Auch Fluxx wird sein Recht bekommen
Seite 148 von 181 Neuester Beitrag: 07.05.10 12:40 | ||||
Eröffnet am: | 10.10.06 11:46 | von: grazer | Anzahl Beiträge: | 5.514 |
Neuester Beitrag: | 07.05.10 12:40 | von: Racer 2008 | Leser gesamt: | 481.279 |
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Glücksspielstaatsvertrag – Gesetzgeber verlangt Unmögliches
Eine vom TÜV Rheinland und der Kanzlei Hambach & Hambach am 3.12.2007 in Köln veranstaltete Expertenrunde hat erstmalig eindeutig und wissenschaftlich belegbar nachgewiesen, dass der praktischen Umsetzung des geplanten Glücksspielstaatsvertrags unüberwindbare technische Hindernisse entgegenstehen.
In der Vergangenheit wurde bereits häufig darüber berichtet, dass der Glücksspielstaatsvertrag gegen Verfassungs- und Europarecht verstoße; so bereitet z.B. der EU-Kommissar Charlie McCreevy bereits vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrages ein Verfahren gegen Deutschland wegen der europarechtswidrigen Regelungen desselben vor. Bislang hatte es aber sowohl der Gesetzgeber als auch die bisherige öffentliche Debatte versäumt, technische Experten in die Diskussion mit einzubeziehen. Dies ist völlig unverständlich. Denn was faktisch nicht umsetzbar ist, ist auch rechtlich nicht haltbar, so Dr. Wulf Hambach (Rechtsanwälte Hambach & Hambach).
Die technische Erörterung wurde jetzt in einer Expertenrunde unter der Schirmherrschaft des TÜV Rheinland nachgeholt. Herr Rolf vom Stein (COO TÜV Rheinland Secure iT GmbH) stellte die technischen Grenzen einer Internetzensur dar (Stichwort: Internet-Glücksspielverbot), während Prof. Dr. Thomas Hartmann-Wendels (Geschäftsführender Direktor des Instituts für Bankwirtschaft und Bankrecht, Universität Köln) die wirtschaftlichen und technischen Hindernisse der bislang vorgesehenen Unterbrechung der Zahlungsströme (sog. Financial Blocking) erläuterte. Prof. Michael Rotert (Vorstandsvorsitzender ECO; Präsident EuroISPA) und die Rechtsanwälte Dr. Michael Hettich sowie Susanna Münstermann (Kanzlei Hambach & Hambach) ergänzten diese technischen Ausführungen um Erläuterungen zu Internet Service Providern, zur rechtlichen Folge der technischen Unmöglichkeit der Vorgaben aus dem Glücksspielstaatsvertrag und zu einem alternativen Regelungsmodell. Die Ergebnisse der Expertenrunde im Einzelnen:
Eine Internetseite kann (wie z. B. zur Umsetzung des Glücksspielstaatsvertragsentwurfes gefordert) nicht vollständig geblockt werden.
Finanzströme und einzelne Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit Glücksspiel können von in Deutschland ansässigen Kreditinstituten nicht kontrolliert werden, ohne dass sich die deutsche Kreditwirtschaft der Gefahr von Schäden in Milliardenhöhe aussetzt.
Maßnahmen des Gesetzgebers, die auf das Blocken des freien Internethandels und von Finanzströmen hinwirken sollen, sind nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Gesetzgebungskompetenz problematisch. Sie sind vielmehr unverhältnismäßig und zu unbestimmt. Die fehlende Auseinandersetzung mit der technischen und wirtschaftlichen Problematik führt zur tatsächlichen Unmöglichkeit der rechtlichen Vorgaben. Daher werden sich die durch mögliche Untersagungsverfügungen betroffenen Internet Service Provider und Banken auf die Rechtswidrigkeit der Bestimmung berufen und Schadensersatz in Millionenhöhe fordern können.
Der Internetspezialist Rolf vom Stein (COO, TÜV Rheinland Secure iT GmbH) bringt es auf den Punkt:
"Der Versuch das Internet zu blockieren steht im Widerspruch zur technischen Realität. Das Internet behandelt jede Form der Zensur als Fehler und findet Wege, diese zu umgehen.
Alle bekannten Verfahren zum Blocken von Websites sind aufwendig und technisch lückenhaft. Hinzu kommt, dass Blockingmaßnahmen durch neue technische Entwicklungen (Web 2.0), durch einfache Veränderungen der Anbieter und auch z.T. unwissentliche Schritte der Benutzer sehr leicht verhindert oder umgangen werden können."
Der Bankenexperte Prof. Dr. Hartmann-Wendels, Direktor des Instituts für Bankwirtschaft in Köln, kommt für das im Staatsvertrag verankerte sog. Financial Blocking zu der so einfachen, wie wahren Feststellung:
"Es gibt keine Methode, mit der die betroffenen Banken und Kreditkartenunternehmen zuverlässig und nach Erfahrungswerten feststellen können, ob es sich um einen Zahlungsvorgang handelt, der mit (un-)erlaubtem Glücksspiel im Zusammenhang steht. Der Versuch, durch konkrete Kontrolle jeden einzelnen Zahlungsvorgang glücksspielrechtlich zu bewerten, würde zu Kosten in einer Größenordnung von mehreren Milliarden Euro führen und den reibungslosen Ablauf des globalen Zahlungsverkehrs beeinträchtigen.
Zum Vergleich ist ebenfalls ein Blick auf die Auswirkungen des Geldwäschegesetzes interessant, das zur Dokumentation von 20 Millionen Bar Ein- und Auszahlungen im Jahr 1994 führte. Die Strafverfolgungsbehörden griffen nur auf 0,0036% der Fälle zurück. Allein dem Sparkassensektor entstanden für die Dokumentation Kosten in Höhe von 128 Millionen DM."
Somit ist bereits jetzt absehbar, dass die im Glücksspielstaatsvertrag genannten Ziele (Suchtbekämpfung, Jugend-Spielerschutz, Ausschluss illegaler Angebote, Verhinderung der Folge- und Begleitkriminalität) nicht erreicht werden. Da ausländische Online-Angebote nicht effektiv unterdrückt werden können, bleibt als einzige Lösung, diesen, wie in Großbritannien, ein attraktives, genehmigtes Angebot gegenüberzustellen, das den Spieler aus der Anonymität und Illegalität holt und einen besseren Schutz ermöglicht.
Wie auch in anderen Bereichen kann Verbraucherschutz durch Aufklärung erreicht werden. Minderjährige und pathologische Spieler können in einem geregelten Glücksspielmarkt durch Altersverifikationssysteme oder Spielersperren von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Viele Glücksspielunternehmer können aus dem rechtlichen Graubereich geführt und überwacht werden, während die illegalen Angebote für Verbraucher leicht an der fehlenden Erlaubnis zu erkennen sind.
Damit ist sich die Expertenrunde einig: Mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag würde der Gesetzgeber in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht von den betroffenen ISP-Unternehmen und Banken Unmögliches verlangen!
Kontakt:
Hambach & Hambach Rechtsanwälte
Rechtsanwaltskanzlei
Rechtsanwalt Dr. Wulf Hambach
Haimhauser Str. 1
D - 80802 München
Tel: +49 89 / 38 99 75 - 50
Fax: +49 89 / 38 99 75 - 60
E-Mail: w.hambach@ra-hambach.com
Hinweis: ISA-CASINOS veröffentlicht auf ihrem Internet-Portal verschiedene Artikel, Analysen, Kolumnen, Reportagen, Publikationen, Urteile, Interviews und Nachrichten, die aus unterschiedlichen Quellen stammen. Verantwortlich für den Inhalt ist allein der Autor.
[Druckbare Version] eingestellt am: 05.12.2007 15:08
Der große Kater nach dem letzten Lotto-Jackpot?
Norman Faber fordert Stopp des Glücksspielstaatsvertrages
Der größte deutsche Lotto-Jackpot aller Zeiten wird voraussichtlich auch der letzte gewesen sein. Schuld ist der geplante Glücksspielstaatsvertrag. "Lotto hat die Umsätze mit einer riesigen Werbeschlacht angekurbelt. All das soll ab Januar verboten werden," so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Mit dem geplanten Glücksspielstaatsvertrag folgt auf die Jackpot-Euphorie der große Lotto-Kater." Denn Jackpots in dieser Höhe sind ab Januar nicht mehr möglich.
Derzeit diskutieren noch 11 von 16 Landtagen, ob sie dem Staatsvertrag zustimmen sollen. Er verbietet (unter dem Vorwand der "Lottosucht") ab Januar fast jegliche Werbung für Lotto und Lotterien und soll nach einer Übergangszeit auch die privaten Lottovermittler vernichten. Der Vertrag war von den führenden deutschen Verfassungsrechtlern, der EU-Kommission und dem Bundeskartellamt als eindeutig rechtswidrig klassifiziert worden.
Besonders kritisiert der Deutsche Lottoverband das geplante Internetverbot, das auch von der EU-Kommission für europarechtswidrig erklärt wurde. Präsidiumsmitglied Jens Schumann: "Warum der einzige wirklich kontrollierbare Vertriebsweg demnächst verboten werden soll, ist doch für die Menschen völlig unverständlich." Wenn schon eine Suchtkontrolle gewünscht sei, sei sie nur im Internetlotto überhaupt effektiv möglich, so Schumann.
DLV-Präsident Norman Faber forderte die Landtage auf, den rechtswidrigen Staatsvertrag nicht mehr vor Weihnachten zu ratifizieren: "In den noch fehlenden elf Landtagen rumort es überall. Einige Ministerpräsidenten haben sich derart in die Sache verbissen, dass sie die deutlichen Warnungen der EU ignorieren und selbst hohe Schadenersatzforderungen in Kauf nehmen. Für das deutsche Lotto, für Sport und Wohlfahrt, für die öffentlichen Haushalte und für viele mittelständische Unternehmen wäre es das Beste, wenn der grundfalsche Staatsvertrag noch vermieden werden könnte."
Pressekontakt:
Steffen Bäuerle
presse@deutscherlottoverband.de
Hinweis: ISA-CASINOS veröffentlicht auf ihrem Internet-Portal verschiedene Artikel, Analysen, Kolumnen, Reportagen, Publikationen, Urteile, Interviews und Nachrichten, die aus unterschiedlichen Quellen stammen. Verantwortlich für den Inhalt ist allein der Autor.
[Druckbare Version] eingestellt am: 06.12.2007 14:18
Finanzausschuss von SH hat leider dem geplanten Glücksspielvertrag zugestimmt. Erstaunlich die Reaktion der Grünen, die bei der Ratifizierung doch damals zugestimmt haben.
Bin gespannt, ob die Hessen in der kommenden Woche ihren Privatvermittler, die Sportbünde, tatsächlich in den "Adelsstand " ( zum Monopolisten) berufen.
Einigkeit der MP´s darf nicht dazu führen, dass gegen die Bedenken der EU - Kommission ein Monopolvertrag in Kraft tritt. Ein Mitgliedsstaat der EU muss sich an EU-Recht halten und darf erst nach der Bescheinigung der Unbedenklichkeit seitens der EU nationale Gesetze auf den Weg bringen. Die Freiheit darf nicht durch Bevormundung beschnitten werden. Die Begründungen der Bevormundung sind fadenscheinig. So wurde im Lotto mit höheren Jackpots als bei euromillions "geworben", Casinos und besonders Automatenglücksspiele laufen weiter, Pferdewetten sind ebenfalls weiterhin möglich. Von den MP´s hat sich niemand aufgeregt, als aus europäischen Nachbarstaaten das Geld ins deutsche Lotto floss und den Jackpot noch höher trieb, aber umgekehrt darf das nicht passieren. Einfach irre.
bwin: Zivilgerichte in Hessen und Bayern bestätigen Wirksamkeit der Lizenzen von bwin in Deutschland
Bundesverfassungsgericht hebt Untersagungsentscheidung von Bundesverwaltungsgericht zum bundesweiten Anbieten auf Grundlage einer sogenannten DDR-Lizenz auf
bwin plädiert erneut für Trennung von Lotto und Sportwetten
Eine Reihe aktueller Gerichtsentscheidungen haben die bundesweite Wirksamkeit der Lizenzgrundlagen von bwin in Deutschland bestätigt. Das Landgericht Wiesbaden hat eine Klage der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen auf Unterlassung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch Unternehmen der bwin Gruppe mit Urteil vom 29.11.2007 zurückgewiesen.
Das Landgericht bestätigte sowohl die Wirksamkeit der gibraltesischen Lizenz der bwin International Ltd. wie auch die deutsche Lizenz der bwin e.K für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in Hessen. Das Gericht führt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen Gambelli und Placanica aus, bei Vorliegen ausländischer Glücksspielgenehmigungen stelle ein Verbot von Glücksspielen in anderen Mitgliedstaaten der EG einen Verstoß gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit eines ausländischen Veranstalters dar.
Auch die deutsche Lizenz der bwin e.K. wurde vom Landgericht Hessen bestätigt. Die Wirksamkeit der Lizenz ist ohnehin unbestritten, seitens der staatlichen Konkurrenten wird allerdings deren bundesweite Gültigkeit angegriffen. Hierzu führte das Gericht aus:
"Die Ausdehnung der ursprünglich nur für die DDR erteilten Genehmigung auf das gesamte (neue) Bundesgebiet ergibt sich aber aus Art. 19 des Einigungsvertrages."
Eine weitere Bestätigung der Rechtsauffassung von bwin folgt aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.11.2007 (Az.: 1 BvR 2218/06). Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht eine gegenteilige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben, welches die Untersagung der Sportwettenvermittlung in den alten Bundesländern an einen Inhaber einer DDR-Lizenz noch bestätigt hatte.
Auch das Landgericht München hat mit einem gestern verkündeten Urteil eine Klage gegen bwin abgewiesen. Damit haben in Bayern und Hessen nun auch die Zivilgerichte bestätigt, dass das Online-Angebot von bwin nicht untersagt werden darf. In gleicher Weise haben dies schon für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Verwaltungsgerichtshöfe Bayern und Hessen im Mai bzw. November entschieden.
Diese Gerichtsentscheidungen setzen ein weiteres Fragezeichen hinter den umstrittenen Glücksspielstaatsvertrag. Jörg Wacker, Direktor bwin: "Der neue Glückspielstaatsvertrag führt eindeutig in eine Sackgasse. Er wird mit seiner Verknüpfung von Lotterien und Sportwetten letztlich dafür sorgen, dass das Glücksspielmonopol insgesamt fallen wird. Rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll kann nur die Trennung der wesentlich auf Geschicklichkeitselementen beruhenden Sportwetten oder Poker von reinen Glücksspielen wie der Lotterie sein."
Über bwin e.K.:
bwin e.K. mit Sitz in Neugersdorf/Sachsen bietet das private Sportwettenangebot www.bwin.de an. Herr Dr. Steffen Pfennigwerth betreibt das Unternehmen als Einzelkaufmann. Er ist Betreiber der Domain www.bwin.de und hält seit 1990 die Lizenz für die Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland. Im Frühjahr 2002 beteiligte sich die österreichische bwin Interactive Entertainment AG mit Sitz in Wien mit 50 Prozent atypisch-still an der bwin e.K. Als einer von drei privaten lizenzierten Wettanbietern in Deutschland ist bwin einer der wichtigen Sponsoren des deutschen Sports. 2005 und 2006 sponserte bwin unter anderem die Ausstattung von über 20.000 Amateur-Mannschaften mit insgesamt zwei Millionen Euro. Ein wichtiges Ziel von bwin ist die Förderung des fairen sportlichen Wettbewerbs und die Bereitstellung eines sicheren Wettangebotes sowie eine effektive Prävention vor Spielsucht. Mit der vorhandenen Expertise in Sachen Sicherheit ist bwin daher ein wichtiger Partner von Verbänden und Politik bei der Diskussion um sichere Standards für Sportwetten.
Pressekontakt:
bwin e.K., c/o Hartmut Schultz Kommunikation GmbH
Tel.: 089/99 24 96 20
Fax: 089/99 24 96 22
E-Mail: schultz@schultz-kommunikation.de
Posted by Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG at 11:51
http://wettrecht.blogspot.com/2007/12/...te-in-hessen-und-bayern.html
Bonn/Düsseldorf –
Der Deutsche Lotto- und Totoblock macht mobil. In einer großen Zeitungsanzeige behauptet die Gemeinschaft der 16 Lotteriegesellschaften in den Bundesländern, Europa vertraue auf das Glücksspielmonopol. Ein staatliches Glücksspielmonopol sei europarechtlich zulässig. „An der Argumentation des Deutschen Lotto- und Totoblocks bestehen erhebliche Zweifel. Die EU-Kommission hat ja bekanntlich schon mehrfach mit einem Vertragsverletzungsverfahren gedroht, wenn der Staatsvertrag nicht überarbeitet wird. Dass die Befürworter des Staatsmonopols dies unerwähnt lassen und sogar mit einer Europafahne für ihr eigenes Monopol werben, halte ich schon für ein wenig schamlos“, kommentierte Helmut Sürtenich, Vorstand des Düsseldorfer Sportwettenanbieters Top-Wetten AG, der Beteiligungen an der Online-Plattform Betwitch und an dem österreichischen Wettunternehmen Wettcorner hält.
Sürtenich zufolge ist die Haltung der Bundesländer und der staatlichen Lottogesellschaften absurd. Dies belege auch ein internes Papier, über das die Tageszeitung Die Welt berichtet. Demnach ist mit Milliardenverlusten für Kultur und Sport durch das geplante Monopol zu rechnen. Im kommenden Jahr würden die Einnahmen der staatlichen Glücksspielfirmen im Vergleich zu 2007 um 12,2 Prozent auf knapp neun Milliarden Euro einbrechen, falls der umstrittene Glücksspielvertrag wie vorgesehen am 1. Januar 2008 in Kraft trete.
Besonders fatal wirke sich ein Monopol aber auf die privaten Anbieter aus, so die Welt. Rund 15.000 Mitarbeiter privater Wettfirmen stünden auf der Straße, weil die Unternehmen ihre Läden schließen müssten. Auch dem Staat entgingen Einnahmen in Milliardenhöhe, ein unkontrollierter Schwarzmarkt wäre kaum zu vermeiden. „Es ist besonders interessant, dass das Papier auf Berechnungen einer staatlichen Lottogesellschaft beruht“, sagt Sürtenich. Dass dies geschehe, zeige, „wie kopflos das Gesetzgebungsverfahren abläuft“, so die Welt. Doch die Ministerpräsidenten haben den Staatsvertrag bereits unterschrieben, jetzt müssen ihn nur noch die Länderparlamente ratifizieren. Da hilft es wohl wenig, wenn der FDP-Politiker und Jurist Wolfgang Kubicki den Vertrag für rechtswidrig hält.
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Der öffentliche Lottogewinn
Mit geballter Faust lächelt Petra L. vom Titelblatt von Deutschlands größter Boulevardzeitung. Eine sportliche blonde Frau mit Kurzhaarschnitt, die seit Mittwoch um mehr als 15,28 Millionen Euro reicher ist.
Großansicht
Für eine Verlosung unter Lesern hatte die „Bild“ jeweils mehr als 6000 Euro in den Kauf von 24 Super-Systemscheinen investiert. Die 49-jährige Versicherungsangestellte Petra L. aus Nordrhein-Westfalen bekam einen der Scheine und tippte auf die richtigen Zahlen.
Dass die Neumillionärin damit einen Deal einging, der „Bild“-Zeitung im Fall des Gewinns für eine Geschichte zur Verfügung zu stehen und damit die wichtigste Regel der Lottoexperten, anonym zu bleiben, zu brechen, dem widerspricht „Bild“-Pressesprecher Tobias Fröhlich vehement.
„Wenn sie nicht gewollt hätte, hätten wir das nicht gemacht“, sagt er. Der Abdruck der großformatigen Fotos von Petra L. und Ehemann Fritz sei „absolut im Einverständnis mit der Gewinnerin“ geschehen. Sie habe das freiwillig gemacht. „Wir gehen schon sorgsam damit um. Aber es ist natürlich schon ein Ereignis, für ,Bild‘, für die Medien und für die Gewinnerin“, räumt Fröhlich ein.
„Uns liegt die Einverständniserklärung vor, mit der die Frau zustimmt, im Falle eines Gewinnes der ,Bild’-Zeitung zur Verfügung zu stehen“, sagt hingegen Herbert John, Sprecher von Totto-Lotto Niedersachsen. Dort hatte „Bild“ den Schein abgegeben, und dort wird Ehepaar L. in den nächsten Tagen zur Beratung im Umgang mit dem Gewinn auf dem „Millionärs-Sofa“ sitzen. Wohl in Begleitung der „Bild“-Reporter.
Sie alle werden von Geschäftsführer Rolf Stypmann die oberste Regel hören. „Gewinner sollten den Kreis der Eingeweihten sehr klein halten“, sagt Lottosprecher John. Ganz schnell könne es sonst passieren, dass „ganz viele neue Freunde – falsche Freunde natürlich – auftauchen“. Neumillionäre sollten von der Öffentlichkeit zu ihrem eigenen Schutz möglichst nicht erkannt werden.
Dafür ist es für Ehepaar L. zu spät. Dabei scheint das Paar eigentlich alles richtig zu machen und auf dem Teppich zu bleiben. Angestoßen wurde mit Mineralwasser, die erste Anschaffung soll ein Fiat Panda sein. „Wir werden jetzt nicht durchdrehen“, sagte Petra L. Es ist ihr zu wünschen, dass dies auch für ihre Freunde, Nachbarn und alle anderen „Bild“-Leser gilt.
Von Wiebke Ramm und Julia Tonne
http://www.haz.de/newsroom/weltimspiegel/zentral/...gel/art699,177448
Der öffentliche Lottogewinn
Mit geballter Faust lächelt Petra L. vom Titelblatt von Deutschlands größter Boulevardzeitung. Eine sportliche blonde Frau mit Kurzhaarschnitt, die seit Mittwoch um mehr als 15,28 Millionen Euro reicher ist.
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Für eine Verlosung unter Lesern hatte die „Bild“ jeweils mehr als 6000 Euro in den Kauf von 24 Super-Systemscheinen investiert. Die 49-jährige Versicherungsangestellte Petra L. aus Nordrhein-Westfalen bekam einen der Scheine und tippte auf die richtigen Zahlen.
Dass die Neumillionärin damit einen Deal einging, der „Bild“-Zeitung im Fall des Gewinns für eine Geschichte zur Verfügung zu stehen und damit die wichtigste Regel der Lottoexperten, anonym zu bleiben, zu brechen, dem widerspricht „Bild“-Pressesprecher Tobias Fröhlich vehement.
„Wenn sie nicht gewollt hätte, hätten wir das nicht gemacht“, sagt er. Der Abdruck der großformatigen Fotos von Petra L. und Ehemann Fritz sei „absolut im Einverständnis mit der Gewinnerin“ geschehen. Sie habe das freiwillig gemacht. „Wir gehen schon sorgsam damit um. Aber es ist natürlich schon ein Ereignis, für ,Bild‘, für die Medien und für die Gewinnerin“, räumt Fröhlich ein.
„Uns liegt die Einverständniserklärung vor, mit der die Frau zustimmt, im Falle eines Gewinnes der ,Bild’-Zeitung zur Verfügung zu stehen“, sagt hingegen Herbert John, Sprecher von Totto-Lotto Niedersachsen. Dort hatte „Bild“ den Schein abgegeben, und dort wird Ehepaar L. in den nächsten Tagen zur Beratung im Umgang mit dem Gewinn auf dem „Millionärs-Sofa“ sitzen. Wohl in Begleitung der „Bild“-Reporter.
Sie alle werden von Geschäftsführer Rolf Stypmann die oberste Regel hören. „Gewinner sollten den Kreis der Eingeweihten sehr klein halten“, sagt Lottosprecher John. Ganz schnell könne es sonst passieren, dass „ganz viele neue Freunde – falsche Freunde natürlich – auftauchen“. Neumillionäre sollten von der Öffentlichkeit zu ihrem eigenen Schutz möglichst nicht erkannt werden.
Dafür ist es für Ehepaar L. zu spät. Dabei scheint das Paar eigentlich alles richtig zu machen und auf dem Teppich zu bleiben. Angestoßen wurde mit Mineralwasser, die erste Anschaffung soll ein Fiat Panda sein. „Wir werden jetzt nicht durchdrehen“, sagte Petra L. Es ist ihr zu wünschen, dass dies auch für ihre Freunde, Nachbarn und alle anderen „Bild“-Leser gilt.
Von Wiebke Ramm und Julia Tonne
http://www.haz.de/newsroom/weltimspiegel/zentral/...gel/art699,177448
Ein Jackpot - auch für uns"
Manchmal braucht selbst der Finanzvorstand eines Lottoanbieters ein wenig Glück. Noch vor wenigen Wochen plante Stefan Hänel, seinem Vorstandsvorsitzenden ein Minus für das Geschäftsjahr 2007 zu melden. Immerhin hatten sich bei dem privaten Lottoanbieter Fluxx die Verluste bis Oktober auf vier Millionen Euro summiert.
Plötzlich und ganz unverhofft sieht die Lage für Finanzvorstand Hänel wieder rosiger aus. Weil derzeit so viele Deutsche nach den Lottomillionen gieren, prasselt ein warmer Geldregen in die Unternehmenskasse. Ein Fluxx-Sprecher sagte, dies könne bedeuten, dass die Firma in diesem Jahr doch keine negativen Zahlen schreibt. Die Aktien von Fluxx stiegen am Dienstag zeitweise um mehr als vier Prozent. Seit Mitte Oktober haben sich die Papiere bereits um etwa 25 Prozent verteuert.
Warteschlangen vor den Annahmestellen
Wer in diesen Tagen seinen Tippschein abgeben will, braucht Geduld. Vor vielen Annahmestellen bilden sich nicht selten lange Menschenschlangen. Der deutsche Lottoblock, der die Ziehungen koordiniert, hatte für seine Veranstaltung am 10. Oktober noch 25 Millionen Euro eingesammelt, diesen Mittwoch rechnet man dagegen mit einem bundesweiten Gesamteinsatz von 100 Millionen Euro.
Von diesem Kuchen wollen auch die privaten Anbieter ein Stück abhaben. Ihr Geschäftsmodell ist simpel: Sie stellen im Internet die Tipp-Plattform zur Verfügung, vermitteln so die Teilnahme an der staatlichen Ziehung und kassieren dafür Provisionen - wie jede Toto-Lotto-Annahmestelle auch. Anbieter wie Fluxx, Tipp24 und Faber werben damit, dass der Tipp per Klick schneller und unkomplizierter sei, als der Gang in den Kiosk. Das überzeugt die Lottogemeinde scheinbar.
Tipp24 hat auf seiner Internetseite bereits "einige Funktionen heruntergefahren", um den zusätzlichen Kunden Herr zu werden. Zeitgleich bis zu 50.000 Zugriffe habe man registriert, sagt eine Tipp24-Sprecherin. Der Ansturm sei so groß, dass selbst Mitarbeiter aus Marketing und Buchhaltung in der Kundenbetreuung aushelfen müssten.
Der Lottoboom wird sich bei dem Hamburger Unternehmen, genauso wie bei Fluxx, positiv auswirken. "Das ist ein Jackpot - auch für uns", so die Sprecherin. In den vergangenen Wochen hat sich die Zahl der registrierten Kunden bei Tipp24 um mehr als 100.000 auf mehr als zwei Millionen erhöht. Mit einem Gewinnanstieg von 20 Prozent rechnete der Konzern noch vor kurzem.
Diese Prognose kann wohl bald nach oben korrigiert werden. Genaue Zahlen will Marketingchefin Petra von Strombeck nicht nennen. Aber auf die nächsten Quartalszahlen freut sie sich schon jetzt: "Die werden uns alle aus den Schuhen hauen."
Fest auf dem Boden bleibt dagegen Norman Faber. Seit Oktober bietet auch der Bochumer Lotto-Vermittler an, Lottoscheine über das Internet ausfüllen. Faber hat nach eigenen Angaben derzeit eine Kundenzahl im zweistelligen Millionenbereich - deutlich weniger als die Platzhirsche Fluxx und Tipp24. Doch auch bei den Bochumern bemerkt man einen "extremen Ansturm". Seit November habe sich die Kundenzahl jede Woche verdreifacht.
Online-Lotto ist für Faber jedoch nur ein Nebengeschäft. Das meiste Geld verdient er mit Tippgemeinschaften, die über Prospekte und eine Kooperation mit der Deutschen Post vermittelt werden. Auf sie hat das Lottofieber keine Auswirkungen.
Um in Gemeinschaft zu spielen, muss man sich einen Monat zuvor anmelden. Glücksritter, die sich im aktuellen Lotto-Rausch für eine Tippgemeinschaft entscheiden, spielen also erst im Januar. Und bis dahin ist der Jackpot längst wieder geschrumpft. Denn spätestens nach 15 Ziehungen muss ein Jackpot zwangsausgeschüttet werden. Am 12. Dezember ist das Lottofieber in jedem Fall fürs Erste vorbei.
zu Drucksache 15/304
01. 12. 2006
A n t r a g
der Fraktion der CDU
Entschließung
zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung
– Drucksache 15/304 –
Sanierung der Landesfinanzen – Vermögen sichern – Zukunft gestalten
6. Negative Auswirkungen auf die Sportvereine durch die künftige Neustrukturierung
des staatlichen Wettmonopols verhindern
Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 4. Dezember 2006
LANDTAG RHEINLAND-PFALZ
15. Wahlperiode
Die Landesregierung wird aufgefordert, angesichts der unsicheren Zukunft der Sportwetten
und den damit verbundenen negativen Auswirkungen für den Sport im Land,
im Rahmen der Ausführung des Landeshaushaltsgesetzes 2007/2008 hinreichende
Voraussetzungen zu schaffen, damit die Unterstützung insbesondere des ehrenamtlichen
Sports auf dem Niveau der letzten Jahre vollzogen werden kann. Eine Kürzung
der Landesmittel für den Freizeit- und Breitensport ist auch vor dem Hintergrund
der erfolgten sehr hohen Investitionen in Leuchtturmprojekte der Landesregierung
nicht zu vertreten.
Begründung:
Das Anbieten von Wetten bedarf in Deutschland einer Lizenz. Das Veranstalten ohne
Lizenz und die Teilnahme an derartigen Sportwetten ist strafbar (§§ 284, 285 StGB).
„Oddset“ ist der einzige staatlich lizenzierte Wettanbieter in Deutschland. Sportwetten
können an einer der vielen Annahmestellen in Deutschland oder in speziellen
Wettbüros abgeschlossen werden. Da die Bundesländer seit Jahren keine neuen
Lizenzen mehr vergeben, nimmt „Oddset“ eine Monopolstellung ein. Aus den Erlösen
der Sportwetten fließen jährlich beträchtliche Mittel den rheinland-pfälzischen
Sportverbänden und -vereinen zu. Am 28. März 2006 entschied das Bundesverfassungsgericht
jedoch, dass ein Staatsmonopol für Sportwetten mit dem Grundrecht
der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur dann vereinbar ist, wenn es konsequent
am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Unter den verfassungsrechtlichen
Vorgaben muss der Gesetzgeber die Veranstaltung und Vermittlung von
Sportwetten bis Ende 2007 neu regeln. Dadurch ist der „Markt“ der Sportwetten mit
allen Konsequenzen in seiner bisherigen Struktur gravierenden Änderungen ausgesetzt.
Bedingt durch die unsichere rechtliche und tatsächliche Zukunft der Sportwetten
ist zu befürchten, dass die daraus resultierenden Einnahmen für den Sport in
Rheinland-Pfalz in erheblichem Ausmaß gefährdet sind.
Für die Fraktion:
Hans-Josef Bracht
Drucksache 15/508
zu Drucksache 15/304
01. 12. 2006
Vielleicht sollen demnächst alle, die Wetten bei bwin abschließen wollen, zunächst mit notarieller Beglaubigung ihren Wohnort übermitteln, nur um sicherzustellen, dass die Badener nicht ihre Jungfräulichkeit beim Glücksspiel und Wetten verlieren.
http://www.presseportal.de/text/story.htx?nr=1100919&firmaid=63869
Berlin (ots) - Zwei Wochen vor Weihnachten diskutieren noch 11 von 16 Landtagen, ob sie dem geplanten Glückspielstaatsvertrag zustimmen oder nicht. Dabei soll der Staatsvertrag bereits zum 1. Januar in Kraft treten. Die Zweifel der Parlamentarier beziehen sich nicht nur auf die drohenden Verluste in dreistelliger Millionenhöhe , sondern auch auf rechtliche Bedenken. Die führenden deutschen Verfassungsrechtler, das Bundeskartellamt und die EU-Kommission verurteilen den Glückspielstaatsvertrag als rechtswidrig.
"Seit nun mehr über einem Jahr versuchen die Länder mit der erfundenen "Lottosucht" das Glückspielmonopol zu erzwingen", so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. "Es bleibt unverständlich, wie ein so offensichtlich rechtswidriger Staatsvertrag zur Ratifizierung vorgelegt werden konnte." Mit welchen Mitteln die Abgeordneten unter Druck gesetzt werden, zeigen die jüngsten Beispiele aus Niedersachsen und Hamburg: Ministerpräsident Christian Wulff drohte (nach Berichten von Landtagsabgeordneten) mit dem Ende der Koalition und der Erste Bürgermeister Ole von Beust mit Rücktritt, falls ihre Landtage dem geplanten Glückspielstaatsvertrag nicht zustimmen sollten.
Im Sächsischen Landtag fand am Montag eine Anhörung zum Staatsvertrag statt. Dort ist es auch um die Folgen eines Inkrafttretens gegangen: Denn selbst wenn der geplante Glückspielstaatsvertrag am 1. Januar in Kraft tritt, würde sein marodes Fundament das deutsche Lotto in ein Rechtschaos stürzen und Deutschland teuer zu stehen kommen. Da die Landesregierungen bewusst die Notifizierungspflicht der Ausführungsgesetze bei der EU missachten, hat die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren angekündigt. Daneben sind Schadenersatzforderungen in mehrstelliger Millionenhöhe von betroffenen Unternehmen zu erwarten.
Norman Faber: "Die Landesregierungen setzen die Brechstange an, um den Glücksspielstaatsvertrag durchzuboxen. Gegen die zunehmenden Zweifel und die massive Kritik von Politikern und Fachleuten."
Pressekontakt:
Sharif Thib
030-700 186-738
Gruss Jürgen
Europäischer Gerichtshof entscheidet über deutsches Sportwettenmonopol - Vorlageverfahren verbunden |
Politik, Recht & Gesellschaft |
Pressemitteilung von: ARENDTS ANWÄLTE |
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird aufgrund mehrerer Vorlagen deutscher Verwaltungsgerichte die europarechtliche Zulässigkeit des deutschen Sportwettenmonopols beurteilen. Er hat nunmehr die jeweils drei Vorlageverfahren der beiden Verwaltungsgerichte Gießen und Stuttgart zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Dieser bereits am 15. Oktober 2007 vom Präsidenten des EuGH gefaßte Beschluss wurde nunmehr vom Gerichtshof veröffentlicht. Eine derartige Verfahrensverbindung war von Europarechtsexperten bereits erwartet worden (vgl. Arendts, ZfWG 2007, 347, 351). Davon getrennt wird der EuGH über die ihm bereits im letzten Jahr vom Verwaltungsgericht Köln vorgelegte Rechtssache Winner Wetten (Rs. C-409/06) entscheiden. Hierbei geht es um die Nichtanwendung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit auf die Vermittlung von Sportwetten für eine Übergangszeit. Dem lagen mehrere Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts NRW zugrunde, das trotz ausdrücklich festgestellter Europarechtswidrigkeit der deutschen Rechtslage entgegen der ständigen Rechtsprechung des EuGH die Grundfreiheiten nicht angewendet hatte. Der EuGH verwies in dem Verbindungsbeschluss darauf, dass die sechs Rechtssachen die Auslegung der Art. 43 und 49 EG bei dem binnengrenzüberschreitenden Angebot von Sportwetten beträfen, wenn durch ein staatliches Monopol die Erteilung einer Genehmigung praktisch unmöglich gemacht werde. Damit bestehe ein inhaltlicher Zusammenhang. Diese Verbindung dürfte zu einer umfassenden Klärung des europarechtlich höchst problematischen Glücksspielmonopols in Deutschland führen. In Deutschland gibt es in 15 Bundesländern ein staatliches Glücksspielmonopol sowie in dem Land Rheinland-Pfalz ein einem privaten Unternehmen erteiltes Monopol. Nur diese Monopolunternehmen dürfen nach Auffassung der deutschen Behörden Glücksspiele, zu denen nach herrschender, wenn auch bestrittener Auffassung Sportwetten gehören, anbieten. Dieses Monopol wird durch die §§ 284 ff. StGB strafrechtlich abgesichert, da Tatbestandsmerkmal des § 284 Abs. 1 StGB das Fehlen einer entsprechenden behördlichen Genehmigung ist. Eine derartige behördliche Genehmigung wird allerdings in Deutschland einem privaten Antragsteller nicht erteilt. Mit einer Entscheidung des EuGH ist nach Ansicht von Rechtsanwalt Martin Arendts in etwa zwei Jahren zu rechnen. * * * Beschluss des EuGH 1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 43 und 49 EG im Hinblick auf eine nationale Regelung, die unter Androhung von strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Sanktionen die Sammlung von Wetten auf Sportereignisse ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verbietet, die aber durch die Einrichtung eines staatlichen Monopols die Erteilung dieser Genehmigung praktisch unmöglich macht. 2 Da die genannten Rechtssachen ihrem Gegenstand nach miteinander in Zusammenhang stehen, sind sie gemäß Art. 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden. Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen: Die Rechtssachen C‑316/07, C‑358/07, C‑359/07, C‑360/07, C‑409/07 und C‑410/07 werden zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamer Entscheidung verbunden. Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE, Perlacher Str. 68, D - 82031 Grünwald (bei München) Tel. 0700 / W E T T R E C H T Tel. 089 / 64 91 11 – 75; Fax. 089 / 64 91 11 - 76 E-Mail: wettrecht@anlageanwalt.de wettrecht.blogspot.com ARENDTS ANWÄLTE ist eine auf Glückspiel- und Wettrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei (www.wettrecht.de). Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG, ist Chefredakteur des Newsletters "Sportwettenrecht aktuell" und auf Europarecht und Wettrecht spezialisiert. |
Auszug aus #3691
Dieses Monopol wird durch die §§ 284 ff. StGB strafrechtlich abgesichert, da Tatbestandsmerkmal des § 284 Abs. 1 StGB das Fehlen einer entsprechenden behördlichen Genehmigung ist. Eine derartige behördliche Genehmigung wird allerdings in Deutschland einem privaten Antragsteller nicht erteilt.
Die Sportbünde in Rheinl.-Pfalz gehören zu den privaten Anbietern. Außerdem ist ja nicht geklärt, wer später die 51% übernehmen wird. Das Angebot von Fluxx wurde ja damals überhaupt nicht beachtet.
3,49 650
3,48 1.326
3,47 1.200
3,46 2.000
3,44 1.000
3,43 2.186
3,41 1.060
3,40 3.700
3,36 1.063
3,34 373
Quelle: [URL] http://aktienkurs-orderbuch.finanznachrichten.de/FXXN.aspx [/URL]
900 3,32
1.500 3,30
1.536 3,29
35 3,28
600 3,26
1.326 3,25
4.186 3,23
1.000 3,21
20.200 3,20
6.018 3,16
Summe Aktien im Kauf Verhältnis Summe Aktien im Verkauf
37.301 1:0,39 14.558
OVG Bautzen bestätigt bwin-Lizenz: - bwin darf sein Angebot auf Grundlage seiner in der DDR erteilten Lizenz anbieten
- Sportwetten dürfen auch über das Internet angeboten werden -
Nutzungseinschränkung für alte Bundesländer
Das Oberverwaltungsgericht Bautzen hat heute letztinstanzlich weitgehend einem Antrag von bwin e.K. entsprochen, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Verfügung des Regierungspräsidiums Chemnitz wiederherzustellen. Das Regierungspräsidium Chemnitz hatte im August 2006 dem Inhaber der bwin e.K., Dr. Steffen Pfennigwerth, die Ausübung seiner Geschäftstätigkeit im Bereich Sportwetten in der derzeitigen Form untersagt. Gemäß der heutigen Entscheidung des OVG Bautzen darf die bwin e.K. sein Angebot auch über das Internet anbieten, allerdings untersagt das OVG bwin e.K., Wetten von Personen, die sich in den alten Bundesländern aufhalten, anzunehmen. Zur Umsetzung sei das Einfügen eines Disclaimers erforderlich, mit dem Personen ihren tatsächlichen Aufenthaltsort bestätigen. Damit setzt sich das OVG Bautzen in Widerspruch zu Entscheidungen der landesweit zuständigen obersten Verwaltungsgerichte in Bayern und Hessen, die für diese Bundesländer das Angebot von bwin e.K. zugelassen hatten. In einer zweiten Entscheidung hat das OVG Bautzen das Angebot der internationalen bwin-Gruppe www.bwin.com für Sachsen untersagt, diese Entscheidung aber regional auf Sachsen begrenzt, so dass dieses Angebot in den übrigen Bundesländern von der Entscheidung nicht berührt wird.
Die bundesweite Bewerbung von bwin e.K. ist laut OVG Bautzen zulässig, wenn ein entsprechender Hinweis darauf aufgenommen wird, dass Personen, die sich in den alten Bundesländern aufhalten nicht teilnehmen dürfen.
Dr. Steffen Pfennigwerth, Inhaber der bwin e.K.: "Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts stellt endgültig klar, dass das bwin Angebot in Deutschland legal zur Verfügung gestellt wird und - mit entsprechenden Hinweisen - bundesweit beworben werden kann. Damit ist der Glücksspielstaatsvertrag der Länder, der ein staatliches Monopol für Sportwetten in Deutschland festschreiben soll, nicht mehr umsetzbar. Nach der Entscheidung des OVG Bautzen ist ein Monopol nicht mehr herstellbar - ein gesetzliches Verbot eines legalen Sportwettenanbieters wäre verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich unzulässig. Ich freue mich insbesondere, dass damit die Arbeitsplätze meiner Mitarbeiter am Standort Neugersdorf in Sachsen gesichert sind. Gleichzeitig befremdet es mich, dass ausgerechnet ein Sächsisches Gericht entgegen der Regelungen des Einigungsvertrages wieder in den Grenzen der alten DDR denkt und entscheidet. Damit werden Mauern wieder aufgezogen, die ich schon längst überwunden glaubte."
Pfennigwerth fügte hinzu: "Die Entscheidung bestätigt die Wirksamkeit der mir erteilten Sportwettenerlaubnis und bedeutet weiterhin einen wichtigen Meilenstein in der Einhaltung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit als fundamentale Grundsätze der Europäischen Union. Die bwin Gruppe ist damit nicht mehr aus dem deutschen Markt zu drängen."
Über bwin e.K.:
bwin e.K. mit Sitz in Neugersdorf/Sachsen bietet das private Sportwettenangebot www.bwin.de an. Herr Dr. Steffen Pfennigwerth betreibt das Unternehmen als Einzelkaufmann. Er ist Betreiber der Domain www.bwin.de und hält seit 1990 die Lizenz für die Veranstaltung von Sportwetten in Deutschland. Im Frühjahr 2002 beteiligte sich die österreichische bwin Interactive Entertainment AG mit Sitz in Wien mit 50 Prozent atypisch-still an der bwin e.K.
Als einer von drei privaten lizenzierten Wettanbietern in Deutschland ist bwin einer der wichtigen Sponsoren des deutschen Sports. 2005 und 2006 sponserte bwin unter anderem die Ausstattung von über 20.000 Amateur-Mannschaften mit insgesamt zwei Millionen Euro. Ein wichtiges Ziel von bwin ist die Förderung des fairen sportlichen Wettbewerbs und die Bereitstellung eines sicheren Wettangebotes sowie eine effektive Prävention vor Spielsucht. Mit der vorhandenen Expertise in Sachen Sicherheit ist bwin daher ein wichtiger Partner von Verbänden und Politik bei der Diskussion um sichere Standards für Sportwetten.
Für Rückfragen:
bwin e.K., c/o Hartmut Schultz Kommunikation GmbH Tel.: 089/99 24 96 20 Fax: 089/99 24 96 22 E-Mail: schultz@schultz-kommunikation.deBwin: "Sieg nach Punkten" in Deutschland
BERLIN. Der österreichische Sportwettenvermittler bwin darf in Deutschland weiterhin Sportwetten anbieten, muss allerdings geringe Einschränkungen hinnehmen.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) befand am Donnerstag in Bautzen in zwei Beschlüssen, dass Inhabern einer noch aus DDR-Zeiten stammenden Lizenz, bwin besitzt solch eine, die Vermittlung von Sportwetten - auch per Internet - nicht untersagt werden darf.
DDR-Lizenz gilt nur für Ex-DDR-Gebiet
Das Gericht entschied, dass die aus der DDR-Zeit stammenden Lizenzen bis heute wirksam, ihre Geltung aber auf die Ex-DDR begrenzt seien. bwin muss nun bei der Vermittlung über das Internet dafür sorgen, dass jeder Interessent bei seiner Anmeldung versichert, dass er sich in dem Gebiet aufhält. Andernfalls dürfe kein Vertrag zustande kommen, so das Gericht. Hintergrund dieser Entscheidung ist eine Beschwerde der Landesregierung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden, das ein vom sächsischen Innenministerium verfügtes Gewerbeverbot aufgehoben hatte.
In seiner zweiten Entscheidung lehnte das OVG einen Antrag von bwin auf vorläufigen Rechtsschutz gegen das Verbot einer direkten Vermittlung in Sachsen ab. Dieses Verbot hatte das Regierungspräsidium Chemnitz erteilt. Das Verwaltungsgericht Chemnitz hatte die Entscheidung aber aus formalen Gründen kassiert.
Bwin: Glücksspiel-Staatsvertrag nicht umsetzbar
Ein Sprecher der deutschen bwin eK begrüßte das Urteil. Er hob hervor, dass es das Unternehmen in seiner Interpretation stütze, dass die DDR-Lizenz sich auch auf die Vermittlung von Wetten über das Internet erstreckt. "Das bedeutet, dass der geplante Glücksspiel-Staatsvertrag nicht umsetzbar ist," sagte der Sprecher. Der Staatsvertrag sieht ein Verbot von Glücksspielen im Internet vor und zementiert das Staatsmonopol.
Eine Konsequenz der Entscheidungen ist laut bwin, dass Westdeutsche nicht mehr auf der Website bwin.de wetten dürfen. Ihnen stünde aber weiterhin das bei Sportwetten identische Angebot von bwin.com offen, das mit einer Lizenz aus Gibraltar operiert. Andererseits dürfe bwin.com nicht mehr in Sachsen angeboten werden, die Entscheidung beziehe sich aber nicht auf den Rest des Bundesgebiets.
© apa/nachrichten.at
Quelle: http://www.nachrichten.at
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[Druckbare Version] eingestellt am: 14.12.2007 11:11
jetzt aber Sportwetten nur noch in der früheren DDR.
Schlage mal zum Ausgleich folgenden Kompromiss vor: Lotto von Privatvermittlern in der früheren BRD, dafür aber in der früheren DDR nur Staatslotto.
Welches Chaos soll durch unsere MP´s eigentlich noch angerichtet werden?
Zivilgerichte in Hessen und Bayern bestätigen Wirksamkeit der Lizenzen von bwin in Deutschland Erschienen am 07.12.2007 | Presseportal Eine Reihe aktueller Gerichtsentscheidungen haben die bundesweite Wirksamkeit der Lizenzgrundlagen von bwin in Deutschland bestätigt. Das Landgericht Wiesbaden hat eine Klage der Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen auf Unterlassung der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten durch Unternehmen der bwin Gruppe mit Urteil vom 29.11.2007 zurückgewiesen. Das Landgericht bestätigte sowohl die Wirksamkeit der gibraltesischen Lizenz der bwin International Ltd. wie auch die deutsche Lizenz der bwin e.K für die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten in Hessen. Das Gericht führt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH in den Rechtssachen Gambelli und Placanica aus, bei Vorliegen ausländischer Glücksspielgenehmigungen stelle ein Verbot von Glücksspielen in anderen Mitgliedstaaten der EG einen Verstoß gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit eines ausländischen Veranstalters dar. Auch die deutsche Lizenz der bwin e.K. wurde vom Landgericht Hessen bestätigt. Die Wirksamkeit der Lizenz ist ohnehin unbestritten, seitens der staatlichen Konkurrenten wird allerdings deren bundesweite Gültigkeit angegriffen. Hierzu führte das Gericht aus: "Die Ausdehnung der ursprünglich nur für die DDR erteilten Genehmigung auf das gesamte (neue) Bundesgebiet ergibt sich aber aus Art. 19 des Einigungsvertrages." Eine weitere Bestätigung der Rechtsauffassung von bwin folgt aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.11.2007 (Az.: 1 BvR 2218/06). Mit dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht eine gegenteilige Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben, welches die Untersagung der Sportwettenvermittlung in den alten Bundesländern an einen Inhaber einer DDR-Lizenz noch bestätigt hatte. Auch das Landgericht München hat mit einem gestern verkündeten Urteil eine Klage gegen bwin abgewiesen. Damit haben in Bayern und Hessen nun auch die Zivilgerichte bestätigt, dass das Online-Angebot von bwin nicht untersagt werden darf. In gleicher Weise haben dies schon für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Verwaltungsgerichtshöfe Bayern und Hessen im Mai bzw. November entschieden. Diese Gerichtsentscheidungen setzen ein weiteres Fragezeichen hinter den umstrittenen Glücksspielstaatsvertrag. Jörg Wacker, Direktor bwin: "Der neue Glückspielstaatsvertrag führt eindeutig in eine Sackgasse. Er wird mit seiner Verknüpfung von Lotterien und Sportwetten letztlich dafür sorgen, dass das Glücksspielmonopol insgesamt fallen wird. Rechtlich und wirtschaftlich sinnvoll kann nur die Trennung der wesentlich auf Geschicklichkeitselementen beruhenden Sportwetten oder Poker von reinen Glücksspielen wie der Lotterie sein." http://www.kein-monopol.de/aktuelles/artikel.php?id=790 Hier im Originaltext weiterlesen kein-moNOpol.de © 2006 | Impressum | Kontakt
auch nur ein Test, was hier von höherer Stelle durchgezogen wird.
Ihr müsst jetzt beweisen, dass Ihr nicht in die Niederungen der Spielsucht fallen werdet und Euch von den Maltesern aufs Kreuz legen lässt. Haltet durch und lasst uns Wessis noch die Freiheit, uns nach Euch ebenfalls noch selbt eigene Wettvermittler aussuchen zu dürfen!