Steinhoff International Holdings N.V.
Seite 6844 von 14449 Neuester Beitrag: 16.09.24 08:21 | ||||
Eröffnet am: | 02.12.15 10:11 | von: BackhandSm. | Anzahl Beiträge: | 362.222 |
Neuester Beitrag: | 16.09.24 08:21 | von: Wallnuss | Leser gesamt: | 89.979.339 |
Forum: | Hot-Stocks | Leser heute: | 15.660 | |
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Es wurden schließlich 6mrd über Jahre als Gewinn ausgegeben. Die anderen 5-6mrd waren Abschreibungen auf Goodwill und überteuerte zukäufe.
Der Buchwert stand früher mal bei über 3eu und nun wegen dem Scheixx beim Stand der 1/2Jahreszahlen 2018 auf 0,58eu.
Die Fonds steigen wenn, dann hier unten ein aber je höher wir gehen, desto weniger steigen neu ein. Bei 1eu wird es schon dünn... Die Fonds haben auch ein Risiko wegen den Klagen. Keiner weiß wie hoch und wie sie gelöst wird (escrow Aktien oder Mrd an Geld...)
Dazu stand man damals im Mdax noch und zahlte Dividende. Ich weiß nicht ob wir hier zurück dürfen nach dem ganzen tumult.
Ist bei Bayer nun zb auch so und seiner Giftpille, könnte man auch auf alte hochs tippen aber wie wahrscheinlich wird das? Bzw wie lange dauert es? Keiner weiß wie die Prozesse ausgehen und ob sein Gift am Ende verboten wird und schwubs sind 63mrd schlecht investiert in eine Firma mit 13-14mrd Umsatz und 1,5mrd Ebit. Selbst 4% Zinsen decken die Gewinne nicht mal ab ;).
Es soll nur objektiv sein, aber der alte Finanzer von STH sagte selbst die alten Kurse werden nie mehr. Bin für 1eu schon happy.
Dazu wollte ich auch mal Bayer für die basher nennen, da kann man auch im Forum die Inso mal ausrufen und den Untergang vorhersagen ;).
Zeitpunkt: 24.04.19 12:57
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Kommentar: Provokation
habe ich die gestern übersehen oder hat SNH auf Ihrer Homepage tatsächlich Präsentationen unter "European Investor Trip - November 2015" neu eingestellt?
Wenn ja, wozu das ganze?
LG
Boje
Zeitpunkt: 19.05.19 10:30
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Kommentar: Provokation
Es wird gebeten, bei allen Eingaben das
vorstehende Aktenzeichen anzugeben
Beschluss
In dem Rechtsstreit
M
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte TILP Litigation Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Einhornstraße 21, 72138 Kirchentellinsfurt,
gegen
Steinhoff International Holdings N.V., vertreten durch Raad van Bestuur (Vorstand), Herengracht 466, NL 1017 CA Amsterdam – Niederlande,
– Beklagte –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Linklaters LLP, Taunusanlage 8, 60329 Frankfurt am Main,
soll gemäß § 3 Abs. 2 KapMuG der folgende Musterverfahrensantrag im Bundesanzeiger unter der Rubrik „Klageregister nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz“ (Klageregister) öffentlich bekannt gemacht werden:
I.
Beklagte Partei
Steinhoff International Holdings N.V., vertr. d. Raad van Bestuur, Herengracht 466, NL 1017 CA Amsterdam, Niederlande
II.
Von dem Musterverfahren betroffener Emittent von Wertpapieren oder Anbieter sonstiger Vermögensanlagen
Steinhoff International Holdings N.V., vertreten durch Raad van Bestuur, Heren-gracht 466, NL 1017 CA Amsterdam, Niederlande
III.
Prozessgericht
Landgericht Frankfurt am Main
IV.
Aktenzeichen
2-25 O 34/19
V.
Feststellungsziele
1.
Die Konzernabschlüsse der Steinhoff International Holdings Limited der Jahre 2013, 2014 und 2015 waren bis zum 05.12.2017 falsch.
2.
Der Prospekt der Steinhoff International Holdings N.V. vom 19.11.2015 war falsch, weil er die Konzernabschlüsse 2013, 2014 und 2015 beinhaltete.
3.
Die Beklagte hat gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG a.F. (in der Fassung vor dem 03.07.2016) sowie gegen Art. 17 MAR verstoßen, indem sie es unterlassen hat, am 07.12.2015 sowie an jedem Folgetag bis zum 05.12.2017 die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass die geprüften Konzernabschlüsse der Steinhoff International Holdings Limited (SIHL) für die Jahre 2013, 2014 und 2015 falsch sind.
4.
Die Beklagte hat gegen Art. 17 MAR verstoßen, indem sie es bis zum 05.12.2017 unterlassen hat, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass der geprüfte Konzernabschluss der Steinhoff International Holdings N.V. für das Jahr 2016 falsch ist.
5.
Der Kursdifferenzschaden pro Steinhoff-Aktie (ISIN NL0011375019) beläuft sich für jeden Handelstag ab dem 07.12.2015 bis zum 05.12.2017 auf 84,99 Prozent des jeweiligen Erwerbspreises der Aktie.
VI.
Lebenssachverhalt
Die Beklagte ist eine niederländische Aktiengesellschaft, die seit dem 07.12.2015 unter der ISIN NL 0011375019 im Prime Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse notiert ist. Der Kläger hat Aktien der Beklagten erworben. Er begehrt nunmehr als Aktionär der Beklagten Schadensersatz wegen unterlassener rechtzeitiger Information des Kapitalmarktes, wegen fehlerhafter Information des Kapitalmarktes, wegen fehlerhafter Finanzberichterstattung und wegen sittenwidriger Schädigung.
VII.
Eingang des Musterverfahrensantrags bei dem Prozessgericht
21.01.2019
Soweit in dem Musterverfahrensantrag vom 21.01.2019 noch weitere Feststellungsziele unter den Ziffern 6. bis 8. aufgeführt sind, wird der Musterverfahrensantrag als unzulässig verworfen. Die insoweit benannten Feststellungsziele betreffen Fragen der internationalen, sachlichen und örtlichen Zuständigkeit des Gerichts, der Parteiidentität des Klägers zur Klägerin eines niederländischen Musterverfahrens und der Anspruchsidentität im Rahmen der Zulässigkeit der Klage nach Art. 29 EuGVVO n.F.. Bei der Zuständigkeit des Gerichts für das Ausgangsverfahren handelt es sich um eine originär vom Gericht selbst zu beurteilende Frage, die vorab zu klären ist, bevor es überhaupt auf den Inhalt der Feststellungsziele ankommt. Diese Fragen sind nicht zulässiger Gegenstand eines Kapitalmusterverfahrens (BGH, Beschluss vom 2.12.2014 – XI ZB 17/13).
Das Gericht geht von der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts Frankfurt am Main aus. Die Beklagte ist an der Frankfurter Wertpapierbörse gelistet. Entsprechend hätte sie den Regeln nach deutschem Recht hinsichtlich Bilanzierungspflichten und Informationspflichten genügen müssen. Der erforderliche Handlungsbezug gemäß Art. 7 Ziffer 2. EuGVVO, wie auch nach Art. 4 Abs. 2 ROM II VO, ist damit gegeben.
Köhler Denecke Dr. Holzmann
https://www.diebewertung.de/...teinhoff-international-holdings-n-v-3/
Gleiches gilt nach den Vorschriften der Transactions defrauding creditors nach sec. 423 insolvency Act 1986. Diese finden in der Insolvenz sowohl für im Rahmen der bankruptcy, der liquidation, der administration und der CVA/IVA Anwendung.
Entscheidungsrelevantes Kriterium ist, das der Kreditor Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit hat/hatte.
Im nächsten Leben werde ich Analyst....
Was heißt das jetzt genau ? Klage abgelehnt ?
Die wollen rd. 84% des jeweiligen Erwerbspreises der Aktie als Entschädigung.
Rechnerisch völliger Blödsinn, da sich daraus dann am 5.12.2017 ein nicht definierter fiktiver Kurs ergeben würde.
Bei 5€ Erwerbspreis 80 Cent
Bei 3€ Erwerbspreis ca. 50 Cent
Bei 2€ Erwerbspreis ca. 32 Cent
Außerdem ist der 5.12.17 als Stichtag angegeben, da lag der Kurs noch oberhalb 2 €.
Erst am 6.12.17 fiel der Kurs auf rd. 1€ runter.
Qualität der vertretenden Anwälte ? Naja
Die eigentliche Forderung steht in Ziffer 5
also
Hinsichtlich Ziffer 5 angenommen ??
Zeitpunkt: 24.04.19 15:30
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Moderation auf Wunsch des Verfassers
Zur Sache: Alte Kurse sind passe...und das bleibt auch so auf eine reale Zeitspanne gesehen. Denn diese Kurse waren ab 2009 nur der Spiegel einer irrealen "Wirtschaft". Das kann keine Grundlage sein und deshalb gibt's dahin auch keinen Weg zurück.
Kurz : Die alten 5 Euro sind heute grob (!) die neuen 1 Euro. Kann darüber hinaus Potential entstehen ? Kann schon....aber da müsste Steinhoff schon organisch wachsen und nicht aufgrund von Equity-Rushes. Das geht nicht von heute auf morgen. Aus keinem anderen Grund hat Jooste das mE auch durchgezogen. 10 Jahre mussten reichen für die "Weltherrschaft", wenngleich mit einer Papp-Armee.
Das alte Steinhoff muss weg, das neue kommt jetzt mit Discount. Dafür sind die "Ernsthaften" hier.
Erst wenn die Zahlen auf dem Tisch liegen werden wir sehen wie's weiter geht. Ich glaube an eine Zukunft von Steini und bleibe weiter investiert.
So LONG Willi
ich finde es in Ordnung wenn man seine Investition überdenkt und ggf. aus dem Titel aussteigt.
Und auch gut finde ich wenn man sich z. B. über so ein Forum weiterhin informiert und mir anderen austauscht.
Was ist nicht in Ordnung finde, das es bei dir ab und zu auf eine "persönliche" Ebene geht.
Die Jungs und Mädels hier glauben daran das mit den vorhandenen Information die Chancen die Risiken überwiegen. Ich bin mir sicher das wir es alle hinbekommen, erwachsen wie wir sind, auch negative Nachrichten auf unsere Investition zu bewerten und nicht auszublenden. Geld hat schließlich keiner über.
Kritisiere gerne auf sachlicher Ebene und wir haben eine ausgezeichnete Diskussion hier!
LG
Boje
am 18. Juni wird das Konzernergebnis 2018
veröffentlicht. Dann wissen wir mehr.
bis zum 07.05. sind es gerade mal noch 7 Börsentage hin...
also noch ein wenig Geduld..-:)
Gruß
K.
Haftung der Aktionäre beim Empfang verbotener Leistungen - Dividendenrückzahlung nur unter gewissen Voraussetzungen möglich @Hai&Co
(1) 1Die Aktionäre haben der Gesellschaft Leistungen, die sie entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes von ihr empfangen haben, zurückzugewähren. 2Haben sie Beträge als Gewinnanteile bezogen, so besteht die Verpflichtung nur, wenn sie wußten oder infolge von Fahrlässigkeit nicht wußten, daß sie zum Bezuge nicht berechtigt waren.
(2) 1Der Anspruch der Gesellschaft kann auch von den Gläubigern der Gesellschaft geltend gemacht werden, soweit sie von dieser keine Befriedigung erlangen können. 2Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so übt während dessen Dauer der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter das Recht der Gesellschaftsgläubiger gegen die Aktionäre aus.
(3) 1Die Ansprüche nach diesen Vorschriften verjähren in zehn Jahren seit dem Empfang der Leistung. 2§ 54 Abs. 4 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
die einzigen, welche daran verdient haben, sind die klageanwälte.
das habe ich (und diverse andere selbstverständlich auch) hier schon xmal vorausgesagt und bin deswegen unter anderem auch von dir abgekanzelt worden. aber ich bin grundsätzlich nicht nachtragend.
Und das hätte nur die Aktionäre betreffen können, die mal eine Dividende erhalten hatten.