Auch Fluxx wird sein Recht bekommen
Seite 149 von 181 Neuester Beitrag: 07.05.10 12:40 | ||||
Eröffnet am: | 10.10.06 11:46 | von: grazer | Anzahl Beiträge: | 5.514 |
Neuester Beitrag: | 07.05.10 12:40 | von: Racer 2008 | Leser gesamt: | 481.276 |
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das Monopol hat keine Chance - und dann wird das Kursfeuerwerk
lang und furchtbar sein... ;-)
Glücksspiel-Staatsvertrag
Lotto-Show vor dem Aus
Das strikte Werbeverbot im neuen Glücksspiel-Staatsvertrag könnte nach Ansicht einer Lottogesellschaft die Fernsehübertragung der Ziehung gefährden. "Unsere Gegner werden sagen, das ist Werbung, zur Information reicht auch ein Laufband", sagte Rolf Stypmann, Geschäftsführer der TotoLotto Niedersachsen GmbH. Der Staatsvertrag, der am 1. Januar in Kraft treten soll, verbietet den staatlichen Lotteriegesellschaften unter anderem, für sich zu werben. Außerdem wird das Internetspiel unterbunden. Stypmann rechnet aus diesem Grund mit Umsatzeinbußen zwischen zehn und 20 Prozent. Der Millionen-Jackpot stehe allerdings derzeit nicht auf dem Spiel, betonte er.
Das Bundesverfassungsgericht hatte den Erhalt des staatlichen Glücksspielmonopols im vergangenen Jahr an strenge Vorgaben im Kampf gegen die Spielsucht geknüpft. Diese sind im Staatsvertrag festgezurrt. "Wenn man einmal im Jahr als Gelegenheitsspieler für sieben Euro beim Jackpot mitspielt, dann wird man dadurch nicht süchtig. Das ist ein Volkssport", meinte Stypmann hingegen.
Die sehr teuren Systemwetten werden allerdings abgeschafft. "Wir limitieren Systemwetten auf 0/12er-Scheine, die maximal 600 Euro kosten, um keinen in Versuchung zu führen, mit Hilfe von Kraft und Geld das Glück zu erzwingen." Zurzeit gibt es Lottoscheine, die mehr als 10.000 Euro kosten.
Der niedersächsische Lottochef rechnet im kommenden Jahr mit einer Klagewelle privater Anbieter. "Wir werden unter mikroskopischer Beobachtung stehen. Sobald jemand einen möglichen Verstoß etwa gegen das Werbeverbot wittert, wird eine Klage losgetreten." Der neue Staatsvertrag gilt bis 2011. "Wir begrüßen ihn, obwohl wir einige Kröten zu schlucken haben, denn er gibt uns Rechtssicherheit", sagte Stypmann.
Mit dem staatlichen Wettmonopol kann die öffentliche Hand durch Lotterien, Sportwetten und Spielbanken jährlich mehrere Milliarden Euro für Kultur, Sport und soziale Zwecke ausgeben.
Adresse:
http://www.n-tv.de/893173.html
Schleswig-Holstein spielt mit
Nach einer intensiven Debatte hat sich der Landtag in Kiel für die Erhaltung des staatlichen Glücksspiel-Monopols entschieden - mit der Mehrheit der großen Koalition aus CDU und SPD sowie mit den Stimmen des SSW
Der Schleswig-Holsteinische Landtag hat beschlossen dem Glücksspiel-Staatsvertrag zuzustimmen und damit das staatliche Monopol für Lotto und andere Glücksspiele zu verlängern. Der Staatsvertrag, der am 1. Januar in Kraft tritt, wenn alle Länder beipflichten, ist umstritten: Es gibt Bedenken, ob das Monopol rechtlich zulässig ist. Auch in Schleswig-Holstein wurde lange gestritten, besonders die FDP und einige Abgeordnete der CDU setzten sich für eine Liberalisierung ein.
Auf den ersten Blick geht es um die Gefahr von Spielsucht: "Eine Liberalisierung hätte eine Ausweitung des Glücksspielangebotes zur Folge", sagte Innenminister Ralf Stegner (SPD) bei der gestrigen Landtagsdebatte. Ein Argument, das Kritiker bezweifeln: Die Lottozahlen werden nur zweimal die Woche gezogen - jeder Daddelautomat hat höheres Suchtpotenzial. Tatsächlich geht es um riesige Geldsummen, die das Staatsmonopol in die Kassen der Länder spült. Allein Schleswig-Holstein erhielt im Jahr 2006 rund 68 Millionen Euro von Nord-West-Lotto. Das Geld wird für Sport, Naturschutz, Jugend- und zum Spielerschutz verwendet.
"Die Privatisierungsbefürworter konnten nicht sagen, wie diese Mittel gesichert werden sollten, wenn wir den Staatsvertrag ablehnen", sagte Anke Spoorendonk (SSW), und auch die Grüne Monika Heinold betonte, ihrer Partei läge daran, die Fördermittel zu halten. Die Grünen enthielten sich aber bei der Abstimmung: Sie fürchten, der Vertrag sei nicht rechtskonform.
Die CDU dagegen stimmte für das Monopol - ganz gegen die Überzeugung einiger Abgeordneter, etwa Hans-Jörn Arp (CDU), der sich intensiv für die Freigabe des Marktes einsetzt. Er fürchtet, dass deutsche Privatanbieter von Sportwetten das Nachsehen haben: "Der Versuch, in Zeiten des Internets Spieler in regionalisierte Angebote zu zwingen, ist zum Scheitern verurteilt." Im Bundesrat hatte auch Ministerpräsident Peter Harry Carstensen (CDU) zunächst dafür plädiert, das Monopol zu kippen.
Würde Schleswig-Holstein aber als einziges Bundesland außen vor bleiben, fiele das Land aus dem Lottoblock heraus - Millionen ade.
"Eine Schande" sei dieses Gesetz, sagte der FDP-Fraktionschef Wolfgang Kubicki: Es solle nur die Lotteriegesellschaften vor Wettbewerb schützen. "Um die Pfründe dieser Quasibehörden zu erhalten, werden zehntausende Arbeitsplätze bei privaten Spielvermittlern geopfert." ESTHER GEISSLINGER
http://www.taz.de/index.php?id=archivseite&dig=2007/12/14/a0119
Schleswig-Holstein
Pressesprecherin
Claudia Jacob
Es gilt das gesprochene Wort! Landeshaus
Düsternbrooker Weg 70
24105 Kiel
TOP 4 und 33 Staatsvertrag Glücksspielwesen
Durchwahl: 0431/988-1503
Zentrale: 0431/988-1500
Dazu sagt die finanzpolitische Sprecherin Telefax: 0431/988-1501
der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, Mobil: 0172/541 83 53
E-Mail: presse@gruene.ltsh.de
Monika Heinold: Internet: www.sh.gruene-fraktion.de
Nr. 513.07 / 13.12.2007
Staatsvertrag mit rechtlichen Risiken
Seit Monaten beraten alle Bundesländer über den Staatsvertrag zum Glücksspielwesen und
über die entsprechenden Ausführungsgesetze. Und im Laufe der Beratung konnten wir eine
leichte Ahnung davon bekommen, wie echte Lobbyarbeit im Bundestag wohl aussehen mag!
Leicht getan hat sich kein Bundesland mit dem von allen Ministerpräsidenten unterzeichne-
ten Staatsvertrag und auch in Schleswig-Holstein hatten wir lange Zeit eine etwas un-
durchsichtige Gemengelage.
Im Dezember 2006 noch hatte sich Peter Harry Carstensen als einziger Ministerpräsident
gegen die Unterzeichnung des neuen Staatsvertrages gewandt, dann gab er Mitte dieses
Jahres klein bei und unterschrieb den Staatsvertrag. Seine eigene CDU-Fraktion hatte er a-
ber bis zuletzt nicht hinter sich.
So reisten Abgeordnete der CDU Fraktion sogar nach Berlin um andere Länder um für ihre
Idee eines liberalisierten Sportwettenmarktes zu mobilisieren und sprachen anschließend
sogar von landes- und parteiübergreifender Unterstützung.
Was ist daraus geworden, meine Herren von der CDU? Die Unterstützung ist ausgeblieben,
alle Bundesländer werden wohl noch in diesem Jahr dem Staatsvertrag zustimmen.
Das Unbehagen der CDU-Fraktion wurde erneut im letzten Finanzausschuss deutlich dort
stimmten Abgeordnete der CDU gegen ihre eigene Überzeugung und sie werden dieses
auch heute tun.
Und warum? Ganz einfach, wenn Schleswig-Holstein aus dem Staatsvertrag aussteigt, droht
der Ausschluss aus dem Lottoblock.
1/2
Die SPD hat es sich da einfacher gemacht: Von Anfang an war sie ein glühender Verfechter
des Staatsvertrages, zollte dem Ministerpräsidenten Respekt und sagte ihm bedingungslose
Unterstützung zu. Rechtliche Bedenken? Drohende Klageverfahren en masse? Egal -
Hauptsache Staatsmonopol und keine Liberalisierung, Augen zu und durch.
Die Liberalen hingegen waren von Anfang an Feuer und Flamme für eine Liberalisierung des
Glückspielmarktes hier wurden alle Bedenken vom Tisch gefegt und dem freien Markt wur-
de ein Blankoscheck ausgestellt.
Also parteipolitisch alles klar geregelt? Pustekuchen. In Nordrhein-Westfalen beispielsweise
hat die schwarz-gelbe Landesregierung dem Staatsvertrag zugestimmt, die FDP stramm mit
auf Staatsmonopol-Kurs, und die rot-grüne Opposition im Düsseldorfer Landtag hat den
Staatsvertrag abgelehnt.
Meine Damen und Herren,
meine Fraktion hat bereits im September 2006 einen Landtagsantrag gestellt, der aus zwei
Teilen besteht: Erhalt des staatlichen Glückspielmonopols und Liberalisierung des Vertriebs.
Damit wären auch die erheblichen Bedenken des Kartellamtes ausgeräumt, die den im
Staatsvertrag stark eingeschränkten Vertrieb als nicht rechtskonform einstuft. Gewerbliche
Spielevermittler werden insbesondere durch das Glückspielverbot im Internet in ihrer Be-
rufsausübung stark beschränkt.
Weitere Bedenken haben wir, weil der Staatsvertrag Glücksspielformen mit sehr hohem
Suchtpotenzial - wie Automaten und Pferdewetten - nicht berücksichtigt. Es gibt weitere
rechtliche Fragen, die es zweifelhaft machen, ob der Glücksspielstaatsvertrag verfassungs-
und europarechtlichen Prüfungen standhält.
Erste Schätzungen zeigen auch die drohenden finanziellen Verluste auf: Allein für 2008
prognostiziert die Landesregierung ein Minus in Höhe von 17,9 Mio. Euro aus Konzessions-
abgaben und Lotteriesteuern. Gerade für die Erfüllung sozialer, sportlicher, kultureller und
sonstiger gemeinnütziger Aufgaben wäre es bitter, wenn der Staatsvertrag zur Folge hätte,
dass die Einnahmen nicht gesichert sind, sondern weiter einbrechen.
Meine Damen und Herren,
mir ist völlig unverständlich, dass 16 Ministerpräsidenten allen Landtagen einen Staatsver-
trag zur Verabschiedung vorlegen, der derartige rechtliche Risiken in sich birgt. Der wissen-
schaftliche Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtages bringt es auf den Punkt: ,,gegen
zentrale Teile des Glücksspielstaatsvertrages bestehen rechtliche Bedenken, aus denen sich
ein beträchtliches Risiko für den gesamten Bestand des Glücksspielstaatsvertrages ergeben
kann."
Meine Fraktion sieht sich deshalb nicht in der Lage, diesem Staatsvertrag zu zustimmen.
Dennoch werden wir nicht mit nein stimmen sondern uns bei der Abstimmung enthalten. Zum
einen, weil wir für den Erhalt des Staatsmonopols sind, zum anderen aber auch, weil ein Al-
leingang Schleswig-Holsteins keine gute Lösung wäre.
***
Soll das eigentlich ein gemeinsamer Vertrag, ein sogenannter "Staatsvertrag" werden, wenn schon wieder zwischen Ossi - und Wessi -Land unterschieden werden muss?
Wie sieht es aus mit der Werbung von bwin im Ossi-Land? Da gibt es keine Einschränkungen im Gegensatz zum Wessi-Land, welches seine Bürger vor den Verführungen der Malteser "schützen " will! Bwin muss allerdings darauf hinweisen, dass Vertragsabschlüsse nur mit Personen möglich sind, die sich im Ossi-Land aufhalten.
Wenn da mal nicht demnächst die alten Butterfahrten hochkommen, diesmal von West nach Ost, um mit bwin zocken zu dürfen?
sich über die Privatvermittler aus Malta aufgeregt haben, können sich jetzt selbst "gratulieren". Bwin kann weiter in aller Ruhe seine Position im Ossi-Land ohne lästige Konkurrenz ausbauen, während eigene bundesdeutsche Firmen wie Fluxx ins tolerantere Ausland verjagt werden.
Hier werden Arbeitsplätze vernichtet, Firmen zerstört und
wenn man sich Biotreibstoff-Branche anschaut,den Lobisten
Tür und Tor geöffnet.Dem Staat ist jedes Mittel recht wenn
es nur Kohle bringt.
Vorsicht das ist der Nährboden für rechts Wähler.
Gruss Jürgen
soll wohl in den Monopolstand erhoben werden. So ist Lotto Rheinland-Pfalz eine GmbH und gehört den drei Sportbünden Rheinland, Rheinhessen und Pfalz. Nebenbei bietet Lotto Rheinland-Pfalz auch seine Dienste in Luxemburg an ( Lotto, Toto, Oddset, Glücksspirale, Keno). Wie schön für unsere MP´s, dass Nachbarstaaten tolerant sind und ausländische Wettvermittler zulassen, während hier die Reihen fest geschlossen werden.
Sächsisches OVG Bautzen: bwin e.K. und Glückspielstaatsvertrag
Über den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts zur Buchmachererlaubnis der bwin e. K. vom 12.12.2007 (Az.: 3 Bs 286/06) wird schon wenige Tage nach Bekanntwerden viel geschrieben. Wirklich gelesen wird er wohl weniger. Die unbefangene Lektüre und objektive Auswertung des Beschlusses ergibt folgenden Befund:
Dr. Ronald Reichert
1. Nach dem Tenor steht fest, dass der Freistaat Sachsen nun auch in zweiter und letzter Instanz im Eilverfahren mit seinem Versuch gescheitert ist, die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in Deutschland durch die Fa. Bwin zu stoppen. Die Herrn Dr. Pfennigwerth erteilte Erlaubnis wird als Rechtsgrundlage der Betätigung vollumfänglich bestätigt. Lediglich ihre räumliche Reichweite wird auf das Gebiet der neuen Bundesländer beschränkt. Auch die Werbung für das Angebot wird insoweit als zulässig angesehen, als sie sich an Personen im Gebiet der ehemaligen DDR richtet. Daher wird für den gesamten Veranstaltungs- und Vermittlungsbetrieb einschließlich des Internetvertriebs die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt, soweit er Personen betrifft, die sich im Gebiet der ehemaligen DDR aufhalten. Gleiches gilt für dies diesbezügliche Werbung. Lediglich hinsichtlich des Abschlusses von Wetten der Wettvermittlung in Bezug auf das alte Bundesgebiet darf die Untersagungsverfügung des Landes weiter vollzogen werden. Die Verfahrenskosten werden hälftig geteilt.
2. In der Begründung werden die Rechtsstandpunkte von bwin fast durchweg bestätigt und gegenteilige Behauptungen in den gerade abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahren durch den deutschen Lotto-Toto-Block damit erneut widerlegt:
- Das Sächsische Oberverwaltungsgericht beurteilt die Herrn Dr. Pfennigwerth am 11.04.1990 ausgestellte Genehmigung als wirksam erteilt (BA S. 4).
- Die vom Freistaat Sachsen aus der Sammlungs- und Lotterieverordnung hergeleiteten Bedenken gegen ihre Erteilung teilt er nicht (BA S. 5).
- Die erteilte Gewerbegenehmigung erstreckt sich nach der Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts "mit hoher Wahrscheinlichkeit" auf die Vermittlung und die Veranstaltung von Sportwetten. Der erteilte Bescheid "zur Eröffnung eines Wettbüros für Sportwetten" wird damit zurecht weiter verstanden als derjenige einer bloßen "Wettannahmestelle". Das trägt dem Umstand Rechnung, dass Beschränkungen in der Genehmigung nicht vorgenommen wurden, aber auch der Tatsache, dass der Begriff des Wettbüros seit dem Rennwett- und Lotteriegesetz von 1922 bundesweit – und das heißt auch in der DDR – einen anerkannter Rechtsbegriff darstellt, der sich auf den Ort der Betätigung des Buchmachers erstreckt und grundsätzlich sowohl die Veranstaltung und auch die Vermittlung von Sportwetten (dort Pferderennwetten) betrifft (§ 2 Abs. 1 RWLG).
- Eine Beschränkung der Reichweite der Genehmigung, so dass diese Sportwetten nach festen Gewinnquoten nicht fassen würden, lässt das Oberverwaltungsgericht nicht gelten (BA S.6).
- Ebensowenig teilt das Oberverwaltungsgericht die von den Ländern bundesweit vorgetragene Behauptung die erteilte Gewerbegenehmigung erstrecke sich nicht auf Veranstaltung und Vertrieb im Internet und spare elektronische Medien aus. Auch dafür sieht der Senat keine Anhaltspunkte (BA S. 7).
- Die Bedenken wegen der Fortwirkung der Genehmigung weist das Sächsische Oberverwaltungsgericht ebenfalls zurück. Mit den vorgelegten Unterlagen sei dargetan, dass das Gewerbe ständig ausgeübt worden sei (BA S.8). Ebensowenig habe das Hinzutreten einer stillen Beteiligung der bwin Interactive Entertainment AG an der Wirksamkeit der Genehmigung etwas zu ändern vermocht (BA S.8).
- Die bwin International Ltd wird entgegen der Behauptung des Landes nicht in Sachsen tätig. Vielmehr gelangen Wettkunden über die bwin.de –Seite zum Antragsteller, der seinerseits Wettinteressenten an die bwin International Ltd weiterleitet (BA S. 9).
- Weder die Betätigung der bwin e.K. noch die der bwin International Ltd stellt sich als strafbare Glückspielveranstaltung in Sachsen dar (BA S.9).
- Weder das Bundesverfassungsgerichtsurteil zu Sportwetten selbst noch das inzwischen aufgehobene Urteil des Bundeswerbwaltungsgerichts vom 21.6.2006 haben zu einer nachträglichen inhaltlichen Beschränkung der erteilten Erlaubnis geführt (BA S.11).
- Die räumliche Geltung der erteilten Gewerbegenehmigung soll sich allerdings nach Auffassung des OVG gemäß Art. 19 Satz 1 EV auf die neuen Bundesländer erstrecken, weil einem inhaltlich entsprechenden Verwaltungsakt der Behörde eines alten Bundeslandes keine bundesweite Geltung zukäme.
- Inwieweit technisch ausgeschlossen werden kann, daß Wetten mit Personen in den alten Bundesländern abgeschlossen werden, läßt das OVG offen (BA S.13). Nach bisherigem Erkenntnisstand und der obergerichtlichen Rechtsprechung aus anderen Bundesländern ist eine solche Geolokalisation nicht möglich. Der Hessische VGH hatte eine im wesentlichen gleichlautende Untersagungsveffügung daher als nichtig beurteilt, ähnlich der Bayerische VGH Nach dem Beschluß des Sächsischen OVG soll es zur praktischen Umsetzung der Untersagungsverfügung genügen, wenn Wettinteressenten bei Wettabschluß ihren Aufenthalt in den neuen Bundesländern versichern müssen und darauf hingewiesen werden, dass sonst kein rechtswirksamer Vertrag zustande kommt (BA S.13).
- In Bezug auf die Werbung wird die Vollziehung des Verbotes nach dem Tenor insoweit ausgesetzt, als es bwin untersagt wird, "gegenüber Personen, die sich im Gebiet der ehemaligen DDR aufhalten, für seine Geschäftstätigkeit zu werden." Nach der Begründung besteht eine Verpflichtung zu einem Hinweis darauf, dass der Vertragsschluß nur mit Personen in den neuen Bundesländern möglich ist. Eine räumliche Beschränkung für die Werbung ist nicht vorgesehen. Soweit es sich um Print-, Radio- und Fernsehwerbung in den regionalen Medien in den neuen Bundesländern handelt, erfolgt diese ohnehin nur gegenüber der dort aufhältigen Bevölkerung, so dass diese nach dem Tenor sogar ohne Hinweis zulässig bleiben dürfte.
3. Der Beschluß des OVG ist sorgfältig begründet. Anlaß zu Bedenken gibt er vor allem in drei Hinsichten:
- Die gemeinschaftsrechtliche Dimension der Auseinandersetzung wird verkannt.
- Die Kompetenz sächsischer Behörden zur Untersagung von Polizeirechtsverletzungen, die sich bei der Entgegennahme von Sportwetten in anderen Bundesländern ereignen, wirkt konstruiert und ist bundesstaatlich bedenklich.
- Beim Umgang mit Art. 19 Satz 1 EV hebt das OVG darauf ab, dass für den Sportwettbereich § 284 StGB in Verbindung mit Landesrecht zur Anwendung käme. Bei genauerem Hinsehen ist dies mindestens sehr zweifelhaft. Denn Rechtsgrundlage der erteilten Erlaubnis war das DDR-Gewerberecht. Beim Gewerberecht handelt es sich indessen nach der grundgesetzlichen Ordnung um Bundesrecht. Nach der Logik des Art. 19 Satz 1 EV müsste eine erteilte Gewerbeerlaubnis nach der Wiedervereinigung daher als bundesrechtlich gelten. Sie würde dann fraglos auch im Westen Geltung entfalten.
Das Hauptsacheverfahren wird sich mit diesen Einwänden näher befassen müssen.
4. Die Entscheidung wirkt für das neue Recht nach dem GlüStV mit fort. Denn die Länder haben die DDR-Erlaubnisse bei dem Vertragswerk bewusst ausgespart, um den Ratifikationsprozess in den neuen Ländern nicht zu gefährden. Ursprünglich zum Vertragsinhalt vorgesehene Verpflichtungen, die Alterlaubnisse zurückzunehmen oder zu beschränken, wurden herausgenommen. Auch der sächsische Gesetzgeber hat sich entschlossen, im Ausführungsgesetz dazu keine Regelungen zu treffen. In der Sachverständigenanhörung des federführenden Ausschusses haben alle Sachverständigen – darunter auch Rechtsanwalt Dr. Hecker, der Prozessbevollmächtigter des Freistaates im sächsischen bwin-Verfahren - auf entsprechende Nachfragen der Abgeordneten einhellig bestätigt, dass das neue Recht in der vorgesehenen Fassung darauf keine Anwendung findet. Das Gesetz wurde daraufhin so verabschiedet.
5. Die Entscheidung wirkt damit weit über Sachsen hinaus. Noch bevor der Glückspielstaatsvertrag der Länder in Kraft tritt, legt sie den Finger in eine der offenen Wunden des Monopols, die DDR-Alterlaubnisse. Dass Dr. Hecker als Prozessbevollmächtigter des Landes und Anwalt des Deutschen Lotto-Toto-Blocks vor diesem Hintergrund bemüht ist, die dargestellten Ergebnisse des Verfahrens schön zu reden (Dr. Manfred Hecker, isa-casinos "Niederlage für bwin.de"), ist verständlich. Redlicher wäre es freilich gewesen, wenn er seine Beteiligung offen gelegt hätte. Das gilt um so mehr, als seine Darstellung in vielerlei Hinsicht mindestens irreführend erscheint.
Dass der Beschluß zeitlich mit der Verabschiedung des Glückspielstaatsvertrages zusammen fällt, ist eine Ironie des Schicksals. Die Duplizität mag zufällig sein; eines macht sie handgreiflich deutlich: Ruhe wird es mit dem Glückspielstaatsvertrag nicht geben. Die Auseinandersetzungen um das deutsche Sportwettmonopol gehen nur in eine neue Runde.
Dr. Ronald Reichert, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Bonn
[Der Unterzeichner und seine Sozietät haben das Verfassungsbeschwerdeverfahren geführt, das zum Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts geführt und beraten und vertreten Veranstalter und Verbände im Sportwett- und Lotteriebereich]
Redeker Sellner Dahs & Widmaier
Dr. Ronald Reichert
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Mozartstraße 4-10
53115 Bonn
Hinweis: ISA-CASINOS veröffentlicht auf ihrem Internet-Portal verschiedene Artikel, Analysen, Kolumnen, Reportagen, Publikationen, Urteile, Interviews und Nachrichten, die aus unterschiedlichen Quellen stammen. Verantwortlich für den Inhalt ist allein der Autor.
[Druckbare Version] eingestellt am: 18.12.2007 12:04
http://www.isa-casinos.de/articles/...d_glueckspielstaatsvertrag.html
Daher wird für den gesamten Veranstaltungs- und Vermittlungsbetrieb einschließlich des Internetvertriebs die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt, soweit er Personen betrifft, die sich im Gebiet der ehemaligen DDR aufhalten.
Im Staatsvertrag ( Stand 14.12.07 ) wird ausdrücklich die Internetnutzung ( das Veranstalten und Vermitteln öffentlicher Glücksspiele ) verboten. ( §4 Absatz 4 )
Was ist denn nun eigentlich Sache?
http://www.vewu.com/downloads/Entwurf_GlueStV_14-12-2006.pdf
Land Rheinland-Pfalz übernimmt Mehrheit bei Lotto GmbH
Koblenz - Das Land Rheinland-Pfalz wird mehrheitlich Gesellschafter bei der bislang privaten Lotto Rheinland-Pfalz GmbH. Damit werde eine entscheidende Voraussetzung für den geplanten Staatsvertrag für das deutsche Lotteriewesen geschaffen, teilte Lotto Rheinland-Pfalz am Freitag in Koblenz mit.
Mit dem zum 1. Januar 2008 geplanten Vertrag wollen die Bundesländer das staatliche Wettmonopol bis 2011 verlängern. Die rheinland-pfälzische Gesellschaft ist bislang das einzige Privatunternehmen im deutschen Toto-Lotto-Block. Die EU-Kommission hatte für Rheinland-Pfalz eine europaweite Ausschreibung gefordert, wenn das Lotteriewesen hier privat bleibe.
dpa-infocom
Hallo meineeigene,
das hat das Kartellamt in der Tat. Die geplante Übernahme, das war einmal, wurde aber als ein Voraussetzung angestrebt, um diesen geplanten Staatsvertrag überhaupt durchboxen zu können. Nachdem die geplante Übernahme durch das Land Rheinland-Pfalz vom Bundeskartellamt untersagt wurde, hat sich am Monopolanspruch ( eines Privatvermittlers ) nichts geändert. Aber wir alle wissen ja, dass die MP´s sich um EU-Recht keine Sorgen machen, sondern ihre Machtposition einfach ausspielen. Vielleicht wird Fluxx auf diese Art noch zu einem Monopolisten ( Ausschreibung der 51% Übernahme wird von der EU verlangt! )? In einigen Kommentaren wird unsere Republik schon mit dem Namen Absurdistan gehandelt.
Rheinland-Pfalz hat gegen den Beschluss des Bundeskartellamtes Widerspruch eingelegt. Das OLG Düsseldorf muss als nächstes klären, ob der Widerspruch gerechtfertigt ist. Bis dahin bleibt Lotto Rheinland-Pfalz ein Privatvermittler.
Den Staatsvertrag hat aber auch Rheinland-Pfalz bereits unterschrieben. Das bedeutet, dass Rheinland-Pfalz für einen Privatvermittler, eine GmbH, den Monopolanspruch durchsetzten will.
Rheinland-Pfalz hat damals aber selbst die Übernahme von 51% des Anteils von der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH als Voraussetzung für den Monopolanspruch gesehen.
meineeigene, frag mich nicht nach den juristischen Konsequenzen! Diese Heuchelei, die in dem gesamten Staatsvertrag steckt und in den Foren ausgiebig beschrieben wurde, hätte schon lange Konsequenzen in Bezug auf ein Verbot dieses geplanten Staatsvertrages führen müssen!
Verwaltungsgericht Hamburg bestätigt Rechtmäßigkeit von bwin-Angebot in Hamburg auf Grund seiner in der DDR erteilten Lizenz
Neugersdorf (ots) - Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit einem gestern ergangenen Urteil einem Antrag von bwin e.K. entsprochen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Verfügung der Freien und Hansestadt Hamburg wiederherzustellen. Eine Hamburger Behörde hatte bwin untersagt, Sportwetten über das Internet oder in anderer Weise in Hamburg anzubieten. Zur Umsetzung sollte bwin entsprechende Hinweise auf seiner Seite aufnehmen, dass Personen, die sich in Hamburg auf halten, legal keine Sportwetten tätigen könnten.
Das Verwaltungsgericht hat die Aussetzung dieser Verfügung insbesondere damit begründet, dass das Bundesverfassungsgericht mit seiner jüngsten Entscheidung zu Sportwetten die Frage der bundesweiten Geltung von in der DDR erteilten Erlaubnissen ausdrücklich offen gelassen habe. Zudem sei die Entscheidung der Hamburger Behörde unverhältnismäßig.
Damit hat nach zwei letztinstanzlichen Entscheidungen in Hessen und Bayern nunmehr das dritte alte Bundesland die uneingeschränkte Verbreitung von bwin auf Grundlage seiner deutschen Lizenz bestätigt. Für die neuen Bundesländer hatte eine entsprechende Entscheidung letzte Woche das Oberverwaltungsgericht Bautzen getroffen.
Über bwin e.K.:
bwin e.K. mit Sitz in Neugersdorf/Sachsen bietet das private Sportwettenangebot www.bwin.de an. Herr Dr. Steffen Pfennigwerth betreibt das Unternehmen als Einzelkaufmann. Er ist Betreiber der Domain www.bwin.de und hält seit 1990 die Lizenz für die Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland. Im Frühjahr 2002 beteiligte sich die österreichische bwin Interactive Entertainment AG (News) mit Sitz in Wien mit 50 Prozent atypisch-still an der bwin e.K. Als einer von drei privaten lizenzierten Wettanbietern in Deutschland ist bwin einer der wichtigen Sponsoren des deutschen Sports. 2005 und 2006 sponserte bwin unter anderem die Ausstattung von über 20.000 Amateur-Mannschaften mit insgesamt zwei Millionen Euro. Ein wichtiges Ziel von bwin ist die Förderung des fairen sportlichen Wettbewerbs und die Bereitstellung eines sicheren Wettangebotes sowie eine effektive Prävention vor Spielsucht. Mit der vorhandenen Expertise in Sachen Sicherheit ist bwin daher ein wichtiger Partner von Verbänden und Politik bei der Diskussion um sichere Standards für Sportwetten.
Originaltext: bwin ek Digitale Pressemappe: http://www.presseportal.de/pm/53553 Pressemappe via RSS : http://www.presseportal.de/rss/pm_53553.rss2
bwin e.K., c/o Hartmut Schultz Kommunikation GmbH Tel.: 089/99 24 96 20 Fax: 089/99 24 96 22 E-Mail: schultz@schultz-kommunikation.de
Hinweis: ISA-CASINOS veröffentlicht auf ihrem Internet-Portal verschiedene Artikel, Analysen, Kolumnen, Reportagen, Publikationen, Urteile, Interviews und Nachrichten, die aus unterschiedlichen Quellen stammen. Verantwortlich für den Inhalt ist allein der Autor.
[Druckbare Version] eingestellt am: 20.12.2007 12:05
Landgericht Bremen entscheidet gegen bwin.de
- bwin.de darf keine Sportwetten in Deutschland veranstalten
- Schadenersatz für die Bremer Lotteriegesellschaft
- Lotto Bremen begrüßt Urteil
Das Landgericht Bremen hat am Donnerstag den kommerziellen Sportwettenanbieter bwin.de zur Unterlassung der Veranstaltung und Bewerbung von Sportwetten in Deutschland verurteilt. Das Urteil (Az. 12 O 379/06) stellt klar, dass der unter bwin.de handelnde Kaufmann Pfennigwerth aus Sachsen in Deutschland keine Sportwetten zu festen Gewinnquoten mehr anbieten darf.
"Wir begrüßen das Urteil des Landgerichts", sagte Michael Barth, Geschäftsführer der Bremer Toto und Lotto GmbH. "Nur die staatliche Sportwette ODDSET darf angeboten werden. Das ist ein weiterer wichtiger Schritt, um die Vorgaben der Politik durchzusetzen. Er entspricht der Entscheidung der 16 Bundesländer, durch den neuen Glücksspielstaatsvertrag für Spielerschutz und Suchtprävention zu sorgen." so Barth.
Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass eine grundsätzliche Schadenersatzpflicht von Herrn Pfennigwerth gegenüber der Bremer Toto und Lotto GmbH besteht.
Diese Entscheidung geht noch über den am 12. Dezember 2007 verkündeten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Sachsen (Az. 3 BS 286/06) hinaus, in dem bwin.de untersagt wurde, in den elf alten Bundesländern Sportwetten anzubieten und zu bewerben. Damit kristallisiert sich eine klare Rechtsprechung dahin gehend heraus, dass das Angebot und die Bewerbung des Angebots von bwin.de jedenfalls in den alten Bundesländern – nach der Entscheidung des LG Bremen auch in den neuen Bundesländern – untersagt ist.
Pressekontakt:
Sabine Bote
E-Mail: bote@lotto-bremen.de
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[Druckbare Version] eingestellt am: 20.12.2007 19:07
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Wozu noch ein Bundeskartellamt, wenn seine Beurteilungen nicht beachtet werden?
Wozu eine EU, deren Beurteilungen ebenfalls nicht beachtet werden und deren Mitglied BRD einfach bei den Ländern einen Staatsvertrag ratifizieren lässt ohne vorgeschriebene Unbedenklichkeit der EU, ja sogar gegen ausdrückliche Bedenken der EU-Kommission?
Wozu die Lissabon-Verträge, wenn man sich jetzt schon nicht an Verträge hält?
Ab Januar darf man in Ostdeutschland noch wetten, im Westen nicht
Berlin - Es klingt wie ein Schildbürgerstreich: Über eineinhalb Jahre haben die 16 deutschen Ministerpräsidenten um einen neuen Glücksspielstaatsvertrag gerungen. Es wurde gestritten, verworfen und dann doch irgendwann entschieden: Am 1. Januar 2008 tritt der neue Vertrag in Kraft. Damit gilt - so sieht es zumindest das Papier vor - ein Staatsmonopol auf Lotto und Wetten. Soweit die Theorie. Die Praxis ist dagegen ziemlich absurd. Ausgerechnet Bwin - der Marktführer unter den Online-Wettanbieter - bekommt eine Ausnahmegenehmigung. Während kleine Wettannahmestellen ab übernächsten Dienstag ihre Türen dem Gesetz nach schließen müssen, darf Bwin zumindest in Teilen von Deutschland weiter fröhlich Wetten annehmen.Verrückt genug, jetzt wird es allerdings noch skurriler: Diese Sonderregelung gilt nämlich nur für das ehemalige DDR-Gebiet, Hamburg, Bayern und Hessen. Wer sich in den anderen Bundesländern oder in West-Berlin aufhält, darf dagegen bei Bwin nicht spielen.Grund für diese ungewöhnliche Sonderbehandlung ist eine aus DDR-Zeiten stammende Sportwetten-Lizenz, die der Österreichische Wettkonzern nach der Wende gekauft hat. Wie das Sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen nun befand, darf den Inhabern der DDR-Lizenzen die Vermittlung von Sportwetten - auch per Internet - nicht untersagt werden. Allerdings gelte das laut den Sächsischen Richtern nur für Bürger, die sich auf ehemaligem DDR-Gebiet aufhalten. Ausdrücklich gilt nicht der Wohnort als entscheidend sondern der Aufenthaltsort. So ergibt sich die merkwürdige Situation, dass man beispielsweise im Westberliner Stadtteil Kreuzberg nicht spielen darf, im angrenzenden Berlin-Mitte dagegen schon. Beim Bautzener Oberverwaltungsgericht existiert die Mauer offenbar noch, zumindest, wenn es um Wetten geht.Hoffnung gibt es aber auch für westdeutsche Spieler, die nicht zum Wetten in den Osten fahren wollen. Gerichte in Bayern, Hessen und nun auch in Hamburg haben beschlossen, dass auch in diesen Bundesländern weiter online bei Bwin gewettet werden darf. Begründung: Es sei technisch nicht möglich, ein Online-Wettverbot für einzelne Bundesländer durchzusetzen. Dieser Meinung ist man auch bei Bwin. "Machbar ist lediglich, dass wir den Kunden anklicken lassen, ob er sich in den neuen Bundesländern befindet. Nachprüfen können wir es jedoch nicht", sagte ein Sprecher.Auch jenseits dieser Extraregeln für Bwin ist der geplante Staatsvertrag mehr als umstritten. Seit das Bundesverfassungsgericht im März 2006 eine Neuregelung des Lotto- und Wettmarktes verlangt hat, wehren sich die privaten Glückspielanbieter gegen das drohende Monopol des Staates. Gutachter sprechen von einem volkswirtschaftlichen Irrsinn. Rund 15 000 Mitarbeiter privater Wettanbieter stünden auf der Straße, weil die Firmen ihre Läden schließen müssten. Dem Staat entgingen Einnahmen in Milliardenhöhe, ein unkontrollierbarer Schwarzmarkt wäre die Folge. Selbst unter den staatlichen Glückspielanbietern wächst der Unmut über den Staatsvertrag. Da mit ihm ein fast gänzliches Werbeverbot einhergeht, werden erhebliche Einbußen befürchtet. Die Ziehung der Lottozahlen darf aber wohl weiter im TV gezeigt werden.
Jetzt muss erst mal den Bremern ( siehe # 3719 ) zugeflüstert werden, dass sie hier nicht in der ersten Liga spielen, sonst fallen sie noch unter den Tisch.
Die Tanzsucht der Mäuse scheint mir stärker zu sein als die Spielsucht.