Auch Fluxx wird sein Recht bekommen
Seite 156 von 181 Neuester Beitrag: 07.05.10 12:40 | ||||
Eröffnet am: | 10.10.06 11:46 | von: grazer | Anzahl Beiträge: | 5.514 |
Neuester Beitrag: | 07.05.10 12:40 | von: Racer 2008 | Leser gesamt: | 481.192 |
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Datum: 27. Februar 2008
Internetwerbung für private Sportwetten kann auch nach der Neuregelung des staatlichen Sportwettenmonopols untersagt werden
Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 22.02.2008 entschieden, dass Werbung für private Sportwetten auf Internetseiten auch nach der seit dem 01.01.2008 geltenden Neuregelung des staatlichen Sportwettenmonopols in Nordrhein-Westfalen untersagt werden kann.
Die in Nordrhein-Westfalen ansässige Antragstellerin wirbt auf ihrer Internetseite für Sportwetten privater Anbieter wie bwin, bet365 u. a. Die für die Aufsicht über Telemedien in Nordrhein-Westfalen zuständige Bezirksregierung Düsseldorf (Antragsgegnerin) untersagte der Antragstellerin diese Werbung und ordnete die sofortige Vollziehung der Untersagung an. Deshalb beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Köln, die aufschiebende Wirkung der gegen die Untersagung ebenfalls beim Verwaltungsgericht Köln erhobenen Klage wiederherzustellen. Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht Köln im Juli 2007 ab. Dagegen erhob die Antragstellerin Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Beschluss auf der Grundlage des seit dem 01.01.2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrags und des zugehörigen nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zurückgewiesen hat.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Werbung für private Sportwettenveranstalter dürfe untersagt werden, weil es sich um Werbung für in Nordrhein-Westfalen unerlaubte und auch nicht erlaubnisfrei mögliche Glücksspiele handele. Mit dem von allen 16 Landesparlamenten ratifizierten Glücksspielstaatsvertrag und der entsprechenden landesrechtlichen Umsetzung sei das staatliche Sportwettenmonopol ab dem 01.01.2008 vorerst für vier Jahre fortgeschrieben worden. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung genüge dieses staatliche Sportwettenmonopol sowohl den nationalen verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wie auch dem europäischen Gemeinschaftsrecht. Zwar greife das staatliche Wettmonopol in die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit und in die europarechtlich als Grundfreiheit geschützte Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der privaten Sportwettenveranstalter ein. Dieser Eingriff sei aber aller Voraussicht nach gerechtfertigt, weil das staatliche Wettmonopol die Glücksspielsucht vermeiden und bekämpfen, das Glücksspielangebot kanalisieren und begrenzen, dem Schutz der Jugend und der Spieler dienen und Begleit- und Folgekriminalität vermeiden solle. Soweit die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallenden Bereiche des gewerblichen Automatenspiels und der Pferdewetten den Zielen und Maßstäben des neuen Glücksspielstaatsvertrags nicht genügten, sei dies unbedenklich, weil nicht sämtliche Glücksspielsektoren einheitlich geregelt werden müssten. Das gelte jedenfalls so lange, wie die einzelnen sektorspezifischen Regelungen sich in der Zielsetzung entsprächen, jede Regelung für sich erforderlich und geeignet sei und die sektorspezifischen Regelungen zueinander nicht in einem krassen Missverhältnis stünden.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Az.: 13 B 1215/07
http://www.ovg.nrw.de/presse/index.htm?/presse/...em/2008/p080227.htm
Anleitung:
Sollten sie Bürger von Nordrhein-Westfalen sein und eine Webseite mit Werbung zu privaten Sportwettenveranstaltern entdecken, benutzen Sie bitte den Tipp-Ex Stift und streichen damit die Werbung auf Ihrem Bildschirm.
Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis!
Der Staat erwartet von seinen Bürgern Ehrlichkeit und Gesetzestreue (siehe Steuerhinterziehung). Aber was sollen die Bürger dieses Landes tun. Einerseits ist Geiz geil, andererseits, der Staat macht uns das Lügen und das Tatsachenverdrehen erst vor. http://www.gluecksspielstaatsvertrag.de/
Verfasser: Nicolaus Gläsner
Bonn/Frankfurt am Main – Private Glücksspiel-Angebote bleiben in Hessen verboten. Dies bestätigte erst im Januar ein Urteil des Frankfurter Landgerichts http://www.lg-frankfurt.justiz.hessen.de. Wie die Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) http://www.faz.net berichtete, gab das Gericht der Klage der staatlichen Lotterie-Treuhandgesellschaft Hessen http://www.lottohessen.de gegen den Sportwettenanbieter Happybet http://www.happybet.at mit Sitz in Klagenfurt in Österreich statt, der auch im Rhein-Main-Gebiet mit mehreren Verkaufsstellen aufgetreten war.
„Die sechste Zivilkammer des Gerichts bezieht sich dabei nach Angaben eines Sprechers nicht auf das staatliche Wettmonopol, das durch den seit Jahresbeginn geltenden neuen Glücksspiel-Staatsvertrag zementiert worden ist. Vielmehr sieht sie es als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht an, wenn eine Firma ohne behördliche Erlaubnis in Hessen etwa Sportwetten anbietet“, so die FAZ. Unterdessen forderte der Frankfurter FDP-Bundestagsabgeordnete Hans-Joachim Otto http://www.hansjoachimotto.de den Verkauf der hessischen Lottogesellschaft: „Das Land Hessen sowie alle anderen Bundesländer können nicht zugleich Wetten anbieten und aktiv die Spielsucht bekämpfen. Der Staat sollte sich auf die Kontrolle von privaten Anbietern und die regulierte Lizenzabgabe konzentrieren, statt sich selber an dem Markt zu beteiligen. Der Glücksspielmarkt muss für private Anbieter geöffnet werden, die durch ein solches Konzessionsmodell und entsprechende Nutzungsentgelte sowie ggf. Besteuerungen dazu verpflichtet werden können, einen Teil ihrer Einnahmen zur Förderung gemeinnütziger Zwecke zu verwenden.“
Dass es absurd ist, wenn die Bundesländer zugleich Kontrolleur als auch alleiniger Anbieter von Sportwetten sind, bestätigt auch Helmut Sürtenich. Er ist Vorstand des Düsseldorfer Beteiligungsunternehmens Top-Wetten AG http://www.top-wetten-ag.de: „Selbstverständlich ist die Vernunft auf Seiten von Leuten wie Herrn Otto. Die privaten Anbieter von Sportwetten können jedoch nicht darauf warten, bis auch andere auf den Weg der Vernunft umschwenken oder bis die Europäische Kommission den Glücksspiel-Staatsvertrag in diesem Lande ausgehebelt hat. Geschäftsleute haben keine Zeit für langwierige juristische Auseinandersetzungen. Die Top-Wetten AG hat die Konsequenz gezogen, über unsere Beteiligung Wettcorner-Russland auf den osteuropäischen Märkten Präsenz zu zeigen. Und mit Betwitch haben wir eine Online-Plattform für Wetten geschaffen, die stark auf interaktive Angebote setzt. Wir sind keine Provinzler und denken nicht nur in deutschen Kategorien, sondern fokussieren uns auf die internationalen Wettmärkte, die hohe Gewinne versprechen.“
mahlen leider nur langsam, sehr langsam.
http://www.isa-guide.de:80/articles/...marktregeln_durchzusetzen.html
deine Statmens hier ab gibst. Hut ab!
Das Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt am Main hat erneut durchgreifende Zweifel an der Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit dem höherrangigen Europarecht geäußert und einem Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine Untersagungsverfügung der Stadt Frankfurt am Main gewährt (Beschluss vom 19. Februar 2008, Az. 7 G 4290/07(V). Der von der Kanzlei ARENDTS ANWÄLTE ( www.wettrecht.de) vertretene Sportwettvermittler kann damit weiterhin Verträge über Sportwetten an einem im EU-Ausland konzessionierten Buchmacher vermitteln.
In konsequenter Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung - vgl. etwa den Beschluss vom 9. Januar 2008, Az.: 7 G 4107/07 (3) und den Beschluss vom 17. Oktober 2007, Az 7 G 2644/07 (1) - beurteilt das VG Frankfurt den Ausgang des Hauptsacheverfahrens ausdrücklich als offen. Der Ausschluss der in anderen EU-Mitgliedstaaten zugelassenen Sportwettanbieter vom deutschen Wettmarkt verstoße, wie sich aus der Placanica-Entscheidung des EuGH ergebe, gegen vorrangiges Europarecht.
Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OVG Saarlouis führt das VG Frankfurt aus, ein nationales Glücksspielmonopol sei nur dann europarechtlich zu rechtfertigen, wenn für den gesamten Glückspielsektor eine kohärente und strenge Begrenzungspolitik und eine systematische Bekämpfung der Wettsucht verfolgt werden. Dies sei allerdings auch angesichts des neuen Glücksspielstaatsvertrages zu bezweifeln:
"Im Hinblick auf diese klare und eindeutige Vorgabe des EuGH ist es tatsächlich mehr als fraglich, ob alleine die mit der Änderung des Lotteriestaatsvertrags beabsichtigten Einschränkungen unter gemeinschaftsrechtlichen Gesichtspunkten den Anforderungen an eine solche Politik zu genügen geeignet sind. Diese Frage muss jedoch im vorliegenden Verfahren nicht abschließend beantwortet werden, da (...) jedenfalls für das laufende Eilverfahren ohnehin von einer Unvereinbarkeit der gegenüber der antragstellenden Seite ergangenen Untersagungsverfügung mit dem Gemeinschaftsrecht auszugehen ist."
Unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 29.11.2006, Az. 6 B 89/06), des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 29.11.2006, Az. 2 StR 55/06), des OVG Schleswig und des OVG Saarlouis sowie die Schreiben der Europäischen Kommission hegt das VG Frankfurt erhebliche und durchgreifende Zweifel daran, ob das deutsche Sportwettenmonopol auch in seiner derzeitigen konkreten Ausgestaltung nach der Sportwetten-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 mit höherrangigem Europarecht zu vereinbaren sei. Bei dem derzeitigen generellen Ausschluss der in einem anderen EU-Staat zugelassenen Sportwettenveranstalter vom deutschen Wettmarkt und das daran geknüpfte Verbot, solche Wetten im Inland zu vermitteln, handele sich um eine unverhältnismäßige und nicht notwendige Maßnahme zur Bekämpfung der Spielsucht.
Das VG Frankfurt beruft sich hierbei auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs:
"Der Europäische Gerichtshof hatte bereits in seinem Urteil vom 6.11.2003 in der Rechtssache Gambelli (Rs. C-243101, NJW 2004, 139, Rdnr. 65) ausgeführt, dass aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gebotene Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nicht über das hinausgehen dürfen, was zum Erreichen des legitimen Ziels erforderlich ist. Es ist nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht ersichtlich, dass allein im EU-Ausland veranstaltete Sportwetten betreffender Ausschluss vom deutschen Wettmarkt die zwingend gebotene Maßnahme ist, um die Spielsucht wirksam bekämpfen zu können. Denkbar und mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu vereinbaren wäre auch die Vergabe einer beschränkten, allerdings angemessenen Zahl von Konzessionen zum Veranstalten und Vermitteln von EU-Sportwetten (vgl. EuGH, Urteil vom 6.3.2007, NJW 2007, 1515, Rdnr. 63 - Placanica)."
Zudem bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass private Vermittler von Sportwetten nicht die gleichen Maßnahmen zum Schutz vor Spielsucht wie der staatliche Monopolanbieter in Hessen ergreifen könnten.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main stellt damit ungeachtet des Hessischen Glückspielgesetzes und des Staatsvertrages zum Glückspielwesen abermals klar, dass es sich bei der in Art. 49 EG verbürgten Dienstleistungsfreiheit um eine der grundrechtsgleichen Charakter genießenden Grundfreiheiten des europäischen Gemeinschaftsrechts handelt, in die nur aus schwerwiegenden zwingenden Gründen des Allgemeininteresses eingegriffen werden darf. Stichhaltige Gründe, die es zwingend gebieten würden, einen generellen Ausschluss des Vermittelns von EU-Sportwetten beizubehalten, seien - so das Verwaltungsgericht - nicht vorgetragen worden, so dass die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen bzw. anzuordnen sei.
Kontakt:
Arendts Rechtsanwälte
Rechtsanwaltskanzlei
Rechtsanwalt Martin Arendts
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)
Tel: 089 / 64 91 11 - 75
Fax: 089 / 64 91 11 - 76
E-Mail: martin.arendts@anlageanwalt.de
Was mich nur so ein bischen nervt, stehe zur Zeit bei zu vielen Invests im Garten. Nicht das ich an einem zweifeln würde, aber ankäsen kann einen das schon. Schlieslich will man nicht in die Geschichte als einer der Härtesten, sondern vielleicht doch als einer der ab und zu mal das richtige Händchen hatte. ;-)
So long
bezweifelt Vereinbarkeit des Glücksspielstaatsvertrags mit Europarecht und will über Eilantrag mündlich verhandeln
http://www.isa-guide.de/articles/...aatsvertrags_mit_europarecht.html
entscheidet auch nach Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrages (01.01.2008) zugunsten privater Sportwettenvermittler
http://www.isa-guide.de/articles/..._gluecksspielstaatsvertrages.html
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Vermittlung privater Sportwetten erlaubt – trotz des neuen Glücksspielstaatsvertrages. Er soll das Entstehen von Spiel- und Wettsucht verhindern und das staatliche Glücksspielmonopol aufrechterhalten.
Das Gericht bezweifelte, dass der seit Januar geltende Vertrag mit Europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar sei. Die Richter gaben damit einem Wettanbieter Recht, der in Stuttgart Sportwetten an ein in Österreich niedergelassenes Unternehmen vermittelt. Der Anbieter müsse eine Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe nicht befolgen, in der ihm die Behörde die Vermittlung von Sportwetten untersagt und Zwangsgeld angedroht habe (Aktenzeichen: AZ 4 K 213/08).
Das Verwaltungsgericht Stuttgart habe mehrere Klageverfahren, die vergleichbare Untersagungsverfügungen beträfen, ausgesetzt, hieß es weiter. Außerdem forderten die Richter vom Europäischen Gerichtshof eine Vorabentscheidung verschiedener gemeinschaftsrechtlicher Fragen. Das Verwaltungsgericht habe Bedenken gegen die Vereinbarkeit des Sportwettenmonopols mit dem Gemeinschaftsrecht.
Über den Eilantrag des VfB Stuttgart habe die vierte Kammer noch nicht entschieden. Der VfB Stuttgart lässt derzeit prüfen, ob das staatliche Wettmonopol verfassungs- und europarechtsgemäß ist. Durch das bestehende Monopol und das sich daraus ableitende Werbeverbot für private Sportanbieter sei dem VfB ein erheblicher Einnahmeausfall entstanden (Aktenzeichen: AZ 4 K 456/08).
Problematische Werbung für Fußballer
Wolfsburg - Seit einigen Tagen hat die Frauen-Fußballmannschaft des VfB Wolfsburg einen neuen Sponsor. Auf 100 Meter Spielfeldbande prangen ein Kleeblatt und die Aufschrift Lotto. Die staatliche Toto-Lotto-Gesellschaft Niedersachsen tritt als neuer Werbepartner auf. Nach Ansicht von Rechtsexperten verstößt der Vertrag gegen den im Januar in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag. "Laut Gesetz dürfen staatliche Lottoanbieter keinerlei Werbung mehr machen, die Anreiz zum Glücksspielen gibt", sagt Wulf Hambach, Chef der Münchner Kanzlei Hambach & Hambach. Stattdessen darf sich Werbung nur auf "eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel" beschränken. "Auf reine Information beschränkt sich ein solcher Sponsoringvertrag aber nicht", sagt Hambach, der auch private Wettfirmen vertritt: "Es handelt sich um einen taktischen Zug, Frauen als bislang kaum erschlossene Konsumentengruppe für Glücksspiel zu begeistern." Toto-Lotto Niedersachsen wollte sich auf Anfrage der WELT nicht dazu äußern.
Seit 1. Januar gilt der umstrittene Staatsvertrag, der private Wettanbieter verbietet und das staatliche Glücksspielmonopol manifestiert. Kritik gibt es von allen Seiten. Im Januar hatte etwa die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland dazu eingeleitet. Erbost reagierte auch die Deutsche Fußball-Liga (DFL). Weil der österreichische Wettanbieter Bwin nicht mehr in Deutschland als Sponsor auftreten darf, entgehen den Bundesligavereinen jährlich 100 bis 300 Mio. Euro Werbeeinnahmen. Der VfB Stuttgart hatte als erster Bundesligaverein vor zwei Wochen Klage gegen den Glücksspielstaatsvertrag eingereicht, da sich der Verein benachteiligt gegenüber ausländischen Vereinen fühlt.
VfB-Stuttgart-Präsident Erwin Staudt zeigte sich irritiert über den Vertrag zwischen Toto-Lotto Niedersachen und den "Wölfinnen": "Ich würde gern erklärt bekommen, wie die Bekämpfung der Spielsucht mit dieser Vereinbarung in Einklang gebracht werden soll." Die "Ungleichbehandlung privater und staatlicher Glücksspielanbieter" könne ihn nur noch wundern.
Anwalt Hambach wertet den Vertrag als weiteres Indiz dafür, dass sich die staatlichen Glücksspielanbieter insgeheim schon wieder von ihrem Monopol verabschiedeten. "Offenbar bereiten sich die staatlichen Lottofirmen auf die nahende Liberalisierung vor." Ein ähnliches Signal sei auch die vor zwei Wochen angekündigte europäische Super-Lotterie mit einem Wochen-Jackpot von zehn Mio. Euro. Sie soll ab Herbst von einigen europäischen Staatslotterien veranstaltet werden. Der deutsche Lottoblock bestätigt Überlegungen, daran teilzunehmen. Nach Auffassung der meisten Rechtsexperten wäre ein solcher Mega-Jackpot ein klarer Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag, da er die Spielsucht fördere.
Jahresbilanz veröffentlicht/Nicht so viele Spieleinsätze eingegangen
POTSDAM - Das vergangene Jahr war für die Land Brandenburg Lotto GmbH (LBL) kein besonders rosiges. Im Vergleich zum Vorjahr ging der Spieleinsatz um 14 Prozent auf 199,6 Millionen Euro zurück. „Das hat unter anderem damit zu tun, dass wir unser Internetangebot im November 2006 geschlossen haben“, sagte LBL-Geschäftsführer Klaus Walkenbach gestern bei der Vorstellung der Lotto-Bilanz 2007. Als weiteren Grund für den Rückgang nannte er die sogenannten gewerblichen Spielvermittler, die fast 50 Prozent weniger Einsätze bei der LBL abgeliefert hätten. Statt dessen hätten sie ihre Einnahmen bei anderen staatlichen Lottogesellschaften abgegeben. „Für uns war 2007 ein mittelprächtiges Jahr“, fügte Walkenbach hinzu.
Hier der ganze Artikel.
http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/..._Maerker_geben.html
Der EuGH ist jetzt dringend aufgefordert, diesem makaberen Schauspiel endlich ein Ende zu setzen.
Ich muß mich entschuldugen wenn ich hier etwas vom Wege abgekommen bin, aber es ist so,---manchmal kotzt ein diese Deutsche Scheinherrlichkeit und Verlogenheit einfach nur an und noch schlimmer ist die Machtlosigkeit.
wirklich interessant-warum soll das ein Fehler sein?
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MfG
Schlurp