Killer-Tsunami in Südostasien !
Flutwelle begräbt "Perfekte Welle"
© Universal Sind derzeit eher selten im Radio zu hören: Juli mit ihrem Hit "Perfekte Welle"
Als Konsequenz aus der Flutkatastrophe in Südostasien haben verschiedene deutsche Radiosender ihr Programm umgestellt. Einige Titel werden vorerst nicht mehr gespielt.
Für die Gießener Band Juli ist das Jahr eigentlich ideal verlaufen. Ihr Hit "Perfekte Welle" belegte wochenlang Top-Positionen in den Charts und lief in den Radios rauf und runter. Doch kurz vor Jahresende ist der Titel von den Playlists der meisten Sender verbannt worden. Grund: Der Song mit dem Refrain "Das ist die perfekte Welle, das ist der perfekte Tag" erscheint angesichts der Katastrophe in Südostasien geschmacklos und wird auf unbestimmte Zeit nicht gespielt.
Neben öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten wie dem NDR verbannten auch Privatsender wie Radio Hamburg den Titel vom Programm. Sender-Chef Marzel Becker sagte gegenüber der "Bild"-Zeitung: "Mit Blick auf die entsetzliche Naturkatastrophe haben wir uns entschieden, den Song vorerst nicht zu spielen." Bettina Kübler, Sprecherin des Hessischen Rundfunks, äußerte sich ähnlich: "Das ist schon ein eingespieltes Verfahren bei uns: Wenn etwas Schlimmes passiert, wird das Musikprogramm gescannt."
Auch Leonard Cohen wurde schon verbannt
Derartige Änderungen im Radioprogramm gab es bereits in der Zeit nach dem 11. September, als bestimmte Lieder zeitweise nicht gespielt wurden. So hatten die Sender der ARD auf Lieder wie "First we take Manhatten then we take Berlin" von Leonard Cohen oder "Burning down the House" von Tom Jones and The Cardigans verzichtet.
In den USA gab es gar eine etwa 150 Titel umfassende Liste von Musikstücken, die aus Pietätsgründen nicht gespielt werden sollten. Unter den aufgeführten Titeln befanden sich Klassiker wie "Highway to Hell" von AC/DC oder "Stairway to Heaven" von Led Zeppelin. Die Liste war erstellt worden, weil viele Sender unsicher bei der Gestaltung ihrer Musikprogramme gewesen seien und Hörer nicht verärgern wollten. Vorwürfe, mit der Liste werde Zensur ausgeübt, wiesen die Radiostationen von sich.
Carsten Heidböhmer
zurückgekommen. habe eine woche lang kein internet und kein fehrnsehn
benutzt. ein traum sag ich dir! nur gelesen und gechillt!
gruß cash
Axel Dierolf aus Bad Homburg verbrachte den Weihnachtsurlaub mit seiner Familie auf der kleinen Malediven-Insel Ohluveli - bis zu dem Tag, als die Welle kam. Im stern.de-Gespräch schildert er die dramatische Rettung.
Herr Dierolf, ich hoffe, Ihnen und ihrer Familie geht es gut.
Ja, wir hatten großes Glück. Bis auf ein paar Schürfwunden sind alle aus meiner Familie am Montag wieder heil in Frankfurt gelandet.
Wo waren Sie, als die Flutwelle die Malediven erreichte?
Unser Ferienresort befand sich auf einer kleinen Insel namens Ohluveli am Süd-Male-Atoll. Nach dem Frühstück, so gegen 10.30 Uhr Ortszeit, legte ich mich an den Strand. Ich wunderte mich, als plötzlich meine Füße nass wurden und das Wasser langsam näher kam. Dann bin ich drei bis vier Meter zurück. Kurze Zeit später reichte das Wasser auch bis dorthin. Es schwappte immer näher heran, bis es an den Bungalows stand, die zehn Meter vom Strand weg waren.
Haben Sie da schon an einen Tsunami gedacht?
Nein. Erst wunderte ich mich nur und konnte mir das Phänomen nicht erklären. Erst als das Wasser nicht nur hinterhergelaufen ist, sondern sich auch aufgefüllt hatte bis Hüfthöhe, wurde mir mulmig zu Mute. Im Gegensatz zu Berichten aus Thailand ist bei uns das Wasser vorher auch nicht zurückgegangen, überhaupt nicht.
Wie haben Sie sich vor den Fluten in Sicherheit gebracht?
Wir konnten uns aufs Dach retten und haben von dort gesehen, wie das Wasser die ganze Insel ca. 2 m überflutet hat, bis nur noch die Zimmer im 1. Obergeschoss herausragten. Es war, als würde die ganze Insel sinken. Dass die Bungalows zweistöckig waren, was für die Malediven ungewöhnlich ist, hat uns das Leben gerettet.
Trotzdem wäre ihre Tante fast ertrunken.
Sie hatte ihr Zimmer auch im Erdgeschoss und hat zu spät bemerkt, dass das Wasser immer höher stieg. Als sie aus dem fensterlosen Badezimmer aufs Dach flüchten wollte, hat das Wasser bereits die nach Außen öffnende Tür blockiert. Das Wasser stieg so hoch, dass sie auf den Waschtisch klettern musste, um noch Luft holen zu können. Ein Meter höher und sie wäre wahrscheinlich ertrunken.
die zweigeschossigen Bungalows des Ohluveli Beach Resorts
Ihre Schwester, Mann und der zweijährige Sohn konnten sich auch nicht aufs Dach retten.
Die drei waren auf dem Rückweg zu den Zimmern und wurden von der Welle überrollt. Der Sog hat sie dann ins Meer gezogen. Zum Glück konnten Sie sich solange über Wasser halten bis der Rückstrom der Welle sie an wieder an den Strand gespült hat; dies hat ihr Leben gerettet.
Hatten Sie begriffen, dass Sie sich in Lebensgefahr befinden?
Wir hatten Angst, aber die Gefahr war uns allen zu diesem Zeitpunkt noch nicht bewusst. Das ganze lief wie ein Film ab und wir haben automatisch das Richtige getan. Erst als das Wasser zurückging und wir den verwüsteten Strand und das Chaos in den Zimmern, im gesamten Hotel und der Insel sahen, wurde uns das ganze Ausmaß der Katastrophe klar.
Im Fernsehen sind schreckliche Bilder von angeschwemmten Leichen zu sehen. War es vor Ort genauso?
Ich hab keine Toten gesehen, zum Glück. Da waren nur diese Massen von Wasser.
In Badehosen und T-Shirt sind Sie dann von der Insel geflüchtet.
Ja, mehr konnte ich in der Eile nicht mehr aus dem zerstörten Zimmer retten. Schließlich wollten wir so schnell wie möglich von der Insel runter. Unter den Gästen der Insel brach auch Panik aus. Es war ja zu befürchten, dass das Wasser noch einmal zurückkommt. Ich packte meine Familie und wir konnten mit einem kleinen Fischerboot zu einem größeren Schiff, das vor der Insel kreuzte, übersetzen. Erst da hatten wir ein sicheres Gefühl.
Das Schiff hat Sie und andere Hilfesuchende dann auf die Inselhauptstadt Male gebracht. Trotzdem war Ihre Odyssee noch nicht zu Ende.
Als wir in Male ankommen, wollte man uns zunächst in einer Turnhalle unterbringen. Ich bin dann aber mit meiner Familie direkt an den Flughafen gegangen, um irgendeine Maschine zu bekommen. Wohin war uns ganz egal, Hauptsache weg. Doch wir hatten ja weder Papiere noch Geld.
Fotostrecke: Der Flutwelle entkommenSpendenkonten: Helfen Sie mit!War vor Ort denn noch niemandem klar, was überhaupt passiert war?
Wir haben selbst erst im Fernseher vom Ausmaß der Tragödie erfahren. Die Behörden waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht darauf eingestellt, gestrandete Touristen von der Insel zu bringen. Ich konnte unsere Situation zum Glück einer Angestellten der ungarischen Fluglinie Malev klar machen, die dann dafür sorgte, dass wir ohne Geld und Papiere mit der nächsten Maschine nach Budapest fliegen konnten. Die war kurz nach der Flutwelle noch in Male gelandet und hat Touristen auf die Insel gebracht.
Und in Budapest ging es dann mit der Lufthansa zurück nach Hause.
Ja, nachdem man uns mit Decken versorgt hatte, wir waren ja noch im Strand-Look, landeten wir gegen am Montagmorgen kurz vor neun Uhr glücklich in Frankfurt.
Sie waren zum siebten Mal auf den Malediven. Auch zum letzten Mal?
Meinen Weihnachtsurlaub hatte ich mir sicher anders vorgestellt, aber Katastrophen können ja schließlich überall passieren. Ich würde mir nur wünschen, dass die Behörden ein besseres Frühwarnsystem für derartige Unglücke einrichten.
Das Gespräch führte Jens Maier
soeben wurde der taipei 101 in taiwan eingeweiht. wenn dort ein erdbeben mit der stärke 8,9 auf land kommt. würde es zum disaster kommen ?
lg lance - ich wünsche allseits einen guten rutsch ins 2005 und viel erfolg !
http://www.blick.ch/news/killerflut
USA: Die Vereinigten Staaten wollen für die Opfer des Seebebens 40 Mio. Fr. freigeben.
EU: Die Europäische Union verspricht 30 Mio. Fr., könnte nach eigenen Angaben aber auch bis zu 46 Mio. aufbringen.
Japan: Japan gibt 34 Mio. Fr. sowie zusätzliche 11 Mio. zur Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen.
Grossbritannien: Die britische Regierung hat ihre Hilfe für die Opfer der Flutkatastrophe in Südasien auf die Rekordsumme von 100 Mio. Fr. aufgestockt.
Frankreich: Die Franzosen steuern knapp 34 Mio. Fr. bei. Darüber hinaus stellt die Regierung 30 Mio. zur Bekämpfung von Epidemien in Aussicht.
Deutschland: Die Bundesrepublik stellt 30 Mio. Fr. zur Verfügung.
Australien: Aus Australien kommen weitere 30 Mio. Fr.
Russland schickt Transportflugzeuge mit 45 Tonnen Hilfsmitteln nach Sri Lanka.
Bangladesh schickt Helikopter, Flugzeuge und Militär.
Argentinien verspricht 2,5 Millionen Tabletten zur Wasserreinigung.
Marokko liefert Medikamente, Impfstoffe und Decken.
Weitere Hilfsgelder kommen aus Saudi-Arabien, Katar, Norwegen, Schweden, China, den Niederlanden, Kuwait, Dänemark, Irland, Iran, Tschechien, Griechenland, Finnland, Polen, Ungarn, Rumänien und Kambodscha.
Bei all den Steuern die verprasst werden, sollte genug übrig bleiben.
Bezahlt habe ich also schon.
Anders, wenn ich dort Freunde hätte, würde ich denen direkt helfen.
Ansonsten wäre ich nie auf die Idee gekommen auf den Malediven oder Seyschellen Urlaub zu machen, höchster Punkt 1,5 m über NN -als ehemaliger Geologe habe ich davor immer gewarnt.
Willi
um diesen land als tourist zu unterstützen
ich mein halt nur--gute nacht
Jimmy
Köln (dpa) - Zum Soforteinsatz für traumatisierte Kinder in den Katastrophengebieten Asiens sucht der Malteser Hilfsdienst bundesweit dringend Kinder- und Jugendpsychologen. Es gehe vor allem um die Betreuung von Kindern aus der Krisenregion, die durch die Flutwelle im Indischen Ozean Eltern oder Verwandte verloren haben, heißt es in einer Mitteilung. Die Fachkräfte werden auch zur Vermittlung an Krankenhäuser benötigt.
Chaos in Aceh behindert Hilfslieferungen
Banda Aceh (dpa) - Sechs Tage nach der Flutkatastrophe behindert Chaos im besonders schwer getroffenen Norden der Insel Sumatra massiv die Hilfsarbeiten. Transport, Kommunikation, alles sei zusammengebrochen, sagte eine Sprecherin der Hilfsorganisation Oxfam. Wasser und sanitäre Einrichtungen könnten seit zwei Tagen nicht in die Katastrophengebiete gebracht werden. Befürchtungen, wonach die Flutwelle deutlich mehr als 150 000 Menschen den Tod gebracht haben könnte, scheinen sich zu bewahrheiten.
© WELT.de
Gr. luki2
DigitalGlobe |
zu den Satellitenansichten zu gelangen
Zehnjährige Britin rettete hundert Menschen in Phuket das Leben
London (AFP) - Dank ihres Erdkundelehrers, der seinen Schülern die Tsunamis erklärt hatte, hat eine zehnjährige Britin rund hundert Menschen am Strand von Phuket im Süden Thailands das Leben gerettet. Sie habe die Vorzeichen der Flutwelle erkannt und ihre Mutter gewarnt, sagte die kleine Tilly dem britischen Massenblatt "Sun" (Samstagausgabe). Daraufhin wurde der Maikhao-Strand vor ihrem Hotel und dem Nachbarhotel geräumt - laut "Sun" wurde dort niemand getötet oder ernsthaft verletzt.
in Phuket, Thailand
A BRITISH girl aged ten saved 100 tourists from the tsunami — thanks to a geography lesson.
Tilly Smith, who studied the huge waves in school two weeks before Christmas, realised a Thai beach was about to be swamped when the tide shot out.
She and mum Penny, of Oxshott, Surrey, raised the alarm and the sands were evacuated.
http://www.thesun.co.uk/article/0,,2-2004610510,00.html
Indonesier nach fünf Tagen aus den Trümmern gerettet. Viele Obdachlose sind so geschwächt, daß sie eine Infektionskrankheit kaum überleben würden. Bundeswehr prüft Bedingungen für ein Lazarett in Aceh. Schweres Nachbeben auf Sumatra
Ichsan Azmi überlebte fünf Tage in den Trümmern Foto: AP |
Ein kleines Wunder vor dem Jahreswechsel: Fünf Tage nach dem Seebeben im Indischen Ozean ist ein Mann am Freitag lebend aus den Trümmern geborgen worden. Fernsehberichten zufolge wurde der 27jährige Ichsan Azmi in Banda Aceh im Norden der indonesischen Insel Sumatra von einem Rettungsteam entdeckt. Azmi erlitt Verletzungen an Armen und Beinen, ansonsten geht es ihm aber offenbar gut. Er harrte die ganze Zeit ohne Wasser und Nahrung aus. Die Flutwelle habe ihn zwei Kilometer weit mitgerissen, berichtete Azmi seinen Rettern. Banda Aceh, die größte Stadt im Norden Sumatras, ist weniger als 150 Kilometer vom Epizentrum des Bebens entfernt.
Bentota (dpa) - Sechs Tage nach der Naturkatastrophe in Asien ist in Sri Lanka Cholera ausgebrochen. Ein Sprecher der Hilfsorganisation World Vision sagte der dpa, in einem Auffanglager in der Stadt Galle habe der dortige Arzt vier Fälle diagnostiziert. Er befürchte, dass sich die Cholera in der Region wie ein Lauffeuer verbreiten wird. Indes scheinen sich Befürchtungen zu bewahrheiten, wonach die Flutwelle deutlich mehr als 165 000 Menschen den Tod gebracht hat. Offiziell bestätigt wurden inzwischen rund 122 000 Todesopfer.
Das Beben hat die Geografie verändert: Ganze Inselgruppen wurden verschoben. Es könnte sogar die Erdrotation beschleunigt, die Erdachse verschoben haben. Und auf den Kanaren werden Vulkanausbruch und Hangrutschung befürchtet. Beides könnte Flutwellen verursachen.
Um 30 Meter verschoben
Das 9,0 nach Richter starke Seebeben vor der Küste Sumatras dürfte die tektonischen Platten unter dem Indischen Ozean um 30 Meter verschoben haben. Forscher vom US Geological Survey teilten Mittwoch mit, Satellitenaufnahmen zeigten, dass sich nach der Verschiebung der Erdplatten vor der Nordspitze Sumatras die Inselgruppe der Nikobaren und die Simeulue-Insel deutlich Richtung Meer bewegt hätten. Genaue Angaben über die Verlagerung ließen sich aber erst nach weiteren Messungen machen.
Genauigkeit von GPS-Satelliten
Nasa-Forscher stellten unterdessen die Theorie auf, dass sich durch das gewaltige Beben die Erdrotation beschleunigt haben könnte. Aufgrund der durch die Erdstöße bewegten Massen komme man rechnerisch auf drei Millionstel Sekunden, um die sich die Erde nach der Katastrophe nun schneller drehen könnte. Außerdem habe die Erdachse durch das Beben womöglich einen kleinen Schlag bekommen, nämlich um rund 2,5 Zentimeter, sagte Richard Gross, Geophysiker der Nasa. Da allerdings die Erdpole ohnehin eine variable Kreisbahn von rund zehn Metern zögen, fiele dies kaum ins Gewicht. Auch diese Annahmen müssten durch weitere Messungen überprüft werden. Sollten sie sich bestätigen, könnten dadurch die Genauigkeit von GPS-Satelliten beeinträchtigt werden. Eine Beschleunigung von drei Mikrosekunden wäre in der Lage eine Ungenauigkeit von bis zu einem halben Meter zu verursachen - was nachjustiert werden kann.
Tsunami-Frühwarnsystem
Nachdem es inzwischen als erwiesen gilt, dass ein Frühwarnsystem nach Vorbild des Überwachungsnetzes im Pazifik viele Menschenleben hätte retten können, forderte die UNO Mittwoch die internationale Staatengemeinschaft auf, ein weltweites Tsunami-Frühwarnsystem zu errichten. In Ermangelung eines solchen brach die Flutwelle Sonntag ohne jegliche Vorwarnung über die betroffenen Küstengebiete. Und das, obwohl die US-Tsunamiwarnzentrale auf Hawaii Epizentrum und annähernde Stärke des Bebens etwa eine Stunde nach den Erdbewegungen bereits berechnet und eine entsprechende Warnung ausgegeben hatte - wie DER STANDARD berichtete, rund eine Stunde bevor die Flutwelle die letzten Küstenabschnitte erreichte. Allein, es fehlte ein Kommunikationsnetz, die Zentrale konnte betroffene Länder nicht verständigen.
Was im Indischen Ozean geschah, ist grundsätzlich auch in der Nordsee, im Mittelmeer und Atlantik denkbar. Nicht nur Seebeben, auch Vulkanausbrüche und ins Meer rutschende Gesteinsmassen können verheerende Flutwellen auslösen. Auf den Kanaren beforschen Geophysiker schon seit Längerem das Risiko. Für das Urlauberparadies Teneriffa wurde daher kürzlich die Alarmstufe angehoben: Forscher befürchten den Ausbruch des Pico de Teide, der mit 3718 Metern höchsten Erhebung im Atlantik. Dass es sich dabei um einen aktiven Vulkan handelt, wurde lange ignoriert - bis Mitte Jahres Erdbeben die Insel schüttelten. Seither ist der Teide nicht mehr zur Ruhe gekommen.
Erhöhte Wachsamkeit
Vulkanologen sind sich sicher, dass Magma in den Kegel aufsteigt. Die Alarmampel wurde daher auf gelb gestellt, auf "erhöhte Wachsamkeit". Das Institut für Vulkanologie an der Uni La Laguna erklärte, ein Ausbruch des Teide stehe mit "60- bis 80-prozentiger Wahrscheinlichkeit" bevor. Da sich die Beben im bevölkerten Norden der Insel konzentrieren, rechnen die Forscher damit, dass der Vulkan statt aus dem Gipfel aus der nördlichen Flanke ausbrechen könnte. Flankeneruptionen waren am Teide bereits in der Vergangenheit die Regel. Und im schlimmsten Fall könnten dabei gewaltige Gesteinsmassen ins Meer abrutschen - und eine fatale Flutwelle auslösen.
Katastrophenforscher Bill McGuire, Leiter des Benfield Hazard Research Centre in London, warnte laut Spiegel-online auch vor Tsunamis, die von der Kanaren-Insel La Palma bis an die Ostküste der USA rollen könnten. Demnach drohe die Westflanke des dortigen Vulkans Cumbre-Vieja wegzurutschen, dabei könnten bis zu 500 Kubikkilometer Gesteinsmassen ins Meer stürzen. Die Folge wäre eine Flutwelle, die zuerst die Nachbarinseln und nach einer Stunde Afrika erreichen würde. Europa würde nach etwa vier bis sechs Stunden von einer bis zu zehn Meter hohen Welle getroffen, die USA nach neun bis zwölf Stunden. (DER STANDARD Printausgabe 30.12.2004)
Vom 4. Juli 1939 (RGBl. I S. 1186) mit den am 01.01.2002 in Kraft getretenen Änderungen
Abschnitt I - Voraussetzungen der Todeserklärung. Lebens- und Todesvermutungen
§ 1
(1) Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.
(2) Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.
§ 2
Ein Verschollener kann unter den Voraussetzungen der §§ 3 bis 7 im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden.
§ 3
(1) Die Todeserklärung ist zulässig, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, zehn Jahre oder, wenn der Verschollene zur Zeit der Todeserklärung das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, fünf Jahre verstrichen sind.
(2) Vor dem Ende des Jahres, in dem der Verschollene das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet hätte, darf er nach Absatz 1 nicht für tot erklärt werden.
§ 4
(1) Wer als Angehöriger einer bewaffneten Macht an einem Kriege oder einem kriegsähnlichen Unternehmen teilgenommen hat, während dieser Zeit im Gefahrgebiet vermißt worden und seitdem verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Ende des Jahres, in dem der Friede geschlossen oder der Krieg oder das kriegsähnliche Unternehmen ohne Friedensschluß tatsächlich beendigt ist, ein Jahr verstrichen ist.
(2) Ist der Verschollene unter Umständen vermißt, die eine hohe Wahrscheinlichkeit seines Todes begründen, so wird die in Absatz 1 bestimmte Jahresfrist von dem Zeitpunkt ab berechnet, in dem er vermißt worden ist.
(3) Den Angehörigen einer bewaffneten Macht steht gleich, wer sich bei ihr aufgehalten hat.
§ 5
(1) Wer bei einer Fahrt auf See, insbesondere infolge Untergangs des Schiffes, verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Untergang des Schiffes oder dem sonstigen die Verschollenheit begründenden Ereignis sechs Monate verstrichen sind.
(2) Ist der Untergang des Schiffes, der die Verschollenheit begründet haben soll, nicht feststellbar, so beginnt die Frist von sechs Monaten (Absatz 1) erst ein Jahr nach dem letzten Zeitpunkt, zu dem das Schiff nach den vorhandenen Nachrichten noch nicht untergegangen war; das Gericht kann diesen Zeitraum von einem Jahr bis auf drei Monate verkürzen, wenn nach anerkannter seemännischer Erfahrung wegen der Beschaffenheit und Ausrüstung des Schiffes, im Hinblick auf die Gewässer, durch welche die Fahrt führen sollte, oder aus sonstigen Gründen anzunehmen ist, daß das Schiff schon früher untergegangen ist.
§ 6
Wer bei einem Fluge, insbesondere infolge Zerstörung des Luftfahrzeugs, verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit der Zerstörung des Luftfahrzeugs oder dem sonstigen die Verschollenheit begründenden Ereignis oder, wenn diese Ereignisse nicht feststellbar sind, seit dem letzten Zeitpunkt, zu dem der Verschollene nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, drei Monate verstrichen sind.
§ 7
Wer unter anderen als den in den §§ 4 bis 6 bezeichneten Umständen in eine Lebensgefahr gekommen und seitdem verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Lebensgefahr beendigt ist oder ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte, ein Jahr verstrichen ist.
§ 8
Liegen bei einem Verschollenen die Voraussetzungen sowohl des § 4 als auch der §§ 5 oder 6 vor, so ist nur der § 4 anzuwenden.
§ 9
(1) Die Todeserklärung begründet die Vermutung, daß der Verschollene in dem im Beschluß festgelegten Zeitpunkt gestorben ist. Dies gilt auch, wenn vor der Todeserklärung ein anderer Zeitpunkt im Sterbebuch eingetragen ist.
(2) Als Zeitpunkt des Todes ist der Zeitpunkt festzustellen, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen der wahrscheinlichste ist.
(3) Läßt sich ein solcher Zeitpunkt nicht angeben, so ist als Zeitpunkt des Todes festzustellen:
a) in den Fällen des § 3 das Ende des fünften Jahres oder, wenn der Verschollene das achtzigste Lebensjahr vollendet hätte, des dritten Jahres nach dem letzten Jahre, in dem der Verschollene den vorhandenen Nachrichten zufolge noch gelebt hat;
b) in den Fällen des § 4 der Zeitpunkt, in dem der Verschollene vermißt worden ist;
c) in den Fällen der §§ 5 und 6 der Zeitpunkt, in dem das Schiff untergegangen, das Luftfahrzeug zerstört oder das sonstige die Verschollenheit begründende Ereignis eingetreten oder - falls dies nicht feststellbar ist - der Verschollene zuerst vermißt worden ist;
d) in den Fällen des § 7 der Beginn der Lebensgefahr.
(4) Ist die Todeszeit nur dem Tage nach festgestellt, so gilt das Ende des Tages als Zeitpunkt des Todes.
§ 10
Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, daß er bis zu dem im § 9 Abs. 3, 4 genannten Zeitpunkt weiter lebt oder gelebt hat.
§ 11
Kann nicht bewiesen werden, daß von mehreren gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der eine den anderen überlebt hat, so wird vermutet, daß sie gleichzeitig gestorben sind.
Abschnitt II - Zwischenstaatliches Recht
§ 12
(1) Für Todeserklärungen und Verfahren bei Feststellung der Todeszeit sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn der Verschollene oder der Verstorbene in dem letzten Zeitpunkt, in dem er nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat,
1. Deutscher war oder
2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte.
(2) Die deutschen Gerichte sind auch dann zuständig, wenn sie ein berechtigtes Interesse an einer Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit durch sie besteht.
(3) Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht ausschließlich.
Abschnitt III - Verfahren bei Todeserklärungen
§ 13
(1) Das Aufgebotsverfahren nach § 2 ist eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Es gelten dafür die besonderen Vorschriften der §§ 14 bis 38 .
§ 14
Für das Aufgebotsverfahren sind die Amtsgerichte sachlich zuständig.
§ 15
(1) Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verschollene seinen letzten inländischen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inlande gehabt hat.
(2) Ist die Verschollenheit durch Untergang eines in einem deutschen Schiffsregister eingetragenen Schiffes begründet, so ist an Stelle des in Absatz 1 genannten Gerichts das Gericht des Heimathafens oder Heimatortes zuständig. Dieses Gericht kann jedoch die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben.
§ 15a
(1) Ist ein Gerichtsstand nach § 15 nicht begründet oder wird am Sitz des nach § 15 zuständigen Gerichts eine deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der erste Antragsteller seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Ein Gericht soll auf Grund des Absatz 1 nur tätig werden, wenn es dem Amtsgericht Berlin-Schöneberg seine Absicht angezeigt hat, ein Verfahren nach diesem Gesetz durchzuführen, und das Amtsgericht Berlin-Schöneberg bestätigt hat, daß eine frühere Anzeige gleichen Inhalts von einem anderen Gericht bei ihm nicht eingegangen ist.
§ 15b
Ist ein Gerichtsstand nach §§ 15 , 15a nicht begründet, so ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig. Dieses Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben.
§ 15c
Gibt ein Gericht auf Grund der Vorschriften dieses Gesetzes oder ein außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes bestehendes Gericht auf Grund der dort geltenden Vorschriften eine Sache an ein anderes Gericht ab, so ist die Abgabeverfügung für das andere Gericht bindend.
§ 15d
Ist anzunehmen, daß mehrere Personen infolge desselben Ereignisses verschollen sind, so kann der Bundesminister der Justiz das für alle Todeserklärungen zuständige Gericht bestimmen. Ist der Antrag bei einem hiernach nicht zuständigen Gericht gestellt, so ist er an das zuständige Gericht abzugeben.
§ 16
(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.
(2) Den Antrag können stellen:
a) der Staatsanwalt;
b) der gesetzliche Vertreter des Verschollenen;
c) der Ehegatte, die Abkömmlinge und die Eltern des Verschollenen sowie jeder andere, der ein rechtliches Interesse an der Todeserklärung hat.
(3) Der gesetzliche Vertreter kann den Antrag nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts stellen.
(4) (aufgehoben)
§ 17
Jeder Antragsberechtigte kann neben dem Antragsteller oder an dessen Stelle in das Verfahren eintreten. Durch den Eintritt erlangt er die rechtliche Stellung eines Antragstellers. Der Eintritt ist auch zur Einlegung eines Rechtsmittels zulässig.
§ 18
Vor der Einleitung des Verfahrens hat der Antragsteller die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen glaubhaft zu machen.
§ 19
(1) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen.
(2) In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:
a) die Bezeichnung des Antragstellers;
b) die Aufforderung an den Verschollenen, sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu melden, widrigenfalls er für tot erklärt werden könne;
c) die Aufforderung an alle, die Auskunft über den Verschollenen geben können, dem Gericht bis zu dem nach Buchstabe b bezeichneten Zeitpunkt Anzeige zu machen.
§ 20 [Öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots]
(1) Das Aufgebot muß durch eine Tageszeitung öffentlich bekanntgemacht werden. Das Gericht kann abweichend anordnen, daß eine einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger erfolgt, wenn dies dem Zweck des Aufgebots dienlich ist.
(2) Das Gericht kann anordnen, daß das Aufgebot daneben in anderer Weise, insbesondere durch Rundfunk, öffentlich bekanntgemacht wird. Das Aufgebot soll an die Gerichtstafel angeheftet werden.
§ 21
(1) Zwischen dem Tage, an dem das Aufgebot zum ersten Mal durch eine Tageszeitung oder den Bundesanzeiger öffentlich bekanntgemacht ist, und dem nach § 19 Abs. 2 Buchstabe b bestimmten Zeitpunkt muß eine Frist (Aufgebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen.
(2) Die Aufgebotsfrist soll, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr abgekürzt werden.
(3) Ist das Aufgebot öffentlich bekanntgemacht, so kann die Aufgebotsfrist nicht mehr abgekürzt werden.
§ 22
Vor der Bekanntmachung des Aufgebots ist in jedem Falle dem Staatsanwalt, vor der Entscheidung dem Antragsteller und dem Staatsanwalt Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 22a
Ist der Tod des Verschollenen bereits im Sterbebuch beurkundet worden und wird ein Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Todeserklärung durchgeführt, so hat die Eintragung im Sterbebuch für das Verfahren keine Beweiskraft.
§ 23
In dem Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, ist der Zeitpunkt seines Todes nach § 9 Abs. 2, 3 festzustellen.
§ 24
(1) Der Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, ist öffentlich bekanntzumachen. § 20 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Beschluß ist ferner dem Antragsteller und dem Staatsanwalt zuzustellen.
(3) Die erste öffentliche Bekanntmachung gilt als Zustellung, auch soweit dieses Gesetz daneben eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Zustellung gilt als am Ende des Tages bewirkt, an dem der Beschluß in der Tageszeitung oder im Bundesanzeiger öffentlich bekanntgemacht ist.
§ 25
Der Beschluß, durch den die Todeserklärung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller und dem Staatsanwalt zuzustellen.
§ 26
(1) Gegen den Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, und gegen den Beschluß, durch den die Todeserklärung abgelehnt wird, ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat.
(2) Die Beschwerde steht zu
a) gegen den Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, dem Antragsteller und jedem, der an der Aufhebung der Todeserklärung oder an der Berichtigung des Zeitpunktes des Todes ein rechtliches Interesse hat;
b) gegen den Beschluß, durch den die Todeserklärung abgelehnt wird, dem Antragsteller.
§ 27
Wird der Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, auf sofortige Beschwerde oder sofortige weitere Beschwerde aufgehoben und die Todeserklärung abgelehnt, so kann das Gericht anordnen, daß dieser Beschluß öffentlich bekanntgemacht wird; § 24 ist entsprechend anzuwenden.
§ 28
(1) Beschlüsse, die auf sofortige weitere Beschwerde ergehen, sind dem Beschwerdeführer und dem Staatsanwalt zuzustellen, auch wenn sie nicht den in §§ 24 oder 25 bezeichneten Inhalt haben.
(2) Bei Beschlüssen, die auf sofortige weitere Beschwerde ergehen, kann das Gericht von der Anwendung des § 24 Abs. 1 absehen, wenn die Todeserklärung bereits vom Amtsgericht oder vom Beschwerdegericht öffentlich bekanntgemacht worden war.
§ 29
(1) Beschlüsse des Amtsgerichts, durch welche die Todeserklärung ausgesprochen wird, werden mit ihrer Rechtskraft wirksam.
(2) § 26 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anwendbar.
(3) Beschlüsse, die auf sofortige weitere Beschwerde ergehen, werden mit der letzten Zustellung wirksam; § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 30
(1) Hat der Verschollene die Todeserklärung überlebt, so kann er oder der Staatsanwalt die Aufhebung beantragen.
(2) Der Antrag ist beim Amtsgericht zu stellen, bei dem das Aufgebotsverfahren anhängig gewesen oder an welches die Sache abgegeben worden ist.
§ 31
(1) Für das Verfahren gelten die §§ 17 und 18 .
(2) Vor der Entscheidung ist den Antragsberechtigten und dem, der die Todeserklärung erwirkt hat, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 32
(1) Der Beschluß, durch den die Todeserklärung aufgehoben wird, ist in der gleichen Form öffentlich bekanntzumachen, in der die Todeserklärung bekanntgemacht worden ist. § 20 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Der Beschluß, durch den die Aufhebung der Todeserklärung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller und dem Staatsanwalt zuzustellen.
§ 33
(1) Gegen den Beschluß, durch den die Todeserklärung aufgehoben wird, findet kein Rechtsmittel statt.
(2) Gegen den Beschluß, durch den die Aufhebung der Todeserklärung abgelehnt wird, kann der Antragsteller die sofortige Beschwerde erheben.
§ 33a
(1) Ist der Verschollene nicht in dem Zeitpunkt verstorben, der als Zeitpunkt des Todes festgestellt worden ist, so kann jeder, der ein rechtliches Interesse an der Feststellung einer anderen Todeszeit hat, die Änderung der Feststellung beantragen, wenn die Tatsache, aus der sich die Unrichtigkeit der Feststellung ergibt, ihm ohne sein Verschulden erst bekannt geworden ist, als er sie in dem Aufgebotsverfahren nicht mehr geltend machen konnte.
(2) Der Antrag ist vor Ablauf einer Notfrist von einem Monat zu stellen. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Antragsberechtigte von der Tatsache Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor Eintritt der Rechtskraft der Todeserklärung. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der Rechtskraft der Todeserklärung an gerechnet, ist der Antrag unstatthaft.
(3) Für das Änderungsverfahren gelten §§ 17 , 18 , § 19 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe c, §§ 20 , 21 , 23 bis 29 , § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2 entsprechend. Der Beschluß, durch den die Feststellung des Todes geändert wird, ist auch demjenigen zuzustellen, der die Todeserklärung erwirkt hat. Die Änderung soll auf dem Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt worden ist, und auf dessen Ausfertigung vermerkt werden.
§ 34
(1) Das Gericht kann in seiner Entscheidung einem am Verfahren Beteiligten oder vom Verfahren Betroffenen die Kosten des Verfahrens, einschließlich der zur zweckentsprechenden Durchführung des Verfahrens notwendigen außergerichtlichen Kosten anderer Beteiligter oder Betroffener, ganz oder teilweise auferlegen, die er durch grob fahrlässig aufgestellte unrichtige Behauptungen oder sonstiges grobes Verschulden veranlaßt hat. Vor dieser Entscheidung soll das Gericht, soweit tunlich, den hören, dem es die Kosten auferlegen will.
(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 hat das Gericht in dem Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, auszusprechen, daß die Kosten des Verfahrens, einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers oder Beschwerdeführers, dem Nachlaß zur Last fallen. Dies gilt nicht für die Kosten einer unbegründeten Beschwerde.
(3) Wird die Todeserklärung gemäß den §§ 30 bis 33 aufgehoben, so kann das Gericht nach Absatz 1 auch über die Kosten entscheiden, die nach Absatz 2 dem Nachlaß zur Last gelegt sind.
§ 35
(1) Die Kosten, über die nach § 34 entschieden ist, werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz festgesetzt.
(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt es, daß er glaubhaft gemacht wird.
(3) Über Erinnerungen gegen den Festsetzungsbeschluß entscheidet das Gericht erster Instanz. Die Erinnerung ist binnen einer mit der Zustellung beginnenden Frist von zwei Wochen einzulegen. § 22 Abs. 2 und § 24 Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend.
§ 36
Die Entscheidungen des Gerichts über die Kosten nach §§ 34 oder 35 Abs. 3 können selbständig mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sofern der Beschwerdegegenstand den Betrag von 50 Euro übersteigt.
Regelung ab 01.01.2002
§ 37
(1) Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, die den Wert des Gegenstandes des Verfahrens festsetzt, so ist, falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern; die §§ 35 und 36 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Wird eine Entscheidung über die Kosten abgeändert, so ist auf Antrag auszusprechen, daß die auf Grund der abgeänderten Entscheidung zuviel gezahlten Kosten zu erstatten sind.
§ 38
Aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen und aus Entscheidungen gemäß § 37 Abs. 2 findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.
Abschnitt IV - Verfahren bei Feststellung der Todeszeit
§ 39
Ist die Todeserklärung mit Rücksicht auf § 1 Abs. 2 unzulässig, eine Eintragung im Sterbebuch aber nicht erfolgt, so kann beantragt werden, den Tod und den Zeitpunkt des Todes durch gerichtliche Entscheidung festzustellen. Wird der Antrag von dem Ehegatten gestellt, so steht eine Eintragung im Sterbebuche der Feststellung nicht entgegen.
§ 40
Auf das Verfahren sind § 13 Abs. 1, §§ 14 bis 17 , 22 , 22a, 24 bis 38 entsprechend anzuwenden; im übrigen gelten die besonderen Vorschriften der §§ 41 bis 44 .
§ 41
(1) Vor der Einleitung des Verfahrens hat der Antragsteller nachzuweisen, daß der Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist, sofern dies nicht offenkundig ist.
(2) Die übrigen zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen hat der Antragsteller glaubhaft zu machen.
§ 42
(1) Ist der Antrag zulässig, so soll das Gericht eine öffentliche Aufforderung an alle, die über den Zeitpunkt des Todes Angaben machen können, erlassen, dies dem Gericht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt anzuzeigen.
(2) Von der öffentlichen Aufforderung kann das Gericht absehen, wenn dadurch nach den Umständen eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht erwartet werden kann.
§ 43
(1) Die öffentliche Aufforderung muß durch eine Tageszeitung öffentlich bekanntgemacht werden, sofern das Gericht nicht abweichend anordnet, daß eine einmalige Einrückung in den Bundesanzeiger erfolgt. Das Gericht kann anordnen, daß diese Aufforderung daneben in anderer Weise öffentlich bekanntgemacht wird. Es bestimmt nach freiem Ermessen die Frist, innerhalb deren die Anzeige zu machen ist.
(2) Diese Frist soll nicht weniger als sechs Wochen und, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht mehr als sechs Monate betragen. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Aufforderung zum ersten Male öffentlich bekanntgemacht ist.
(3) Ist die Aufforderung öffentlich bekanntgemacht, so kann die Frist nicht mehr abgekürzt werden.
§ 44
(1) Der Zeitpunkt des Todes ist den Grundsätzen des § 9 Abs. 2, 3 entsprechend festzustellen.
(2) Der Beschluß begründet die Vermutung, daß der Tod in dem darin festgestellten Zeitpunkt eingetreten ist. § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 45
(1) Ergeben die Ermittlungen, die in einem nach § 2 eingeleiteten Aufgebotsverfahren angestellt sind, daß der Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist, so ist das Verfahren nach den §§ 39 bis 44 fortzusetzen.
(2) Der Antrag auf Todeserklärung gilt in diesem Falle als Antrag auf Feststellung des Zeitpunktes des Todes. § 41 ist nicht anzuwenden.
Abschnitt V - Inkrafttreten, Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 46
(1) Dieses Gesetz tritt am 15. Juli 1939 in Kraft.1
(2) (Aufhebungs- und Überleitungsvorschriften)
Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 7. 7. 1939. Die späteren Änderungen des Gesetzes sind zu den für die Änderungsvorschriften maßgebenden Zeitpunkten in Kraft getreten.
§ 47 (weggefallen)
§ 48 (Überleitungsvorschrift)
§ 49
Ist der Eintritt einer Rechtswirkung an den Erlaß des die Todeserklärung aussprechenden Urteils geknüpft, so tritt sie, wenn ein Verschollener nach diesem Gesetz für tot erklärt wird, mit dem Zeitpunkt ein, in dem die Todeserklärung wirksam wird.
Der Aufhebung einer Todeserklärung infolge einer Anfechtungsklage steht deren Aufhebung oder Änderung nach den §§ 30 bis 33a dieses Gesetzes gleich.
§ 50 (überholt)
§ 51 (Überleitungsvorschrift)
§ 52 bis § 58 (weggefallen)
mit dem nationenspezifischen Body Counting kann ich gar nichts anfangen und finde es nur abstossend.
Vor allem, wenn ich so etwas sehe:
Manchmal muss man im Urlaub ein dickes Fell haben. Dieser Tourist am Strand von Patbong in Thailand konzentriert sich auf sein Sonnenöl und lässt sich am Neujahrstag weder von der amerikanischen Katastrophenhelferin noch von dem Umstand stören, dass in seiner Urlaubsregion vor ein paar Tagen mehrere zehntausend Menschen gestorben sind. (Foto: dpa)
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Absoluter Neuling
Geologischer Dienst der USA berichtete auf seiner Internetseite schon Minuten nach dem Seebeben über möglichen "Tsunami". Bulletin ging nicht an Indien, Sri Lanka und die Malediven. Pannen auch in Thailand und Indien
Die Todeswelle
Foto: rtr
Nach der Flutkatastrophe in Süd- und Südostasien mehren sich Hinweise, daß das verheerende Seebeben möglicherweise hätte rechtzeitig erkannt werden können. Wie die „Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung“ berichtet, hatte der Geologische Dienst Amerikas (U.S. Geological Survey) auf seiner Internetseite schon Minuten nach dem Beben vor der Entstehung eines „Tsunami im Erdbebengebiet“ gewarnt. Im US-Kongreß gibt es demnach mittlerweile Vorbereitungen, ein mögliches Versagen der Behörde für Meeres- und Atmosphärenforschung (NOAA) zu untersuchen. Der zuständige Ausschuß wolle prüfen, warum die Behörde nicht in der Lage gewesen sei, „wertvolle, lebensrettende Informationen“ über die Flutwelle an die betroffenen asiatischen Länder weiterzugeben.
Die NOAA teilte der Zeitung zufolge mit, sie habe 16 Minuten nach dem Empfang von Informationen über das Seebeben Warnungen vor einer möglichen Flutwelle an die Staaten herausgegeben, die dem Warnsystem für den Pazifischen Ozean angeschlossen seien. Da Indien, Sri Lanka und die Malediven nicht dazugehörten, sei das entsprechende Bulletin jedoch nicht an diese Länder versandt worden.
Auch in Thailand diskutierten führende Meteorologen laut dem Bericht fast zwei Stunden, bevor die Welle Phuket erreichte, ob nicht aufgrund des Erdbebens tödliche Wellen drohten. Offenbar um der Tourismusindustrie nicht zu schaden, sei eine Warnung jedoch ausgeblieben. Aus Indien wurde demnach ebenfalls über Pannen berichtet. Mehr als eine Stunde, bevor die Welle auf die indische Festlandküste schlug, habe die Luftwaffe gewußt, daß ihr Stützpunkt auf den östlicher liegenden Nikobaren überflutet worden sei. Der Meteorologische Dienst in Indien habe das Seebeben innerhalb von Minuten registriert. Ein Fax mit einer entsprechenden Warnung sei jedoch erst zweieinhalb Stunden später an den Minister für Wissenschaften und Technologie gegangen, allerdings an den Vorgänger des seit dem Regierungswechsel im Sommer amtierenden Ministers. Welt.de
Artikel erschienen am So, 2. Januar 2005
Bei der schwierigen Suche nach Toten und Vermißten in den Flutgebieten setzt Thailand nun auch Elefanten ein. Sechs der Tiere wurden inzwischen aus einem Elefanten-Camp in Zentral-Thailand in die besonders schwer getroffene Provinz Phang Nga gebracht. Besitzer Sompas Meepien sagte, die Tiere kämen selbst in schlammigem Gelände voran, in dem Fahrzeuge wahrscheinlich stecken bleiben würden.