Roesch der nächste Knaller! Hohe Umsätze +8%
Seite 78 von 79 Neuester Beitrag: 25.04.21 00:30 | ||||
Eröffnet am: | 14.03.05 11:09 | von: KINI | Anzahl Beiträge: | 2.967 |
Neuester Beitrag: | 25.04.21 00:30 | von: Danielavgjxa | Leser gesamt: | 210.120 |
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Wie kann man deren Schriften zu Rechtsfragen denn ernsthaft in Frage stellen? Versuchte Marktmanipulation?
Interessant. Das will ich gerne mal weitergeben zur Beurteilung.
"Aussetzung der Preisfeststellung , da der ordnungsgemäße Börsenhandel nicht gewährleistet ist"
http://www.ariva.de/forum/...he-umsaetze-8-215588?page=71#jumppos1793
Du musst auch zu Ende lesen. Hast du ein schlechtes Gedächtnis oder willst du die Leser hier irritieren ?
Ich habe hier im Thread das BGH zitiert (mehrfach) - und hoppla - gleichzeitig damit DEINE Quellen widerlegt.
Schon vergessen ? Noch einmal nur für dich...
http://www.ariva.de/forum/...he-umsaetze-8-215588?page=71#jumppos1780
www.dnoti.de /Eingabe unter Entscheidungen...Handels- und Gesellschaftsrecht "§274 aktg" in Suche führte gleich an erster Stelle zu folgendem Ergebnis:
BGH • 28.04.2015 • II ZB 13/14
GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4
Beschluss: Fortsetzung einer GmbH nach Auflösung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen
a) Eine verbreitete Auffassung im Schrifttum will bei einer Beendigung
des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer GmbH in anderen als in den
in § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG genannten Fällen die Fortsetzung der Gesellschaft
nicht ausschließen...Nach herrschender Auffassung handelt es sich bei den durch § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG im eröffneten Insolvenzverfahren der Gesellschaft eingeräumten Fortsetzungsmöglichkeiten um eine abgeschlossene Regelung...
b) Die zuletzt genannte Auffassung ist richtig. (Anmerkung: Das ist auch MEINE Auffassung)
aa) Für die Parallelvorschrift des § 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG hat der Bundesgerichtshof
zum alten Konkursrecht bereits entschieden, dass eine Fortsetzung
der Gesellschaft nach Auflösung durch die Eröffnung des Konkursverfahrens
nur in den gesetzlich bestimmten Fällen zulässig ist
Meine Quelle aus #1774 zitiert eben DIESE weitere Quelle..
Und genau damit hängt alles zusammen! Die Rechtsauffassung aus dem Jahr 2002 ist mittlerweile überholt...
Danke !
Beleg doch bitte nun endlich, WO RECHTSVERBINDLICH steht, dass z.B. das Urteil aus 2002 HEUTE NICHT MEHR gilt. Nur weil es andere Auffassungen gibt, gilt das Gesetz damit nicht als geändert ! Und es zählt laut BGH-Aussage (siehe Zitate hier) nun einmal das Gesetz.
Belegen müsste doch einfach sein, wenn sich das Gesetz geändert hat und der BGH in 2015 mit seiner Feststellung falsch lag, oder ?
Ein letzter Erklärungsversuch...
DEIN Link aus #1934: "Die Verwendung von Mantel- und Vorratsgesellschaften in der Rechtsform der GmbH und der AG..." 1. Auflage 2010...der Autor S.Kresse gibt "einen Überblick über den Meinungsstand.ab 1924..."
MEIN Link aus #1930: BGH • 28.04.2015 • II ZB 13/14; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4
Beschluss: Fortsetzung einer GmbH nach Auflösung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen
...mit Hinweis auf den Geltungsbereich für AGs nach §274 Aktiengesetz."Die zuletzt genannte Auffassung ist richtig."
Bitte BGH-Urteil GANZ und GENAU lesen....notfalls einen Juristen um Erklärung bitten, falls es Probleme im Verständnis des Rechtstextes gibt. Habe auch diverse Einzelheiten erfragen müssen...
Danke..
- es gibt eine häufig vertretene andere Rechtsauffassung (s.o.)
- dies bedeutet nicht, dass anderes Recht gilt
- diese andere Rechtsauffassung begründet aber das Interesse an der Aktie
- denn ganz ausgeschlossen ist eine Fortführung der AG nicht
- und wenn die AG fortgesetzt wird und der Handel der Aktie wieder gegeben ist, kann der Kurs stark ansteigen!
Muss es auch nicht, Es bekräftigt aber für die Parallelvorschrift des §274 AktG die zeitlich früher gelegene Regelung und weist sonstige Rechtsauffassungen in seine Schranken:
"Eine verbreitete Auffassung im Schrifttum...(vgl. Fichtelmann, GmbHR 2003, 67, 71; Hacker/Petsch, ZIP 2015, 761, 768 f.; Kluth, NZI 2014, 626, 627; Altmeppen in Roth/Altmeppen,
GmbHG, 7. Aufl., § 60 Rn. 51; Scholz/K. Schmidt/Bitter, GmbHG, 11. Aufl., vor § 64 Rn. 180 ff.; Uhlenbruck/Hirte, InsO, 13. Aufl., § 11 Rn. 154)...
"Bei einer Beendigung des Insolvenzverfahrens nach Schlussverteilung
gemäß § 200 InsO besteht demgegenüber regelmäßig kein fortsetzungsfähiges
Unternehmen mehr (vgl. OLG Köln, ZIP 2010, 1183, 1185; Fuhst, jurisPR-InsR
15/2014 Anm. 2)."
"Lassen die Beteiligten diese gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der
Fortsetzung ungenutzt, ist kein Grund dafür ersichtlich, eine nicht im Gesetz
vorgesehene Möglichkeit zur Fortsetzung der Gesellschaft durch einen schlichten
Fortsetzungsbeschluss zu eröffnen "
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/...1673&pos=0&anz=1
Noch immer kein Beleg für die Aussagen des Users Maren R... zufällig ein Jurist hier am Mitlesen ?
http://www.xetra.com/blob/2615884/...wicklungsges._Roesch_AG_Med..pdf
Was braucht es noch für Gründe ? Könnte theoretisch auch Marktmanipulation im Spiel sein. Täte mich schon anhand einiger Kommentare hier auf Ariva nicht wundern.
Wenn es Personen mit Interesse am Rösch-Handel gibt, soll man sie doch lassen. Ordnungsgemäß ist m. E. gegeben, wenn es einen Anbieter und einen Käufer gibt, sich beide auf einen Preis einigen - und fertig.
Warum hast du bei deiner Darstellung von "ordnungsgemäß" eigentlich die Marktregeln nicht erwähnt ?
Richtig wäre nämlich: "wenn es einen Anbieter und einen Käufer gibt, welche sich beide an die Gesetze und die Börsenordnung halten und sich auf dieser Basis auf einen Preis einigen".
Der Unterschied ist glaube ich recht deutlich, oder ? Ansonsten vlt. besser nur OTC handeln ?
Manch Käufer muss vor dem Anbieter mit möglicherweise betrügerischen Absichten geschützt werden, ist doch nett von der BaFin.
BaFin/Börse sollten den Handel der Rösch-Aktie wieder zulassen!
Die Regeln haben sich zudem per Anfang Juli mit der neuen Marktmissbrauchsverordnung geändert, nämlich verschärft.
http://www.ariva.de/forum/mar-eu-marktmissbrauchsverordnung-535794
Natürlich gab es Verschärfungen von Regeln. Aber diese Regeln machen auch keine Vorgabe, was unter "ordnungsgemäßem Handel" zu verstehen ist.
Mich stört, dass mit "nicht ordnungsgemäßem Handel" argumentiert wird, wenn es hierzu keine klaren Kriterien gibt. Denn ohne feste Kriterien werden Entscheidungen willkürlich gefällt.