AmaTech AG kommt der TOP Deal ?!
IN 322/02
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AmaTech Electronic Components Manufacturing GmbH, Rossbergweg 2, 87459 Pfronten
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 7506
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Zustimmung zu dem Vertrag
des Insolvenzverwalters mit Herrn Rechtsanwalt Michael Pluta in seiner Eigenschaft
als Sonderinsolvenzverwalter der AmaTech AG vom 09.12.2014/16.12.2014 über die
vergleichsweise Regelung der Feststellung der Forderung im Insolvenzverfahren über
das Vermögen der AmaTech AG (dort in die Insolvenztabelle aufgenommen unter der lfd.
Nummer 153)
wird bestimmt auf
Montag, 02.02.2015, 14:30 Uhr, Sitzungssaal 157, 1. OG, Residenzplatz 4 - 6, 87435
Kempten i. Allgäu
Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 15.01.2015
Quelle: Moneyhous.com
Dr. David Finn war bei Amatech AG vom 24.09.1999 bis 30.04.2002 im Vorstand
Dr. David Finn war bei Amatech Electronic Components Manufakturing GmbH vom 10.05.2001 bis 25.04.2004 Geschäftsführer
Dr. David Finn ist seit dem 21.08.2013 bei Amatech Precisions GmbH Geschäftsführer.
Ich denke mal fürs Erste könnte man davon ausgehen, daß es den einen oder anderen Zusammenhang gibt bzw. gegeben haben könnte.
Völlig unwichtig, wer bei den von die genannten GmbHs Gesellschafter ist oder nicht. Amatech befindet sich in Abwicklung, so auch die AECM, siehe Pkt.2
Ich dachte, du hättest in den Registern gelesen ?
Dann hättest du sehen müssen, dass die Amatech Precisions GmbH erst 2008 gegründet wurde, lange nachdem über die AG das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
1. AmaTech Precision GmbH, Füssen-Weißensee (die neue Firma des Herrn Dr. Finn)
Registerbekanntmachungen
Gesellschaftsvertrag vom 05.05.2008
» Neueintragungen
Datum: 21.07.2008
www.unternehmensregister.de
2. Amatech Electronic Components Manuf. GmbH
Ebenfalls insolvent. IN 322/02; Amtsgericht Kempten (Allgäu)
www.insolvenzbekanntmachungen.de
Eines scheint erst mal gesichert. Herr Dr. David Finn war / ist in den Unternehmen präsent.
Oder ist dem nicht so ?
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
AmaTech AG, (weiterer Name: Amatech AG), Rossbergweg 2, 87459 Pfronten
Registergericht: Amtsgericht Kempten (Allgäu) Register-Nr.: HRB 7365
- Schuldnerin -
Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Kempten (Allgäu)
Residenzplatz 4 - 6
87435 Kempten (Allgäu)
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Kempten (Allgäu) - Insolvenzgericht - 14.02.2023
Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird die AG nunmehr im Handelsregister gelöscht…