Steinhoff International Holdings N.V.


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Neuester Beitrag: 16.04.24 07:34
Eröffnet am:02.12.15 10:11von: BackhandSm.Anzahl Beiträge:362.193
Neuester Beitrag:16.04.24 07:34von: SquideyeLeser gesamt:85.462.604
Forum:Hot-Stocks Leser heute:11.538
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4178 Postings, 1748 Tage Investor Globalhuey :

 
  
    #258226
10.07.20 20:46
#258462
"Das eigentliche Problem ist, wann die Einigung verkündet wird!
Es kann in 20 Minuten oder Tagen publik gemacht werden!"

Längerfristig betrachtet, solltest Du auch 2021 mit einkalkulieren.

Zurückrudern kann man dann immer noch.  

897 Postings, 1464 Tage PdocLagerstelle

 
  
    #258227
2
10.07.20 20:47
Hier eine Antwort meines Brokers zu der Frage vor einem Jahr:

> Richtig auf der Abrechnung steht Lagerland Südafrika, das heißt dort liegen die globalen Urkunden dieser Aktien.
> Lagerland ist aber nicht gleich Lagerstelle. Die von Ihnen gekauften Aktien haben die Lagerstelle Deutschland mit Währung Euro  

8567 Postings, 1980 Tage Dirty Jack@eintausendprozent

 
  
    #258228
10.07.20 20:53
In Za liegen 1.132.350.480 Aktien
Unter den Top 100 insgesamt: 1,02 Mrd. davon ca. 60 Mio Individual Shareholder.
Der Rest verteilt sich auf ca. 30 Mio Shareholder, wovon die meisten wohl Individuals sein sollten.  

4178 Postings, 1748 Tage Investor GlobalMarketTrader :

 
  
    #258229
10.07.20 20:53
#258468
"neid und missgunst ist bei vielen kleingeistigen deutschen genetisch bedingt!"


Jetzt hast DU mich aber enttäuscht.

Bist DU vielleicht Deutschfeindlich ???
 

209 Postings, 2312 Tage winfixeintausendprozent

 
  
    #258230
10.07.20 20:54
Darauf haben wir keine Antwort und ich will auch nicht zu Spekulationen anregen.
Klar ist aber, und das zeigt ein Blick auf die Website, dass Clearstream bei weitem nicht nur Lagerstelle ist.
Zu ihren Aufgaben gehört z.B. auch Settlement.  

4178 Postings, 1748 Tage Investor GlobalAndibausb : 2,50 pro Aktie

 
  
    #258231
10.07.20 21:01
#258470
"hätte ich diesen Monat aber nicht kleinen ;)   "

Du könntest ja auch einen Kredit aufnehmen.

Steini forever.

Zeig doch mal ein bisschen Interesse !  

1341 Postings, 1399 Tage Lord TouretteUnd nicht vergessen

 
  
    #258232
10.07.20 21:11
auch mal Kasse machen! Meine Gewinnmitnahme.  

4178 Postings, 1748 Tage Investor Globaleintausendprozent : ich meine mich

 
  
    #258233
10.07.20 21:11
#258473
daran zu erinnern,dass die allermeisten Privaten diese
südafrikanische Verwahrart auf der Abrechnung stehen
haben. Wenn meine oben stehende Frage,  so wie von mir vermutet,
beantwortet wird, dann sind wir Summe Kleinanleger dann ja doch nicht der WK...  

Wir Kleinanleger sind ja nicht doof. Wir haben natürlich die Lagerorte aufgeteilt.
So 50 / 50

Dein Argument ist so nicht zu halten. Überdenke es noch mal.
 

809 Postings, 2288 Tage Wald111Überall an den Börsen macht

 
  
    #258234
10.07.20 21:21
auch der Kleinanleger richtig "Kasse", nur hier  im Forum streiten sich die "Experten (Dirty und Co)"um die 5 bis 7Cent ,das ist doch deprimierend!
Ruhe in Frieden Steini  

1341 Postings, 1399 Tage Lord TouretteLöschung

 
  
    #258235
3
10.07.20 21:32

Moderation
Zeitpunkt: 12.07.20 19:11
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Regelverstoß

 

 

4178 Postings, 1748 Tage Investor GlobalWald111 :

 
  
    #258236
10.07.20 21:38
#258485
"bis 7Cent "

Ich bin ja nun wirklich erstaunt. Der Waldi hat da echt die 7 Cent ins Spiel gebracht.

Scheint ja nun auch Investiert zu sein.

Willkommen im Club .

Also nun schämt euch mal, die unseren Goldjungen, hier immer schlecht gemacht haben.  

1826 Postings, 2710 Tage jaschelSteinhoff

 
  
    #258237
10.07.20 21:40
Global Player...da geht nix pleite.....Augen zu und durch!!!  

4598 Postings, 1588 Tage NoCapWarum auch immer Wiese...

 
  
    #258238
1
10.07.20 21:40
....seine Aktien verkauft, es gefällt mir nicht.  

1826 Postings, 2710 Tage jaschelNo Cap

 
  
    #258239
10.07.20 21:42
deine Meinung!  

4295 Postings, 1452 Tage SquideyeLord Tourette

 
  
    #258240
1
10.07.20 21:42
bitte hier im Forum nicht zu viele Fragen stellen, sondern auch mal Antworten bringen. Die zweite Frage war meiner Meinung nach bereits überflüssig!  

3422 Postings, 3105 Tage Viking...die erste auch ...@eye

 
  
    #258241
10.07.20 21:54

334 Postings, 2749 Tage AndibausbAuf Facebook

 
  
    #258242
8
10.07.20 22:15
Die CALIFORNIA PUBLIC EMPLOYEES’ RETIREMENT SYSTEM, eine Agentur für Renten und Gesundheitsleistungen in den USA (also keine Zockerbude) hat im Juni knapp 6 Millionen Aktien gekauft, nachdem sie im Oktober 2018 ausgestiegen waren. Und genau diese  Rentenkasse steht bei den Klägern auf Platz 1 https://jure.nl/...FiyHMQBfoM2N4hqwmH5BVY0ZhJyGK8eioHYwS37HF4iQ-htUxQ

Wissen die mehr und wollen doppelt an der Einigung verdienen :)
 

416 Postings, 1592 Tage codo33Vielleicht

 
  
    #258243
10.07.20 22:26
hat ja ein Kläger gesagt solange Wiese 3%hat giebts keine einigung.Auch möglich es gibt so viel mögligkeiten  

3600 Postings, 2189 Tage BrilantbillOder

 
  
    #258244
1
10.07.20 22:39
Wieses klage wird abgewiesen.
Deswegen ist er zickig und will nichtsmehr mit Steinhoff zu tun haben.  

334 Postings, 2749 Tage AndibausbWarum wird mein Beitrag verborgen?

 
  
    #258245
10.07.20 22:45
Weil er von Facebook stammt?  

304 Postings, 1876 Tage Skywalk44Wer kann Direktoren zur Rechenschaft ziehen?

 
  
    #258246
21
10.07.20 22:47
STELLUNGNAHME | Steinhoff, African Bank: Wer kann Direktoren zur Rechenschaft ziehen?

________________________________

+ In zwei jüngsten Gerichtsverfahren forderten die Aktionäre Schadensersatz wegen einer Wertverschlechterung ihrer Anteile an
Unternehmen der African Bank bzw. Steinhoff.

+Die Kläger verloren.

+Die Anwälte Madelein Burger & Elodie Maume prüfen die Fälle.
_______________________________

In zwei jüngsten südafrikanischen Gerichtsverfahren wurde das Recht der Aktionäre geprüft, Direktoren für die Verletzung ihrer Treuhandpflichten nach dem Common Law und dem Companies Act von 2008 zur Rechenschaft zu ziehen.

In beiden Fällen betrafen die Ansprüche der Aktionäre eine Wertminderung ihrer Aktien.

Beide Urteile wiesen die Schadensersatzansprüche der Aktionäre gegen die Direktoren mit der Begründung zurück, sie hätten keinen Grund zur Klage. Die Gerichte entschieden, dass nur die betroffenen Unternehmen ihre Direktoren für Verluste haftbar machen können, die die Unternehmen erlitten haben.

+Steinhoff Fall+

Der High Court in Johannesburg prüfte unter anderem einen Antrag eines Investors von Steinhoff International Holdings (Pty) Ltd und Steinhoff International Holdings NV (Steinhoff-Unternehmen) gegen eine Reihe von Steinhoff-Direktoren.

Der antragstellende Aktionär hat eine Reihe alternativer Ansprüche gegen die Direktoren der Steinhoff-Unternehmen geltend gemacht, darunter einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Treuhandpflichten der Direktoren nach dem Common Law (Common Law Claims) sowie nach §§ 218 Abs. 2 und 20 Abs. 6 ) des Gesetzes (gesetzliche Ansprüche) für die Verluste, die sie erlitten hat.

+Fall der Afrikanischen Bank+

In einem anderen Fall prüfte das Oberste Berufungsgericht (SCA) die Berufung der ehemaligen Ermächtigungspartner von African Bank Investments Limited (Abil) und African Bank (eine hundertprozentige Tochtergesellschaft von Abil) gegen eine Entscheidung des High Court.

Der High Court hatte die Ansprüche der Aktionäre gemäß § 218 Abs. 2 des Gesetzes unter anderem gegen die Direktoren der afrikanischen Bankgesellschaften wegen Schadensersatzes im Zusammenhang mit der Wertminderung ihrer Aktien abgewiesen. [2]

In diesem Fall machten die Aktionäre geltend, die Direktoren hätten zu hinterhältigen Zwecken und ohne das erforderliche Maß an Sorgfalt, Geschick und Sorgfalt in böser Absicht gehandelt und damit gegen die Bestimmungen des Gesetzes verstoßen (gesetzlicher Anspruch).

Nachfolgend sind die wichtigsten gesellschaftsrechtlichen Grundsätze aufgeführt, die von den Gerichten festgelegt wurden, nach denen die Partei berechtigt ist, Schadensersatz gegen die Direktoren wegen Fehlverhaltens zu verlangen.

+Regel gegen Reflexionsverlust - Wenn es sich um den Verlust des Unternehmens handelt, handelt es sich um den Anspruch des Unternehmens+

In beiden Fällen erörterten die Gerichte die etablierte Common-Law-Regel gegen Reflexionsverluste gegenüber Unternehmen und ihren Aktionären. Die Regel kann wie folgt zusammengefasst werden: Wenn dem Unternehmen Unrecht angetan wird, kann nur das Unternehmen den verursachten Schaden geltend machen.

Die Ansprüche der Aktionäre waren in beiden Fällen reflektierende Schadensersatzansprüche. Sie klagten auf die Wertminderung ihrer Aktien, die lediglich den Verlust der Unternehmen widerspiegelte.

Die SCA-Richter stellten fest, dass die Aktien der Aktionäre lediglich das Recht zur Teilnahme an der Gesellschaft gemäß den Bestimmungen der Gründungsurkunde darstellen und dieses Recht von einem der Gesellschaft zugefügten Unrecht, einem persönlichen Anspruch eines Aktionärs gegen den Übeltäter, unberührt bleibt Ein Verlust im Zusammenhang mit der Wertminderung seiner Aktien wird falsch verstanden.

+Wer hat Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Treuhandpflichten durch die Direktoren?+

-Ansprüche nach dem Common Law-

Im Fall Steinhoff machte der antragstellende Aktionär geltend, die Steinhoff-Direktoren schuldeten den Aktionären eine Sorgfaltspflicht nach allgemeinem Recht, gegen die sie verstoßen hätten, als sie angeblich fahrlässige (und in einigen Fällen angeblich grob fahrlässige) Falschangaben zu den Steinhoff-Unternehmen gemacht hätten.

Das Gericht wies die Klage des Beschwerdeführers wegen Verstoßes gegen die Common Law-Pflicht der Direktoren auf der Grundlage der folgenden gut etablierten Grundsätze des südafrikanischen Gesellschaftsrechts ab:

+Ein Unternehmen hat eine andere Rechtspersönlichkeit als seine Mitglieder.


+Die Direktoren schulden ihre Treuhandpflichten der Gesellschaft und nicht den Aktionären.

und
+Das Unternehmen selbst und nicht seine Aktionäre haben eine Klage wegen Fehlverhaltens des Unternehmens und Verlusten des Unternehmens.


Es sind daher die Unternehmen und nicht die Aktionäre, die das Recht haben, die Treuhandpflichten der Direktoren nach dem Common Law durchzusetzen, im Falle eines Verstoßes Rechtsmittel einzulegen und Schadensersatz gegen die Direktoren zu verlangen.

Während die Verletzung ihrer Treuhandpflichten durch die Direktoren auch den Aktionären und möglicherweise anderen Personengruppen wie Gläubigern, Mitarbeitern, Lieferanten und Kunden Schaden zufügen kann, bedeutet der Schaden nicht, dass die Pflicht allen Personen geschuldet wird, die Schaden erleiden .

Im Gegenteil, das Gericht entschied, dass zwischen den Direktoren und den Klägern eine besondere Beziehung bestehen muss, um zu verlangen, dass die Treuhandpflichten gegenüber der Gesellschaft auch anderen Personen zustehen, was in diesem Fall nicht nachgewiesen wurde.

Im Fall Steinhoff erklärte Richter Unterhalter außerdem, dass die Aktionäre sich an das Unternehmen wenden müssen, um ihr Risiko zu mindern und etwaige Verluste für das Unternehmen geltend zu machen. Darüber hinaus ist die Wertminderung von Aktien, die durch die Auswirkungen des Verhaltens der Direktoren auf die Preisgestaltung von Aktien verursacht wird, einfach eines von vielen Risiken, die Anleger beim Erwerb von Risikoaktiva auf einem Markt eingehen.

+Gesetzliche Treuhandpflichten+

In beiden Fällen behaupteten die antragstellenden Aktionäre (als Alternative zum Common-Law-Anspruch im Fall Steinhoff), dass die Direktoren gegen verschiedene Abschnitte des Gesetzes verstoßen hätten (einschließlich SS 22 ( rücksichtsloser Handel ), 28, 29, 30 ( Finanzinformationen )). und 76 ( Verhaltensstandards der Direktoren ) ua) und diese Verstöße führten zu einer Haftung der Aktionäre für Schäden, die sie gemäß § 218 Abs. 2 und § 20 Abs. 6 des Gesetzes (in der Nur Steinhoff-Fall).

Die Gerichte stellten fest, dass der Grundsatz nach dem Common Law, der oben zusammengefasst wurde, dass Direktoren gegenüber der Gesellschaft und nicht gegenüber Aktionären für die Verletzung ihrer Treuhandpflichten haften, auch für ihre gesetzlichen Treuhandpflichten nach dem Gesetz gelten muss. Das Gesetz enthält ausdrücklich die Grundsätze des Common Law in Bezug auf die Verletzung einer Treuhandpflicht gemäß § 77 Abs. 2 Buchst. A

+Gesetzlicher Anspruch auf Verstoß gegen eine Bestimmung des Gesetzes+

In beiden Fällen versuchten die antragstellenden Aktionäre, die Direktoren für ihren Verlust im Sinne von § 218 Abs. 2 des Gesetzes haftbar zu machen. Nach § 218 Abs. 2 haftet jede Person, die gegen eine Bestimmung des Gesetzes verstößt, gegenüber jeder anderen Person für Verluste oder Schäden, die dieser Person durch diese Zuwiderhandlung entstehen.

Der Anwendungsbereich von § 218 Abs. 2 des Gesetzes wurde seit Inkrafttreten des Gesetzes erörtert. Die Sprache des § 218 Abs. 2 hat dazu geführt, dass bestimmte Gerichte die Bestimmung wörtlich und weit ausgelegt haben, um zu bedeuten, dass alle Personen, die gegen das Gesetz verstoßen, eine allgemeine Haftung zugunsten aller Personen haben, die dadurch Verluste erleiden. In beiden Fällen stellten die Gerichte jedoch fest, dass § 218 Abs. 2 eng auszulegen ist.

Die Gerichte entschieden, dass § 218 Abs. 2 als eigenständige Bestimmung keine wirkliche Substanz enthält und an sich keinen Klagegrund darstellt. Um § 218 Abs. 2 auszulösen, muss eine Person nachweisen, dass gegen eine wesentliche Bestimmung des Gesetzes verstoßen wurde. Ob ein Aktionär unter anderem einen Anspruch nach § 218 Abs. 2 hat, hängt vom genauen Wortlaut der Bestimmung ab, gegen die verstoßen wurde.

Die meisten, wenn nicht alle Bestimmungen des Gesetzes besagen, dass die Direktoren ihre Pflichten und Verpflichtungen der betreffenden Gesellschaft und nicht den einzelnen Aktionären schulden. Darüber hinaus befasst sich § 77 des Gesetzes, der die Haftung eines Direktors für die Verletzung seiner Treuhandpflichten regelt, ausdrücklich mit dem Verlust des Unternehmens. Tatsächlich hätte ein Aktionär sehr selten rechtliche Gründe für einen Anspruch nach dem Gesetz.

In beiden Fällen stellten die Gerichte fest, dass der gesetzliche Anspruch der antragstellenden Aktionäre nach § 218 Abs. 2 nicht aufrecht erhalten werden konnte, da die spezifischen Verstöße gegen das Gesetz, auf die sie sich stützten, den Aktionären kein Klagerecht gegen die Direktoren einräumten . Die Unternehmen wären die richtigen Kläger. Die Gerichte stellten fest, dass jede andere Schlussfolgerung eine drastische Abweichung von den Grundprinzipien des Gesellschaftsrechts darstellen würde.

Gesetzlicher Anspruch nach § 20 Abs. 6

Im Fall Steinhoff machte die Klägerin ferner geltend, die Direktoren der Steinhoff-Unternehmen hätten die Steinhoff-Unternehmen grob fahrlässig dazu veranlasst, sich in einer Weise zu verhalten, die nicht mit dem Gesetz und damit im Sinne von § 20 Abs. 6 Steinhoff vereinbar sei Unternehmen und ihre Direktoren hafteten gegenüber den Aktionären für Schäden, die den Aktionären entstanden waren.

§ 20 Abs. 6 verleiht jedem Aktionär eines Unternehmens ein Klagerecht gegen jede Person, die das Unternehmen zu Handlungen veranlasst, die nicht mit dem Companies Act vereinbar sind oder die Befugnisse des Unternehmens beeinträchtigen . Im Gegensatz zu Abschnitt 218 (2) legt Abschnitt 20 (6) fest:

+die verschiedenen Arten von Verschulden, die der Beklagte nachweislich für die Entstehung einer Haftung begangen haben muss; und

+Die Klasse der Angeklagten, für die eine Haftung besteht, nämlich jede Person, die vorsätzlich, betrügerisch oder grob fahrlässig das Unternehmen dazu veranlasst, etwas zu tun, das nicht mit dem Gesetz vereinbar ist, oder die Befugnisse des Unternehmens in Frage stellt .

Das Gericht entschied, dass § 20 Abs. 6 Personen haftet, die dem Unternehmen Verluste zufügen (z. B. Personen, die mit der Führung des Geschäfts des Unternehmens beauftragt sind, insbesondere den Direktoren), und nicht dem Unternehmen, das aufgrund dessen verursacht, was Personen verursachen es zu tun. Dementsprechend konnte der antragstellende Aktionär nach dieser Bestimmung des Gesetzes keinen Anspruch gegen die Steinhoff-Unternehmen erheben.

Darüber hinaus entschied das Gericht, dass § 20 Abs. 6 den Aktionären das Recht einräumt, Schadensersatz für Verluste zu verlangen, die der Gesellschaft und nicht den Aktionären selbst entstanden sind. Daher konnte der antragstellende Aktionär keinen Schadenersatz für Verluste geltend machen, die ihm durch den Verstoß der Steinhoff-Direktoren gegen das Gesetz entstanden sind.

+Angemessenes Rechtsmittel der Aktionäre - die gesetzliche Ableitungsklage+

Während beide Urteile die Ansprüche der Aktionäre nach dem Common Law und § 218 Abs. 2 des Gesetzes abwiesen, bedeutet dies nicht, dass die Aktionäre nicht unheilbar sind, wenn die Direktoren falsch handeln. Wenn eine Gesellschaft die Direktoren nicht für eine Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft haftbar macht, die einen Verlust verursacht hat, sieht das Gesetz vor, dass die Aktionäre von der Gesellschaft verlangen, ein Gerichtsverfahren gegen die Direktoren einzuleiten.

§ 165 sieht ein Rechtsmittel vor, das es den Aktionären (unter anderem) ermöglicht, Rechte im Namen eines Unternehmens unter Umständen durchzusetzen, unter denen die Übeltäter, die die Kontrolle über das Unternehmen haben, die Rechte des Unternehmens nicht gegen sich selbst durchsetzen. Spezifische gesetzliche Anforderungen müssen eingehalten werden, um das Rechtsmittel in Abschnitt 165 geltend zu machen.

In keinem Fall bieten weder §§ 218 Abs. 2, 20 Abs. 6 noch § 165 den Aktionären einen Rechtsbehelf für Verluste, die sie persönlich als Aktionäre erlitten haben. Der durch diese Rückstellungen kompensierte Verlust ist der des Unternehmens.

Diese Warnung konzentriert sich auf die Feststellungen der Gerichte in Bezug auf die Ansprüche der Aktionäre gegen die Direktoren. Es ist jedoch wichtig anzumerken, dass die Gerichte in beiden Fällen auch die Ansprüche der Aktionäre gegen die Wirtschaftsprüfer zurückwiesen, basierend auf der gleichen Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes, die zur Abweisung der Ansprüche der Aktionäre gegen die Direktoren verwendet wurden.

Quelle:

https://www.news24.com/fin24/opinion/...irectors-accountable-20200710  

1064 Postings, 1480 Tage eintausendprozentich könnte es mir auch gut vorstellen, dass

 
  
    #258247
1
10.07.20 23:32
Steinhoff den südafrikanischen Claim-Klägern im Zuge des Settlements bestehend aus Pepkor Anteilen und Cash im Gegenzug die SH Aktien abgefordert hat. Insbesondere könnte SH diese Shares für eine D2E-Transaktion für Gläubiger zur Eindämmung der Verwässerung nutzen.

Denn es ist doch gut möglich, dass sich die heutige Aktie mit Wert 5 Cent nach Verkündung des GP sogleich verdoppelt oder gar verdreifacht. Der Finanzchef braucht ja unbedingt vor Durchführung eines D2E Tausches auch selbst höhere Kurse, damit genügend neues EK zusammenkommen kann.

Sollte SH die Schwelle von 3% (129 Mio. Stücke) überschreiten, dann müsste aber zeitnah eine Meldung erfolgen.  

2277 Postings, 1535 Tage dermünchner@skywalk44

 
  
    #258248
2
10.07.20 23:33
sowie ich das jetzt mal lese dürften ja dann zumindest im Rechtsbereich von Südafrika und den Staaten mit ähnlicher Rechtsauslegung die Klagen gegen SH alle gegen die Wand fahren. Interessant, wobei ich aber eines auch sich bei uns durchaus wiederfindet, nämlich das ein Aktionär nichts anderes ist als ein Anteilseigner ist und das ohne besondere Rechte , Kopie mal aus dem Net....

"Das deutsche Aktienrecht ist von der Eigenart geprägt, dass der Aktionär zwar die Möglichkeit hat, Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erheben, er grundsätzlich aber keine Leistungs- und Schadensersatzansprüche gegen seine Mitaktionäre und die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats hat. Diese restriktive Einstellung gegenüber Klagerechten der Aktionäre beruht zum einen auf dem Gedanken, dass Aktionäre und Organmitglieder nur mit der Gesellschaft in Rechtsbeziehung stehen. "

Nur wenn ein Aktionäre eine bestimmte Menge am Grundkapital hat und demzufolge eine ordentliche Mitbestimmung und Leitung und oder Aufsicht inne hat, kann er für sich besondere Rechte ableiten, so hab ich das mal irgendwann gelernt...
Diese Rechtsauffassung ist aber auch in Europa gleichlautend und stimmt mich was die Klagen anbelangt dann doch wieder einmal hoffnungsvoll...  

62 Postings, 2149 Tage Ugly SmilieAber bei Betrug?

 
  
    #258249
1
11.07.20 09:03
Aber ist es nicht so, dass in den Fällen von Steinhoff und wahrscheinlich ja jetzt auch bei Wirecard das gleiche in grün, nicht auf Haftung geklagt wird, sondern auf Schadensersatz wegen Betrug?

Es wird also nicht von der Gesellschaft verlangt, dass diese den Aktienverlust ausgleicht, sondern es wird unterstellt, dass die Gesellschaft (juristische Person) betrogen hat und man deswegen einen Schaden erlitten hat, welchen man ersetzt haben will.

Das Gericht in Südafrika hat ja nicht gesagt, dass Aktionäre nicht zu entschädigen sind. Es sagte, dass die Klagen gegen Steinhoff unberechtigt sind und gegen Jooste & co sowie der damaligen Wirtschaftsprüfung Deloitte zu richten sind. Ist eben die Frage, ob die Rechtsauffassung in anderen Ländern wie Deutschland und den Niederlanden eine vergleichbare ist oder ob die Gesellschaft in solchen Fällen haftbar ist und ggf. selbst im zweiten Schritt gegen die handelnden natürlichen Personen richten kann um wiederum Ausgleich zu erhalten.  

583 Postings, 2274 Tage BioKennerBetrug

 
  
    #258250
11.07.20 09:08
musst du als Aktionär mal beweisen!

BK  

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