Schöne und zurecht seltene Wörter,...
(1) Hat eine unbescholtene Verlobte ihrem Verlobten die Beiwohnung gestattet, so kann sie, wenn die Voraussetzungen des § 1298 oder des § 1299 vorliegen, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Der Anspruch ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben über, es sei denn, daß er durch Vertrag anerkannt oder daß er rechtshängig geworden ist.
steht aber glaube ich nicht mehr im BGB drin, wurde getrichen.
übersetzt heißt es, daß die sitzengelassene Verlobte eine Entschädigung erhält, weil sie im Vertrauen auf das Eheversprechen dem späteren "Verlöbnisbrecher" "die Beiwohnung gestattet" hat. Diese Entschädigung wurde Kranzgeld genannt.
....nicht vergessen das BGB stammt aus der Kaiserzeit.
Stefan64