Steinhoff Informationsforum
Das zeugt von Größe! Da ich hier seit vielen Jahren unterwegs bin, dachte ich eigentlich, dass klar ist, dass ich meine Rechte nicht ungenutzt lasse. Aber ich hätte es auch besser reinschreiben können. Hier liegen bei vielen die Nerven blank, was völlig verständlich ist.
Am Ende hoffen wir doch fast alle, dass es irgendwie gut ausgeht
Zeitpunkt: 28.02.23 14:30
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Kommentar: Verdacht auf Spam-Nutzer
"Soll sensationelle Neuigkeiten geben."
Ein interessanter Ansatz.
In einem Multiversum wäre diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen. :)
Würdest du in eine Parallelwelt wechseln nur weil du Steinhoff Aktien besitzt.
Könnte dann auch sein das einer aus dem Kongo dort deine Aktien hält.
Würdest du dann auch noch seinen Platz einnehmen ? :)
Soviel bringen die Beteiligungen nicht.
Aber fraglich ist, ob die Schulden tatsächlich 10 Milliarden Wert sind.
Deshalb meine Bitte an euch: Erläutert mir doch bitte einmal NUR den Punkt der Anmeldung zur HV, wenn ich mich durch die SdK vertreten lasse!
Um es deutlich zu machen, die Fragen ganz konkret:
1. Benötige ich zur Anmeldung eine Eintrittskarte oder reicht eine Mail an computershare mit der Vollmacht und der Depotbestätigung?
2. Muss es eine "normale" Anmeldung sein, also so als wenn ich tatsächlich vor Ort wäre (was ich ja durch die SdK-Vertretung prinzipiell bin)? Oder muss es eine Eintrittskarte zum Proxy voting sein?
Ich lese hier jedes Mal "einfach kurzes Anschreiben an computershare mit Depotbestätigung und Vollmacht im Anhang und das war es..."
p.s.: Ich habe ebenfalls eine Nachricht an die SdK verschickt - allerdings erst heute und ich hoffe, eine erleuchtende Antwort zu erhalten.
Wir haben die erste Hürde geschafft. Wir konnten mit Hilfe der SdK in kürzester Zeit mehr Geld als erforderlich einsammeln. Das ist großartig! Ein herzliches Dank an alle die sich dafür und um die Stimmrechtsübertragung an die SdK bemühen!
Ein toller Erfolg!
Nun bitte den nächsten sehr wichtigen Schritt umsetzen:
- Bannkbestätigung zum Record Date bei der Bank anfordern;
- Vollmacht der SdK vervollständigen (Name, Stückzahl gemäß Bankbstätigung - Seite1; Ort, Datum, Unterschrift - Seite 2; Abstimmungstabelle leer lassen wenn ihr euch dem SdK Abstimmungsverhalten anschließt);
- Beide oben genannten Dokumente an anmeldestelle@computershare.de senden.
So leicht geht das und ist extrem wichtig!
Mail an anmdeldestelle@computershare.de kann ganz kurz gehalten werden, bspw:
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte führen Sie gemäß angefügter Dokumente die Anmeldung zur HV Steinhoff durch. Beachten Sie die Wahrnehmung meiner Stimmrechte durch den Bevollmächtigten lt Vollmacht.
ich ersuche um Bestätigung der Anmoldung!
Mit freundlichen Grüßen
Manche Banken stellen keine Depotbestätigung (zum Record Date) aus, sondern melden euch bei der HV an (dann HV-Anmeldungsformular von der Bank, welches ihr unterzeichnen müsst - persönliche Teilnahme!). In diesem Fall müsst ihr die Vollmacht der SdK ebenfalls an die Bank senden und teilt denen mit, dass ihr euch durch Marc Liebscher (gem der beiliegender Vollmacht) vertreten lässt. Bittet um Erledigungsbestätigung!
Bis zum 15.03.23 11Uhr müssen die Stimmrechte übertragen sein. Am besten möglichst gleich erledigen!
Die SdK muss darüber nicht parallel informiert werden. Sie erhalten die Daten von Computershare bzw bekommen einen Zugang zu Computershare
.
Noch ein wichtiger Punkt:
Werdet nicht müde und verbreitet weiter die Informationen zur Stimmrechtsübertragung an die SdK. Wer weiß, was noch kommt Und wie viele Stimmen wir benötigen.
Je mehr Stimmen wir haben, umso schwerer wird es für die Gläubiger / das Management. Sendet den Link der SdK sdk.org/leistungen/klageverfahren/...holding-nv/ weiter. Facebook, TikTok, Twitter, Reddit, YouTube, Foren und an weitere SM Kanäle.
Wir können damit unserer Situation nur verbessern!
Noch was, im Sinne der guten Lesbarkeit eines Forums: Meldet bitte Beiträge von möglichen Trollen!
Also OHNE Eintrittskarte, wenn ich die Depotbestätigung habe ODER
MIT Eintrittskarte, wenn die Bank keine Depotbestätigung ausstellt.
Ich nehme an, dass du voll im Bilde bist, warte aber noch mal die SdK-Antwort ab, die sollte sicherlich die nächsten Tage eintrudeln...
Als Dank werde ich dann auch nochmal in meinen Worten das Prozedere (wiederholt) posten, so dass vielleicht der ein oder andere ebenfalls schwerverständige mit auf den Zug aufspringt.
Eine meiner beiden Fragen ist allerdings noch offen, nämlich diejenige ob eine Eintrittskarte zum proxy voting (also virtuelle Teilnahme) oder zur "realen " HV nötig ist, wenn man sich durch die SdK vertreten lässt.
Bei meiner Bank macht das einen preislichen Unterschied von fast 200€ aus (Eintrittskarte zum proxy voting kostet 275€)...
Danke nochmal kd2go
Ich würde nochmal bei der Bank wegen der Depotbestätigung nachbohren. Ist der einfachste und günstigste Weg.
Bis 15.03. 11 Uhr muss die Anmeldung erfolgen. Sind noch ein paar Tage bis dahin.
Wie bereits erwähnt, bin ich sehr neugierig, ob das alles überhaupt vor Gericht Bestand hat (hoffe, dass sich die Frage offiziell stellt). Ich bin durchaus Unterstützer eines kompromisslosen Gläubigerschutzes, aber es kann doch nicht sein, dass man ihn missbraucht, um eine für alle günstige Einigung zu umgehen und die Eigentümer auszubooten.
Frage mich außerdem, wie viele solcher Fälle dieser Art es zuvor schon gab. Das ist schon sehr selten, was hier läuft. Alle reißen sich um eine angeblich insolvente Firma.
Eine Holding Niederlanden ist billiger und schneller zu gründen zur Festpreis. . Rudi Carrell half mir diese Seite im Internet zu finden: Intercompany Solutions, eine Holding in Niederlanden gründen.
Auch ein Chat Partner ist sofort verfügbar(Hi, there, would you like a free quotation or phone call with one of our consultors).
Und auf dieser Grundlage gilt das niederländische Recht für SIHNV.
Ja, ich weiß, mein Kumpel hat auch keine Ahnung...
Prof. Dr. Hans Ott
8.1 Arten der Verschmelzung
Als Verschmelzung bezeichnet das Umwandlungsgesetz die Übertragung des gesamten Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger. Die Verschmelzung kann nach § 2 UmwG erfolgen unter Auflösung ohne Abwicklung
im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) oder
im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger.
Das Vermögen wird dabei unter Auflösung – jedoch ohne Abwicklung – im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den übernehmenden Rechtsträger gegen Gewährung von Anteilen an die Anteilsinhaber (Gesellschafter, Aktionäre) der übertragenden Rechtsträger übertragen.
8.2 Verschmelzungsfähige Rechtsträger
Als verschmelzungsfähige Rechtsträger (d. h. als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger) kommen nach § 3 UmwG u. a. in Betracht:
Personengesellschaften (OHG, KG einschl. GmbH & Co. KG),
Partnerschaftsgesellschaften,
Kapitalgesellschaften ( GmbH, AG, KGaA),
eingetragene Genossenschaften,
eingetragene Vereine,
genossenschaftliche Prüfungsverbände,
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
Ferner können an einer Verschmelzung natürliche Personen beteiligt sein, die als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Vermögen übernehmen.
Bei der Verschmelzung auf den Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft sieht § 122 Abs. 1 UmwG vor, dass ein noch nicht in das Handelsregister eingetragener Alleingesellschafter, der das Vermögen einer Kapitalgesellschaft im Wege der Verschmelzung übernimmt, nach den Vorschriften des HGB in das Handelsregister einzutragen ist. Kommt eine Eintragung nicht in Betracht, treten nach § 122 Abs. 2 UmwG die Wirkungen der Verschmelzung gem. § 20 UmwG durch die Eintragung in das Register der übertragragenden Kapitalgesellschaft ein. Somit ist eine Verschmelzung auf den Alleingesellschafter auch dann zulässig, wenn dessen Eintragung in das Handelsregister (z. B. als Freiberufler) nicht möglich ist.
8.3 Verschmelzungsmöglichkeiten
Verschmelzungen können auch rechtsformübergreifend zwischen Personenhandelsgesellschaften bzw. Partnerschaftsgesellschaften und Kapitalgesellschaften vorgenommen werden.
Insgesamt stellen sich die Verschmelzungsmöglichkeiten bei Beteiligung von Personenhandels- und Kapitalgesellschaften nach dem Umwandlungsgesetz wie folgt dar:
Verschmelzung durch Aufnahme
übertragender Rechtsträger
(bereits bestehend)
übernehmender Rechtsträger
(bereits bestehend)
eine oder mehrere KapG auf eine KapG
eine oder mehrere KapG auf eine PersGes/PartG
eine oder mehrere PersGes/PartG auf eine KapGes
eine oder mehrere PersGes/PartG auf eine PersG/PartG
eine oder mehrere KapGes und PersGes/PartG auf eine KapGes
eine oder mehrere KapGes und PersGes/PartG auf eine PersGes/PartG
eine KapGes Alleingesellschafter
Verschmelzung durch Neugründung
übertragende Rechtsträger
(zwei oder mehr bereits bestehende)
übernehmender Rechtsträger
(neugegründet)
KapGes KapGes
KapGes PersGes
PersGes/PartGPersGes/PartG
PersGes/PartG KapGes§
8.4 Ablauf der Verschmelzung
8.4.1 Schematische Darstellung
Der Ablauf einer Verschmelzung ist im Einzelnen in den §§ 4 bis 122 UmwG geregelt. Die Verschmelzung zur Aufnahme und die Verschmelzung zur Neugründung werden bezüglich des zeitlichen Ablaufs grundsätzlich gleich behandelt. Die grenzüberschreitende Verschmelzung einschließlich des Austritts des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ist in den §§ 122a bis 122m UmwG geregelt.
Bei der Verschmelzung zur Neugründung sind jedoch nach § 36 UmwG die § 16 Abs. 1 und § 27 UmwG nicht anzuwenden. Des Weiteren sind nach § 36 Abs. 2 UmwG bei der Verschmelzung zur Neugründung die rechtsformspezifischen Gründungsvorschriften zu beachten. Insbesondere muss nach § 37 UmwG im Verschmelzungsvertrag der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung des neuen Rechtsträgers enthalten sein oder festgestellt werden. Schließlich müssen die Vertretungsorgane der übertragenden Rechtsträger die Verschmelzung ebenso wie den neuen Rechtsträger zur Eintragung in das Handelsregister anmelden.
Nach dem zeitlichen Ablauf stellt sich die Verschmelzung im Überblick wie folgt dar:
Ablauf der Verschmelzung
Erstellen eines Entwurfs des Verschmelzungsvertrags
nur bei AG: Einreichung des Entwurfs zum Handelsregister und Bekanntmachung
Zuleitung des Entwurfs an den Betriebsrat (falls vorhanden)
Erstellung eines Verschmelzungsberichts (aber: Verzicht möglich)
Verschmelzungsprüfung (aber: Verzicht möglich)
notariell beurkundeter Verschmelzungsbeschluss
Anmeldung und Eintragung im Handelsregister
8.4.2 Verschmelzungsvertrag
Zur Durchführung einer Verschmelzung muss zwischen den beteiligten Gesellschaften ein Verschmelzungsvertrag geschlossen werden. Zu diesem Zweck müssen in der Vorbereitungsphase der Verschmelzung die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträ...
https://www.haufe.de/finance/...hmelzung_idesk_PI20354_HI5244467.html