch packen.
Die günstige Übertragungstechnik wurde zusammen mit der Europäischen Weltraumorganisation ESA entwickelt. Astra2Connect, so der offizielle Name, soll ab dem ersten Quartal 2007 flächendeckend Haushalte in Europa versorgen. Benötigt werden ein Newtec-Modem sowie eine Satellitenschüssel mit interaktivem LNB. Der Fabrikpreis dafür liegt bei 250 Euro. Dank einer Subventionierung dürfte der Kunde wesentlich weniger bezahlen.
SES Astra wird das neue Angebot nicht selbst vermarkten, sondern setzt auf Partner, die ihre Preise selbst gestalten können. Eine Astra2Connect-Flatrate soll zwischen 30 und 50 Euro kosten und beinhaltet Down- und Upstream. Weitere Kosten kommen auf den Kunden nicht zu. Über die Geschwindigkeiten liegen bisher keine Informationen vor.
Quelle: http://winfuture.de/news,27306.html
Quelle und Download: http://www.zdnet.de/downloads/prg/0/1/en10574801-wc.html
Beschreibung:
Diese Explorer-Erweiterung entsperrt Dateien oder ganze Ordner, die bislang partout nicht zu löschen waren. Nervige - und oftmals irrige - Fehlermeldungen, wonach die Datei von anderen Prozessen benutzt wird, erscheinen nicht mehr.
Weitere Features im Überblick:
* Installation ohne Reboot, auch über ältere Versionen
* -H oder -? zur Anzeige der Kommandozeilen-Funktionalität
* Bericht über Handles innerhalb einer Datei
Fazit
Unter Windows XP hat man normalerweise nur eine Option: Prozesse im Task-Manager einzeln zu beenden und das System dann neu zu starten. Das ist kompliziert - und nicht jedermanns Sache. Unlocker schließt den Löschvorgang in der laufenden Sitzung ab. Bisher durch Rechtsklick.
Version 1.8 macht es noch einfacher: Es enthält einen Assistenten, der sich zuschaltet, sobald ein Lösch-Kandidat sich sträubt. In diesem Fall funktioniert die Entschlüsselung jedoch ausschließlich automatisch. Wer Dateien lieber von Hand anwählt, kann bei der Installation den Assistenten abwählen. Das aktuelle Release 1.8.5 korrigiert einige Bugs, enthält die Möglichkeit, offene Dateien zu kopieren und ist jetzt u.a. auch in deutsch erhältlich.
Quelle und Download: http://www.zdnet.de/downloads/prg/0/9/de10389109-wc.html
Die Bundesnetzagentur hat die Telekom heute in einem Beschluss (PDF-Dokument) dazu verpflichtet, ihren Mitbewerbern einen Bitstrom-Zugang zu gewähren. Die Behörde schließt dabei ADSL2+-, VDSL- und SDSL-Zugänge ausdrücklich mit ein. Die bisher verfügbaren Zugangsvarianten wie Resale oder die Backbone-Anbindungen ZISP und ISP-Gate seien kein Bitstrom-Zugangsprodukt im Sinne der jetzt ergangenen Anordnung. Damit erfüllt die Bundesnetzagentur auch eine Forderung der EU-Kommission, VDSL in die Regulierung einzubeziehen.
Die Telekom hatte im Vorfeld insbesondere der Einbeziehung von VDSL-Anschlüssen heftig widersprochen und für diesen Fall mit einem Ausbaustopp gedroht. Die Bundesnetzagentur sieht allerdings keine Dienste, die einen neuen Markt begründen. Im Klartext: VDSL ist zwar schneller, bietet aber keine Anwendungsmöglichkeiten, die sich nicht auch mit ADSL oder ADSL2+ realisieren ließen und damit eine Ausnahme von der Regulierung begründen würden.
Nun hat die Telekom drei Monate Zeit, ein Standardangebot für den IP-Bitstromzugang zu erstellen. Dieses ist genehmigungspflichtig, muss also der Bundesnetzagentur zur Prüfung vorgelegt werden. Auch besondere Angebote für Großabnehmer, die beispielsweise Staffelrabatte enthalten könnten, müssen vorab genehmigt werden. Da das Genehmigungsverfahren nochmals bis zu zehn Wochen in Anspruch nehmen kann, werden die Bitstrom-Angebote voraussichtlich erst im kommenden Jahr verfügbar sein.
Der Präsident der Bundesnetzagentur, Matthias Kurth, sieht die Entscheidung als weiteren Schritt zu mehr Wettbewerb: "Aufgrund der heutigen Entscheidung zum IP-Bitstrom werden die Verbraucher künftig eine noch größere Auswahl an qualitativ hochwertigen und preisgünstigen Breitbandangeboten haben."
Welche Auswirkungen die Entscheidung der Bundesnetzagentur auf den Markt tatsächlich hat, ist derzeit noch nicht abzusehen. Solange die Preisstruktur und Details der Angebote noch nicht verfügbar sind, bleibt offen, wie sich Leistungen und Preise von DSL-Anschlüssen durch den Bitstrom-Zugang ändern werden.
Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldung/78114
Ab 1. Januar 2008 erhält jeder Schweizer auf Wunsch einen Breitbandzugang. Der Bundesrat erweiterte die in der Verordnung für Fernmeldedienste festgelegte Grundversorgung um einen schnellen Internetzugang. Für den Anschluss legte der Bundesrat eine Preisobergrenze fest: Maximal 69 Franken (44 Euro) plus Mehrwertsteuer darf er kosten. Der Preis umfasst nicht nur den Breitbandzugang, sondern auch einen Telefonanschluss inklusive Rufnummer und einen Telefonbucheintrag.
Die festgelegte Bandbreite für die zugesicherte Grundversorgung beträgt 600/100 kBit/s im Down- und Upstream. In Ausnahmefällen darf ein künftiger Lizenznehmer die Übertragungsrate allerdings reduzieren. 2010 sollen die Entgelte überprüft werden, um die Preise gegebenfalls an die Marktentwicklung anzupassen.
Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldung/78124
MetaMachine, Anbieter der Filesharing-Programme eDonkey2000 und Overnet, hat sich zur Zahlung von 30 Millionen US-Dollar (umgerechnet 23,65 Millionen Euro) bereiterklärt, um einer juristischen Auseinandersetzung um mögliche Urheberrechtsverletzungen mit dem US-Musikindustrie-Verband RIAA (Recording Industry of America) aus dem Weg zu gehen. Dies berichtet das Wall Street Journal unter Berufung auf Gerichtsakten.
Die Einigung sehe weiterhin vor, dass MetaMachine die Verbreitung ihrer P2P-Clients zu stoppen habe. Die Auswirkungen wurden in den vergangenen Tagen bereits sichtbar: Die Webseiten sind offenbar abgeschaltet (www.edonkey2000.com, www.overnet.com), viele Links auf www.edonkey.com führen ins Nichts, auch die Downloads sind nicht mehr vorhanden.
Die in New York ansässige Firma MetaMachine war eines von sieben Unternehmen, die im Herbst 2005 von der RIAA aufgefordert worden waren, Maßnahmen gegen illegalen Musik-Download zu ergreifen. BearShare, i2Hub, WinMX und Grokster hatte sich in der Zwischenzeit bereits mit der US-Musikindustrie geeinigt. Das Wall Street Journal zitiert Mitch Bainwol, Vorsitzender und CEO der RIAA, mit den Worten: "Mit der neuen Einigung ist ein weiterer Domino-Stein gefallen." Es sei laut Bainwol zudem gelungen, die Basis für legale Angebote zu verbreitern.
Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldung/78126
Microsoft hat nach eigenen Angaben den bisher größten Erfolg im Kampf gegen Spam in Europa erzielt. Ein Gericht entschied, dass ein englischer Spam-Versender eine Strafe in Höhe von 45000 britischen Pfund zahlen muss, was ungefähr 66500 Euro entspricht.
Bei dem Verfahren berief sich Microsoft allerdings nicht auf die AntiSpam-Gesetzgebung in Großbritannien. Stattdessen warf man dem Spammer die Verletzung der Nutzungsbedingungen von Microsofts Webmail-Dienst Hotmail vor. Man entschied sich für diesen Weg, weil die britischen Spam-Gesetze nur wenig effektiv sind.
Der Spammer bewarb über E-Mails eine SMS-Hotline, über die er das Passwort für eine Webseite mit pornographischen Inhalten vertrieb. Da der Versand des Passworts via SMS kostenpflichtig war, konnte er mit Hilfe seiner Spam-E-Mails einige hunderttausend Pfund umsetzen.
In Großbritannien gelten seit 2003 Bestimmungen gegen den Versand von Spam. Diese sind jedoch zum größten Teil wirkungslos, da sie eine Verwarnung des Spammers voraussetzen und erst nach deren Missachtung eine maximale Strafe von 5000 Pfund erlauben. Derzeit wird bereits über eine Änderung der Regelungen nachgedacht, durch die höhere Strafen möglich sein sollen.
Bis heute gab es kein Verfahren, das nach dem Gesetz von 2003 angestrengt wurde. Microsoft ließ verlauten, dass man bei der stichprobenartigen Untersuchung von 20000 Hotmail-Konten festgestellt habe, dass einige Nutzer täglich bis zu 250 E-Mails mit der Werbung des Spam-Versenders erhielten.
Quelle: http://winfuture.de/news,27396.html
Skype hat mal wieder ne neue Beta
Wegen FairUse4WM, ein Programm welches die Sicherung DRM von Microsoft aushebelt, hat der britische Sender Sky TV sein Downloadprogramm vorläufig eingestellt.
WinRar hat ne 3.61 Final draussen (Shareware-Programm zum Packen und Entpacken, ich finds das beste Programm).
Quellen: http://winfuture.de/
Das Spiel wird auch zu Trainingszwecken der amerikanischen Armee benutzt.
Es ist kostenlos!!!!! Die Datei ist ca. 2,5 GB groß.
Hier könnt ihr euch einen Downloadserver aussuchen:
http://www.americasarmy.com/downloads/
Mfg
Neuer Googlefilter 2.1 unterstützt nun auch Firefox und SeaMonkey
Der von Filtertechnics angebotene Googlefilter unterstützt in der aktuellen Version neuerdings die Browser Firefox sowie SeaMonkey und liefert einige Verbesserungen. Mit Googlefilter werden Spam- und Dialer-Seiten aus den Google-Suchergebnissen aussortiert. Neben einer Gratisversion wird die Software als kostenpflichtiges Jahresabo mit größerem Funktionsumfang angeboten.
Der Googlefilter 2.1 unterstützt ab sofort außer den Internet Explorer auch Firefox, SeaMonkey und den Netscape Navigator ab der Version 7.0. Mit der neuen Version lassen sich Spam-Meldungen klassifizieren und zumindest in der Firefox-Ausführung sollen sich Spam-Ergebnisse auch automatisch ausblenden lassen.
Die Basis-Version von Googlefilter 2.1 markiert Suchergebnisse, die auf Spam- oder Dialer-Seiten verweisen, um die relevanten Suchergebnisse einer Google-Suche leichter zu erkennen. Eine automatische Komplettfilterung aus der Suchergebnisliste gibt es allerdings nicht. Eine beim Hersteller sitzende Datenbank verwaltet die Spam-Seiten und aktualisiert diese täglich, um so möglichst optimale Resultate zu liefern.
Googlefilter fügt neue Funktionen in die Google-Suchergebnisse ein, um nicht erkannte Spam- oder Dialer-Seiten an den Filtertechnics-Server zu melden. Die Ausblendung von Werbeseiten aus den Google-Suchergebnissen erprobt der Suchmaschinengigant derzeit und kann über die personalisierbare Google-Homepage genutzt werden.
Die kostenpflichtige Premium-Ausführung nutzt eine verbesserte Datenbank zur Erkennung von Spam- sowie Dialer-Seiten und enthält eine automatische Optimierung von Google-Suchanfragen. Über die Premium-Version lassen sich zudem einige Spezialsuchanfragen an Google leiten. Diese berücksichtigen dann je nach Eingabe nur etwa Internetradiostationen, geben eine Wetter- oder Telefonauskunft und liefern Übersetzungen vom Deutschen ins Englische oder sollen bei der Partner- sowie Schulfreundsuche helfen.
Die Basis-Version von Googlefilter 2.1 steht für den Internet Explorer, für Firefox, SeaMonkey und den Netscape Navigator kostenlos als Download bereit. Die Premium-Version gibt es als Jahres-Abonnement zum Preis von monatlich 1,- Euro. Das Abo läuft zwölf Monate und kann einen Monat vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden.
Der Anbieter von Googlefilter hat kürzlich einen kostenlosen Spam-Filter für Outlook und Outlook Express vorgestellt, der eine hohe Treffergenauigkeit von Werbenachrichten verspricht. Alle eingehenden Nachrichten von Adressaten, die der Spam-Filter nicht kennt, werden hierbei in einen Spam-Ordner abgelegt. Im privaten Einsatz kann dieses Verfahren der Whitelist dafür sorgen, dass die wesentlichen E-Mails den Posteingang erreichen.
Neue Kontakte müssen dann aber immer erst in den Spam-Filter eingepflegt werden, weil diese sonst im Spam-Verzeichnis landen. Dazu bietet die Software die Möglichkeit, Absendern einer im Spam-Verzeichnis abgelegten Nachrichten automatisch eine Rückmeldung zuzusenden. Wird diese Benachrichtigung erfolgreich beantwortet, wird der Absender als berechtigt in die Datenbank des Spam-Filters eingetragen und die E-Mail wie gewohnt zugestellt. Damit sollen sich vor allem so genannte Bilder-Spams wirksam bekämpfen lassen.
Quelle: http://golem.de/
Download: http://www.filtertechnics.de/gf2/
Wie angekündigt hat Microsoft sein Customer Preview Program (CPP) neu aufgelegt. Interessenten können den Release Candidate 1 nun nicht mehr nur herunterladen, sondern für 9,50 Euro auch auf DVD bestellen. Die Lieferzeit beträgt laut Microsoft bis zu 28 Tage.
Wer so lange nicht warten möchte, kann sich den RC1 bereits seit Tagen als ISO-Image herunterladen und selbst auf DVD brennen. Den (nicht zwingend erforderlichen) CD-Key für die Installation verteilt Microsoft ebenfalls bereits seit kurzem, allerdings bislang ohne offizielle Ankündigung. Ohne Key läuft der RC1 14 Tage, mit Key und Aktivierung bis zum 1. Juni 2007.
Abonnenten der Zeitschrift iX können sich übrigens sowohl die Bestellung bei Microsoft als auch den Download sparen: In Ausgabe 11/06 (EVT 12.10.) liegt der Aboauflage die Vista-DVD bei.
Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldung/78234
Ein Team von Wissenschaftlern der Universität Princeton hat in einer Studie erneut schwere Sicherheitslücken in Hard- und Software der Wahlmaschinen des US-Herstellers Diebold nachgewiesen. Ariel Feldman, Alex Halderman und Edward Felten haben mehrere Szenarien entwickelt, wie sich die Maschine – und damit das Zählergebnis – vergleichsweise leicht manipulieren lässt. Das Fazit der Wissenschaftler: Die Wahlmaschine weist signifikante Sicherheitsmängel auf.
Für die Untersuchung stand dem Team das Modell "Diebold AccuVote-TS" mit der Softwareversion 4.3.15 zur Verfügung. Grundsätzlich sei die Wahlmaschine ein herkömmlicher Computer, auf dem eine hochspezialisierte Software laufe, heißt es in der Studie. Die Wissenschaftler fanden Schwachstellen sowohl in der Hardware-Konfiguration als auch der Wahlsoftware. So könne jeder, der Zugang zu so einer Maschine hat, in einem relativ einfachen Verfahren eigene Software oder einen Virus installieren. Schädlicher Code könne dazu benutzt werden, Stimmen zu löschen – mit einem minimalen Risiko der Entdeckung. Manipulationen wie das Einschleusen eines Virus könnten auch über die Speicherkarten erfolgen, auf denen die Maschinen Daten ablegen. In einem Video demonstrieren die Tester, wie sie ein Wahlergebnis umdrehen.
Die Veröffentlichung der Studie kommt zu einem pikanten Zeitpunkt im Vorfeld der landesweiten Kongresswahlen im November, bei denen das Repräsentantenhaus, ein Drittel der Senatoren und 36 Gouverneure zur Neuwahl anstehen. In zahlreichen Wahllokalen soll elektronisch gewählt werden, etwa vier von fünf Wählern werden ihr Kreuz auf einem Touchscreen machen – viele auf dem einer Diebold-Maschine. Entsprechend scharf hat der Hersteller die Studie zurückgewiesen. "Die Studie ist – akademisch betrachtet oder mit dem gesunden Menschenverstand – unrealistisch und ungenau", teilte Diebold-Präsident Dave Byrd schriftlich mit. Die Wissenschaftler hätten die strikten Sicherheitsvorkehrungen, die im Umfeld eines Wahllokals herrschen, nicht berücksichtigt. Sie hätten einen Virus auf ein Gerät geschleust, das nie an ein Netzwerk angeschlossen werde. Die Maschinen seien gegen physische Manipulationen versiegelt und die Software arbeite mit Sicherheitsstandards wie "SSL" und "128 bit Advanced Encryption Standard". Zudem sei die veraltete Softwareversion der Testmaschine nicht mehr im Einsatz. Die Diebold-Wahlmaschine sei sicher und Wähler könnten sich darauf verlassen, dass ihre Stimme korrekt gezählt werde.
Das Team um Felten hatte mit dieser Reaktion gerechnet. Sie empfehlen dennoch, den Versicherungen des Herstellers mit Skepsis zu begegnen, so lange unabhängige Experten nicht Zugang zu Maschinen und Software bekämen und die Sicherheit des Systems bestätigen könnten. Die Wissenschaftler schließen nicht aus, dass sich einige der Fehler durch Softwareupdates beheben ließen. Doch seien die Maschinen aufgrund fundamentaler Lücken im Systemaufbau, die sich nicht durch eine verbesserte Software schließen ließen, weiter angreifbar.
Die Studie ist nicht die erste, die schwere Kritik an den Diebold-Maschinen übt. Im Mai hatten Experten über ähnliche Möglichkeiten berichtet, die Wahlautomaten schon im Vorfeld einer Wahl zu manipulieren und diese detailliert veröffentlicht. Im Juni hatte ein Team der New York University auf Sicherheitsmängel bei Wahlmaschinen aller Hersteller hingewiesen. Eine Wählerinitiative geht inzwischen in zahlreichen US-Bundesstaaten gerichtlich gegen den Einsatz der Wahlmaschinen vor.
Mit dem Thema eVoting und der Sicherheit von Wahlmaschinen beschäftigt sich auch der Artikel "Obskure Demokratie-Maschine: Sind Wahlcomputer manipulationssicher?" in der neuen Ausgabe von c't, die ab Montag (18. September) im Zeitschriftenhandel erhältlich ist.
Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldung/78226
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) kritisiert im Zusammenhang mit der Beschlagnahme von Anonymisierungsservern die Polizei. ULD-Leiter Thilo Weichert äußert sich in einer Mitteilung "irritiert über die mangelnde kriminalistische Professionalität der Ermittler". Es sei das gemeinsame Anliegen von Datenschützern und Strafverfolgern, Kinderpornografie im Internet dingfest zu machen. Es sei bei einem konkreten Anfangsverdacht und mit richterlichem Beschluss beim Anonymisierungsdienst AN.ON jederzeit möglich, die Verbreiter von Kinderpornografie zurück zu verfolgen.
Am 6. September wurde laut Mitteilung des ULD auf Grund eines Beschlusses des Amtsgerichtes Konstanz der Anonymisierungsserver des ULD beschlagnahmt. Die bei einem Dienstleister in Karlsruhe durchgeführte Beschlagnahme sei dem ULD erst nach "eigenen aufwändigen Recherchen am 11. September mitgeteilt" worden. Den Beschlagnahmebeschluss habe das ULD erst weitere zwei Tage später nach erneuter Nachfrage erhalten. Die Aktion stehe offenbar in Zusammenhang mit weiteren Beschlagnahmen bei Betreibern von Anonymisierungsdiensten in den vergangenen Tagen. Ziel der Polizeiaktionen sei es, Nutzer von Kinderpornografie im Internet ausfindig zu machen.
Mit der aktuellen Beschlagnahme und dem dadurch bedingten kurzfristigen Ausfall von AN.ON seien die Täter gewarnt worden, schreibt das ULD weiter. Die Staatsanwaltschaft habe nun zudem einen Rechner, der keine weiteren Erkenntnisse bringen werde, da AN.ON keine Verbindungsdaten speichere. "Jedem Internet-Kriminalisten müsste inzwischen bekannt sein, wie AN.ON funktioniert. Alle rechtlichen und technischen Informationen sind öffentlich im Internet abrufbar; das ULD steht zur Beratung der Strafverfolger bereit", erläutert Weichert
Darüber hinaus sei es mehr als fahrlässig, dass die Strafverfolger mit ihrer Beschlagnahme das Internet unsicherer machten, "indem sie vorläufig mit dem ULD-Rechner den einzigen von einer deutschen unabhängigen Behörde betriebenen Mix aus dem Verkehr zogen und dadurch den Schutz vor Netzspionage verhindern". Das ULD weist darauf hin, dass AN.ON ein vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gefördertes Projekt sei. Es ermögliche Web-Nutzern, mit Hilfe der Software JAP kostenlos unbeobachtet zu surfen. Es diene – wie vom deutschen Telediensterecht gefordert – der Gewährleistung des Datenschutzes im weltweiten Netz und werde auch von vielen Unternehmen zum Schutz vor Wirtschaftsspionage genutzt. Das ULD hat gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Konstanz Beschwerde eingelegt. Der Dienst AN.ON ist wieder im Netz, "bald auch wieder mit einem eigenen ULD-Rechner", versprechen die Datenschützer.
Quelle: http://www.heise.de/newsticker/meldung/78246