M.u.t AG ..........aus Wedel ............
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m-u-t AG: Auftragsbestand auf dem höchsten Stand der Unternehmensgeschichte
m-u-t AG / Schlagwort(e): Auftragseingänge
18.07.2013 09:59
Veröffentlichung einer Corporate News, übermittelt durch die DGAP - ein
Unternehmen der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
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m-u-t AG: Auftragsbestand auf dem höchsten Stand der Unternehmensgeschichte
Wedel, den 18.07.2013
Nach dem erfreulichen Auftragseingang der letzten Wochen hat der
Auftragsbestand der m-u-t AG in Wedel den höchsten Stand in der 17-jährigen
Unternehmensgeschichte erreicht. Mit aktuell rund 17,5 Mio. EUR bei der
Konzernmutter m-u-t sowie den weiteren Auftragsbeständen bei den
Tochterunternehmen Avantes und tec5 in Höhe von zusammen über 5 Mio. EUR
beträgt der Auftragsbestand konzernweit nun ca. 23 Mio. EUR.
Insofern ist die m-u-t AG sehr zuversichtlich, die geplanten Umsatz- und
Ergebnisziele für das zweite Halbjahr 2013 zu erreichen.
Kontakt:
Rückfragehinweis:
FISCHER RELATIONS
Jochen Fischer
Neuer Wall 50
20354 Hamburg
040/822 186 380
jf@fischer-relations.de
18.07.2013 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche
Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch
Unternehmen: m-u-t AG
Am Marienhof 2
22880 Wedel
Deutschland
Telefon: +49 (0)4103 9308-0
Fax: +49 (0)4103 9308-99
E-Mail: info@mut-group.com
Internet: www.mut-group.com
ISIN: DE000A0MSN11
WKN: A0MSN1
Börsen: Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Stuttgart; Frankfurt in
Open Market (Entry Standard)
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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Quelle: dpa-AFX
Nach 18 Mio Umsatz in HJ1 und einem Auftragsbestand von 23 Mio kann das Planziel Umsatz 38 Mio und eps 35 - 55 Cent in 2013 durchaus erreicht werden. Dabei bin ich für die Ergebnisseite zuversichtlich, da einige Restrukturierungseffekte (insbes. Personal) erst ab Hj.2 greifen werden. Wie das dann vor und nach Minderheiten aussieht... ist bei M-U-T ja immer ein Rätsel bis zum Schluss...
Geht man von 45 Cent aus und gesteht ein KGV von 10 zu ... das wären gut 50% Luft von heute bis ca. Jahresende.
2,85
"... Planziel ... eps 35 - 55 Cent in 2013 ..."
ist aber ein ganz schön weites Feld ... ?!
( meine persönliche Meinung )
2. Einen Tag vor der HV so eine News zu veröffentlichen, riecht nach Beruhigung der Aktionäre. Gibts irgendwelche Kapitalmaßnahmen, die beschlossen werden sollen oder hat man Angst nicht entlastet zu werden?
Will damit die News als solche aber nicht kleinreden. Grundsätzlich ein guter Anfang. Bei diesem Vorstand und IR sollte man aber immer im Hinterkopf behalten, dass solche News einen bestimmten Hintergrund haben, erst recht zum jetzigen Zeitpunkt.
Mal sehn wie die HV morgen läuft. Vielleicht lässt sich dann mehr sagen. Was das EPS angeht, würd ich mich darauf erstmal nicht versteifen. Da kanns bei MUT nach wie vor positive wie negative Sonderfaktoren geben, egal ob Sonderabschreibungen/zuschreibungen oder Minderheiten etc.. Zum Thema der Minderheiten und überhaupt der gesamten vertragsgestaltung mit Avantes/tec5 sollte man genauer nachgehakt werden. Da gabs ja vor einiger Zeit mal heftige Vorwürfe, ich glaub bei w:o. Weiß leider nicht mehr von welchem User.
m-u-t AG
Meßgeräte für Medizin- und Umwelttechnik
Wedel
WKN A0MSN1
ISIN DE000A0MSN11
Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung
am Freitag, 19.07.2013
in der Fachhochschule Wedel, Feldstraße 143, 22880 Wedel
Die Aktionärinnen Capiton Value Beteiligungs-GmbH und Intec Beteiligungsgesellschaft mbH (nachfolgend: „Antragstellerinnen“) haben ein Verlangen nach § 122 Abs. 2 AktG auf Ergänzung der Tagesordnung und Bekanntmachung der neuen Beschlussgegenstände an die Gesellschaft gerichtet. Die Antragstellerinnen halten mehr als den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Gesellschaft.
Die Tagesordnung der auf den 19.07.2013 durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 11.06.2013 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung wird daher um die Ergänzungsverlangen 7 und 8 ergänzt, die im Nachfolgenden wörtlich wiedergegeben werden.
„Tagesordnungspunkt 7:
Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Vorstand und den Aufsichtsrat der Gesellschaft sowie die Bestellung eines besonderen Vertreters zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen
Capiton Value Beteiligungs-GmbH und die Intec Beteiligungsgesellschaft mbH schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
1. Geltendmachung von Ersatzansprüchen
Geltend zu machen sind – nach näherer Untersuchung und Prüfung durch den besonderen Vertreter – Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates, die der Gesellschaft gegen diese aus den §§ 93, 116, 117 AktG aufgrund ihres Verhaltens im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung eines Beratervertrages zwischen der Gesellschaft und dem Mitglied des Aufsichtsrates, Herrn Hans Wörmcke (näher dazu unter lit. a)), und eines Mietvertrages zwischen der Gesellschaft und der TZW GbR (näher dazu unter lit. b)) zustehen. Die Verträge sind teilweise nichtig, halten im Übrigen aber auch einem Drittvergleich („at-arms-length“-Basis) nicht stand und hätten von den Organmitgliedern der Gesellschaft so nicht abgeschlossen und durchgeführt werden dürfen.
a) Beratervertrag der Gesellschaft mit Herrn Hans Wörmcke
Zwischen der Gesellschaft und dem Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn Wörmcke, besteht gemäß Börsenprospekt ein Beratervertrag. Die Beratungstätigkeit von Herrn Wörmcke bezieht sich ausweislich dieses Vertrages auf die strategische Ausrichtung, Marktentwicklung, Produktentwicklung, Gewinnung von Neukunden, Kontaktpflege zu bedeutenden Kunden und Akquisition anderer Unternehmen. Für seine Tätigkeit erhielt Herr Wörmcke im Jahr 2012 ein Honorar in Höhe von ca. TEUR 150. Der Beratervertrag ist nichtig (lit. aa). Wenn der Vertrag wirksam wäre, ist fraglich, ob die der Gesellschaft in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht wurden (lit. bb) und selbst wenn dies so wäre, würde jedenfalls die vereinbarte Vergütung unangemessen hoch sein (lit. cc).
aa) §
Die von Herrn Wörmcke zu erbringenden Beratungsleistungen betreffen größtenteils Aufgaben, die er bereits aufgrund seiner Organfunktion als Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft zu erbringen hat. Solche Leistungen dürfen nicht Gegenstand eines besonderen Beratungsvertrages sein. Gemäß § 114 AktG sind nur solche Beraterverträge zustimmungsfähig, durch die sich das Aufsichtsratsmitglied außerhalb seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat zu einer Tätigkeit höherer Art verpflichtet. Verträge über Tätigkeiten, welche bereits von der zur Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats gehörenden Beratungspflicht umfasst werden und damit nur bereits von der Organstellung geschuldete Aufgaben enthalten, sind nichtig. Zu diesem organschaftlichen Tätigkeitsbereich zählen insbesondere übergeordnete Fragen der Unternehmensführung, vor allem die nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 4 AktG berichtspflichtigen Vorgänge, und damit gerade auch die beabsichtigte Geschäftspolitik, grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung und andere Geschäfte mit erheblicher Bedeutung. Diesen Erfordernissen entsprechen der Vertrag und die Beratungstätigkeit von Herrn Wörmcke keineswegs. Vielmehr stellt die Beratung zur „strategischen Ausrichtung, Marktentwicklung, Produktentwicklung, Gewinnung von Neukunden, Kontaktpflege zu bedeutenden Kunden und Akquisition anderer Unternehmen“ den Kern der organschaftlichen Aufsichtsratstätigkeit dar und kann daher nicht Teil eines gesonderten Beratervertrages sein.
Daneben ist der mit Herrn Wörmcke geschlossene Beratervertrag auch deshalb nicht genehmigungsfähig, da er die geschuldete Leistung nicht bestimmt genug beschreibt. Dem Aufsichtsrat muss es im Rahmen seiner Zustimmungsentscheidung möglich sein zu prüfen, ob die nach dem Vertrag zu vergütenden Leistungen außer- oder innerhalb des organschaftlichen Pflichtenkreises liegen oder ob der Vertrag verdeckte Sonderzuwendungen einschließt. Diesem Bestimmtheitserfordernis genügt der vorliegende Beratungsvertrag nicht.
bb) §
Ausweislich des Börsenprospektes der Gesellschaft (S. 87) ist Herr Wörmcke Geschäftsführer der EVAC GmbH, einem großen Kunden der Gesellschaft (Umsatz mit der Gesellschaft im Jahre 2011 laut Geschäftsbericht EUR 8 Mio., in 2012 gesunken auf EUR 4 Mio.). Als Geschäftsführer hat Herr Wörmcke, wovon auch der EVAC-Gesellschafter Zodiac ausgehen dürfte, seine ganze Arbeitsleistung der EVAC GmbH zu widmen. Damit verträgt sich aber die Tatsache nicht, dass Herr Wörmcke im Rahmen des Beratervertrages drei Tage pro Woche ausschließlich für die Gesellschaft tätig gewesen sein soll, was der Fall wäre, wenn man die im Jahre 2012 abgerechneten Leistungen in Höhe von ca. TEUR 150 mit einem bei Projekten branchenüblichen Tagessatz von EUR 1.200 zugrunde legt. Hieraus lässt sich die Schlussfolgerung ziehen, dass die von Herrn Wörmcke der Gesellschaft in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich nicht, jedenfalls nicht im vollen Umfang, erbracht wurden.
cc) §
Zudem ist die Herrn Wörmcke im Jahre 2012 aufgrund des Beratervertrages gezahlte Vergütung in Höhe von ca. TEUR 150 zu hoch, selbst wenn man unterstellte, dass die geltend gemachten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Die im gleichen Jahr für alle drei Vorstandsmitglieder gezahlte Vergütung belief sich auf insgesamt TEUR 362. Ein Entgelt für eine dauerhafte (d.h. nicht nur projektbezogene) Beratung auf Basis von drei Tagen pro Woche, die die durchschnittliche Vergütung eines einzelnen, in „Vollzeit“ für die Gesellschaft tätigen Vorstandsmitglieds übersteigt, ist nicht angemessen.
b) Mietvertrag zwischen der Gesellschaft und der TZW GbR
Es besteht ein Mietvertrag zwischen der Gesellschaft (Mieterin) und der TZW GbR, deren Gesellschafter u.a. das Aufsichtsratsmitglied, Herr Wörmcke, und das Vorstandsmitglied, Herr Otto, sind (vgl. Angaben im Börsenprospekt, S. 68, 84 und 87). Danach mietet die Gesellschaft von der TZW GbR bis zum 30. September 2015 eine Fläche von ca. 4.000 m2 (ursprünglich 2.000 m2).
Der ursprünglich vereinbarte Mietzins betrug monatlich EUR 16.564,80. Wie sich aus dem Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2012 ergibt, betragen die Mietverpflichtungen der Gesellschaft TEUR 1.261 (siehe Anlage 3, S. 8 des Jahresabschlusses), was unter Zugrundelegung der Laufzeit des Mietvertrages mittlerweile einer Jahresmiete von TEUR 420 bzw. einer Monatsmiete von TEUR 35 entspricht. Hieraus ergibt sich ein Mietzins von EUR 8,75 pro qm (netto/kalt). Dieser Mietzins ist zwar im Vergleich zu den marktüblich erzielbaren Mieten für Büroflächen möglicherweise akzeptabel, für Produktionsflächen aber deutlich überhöht. Für solche Flächen kann am Markt lediglich eine Miete von durchschnittlich EUR 4,50 pro qm (netto/kalt) erzielt werden.
2. Bestellung eines besonderen Vertreters
Herr Rechtsanwalt Dr. Patrick Hohl von der Kanzlei BMH BRÄUTIGAM & PARTNER Rechtsanwälte, Berlin, wird zum besonderen Vertreter gemäß § 147 Abs. 2 Satz 1 AktG zur Geltendmachung der Ersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Vorstand und den Aufsichtsrat (§§ 93, 116, 117 AktG) bestellt. Der besondere Vertreter darf sich ihm geeignet erscheinender Hilfspersonen bedienen – insbesondere auch solcher, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind.
Tagesordnungspunkt 8
Bestellung eines Sonderprüfers
Capiton Value Beteiligungs-GmbH und die Intec Beteiligungsgesellschaft mbH schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Es soll eine Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 1 AktG hinsichtlich von Vorgängen der Geschäftsführung durchgeführt werden, die im Zusammenhang mit der wettbewerblichen Tätigkeit einer Gesellschaft, an der das Aufsichtsratsmitglied Hans Wörmcke beteiligt ist, stehen (näher unter nachfolgender Ziffer 1), und die die Abberufung des Vorstandsmitglieds Heino Prüß betreffen (näher unter nachfolgender Ziffer 2). Diese Sonderprüfung dient der Aufdeckung von Pflichtwidrigkeiten und Verstößen gegen das Aktienrecht durch Mitglieder des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft.
1. Wettbewerbliche Tätigkeit der APOS GmbH
Das Mitglied des Aufsichtsrates der Gesellschaft, Hans Wörmcke, ist Gesellschafter und Geschäftsführer der APOS GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg unter HRB 8776 PI. Weiterer Gesellschafter und Geschäftsführer ist Herr Heinrich Unland. Herr Unland war bis April 2013 gleichzeitig Geschäftsführer der m-u-t Agri Solutions GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg unter HRB 10304 PI (nachfolgend „m-u-t GmbH“), die eine Tochtergesellschaft der
m-u-t AG ist. Im Geschäftsjahr 2012 hat die m-u-t GmbH einen Verlust in Höhe von EUR 1,2 Mio. erwirtschaftet.
Die Gesellschaften, sowohl die APOS GmbH als auch die m-u-t GmbH (und die m-u-t AG), haben denselben Geschäftssitz (Am Marienhof 2, 22880 Wedel).
Ein wesentlicher Geschäftszweck der APOS GmbH ist die Nahinfrarotspektroskopie. Auf der Website der APOS GmbH heißt es hierzu:
„Nahinfrarotspektroskopie als eine der APOS-Kerntechnologien: Optische Ermittlung von Heizwert, Inertanteil, Wassergehalt und anderen Parametern.
Die von APOS eingesetzte Basistechnologie ist die Nah-Infrarot-Spektroskopie (NIR). Diese Technologie bedient sich der Tatsache, dass nahezu jeder Stoff im Nahinfrarot-Spektralbereich eine Reflexion liefert, die mit entsprechenden Methoden analysiert werden kann.“
Damit befindet sich die APOS GmbH in einem direkten Wettbewerb mit der m-u-t GmbH und der Gesellschaft, die dasselbe Geschäft betreiben.
Im Rahmen der Sonderprüfung ist zum einen zu untersuchen, ob es aufgrund der Betätigung von Herrn Wörmcke und Herrn Unland als Geschäftsführer und/oder Gesellschafter der APOS GmbH zu Treuepflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft gekommen ist, insbesondere ob der Gesellschaft durch den Wettbewerb der APOS GmbH direkt oder indirekt (über die Beteiligung an der m-u-t GmbH) Geschäftschancen entzogen wurden und die Gesellschaft so (nach §§ 93, 116, 117 AktG) geschädigt wurde. Zum anderen ist zu untersuchen, ob die Gesellschaft durch die Vergütung des Geschäftsführers der m-u-t GmbH (bis April 2013), Herrn Unland, der gleichzeitig Gesellschafter und Geschäftsführer der APOS GmbH ist, geschädigt wurde (ebenfalls nach §§ 93, 116, 117 AktG).
2. Abberufung des Vorstandsmitglieds Heino Prüß
Das bisherige Vorstandsmitglied, Herr Heino Prüß, wurde mit Beschluss des Aufsichtsrates als Organ abberufen, ohne dass jedoch ein (nach § 84 Abs. 3 AktG erforderlicher) wichtiger Grund benannt wurde. Im Rahmen der Sonderprüfung ist zu untersuchen, ob der Aufsichtsrat pflichtwidrig gehandelt hat, weil es tatsächlich keinen wichtigen Abberufungsgrund gab und die Abberufung von Herrn Prüß nur erfolgt ist, weil dieser nicht bereit war, rechtswidrige Geschäfte der Gesellschaft zu dulden.
Zum Sonderprüfer gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 AktG wird der Wirtschaftsprüfer Otto Prange, Jüttenstraße 8, 58840 Plettenberg bestellt. Der Sonderprüfer darf sich ihm geeignet erscheinender Hilfspersonen bedienen – insbesondere auch solcher, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind.
Begründung für das Verlangen und Zweck des Verlangens:
Der Zweck des Verlangens ergibt sich aus den Beschlussgegenständen und den Beschlussvorschlägen.
Die in Tagesordnungspunkt 7 verlangte Beschlussfassung zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen und Bestellung eines besonderen Vertreters zur Durchsetzung dieser Ansprüche gemäß § 147 AktG ist geboten, weil durch die rechtswidrigen Verträge der Gesellschaft ein Schaden entstanden ist und die Durchsetzung der bestehenden Ersatzansprüche durch die Organe der Gesellschaft derzeit nicht zu erwarten ist.
Die in Tagesordnungspunkt 8 verlangte Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers ist erforderlich, um die erheblichen Zweifel an ordnungsgemäßer Corporate Governance im Hinblick auf die beschriebenen Sachverhalte und damit verbundene Pflichtverletzungen der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder durch einen unabhängigen Sonderprüfer aufzuklären.“
Stellungnahme der Verwaltung zu den Beschlussvorschlägen der Capiton Value Beteiligungs-GmbH und der Intec Beteiligungsgesellschaft mbH
Die Antragstellerinnen Capiton Value Beteiligungs-GmbH und die Intec Beteiligungsgesellschaft mbH haben das Verlangen nach § 122 Abs. 2 AktG auf Ergänzung der Tagesordnung und Bekanntmachung der neuen Beschlussgegenstände an die Gesellschaft richten lassen.
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ist die Gesellschaft gemeinsam mit ihrem rechtlichen Berater zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antrag unter formellen und inhaltlichen Mängeln leidet, welche von den Antragstellerinnen auch nicht beseitigt werden konnten.
Diese Zweifel betrafen insbesondere den gemäß § 122 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 und § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG erforderlichen Nachweis über die Haltefrist der Anteile der Antragstellerinnen. Des Weiteren ist die Gesellschaft der Auffassung, dass das Begehren missbräuchlich ist. Die Gesellschaft hat das Begehren daher zunächst mit Schreiben vom 24.06.2013 abgelehnt. Daraufhin hat die Antragstellerin Capiton Value Beteiligungs-GmbH einen gerichtlichen Antrag nach § 122 Abs. 3 AktG gestellt. Da eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vor der Hauptversammlung am 19.07.2013 nicht zu erwarten war und die Gesellschaft die Kosten und den Aufwand einer außerordentlichen Hauptversammlung zu einem späteren Zeitpunkt vermeiden wollte, hat die Gesellschaft sich entschlossen, trotz ihrer Bedenken das Ergänzungsverlangen zu berücksichtigen.
Die Gesellschaft hält die unter Tagesordnungspunkt 7 erhobenen Vorwürfe und Schadensersatzansprüche für unbegründet und weist sie zurück. Die Angaben zum angeblichen Jahreshonorar des Aufsichtsratsmitglieds Hans Wörmcke für seine Beratertätigkeit in 2012 sind unrichtig. Der Beratervertrag ist darüber hinaus auch nach den Vorschriften des Aktienrechts zulässig und die Höhe der Vergütung ist angemessen. Im Hinblick auf den Mietvertrag zwischen der Gesellschaft und der TZW GbR ist die im Antrag angegebene Mietfläche unrichtig. Der vereinbarte Mietzins entspricht dem örtlichen Marktniveau.
Auch die Vorwürfe, die der gemäß Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Bestellung eines Sonderprüfers zu Grunde liegen, weist die Gesellschaft zurück. Bei der APOS GmbH handelt es sich nicht um eine Wettbewerberin der Gesellschaft, sondern um einen Kunden. Geschäftschancen sind der Gesellschaft in diesem Zusammenhang nicht entgangen. Für die Abberufung des ehemaligen Vorstandsmitglieds Heino Prüß lag ein wichtiger Grund vor. Herr Heino Prüß hat sich mit der Abberufung einverstanden erklärt und auch einen Aufhebungsvertrag im Hinblick auf seinen Vorstandsanstellungsvertrag mit der Gesellschaft abgeschlossen.
Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft werden in der Hauptversammlung am 19.07.2013 ausführlich zu den Anträgen Stellung nehmen und schlagen vor, die Beschlussvorschläge zu den Ergänzungsverlangen (TOP 7 und 8) abzulehnen.
Weitere freiwillige Hinweise zur Ergänzung der Tagesordnung:
Die Einladung zur Hauptversammlung mit den Hinweisen zur Anmeldung und zu den Möglichkeiten der Stimmrechtsvertretung, die vollständigen Unterlagen zur Vorlage in der Hauptversammlung und die Ergänzungsverlangen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.mut-group.com veröffentlicht.
Seitdem ist er folgreichtig wieder etwas zurückgekommen und zwar fast bis zur Unterstützungszone bei 2,70-2,75 €, die aus 38er/100er DS und unterem Bollinger gebildet werden. Die Indikatoren sind ebenfalls entsprechend stark zurückgekommen. Kurzfristig antizyklischer Kauf innerhalb der prozyklisch bullishen mittelfristigen Lage könnte clever sein.
Wirklich prozyklische Investoren warten aber normalerweise den Bruch der 3,15 ab. Dann wäre erst ein Aufwärtstrend etabliert. Bislang seh ich es nach dem Ausbruch als Seitwärtsbewegung zwischen 2,70 und 3,15 €.
vor der Bekanntgabe der HJ-Zahlen sind die Käufer wohl eher zurückhaltend.
Gleichzeitig entsteht der Eindruck, dass jemand ein größeres Paket loshaben möchte.
Was ist eigentlich mit den Aktien des ehemaligen Vorstandsmitglieds Heino Prüß? Der müsste doch bei seinem Rausschmiss rund 10 bis 15 % der Aktien besessen haben oder noch besitzen?
Zwischen 2,75 und 3,00 wechseln sich Käufe und Verkäufe in Bid oder ins Ask ständig ab. Manchmal hat man einen tag, wo 10k ins Bid verkauft werden, am anderen Tag werden umgekehrt 10K aus dem Ask rausgekauft. Auffällig dabei sind die 5K Pakete, die ebenfalls abwechselnd ins Bid verkauft oder aus dem Ask gekauft werden.
Sieht fast so aus als wolle man den Kurs bis zu den Zahlen in dieser Range halten. Die Bollinger wären dann noch extrem enger.
Was die Fundamentals angeht, ist ja klar, dass Q2 schlechter als Q1 war. das hat der Vorstand ja bereits angekündigt. Wichtig ist, ob er aufgrund der gestiegenen Auftragseingänge bei seiner Jahresprognose bleibt. Wenn ja, sollte der Kurs deutlich steigen. Über 3,00 (oberes Bollinger) und vor allem 3,15 gäbe es sehr deutliche Kaufsignale. Unter 2,50 gäbe es klare verkaufssignale.
Nach dem Ausbruch mit Juli, das - wie der Chart zeigt unter deutlichem Volumenanstieg erfolgte und sicherlich nicht 4 Wochen vor den Zahlen von ungefähr kam, sehe ich technisch betrachtet die leichte Konsolidierung des Kurses seither zum unteren BB unter Berücksichtigung der enormen Verengung der Bollinger, nun mit dem gleichzeitigen Test des 100er GDs, beste Chancen für einen schönen Upmove am Freitag, wenn man den Ausblick bestätigt.
Oder hat der Vorstand gesagt, eine KE steht unmittelbar bevor? Mir ist dazu nichts bekannt. Wieso auch?
ist eine Kapitalerhöhung von 20 % gepant.
So wie ich das verstehe, soll die Kapitalerhöhung für den Kauf einer neuen Firma oder zumindest einer Beteiligung daran verwendet werden.
Davor ist jedoch Kurspflege angesagt. Meiner Ansicht nach macht es keinen Sinn, bei einem Kurs unter 4,00 € eine Kapitalerhöhung durchzuführen.
Man sagt ja nicht, es stünde eine KE direkt bevor, sondern man hat sich für eine etwaige Übernahme eine KE genehmigen lassen. Sollte sie direkt für eine Übernahme verwendet werden und zwar direkt damit verknüpft, dann wär's ja aufgrund des entsprechenden Gewinnzuwachs neutral bis positiv. Es darf nur nicht so kommen wie 2010, wo man ne KE durchzieht, ohne das Target dem Aktionär mitzuteilen und später als die Kohle dann für tec5 und Avantes ausgegeben wurde, führte das erstmal nicht zu einem Gewinnanstieg in Höhe der Verwässerung (dann wärs neutral zu sehen), sondern zu Gewinnrückgang pro Aktie.
Ich werd nach den Q2-zahlen am Freitag dann sicher ohnehin ne mail an die IR mit etwaigen Fragen schicken. Da werd ich dann noch mal konkret der IR bzw. dem Vorstand ins Gewissen reden, sich so eine Scheiße (auf deutsch gesagt) wie 2010 nicht mehr erlauben zu können. Normalerweise müssten sie daraus ja selbst gelernt haben. Insofern geh ich von keinem Schnellschuss aus. Eine KE nur dann wenn das Target feststeht und der Preis neutral (im Vergleich zur Verwässerung) oder günstig ist.
Dafür musste der Prüß ja auch gehen.
Ein zweites solches Desaster kann sich die MUT AG nicht leisten. Ich denke, die Geschäftsführung weiß das.
Ich rechnen am Freitag mit durchwachsenen Zahlen. Der Ausblick vor allem hinsichtlich der Gewinne dürfte aufgrund des hohen Auftragsbestandes und der im 2. Halbjahr angekündigten deutlich niedrigeren Pesonalkosten positiv ausfallen.
Ich hoffe, der neue CEO übernimmt auch die IR. Da lieg einiges im Argen.
Wenn ich aber ganz klar gesagt bekomme, wie die aktuelle Kostenstruktur aussieht, also man durch den Rekordauftragsbestand mit 5 Mio € höherem Umsatz im 2.Halbjahr bei extrem unterdurchschnittlich steigenden Kosten rechnen kann, weil allein 0,5-1,0 Mio weniger Personalkosten die höheren Bruttokosten fast ausgleichen, dann kann sich jeder Idiot den extrem steigenden operativen Gewinn ausrechnen. Und dann spielt sicherlich das etwas schlechtere Q2 keine Rolle mehr in den Betrachtungen, und man glaubt dann auch ohne weiteres der Jahresprognose.