Neuer Thread mit rein sachlichen Beiträgen
Seite 579 von 590 Neuester Beitrag: 04.04.13 11:01 | ||||
Eröffnet am: | 26.01.11 16:33 | von: michael 201. | Anzahl Beiträge: | 15.749 |
Neuester Beitrag: | 04.04.13 11:01 | von: Weltenbumm. | Leser gesamt: | 637.605 |
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Könnte zu Kurzfristigen Kursbewegungen von mehreren Tausend Prozent führen und der Handelsverlängerungseinsatz wäre im nun schon verdient.
Vielleicht ist Big Jim schlau und wirft das Handtuch noch nicht.
Beteiligung der Geschädigten am Strafverfahren
(Art. 118 StPO) Formblatt für Strafanzeige im Kanton Zug mit Erläuterungen
Erläuterungen
Die Privatklägerschaft hat Parteistellung und es stehen ihr - soweit zur Wahrung ihrer Interessen nötig - folgende Rechte zu
(Art. 107 StPO): Akteneinsichtsrecht, Teilnahme an Verfahrenshandlungen, Beizug eines Rechtsbeistands, Stellung von
Beweisanträgen und Äusserung zum Verfahren, Einlegen von Rechtsmitteln.
Wer durch eine Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, gilt als geschädigte Person und kann sich am
Strafverfahren als Privatklägerschaft beteiligen. Dazu ist eine ausdrückliche Erklärung nötig, welche gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde
spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens schriftlich oder mündlich zu Protokoll abzugeben ist.
Voraussetzung ist, dass die Privatklägerschaft prozessfähig ist oder durch ihre gesetzliche Vertretung handelt. Der Verzicht
auf eine Privatklage sowie der spätere kostenpflichtige Rückzug einer erhobenen Privatklage sind endgültig; vorbehalten
bleibt die Möglichkeit der erneuten Geltendmachung einer Forderung auf dem Zivilweg, sofern die Zivilklage vor Abschluss
der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen wurde. Die Privatklägerschaft kann Strafklage und Zivilklage erheben.
Mit der Strafklage wird die Verfolgung und Bestrafung der für die Straftat verantwortlichen Person verlangt. Mit der Zivilklage
können finanzielle Ansprüche geltend gemacht werden, welche durch die Straftat entstanden sind (Schadenersatz,
Genugtuung).
Der Privatklägerschaft können gemäss Art. 427 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt
verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn: (a) das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen
wird; (b) die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht; oder
(c) die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird.
In aufwändigen und umfangreichen Verfahren kann die Konstituierung einer Vielzahl von Personen als Privatkläger durch
vermehrte Akteneinsichtsgesuche, Beweisanträge und Terminabsprachen betreffend Einvernahmen zu Verfahrensverzögerungen
führen.
Ich kann nur sagen, was in meinem Depot steht.
Verkaufe bzw. kaufe doch mal - bzw. frag bei deiner bank nach
hat keine eine ahnung
danke und take care