BEATE UHSE - The Real Hot Stock!!
Seite 139 von 262 Neuester Beitrag: 07.06.23 09:18 | ||||
Eröffnet am: | 26.04.12 13:50 | von: Happy End | Anzahl Beiträge: | 7.528 |
Neuester Beitrag: | 07.06.23 09:18 | von: factsolnie | Leser gesamt: | 1.332.303 |
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Zwar wird auch gesagt es wird versucht es selbst zu regeln aber .....
Und User wie tbhomy können dann noch so oft Mantra-artig von morgens bis abends das gleiche posten. Auch bei BU wird es so laufen. Von daher: wachsam bleiben!
Laufen lassen.....
Meine Meinung
Glück Auf
Hatte echt Schwein, dass ich heute hoch raus und wieder tief rein konnte. So ein Glück kommt selten vor. War wenig los auf der Arbeit :D
Die Reise geht weiter. Glück auf!
Da schiebt einer denn Kurs...
Zeitpunkt: 21.02.18 15:35
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Regelverstoß - Panikmache bitte vermeiden.
Ich gestatte mir, aus der Wikipedia zu zitieren
( https://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cbertragende_Sanierung.)
Die Übertragende Sanierung[1] bezeichnet im Insolvenzrecht den Verkauf der Vermögensgegenstände eines insolventen Unternehmens an eine andere juristische oder natürliche Person. Dabei werden die gesunden Teile eines Unternehmens in eine neue Gesellschaft „übertragen“. Diese neue Gesellschaft nennt sich „Auffanggesellschaft“, weil der Geschäftsbetrieb damit „aufgefangen“, sprich: gerettet, wird.
Die Schulden und die nicht mehr überlebensfähigen Teile des Unternehmens bleiben in dem insolventen Unternehmen. Die Auffanggesellschaft ist frei von den Altschulden des ursprünglichen Unternehmens und ermöglicht dem Betrieb damit einen Neubeginn. Auf diesem Wege wird der Geschäftsbetrieb in weiten Teilen gerettet, und meist kann ein Großteil der Arbeitsplätze erhalten bleiben.[2]
Die Gläubiger des insolventen Unternehmens werden aus dem Kaufpreis anteilig ausgezahlt, den der neue Unternehmensträger für die übertragenen Aktiva zu zahlen hat.
Die übertragende Sanierung bedarf nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 InsO der Zustimmung der Gläubigerversammlung. In der Praxis fehlt der Gläubigerversammlung nicht selten die Beschlussfähigkeit, weil ein Großteil der Gläubiger nicht erscheint. Der durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007[3] eingefügte § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO fingiert in diesen Fällen die Zustimmung.
Zitat Ende.
Dies (und was es für die Aktionäre heißen würde) bedarf m. E. keiner weiteren Erläuterung.
Der Fall eines Sanierungsversuchs im Rahmen eines Insolvenzplans ist ohne Kenntnis desselben wesentlich schwieriger zu überblicken, aber sicherlich gäbe es für die Dauer des Versuchs noch Gelegenheit zur Zockerei.ähm hochriskante Geldanlagen.
In der Summe denke ich, dass für die Gläubiger (insbes. die Anleihegläubiger) die übertragende Sanierung die bessere Variante wäre, einfach deswegen, weil ich das Risiko sehe, dass das bisschen, was noch da ist, im Rahmen einer Planinsolvenz auch noch verplempert wird..Da die Gläubiger den Gang der Dinge wesentlich mitbestimmen, vermute ich auch, dass das der Weg sein wird, es sei denn, die glorreichen Sieben finden im Datenraum das Licht nicht und stolpern über Vlasblomsche Fiktionen und Karteileichen.
Wer mitmachen will, hat die Chance auf gutes Geld, wer nicht mitmacht hat auch nichts verloren oder gewonnen.
So einfach ist das an der Börse. ;ach mit und riskiere etwas oder lass es sein.
Mehr gibt es doch nicht zu sagen oder?
http://www.ariva.de/news/...ren-haben-interesse-an-beate-uhse-6816772
Die Nachrichtenlage entwickelt sich meiner Meinung nach in eine bestimmte Richtung...