Hugo Boss - "In den kommenden drei Jahren...
Seite 22 von 36 Neuester Beitrag: 05.11.24 17:15 | ||||
Eröffnet am: | 11.12.12 16:10 | von: ExcessCash | Anzahl Beiträge: | 899 |
Neuester Beitrag: | 05.11.24 17:15 | von: Highländer49 | Leser gesamt: | 522.509 |
Forum: | Börse | Leser heute: | 250 | |
Bewertet mit: | ||||
Seite: < 1 | ... | 19 | 20 | 21 | | 23 | 24 | 25 | ... 36 > |
https://www.cash.ch/news/top-news/...marktumfeld-aktie-faellt-1427238
https://www.aktiencheck.de/exklusiv/...inen_Blick_Aktiennews-10532585
https://boerse.ard.de/aktien/hugo-boss-empfohlen100.html
Das könnte sich demnächst ändern.Die dz bank hat Volatilität von Derivaten in Hugo Boss stark ansteigen lassen. Mal schauen in welche Richtung ist jetzt geht. Vieles deutet auf steigenden Kurs im Basiswert hin. seit zwei Monaten wartet die Aktie auf den nachhaltigen Ausbruch über 44 € und zweimal mit Fehlausbruch. Alle guten Dinge sind ja bekanntlich drei
https://boerse.ard.de/aktien/schoene-bescherung-bei-hugo-boss100.html
HUGO BOSS wurde im Vergleich zu den Mitbewerbern im Luxussegmentbereich durch CoronaVirus zu stark abgestraft
Ich stehe an der Seitenlinie und werde ein Bodenbildung abwarten da im Moment zu viele Fragezeichen im Markt sind.
Wenn die Dividende nicht komplett ausfällt ist es eine gute Aktie.
Vielleicht geht sie noch auf 17,- aber irgendwann sollte schluss sein,ist ja keine Bratwurstbude.
Man wird manchmal überrollt von den fallenden Kursen,und wenn man sich nicht vorher auf Einstiegskurse festlegt schaut man zu wie es runter geht,aber man schaut auch zu wenn es hoch geht.
Wer nicht runter fährt fährt auch nicht hoch.
Gibt keine Grund für steigende Börsen ... werden nur kleinanleger reingetrieben bevor es weiter nach unten scheppert... nur meine Meinung!
§ 254 Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns
(1) Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns kann außer nach § 243 auch angefochten werden, wenn die Hauptversammlung aus dem Bilanzgewinn Beträge in Gewinnrücklagen einstellt oder als Gewinn vorträgt, die nicht nach Gesetz oder Satzung von der Verteilung unter die Aktionäre ausgeschlossen sind, obwohl die Einstellung oder der Gewinnvortrag bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nicht notwendig ist, um die Lebens- und Widerstandsfähigkeit der Gesellschaft für einen hinsichtlich der wirtschaftlichen und finanziellen Notwendigkeiten übersehbaren Zeitraum zu sichern und dadurch unter die Aktionäre kein Gewinn in Höhe von mindestens vier vom Hundert des Grundkapitals abzüglich von noch nicht eingeforderten Einlagen verteilt werden kann.
(2) Für die Anfechtung gelten die §§ 244 bis 246, 247 bis 248a. Die Anfechtungsfrist beginnt auch dann mit der Beschlußfassung, wenn der Jahresabschluß nach § 316 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs erneut zu prüfen ist. Zu einer Anfechtung nach Absatz 1 sind Aktionäre nur befugt, wenn ihre Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen.
Von daher macht es für einen Teil schon sinn