PHILION SE O.N. - Aktie
Seite 9 von 14 Neuester Beitrag: 25.06.21 07:51 | ||||
Eröffnet am: | 28.05.18 13:33 | von: youmake222 | Anzahl Beiträge: | 330 |
Neuester Beitrag: | 25.06.21 07:51 | von: Sputnik888 | Leser gesamt: | 101.710 |
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Eine Firma kann auch ohne Insolvenz liquidiert werden. Über die Schweizer Variante habe ich folgendes gefunden:
Auflösungsbeschluss der Generalversammlung
Auflösung und Liquidation einer AG sind in Art. 736 ff Obligationenrecht (OR) geregelt.
Eine Aktiengesellschaft wird ordentlich aufgelöst, indem die Generalversammlung die Auflösung mit qualifiziertem Mehr (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 8 OR) beschliesst und einen Liquidator wählt (Art. 740 OR).
Der Beschluss der Generalversammlung über die Auflösung muss öffentlich beurkundet werden (Art. 736 Ziffer 2 OR).
Die Liquidation wird durch den Verwaltungsrat besorgt, sofern sie nicht in den Statuten oder durch einen Beschluss der Generalversammlung einer anderen Person übertragen wird (Art. 740 Abs. 1 OR). Zu beachten ist, dass mindestens einer der Liquidatoren in der Schweiz Wohnsitz haben und zur Vertretung berechtigt sein muss (Art. 740 Abs. 3 OR). Die Liquidatoren sind in das Handelsregister anzumelden, auch wenn es sich dabei um bestehende Verwaltungsratsmitglieder der AG handelt (Art. 740 Abs. 2 OR). Der Liquidator kann - mit Ausnahmen des richterlich eingesetzten - von der Generalversammlung jederzeit wieder abberufen werden (Art. 741 Abs. 1 OR).
https://www.weka.ch/themen/recht/...loesung-einer-aktiengesellschaft/
Aber ich sehe auch nichts was auf der Hand liegen würde. Eine Sitzverlegung in die Schweiz und dazu noch Änderung der Rechtsform, nur um dort liquidiert zu werden, erscheint mir aber momentan nicht wirklich schlüssig
Zeitpunkt: 11.09.20 21:35
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Sofern in der Schweiz auch wie in Deutschland der Unterschied zwischen Liquidation und Insolvenz besteht, glaube ich nicht an eine Liquidation.
Das würde bedeuten, dass es keine Gläubiger gibt, die noch Geld bekommen müssten.
Sofern die KfW keine Finanzierungshilfen bereit stellt, kann eigentlich nur noch eine Insolvenz entstehen.
Einen Treuhänder bestellt man doch auch nur, wenn keiner den tatsächlich dahinter stehenden Eigentümer erfahren soll.
Deshalb bleibt es dabei ... Fragen über Fragen.
Es haben 50,2% den Eigentümer gewechselt.
Herr Deuber hat als "Treuhänder" 28,87% übernommen.
Ich bin ganz bei Harald, Fragen über Fragen.
Und ja, es gehen noch 21,33 % ab. Sollte da jemals noch ne Stimmrechtsmitteilung kommen können wir erneut spekulieren.
Aus der letzten Unternehmensnews:
"Außerdem hat der bisherige Großaktionär bereits seine Darlehen in Mezzanine-Kapital umgewandelt"
Würde der Großaktionär dies tun wenn er eine Inso oder Liquidierung anstrebt? Sicher nicht, er stellt sich damit ja massiv schlechter.
Zeitpunkt: 11.09.20 21:35
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Zeitpunkt: 11.09.20 21:35
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Ich schreibe es mal so:
@em625, du gehörst zu dennen, die man als EXTREM risikobereit einstufen darf, oder?
Zeitpunkt: 11.09.20 21:35
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https://www.grin.com/document/495273
2. Insolvenzspezifische Gründe
"...Durch Erhalt der Börsennotierung trotz Insolvenz hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit den Börsenmantel zu Gunsten der Insolvenzmasse zu verwerten. Der Vorteil für den Erwerber des Börsenmantels liegt im Mantel-Börsengang, auch „ Reverse Merger “ oder „ Backdoor IPO “ genannt, der nicht nur weniger Kosten verursacht, sondern auch einen deutlichen Zeitgewinn mit sich bringt. So muss für eine Neuemission sechs bis neun Monate veranschlagt werden, wohingegen ein Mantelgang in wenigen Wochen abgewickelt werden kann. Der Insolvenzmasse können durch die Mantelverwertung Summen im mittleren sechsstelligen Bereich zufließen.."
Zeitpunkt: 11.09.20 21:35
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DGAP Zulassungsfolgepflichtmitteilung: Philion SE / Herkunftsstaat
Philion SE: Veröffentlichung des Herkunftsstaates gemäß § 5 WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
20.08.2020 / 11:41
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Die Philion SE gibt gem. § 5 WpHG bekannt, dass Deutschland der Herkunftsstaat ist.
20.08.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache: Deutsch
Unternehmen: Philion SE
§Wallstr. 15 a
§10179 Berlin
Deutschland§
Internet: www.philion.de
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
1121163 20.08.2020
https://www.finanznachrichten.de/...-europaweiten-verbreitung-022.htm
§ 5 Veröffentlichung des Herkunftsstaates; Verordnungsermächtigung
(1) Ein Emittent, dessen Herkunftsstaat nach § 2 Absatz 11 Nummer 1 Buchstabe a die Bundesrepublik Deutschland ist oder der nach § 4 Absatz 1 oder Absatz 2 die Bundesrepublik Deutschland als Herkunftsstaat wählt, hat dies unverzüglich zu veröffentlichen. Außerdem muss er die Information, dass die Bundesrepublik Deutschland sein Herkunftsstaat ist,
1.
unverzüglich dem Unternehmensregister gemäß § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung übermitteln und
2.
unverzüglich den folgenden Behörden mitteilen:
a)
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt),
b)
wenn er seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, auch der dort zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38), die durch die Richtlinie 2013/50/EU (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 13) geändert worden ist, und,
c)
wenn seine Finanzinstrumente zum Handel an einem organisierten Markt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, auch der dort zuständigen Behörde im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie 2004/109/EG.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zur Veröffentlichung des Herkunftsstaates erlassen.
Zeitpunkt: 11.09.20 21:35
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Zeitpunkt: 11.09.20 21:35
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Damit gilt:
§ 33
Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen; Verordnungsermächtigung
(1) 1Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte aus ihm gehörenden Aktien an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, erreicht, überschreitet oder unterschreitet (Meldepflichtiger), hat dies unverzüglich dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt, spätestens innerhalb von vier Handelstagen unter Beachtung von § 34 Absatz 1 und 2 mitzuteilen.
Zeitpunkt: 11.09.20 21:35
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Zeitpunkt: 11.09.20 21:35
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