Fluxx AG mein Ziel
Wäre für die Ministerpräsidenten-Konferenz am 22. März 2007 von großen bedeutung.
Wenn am 06.03.2007 eine positive entscheidung kommt, können eigentlich die MP's nicht anders, als die Liberalisierung zuzulassen.
80 1 4,25 4,30 2 2.172
1.255 1 4,23 4,31 1 1.000
4.500 1 4,22 4,35 2 1.400
4.500 2 4,21 4,37 1 2.000
24.000 1 4,20 4,38 1 1.000 <--- Das wollen wir sehen!!! 24000 Stücke,
1.500 3 4,16 4,39 1 2.000 EIN Käufer!
2.200 2 4,15 4,40 1 2.000
1.250 2 4,11 4,42 1 1.000
250 1 4,10 4,44 1 100
39.597
14.549
Hier mal ein Blick in das Orderbuch:
Xetra-Orderbuch FXXN / DE000A0JRU67 Stand: 01.03.2007 09:07
28.02.: 09:00 | 10:00 | 11:00 | 12:00 | 13:00 | 14:00 | 15:00 | 16:00 | 17:00
01.03.: 09:00 | 10:00 | 11:00 | 12:00 | 13:00 | 14:00 | 15:00 | 16:00 | 17:00
Aktueller Aktienkurs + Xetra-Orderbuch von FLUXX AG
Stück Geld Kurs Brief Stück
4,44 Aktien im Verkauf 100
4,42 Aktien im Verkauf 1.000
4,40 Aktien im Verkauf 2.000
4,39 Aktien im Verkauf 2.000
4,38 Aktien im Verkauf 1.000
4,37 Aktien im Verkauf 2.000
4,35 Aktien im Verkauf 1.400
4,31 Aktien im Verkauf 1.000
4,30 Aktien im Verkauf 2.172
4,29 Aktien im Verkauf 1.877
Quelle: [URL] http://aktienkurs-orderbuch.finanznachrichten.de/FXXN.aspx [/URL]
62 Aktien im Kauf 4,26
80 Aktien im Kauf 4,25
1.255 Aktien im Kauf 4,23
4.500 Aktien im Kauf 4,22
4.000 Aktien im Kauf 4,21
24.000 Aktien im Kauf 4,20
1.500 Aktien im Kauf 4,16
2.200 Aktien im Kauf 4,15
1.250 Aktien im Kauf 4,11
250 Aktien im Kauf 4,10
Summe Aktien im Kauf Verhältnis Summe Aktien im Verkauf
39.097 1:0,37 14.549
Heute bis 4,50
Freitag bis 4,90
Montag bis 5,40
und am Dienstang + 25 % auf 6,75.
Gebt auch mal Tipps ab mal schauen wer Recht behält.
Gruß
Roman
schon heute in die Gänge kommen. allein die Diskussion über einen alternativen Entwurf zeigt doch, dass keineswegs alle B'Länder an einem Strang ziehen! Ich sehe das die 6'er Schwelle noch im 1. Hj. genommen!
Richtung Fluxx gehen kann.Heute, jedenfalls, stimmt die Richtung und die
Käuferstimmung ist weiterhin TOP.
Charttechnisch hat fluxx ein ungefähres Rückschlagspotenzial bis Euro 3,10, also ca. 28%. Wenn ich mir dieses Risiko einkaufe, erwarte ich mind. ein Chance/ Risikoverhältnis von 1:2, also eine Kurssteigerung von ca. 56%, Euro 6,70.
Ich würde mir das Risiko 1:3 bezahlen lassen, also 28/84%, Euro 7,90!
Zur Lösung der vertrackten Frage schlug Straub vor, einen Staatsvertrag unter Einschluss privater Anbieter für Sportwetten abzuschließen und einen weiteren unter staatlichem Monopol für reine Glücksspiele wie das Lotto, von dessen Abgaben der Breitensport im DOSB seit je profitiert.
"...und einen weiteren unter staatlichem Monopol für reine Glücksspiele wie das Lotto..."
Würde das für Fluxx nicht bedeuten, dass sie ihre geplanten Lottoanahmestellen in den Supermärkten vergessen könnten, und somit gar nicht gut für FLUXX aussähe?
Korrigiere mich bitte wenn ich da was falsch interpretiere!
Grüße jump
Aber das ist in der Tat nicht das Problem. Ein staatliches Monopol lässt sich nicht aufrecht erhalten, falls das Urteil am 06.03. diese Auffassung bestätigt. Es wird Schadenersatzforderungen geben.
Das Gutachten von Prof. Scholz hat dies mehr als bestätigt. Wir erwarten uns jetzt weitere Klarstellungen durch das für den 06. März angekündigte Placanica Urteil. Dies wollen wir jetzt abwarten, damit zumindest unser Alternativvorschlag der aktuellen Rechtssprechung des EuGH Rechnung trägt. In Kenntnis und unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils werden wir unseren Vorschlag vorlegen.
Artikel vom 01.03.07
http://www.isa-casinos.de/articles/15360.html
was geht nicht,Chartanalysen ist aus der jetzigen Sicht alles Spekulation.
Zwar ist Fluxx eine Glückspielaktie, doch man sollte nüchtern und gelassen
abwarten.
Nervöse Anleger sind besiegte Anleger, sie wissen es nur noch nicht.
Ausblick 2007
Am 13.12.2006 hat die Ministerpräsidentenkonferenz der Länder mit der klaren Mehrheit von 15:1 Stimmen den neuen Glücksspielstaatsvertrag zustimmend zur Kenntnis genommen, der die zukünftige Ausgestaltung des Glücksspielmarktes regelt. Die Position der Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks wurde hier eindeutig gestärkt und das staatliche Glücksspielmonopol für weitere vier Jahre bestätigt. Der Vertrag wird im Laufe dieses Jahres von den Länderparlamenten ratifiziert und soll spätestens zum 01.01.2008 in Kraft treten.
worden auf ende März. Man will damit erreichen das EURecht nicht
vorgegriffen wird.Darum ist der 6. März in Brüssel am EUGerichtshof
ein wichtiger Termin für die gesammte Branche.Es gehr dort um die
liberalisierung im Allgemeinen und im einzelnden die freie Berufswahl
und deren Ausübung innerhalb der Europäischen Länder.
Wenn Lotto,-und Wettanbietern ein Monopol vorgelagert wird, kommt das
ein Berufsverbot gleich.
Dieser ganze Artikel (isa-casinos.de) ist ein Witz! Allein die Ausführungen zur Spielsuchtpreventation, wo wir alle wissen, dass dieser Punkt einer der vermeintlichen Trümpfe zur Verteidigung des Monopols des Staates ist.
Ich lese hier zwischen den Zeilen und dort lese ich ANGST, Angst vor dem 06.März!
die Rechtsunsicherheit vorbei ist und Fluxx in die Vollen gehen kann.
Insbesondere fluxx steht vor dem Hintergrund des 6ten und dem überregionalem Ausbau seiner Geschäftsaktivitäten (jaxx) vor einer Neubewertung.
Und wie wir alle wissen, wird an der Börse die Zukunft gehandelt, nix anderes!!!
Europäischer Gerichtshof verurteilt Griechenland wegen des Verbots elektronischer Spiele
Der Europäische Gerichtshof hat Griechenland mit Urteil vom 26. Oktober 2006 wegen des Verstoßes gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, gegen das Verbot der mengenmäßigen Beschränkung und gegen in mehreren EG-Richtlinien festgelegten Mitteilungspflichten verurteilt (Rs. C-65/05). Dem von der Europäischen Kommission Anfang 2005 eingebrachten Vertragsverletzungsverfahren lag ein von Griechenland beschlossenes Verbot für die Einrichtung und den Betrieb elektrischer, elektromechanischer und elektronischer Spiele (einschließlich Computerspiele) außerhalb von Spielcasinos zugrunde. Griechenland hatte mit dem am 20. Juli 2002 in Kraft getretenen Gesetz Nr. 3037/2002 ein entsprechendes Verbot erlassen, ohne die EU zu informieren.
Griechenland berief sich auf den Schutz der öffentlichen Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung sowie auf den Verbraucherschutz sowie den Schutz der Sozialordnung. Die zwischen 1996 und 2000 durchgeführten, weniger einschränkenden Maßnahmen seien nicht ausreichend gewesen, weshalb man sich für ein vollständiges Verbot für Standorte außerhalb von Spielcasinos entschlossen habe.
Der EuGH hielt dieses Verbot für eine Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Beschränkungen (Art. 28 EG). Diese Beschränkung sei nicht gerechtfertigt, da Griechenland nicht nachgewiesen habe, alle technischen und organisatorischen Maßnahmen durchgeführt zu haben, die den innergemeinschaftlichen Handel weniger beschränkten (Rn. 39). Griechenland hätte sich insbesondere vergewissern können, dass diese Maßnahmen ordnungsgemäß und wirksam angewandt und/oder durchgeführt würden. Da bei den gegenständlichen Spielen kein Geldgewinn möglich sei, seien die Urteile Schindler und Läärä nicht anwendbar (Rn. 36).
Im Übrigen sieht der EuGH in dem griechischen Gesetz einen Verstoß gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit. Es gäbe zwar keine auf Gemeinschaftsebene harmonisierten Vorschriften für diese Spiele. Die Mitgliedstaaten müssten jedoch ihre Befugnisse unter Beachtung der durch den EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten ausüben. Durch das griechische Gesetz werde das Recht der Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten, sich zur Erbringung der fraglichen Dienstleistungen in Griechenland niederzulassen, erschwert oder gar unmöglich gemacht (Rn. 51 f.). Bei dem Betreiben von Spielautomaten handele es sich entsprechend des Anomar-Urteils um eine Dienstleistung im Sinne des EG-Vertrags. Auch bei über das Internet erbrachten Dienstleistungen der Informationsgesellschaft stelle jede Beschränkung dieser Tätigkeiten entsprechend dem Gambelli-Urteil eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs dar (Rn. 54). Hinsichtlich der fehlenden Rechtfertigung verweist der EuGH auf seine obigen Ausführungen, nach denen Griechenland nicht die Unwirksamkeit weniger beschränkender Maßnahmen nachgewiesen habe.
Zuletzt stellt der EuGH auch einen Verstoß gegen die in mehreren EG-Richtlinien Mitteilungspflichten vor. Griechenland hätte bereits im Entwurfsstadium über die geplante gesetzliche Neuregelung informieren müssen.
Kommentar:
Der Umstand, dass der EuGH nach Rücksprache mit dem Generalanwalt des EuGH ohne Schlussanträge entschieden hat, zeigt, dass der der Gerichtshof wenige rechtliche Probleme gesehen hat, sondern von vorneherein von einer offenkundigen Vertragsverletzung ausgeht. Dennoch ist die Entscheidung unabhängig von der Zitierung des Gambelli-Urteils für die Entwicklung der Rechtsprechung zu den Grundfreiheiten interessant. Eine bloße Beschränkung der Möglichkeit für Unternehmer aus anderen Mitgliedstaaten, die betreffenden Dienstleistungen vor Ort (d.h. nicht über das Internet) anzubieten, stellt bereits einen Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit dar. Bei einem binnengrenzüberschreitenden Angebot über das Internet ist jede Einschränkung ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit. Auch macht der EuGH erneut klar, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Einschränkung der Grundfreiheiten bei dem beschränkenden Mitgliedstaat liegt. Dieser muss nachweisen, dass es keine anderen, weniger einschränkenden Maßnahmen gibt und dass er alle Maßnahmen durchgeführt hat, damit das von ihm angegeben Schutzziel erreicht werden kann. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der einschränkenden Maßnahme trägt der Mitgliedstaat damit die volle Beweislast. Europarechtlich sicherlich nicht ausreichend ist es, lediglich etwa ein „Mindestmaß an Konsistenz“ ohne Angabe weiterer Beweismittel vorzutragen.
Im Übrigen macht der EuGH deutlich, dass nur bei Glücksspielen (mit höherem Gefährdungspotential im Vergleich zu Spielen ohne Gewinnmöglichkeit) europarechtlich ein Totalverbot denkbar ist. Im Übrigen gelten die normalen Regeln für den Binnenmarkt.
aus: Sportwettenrecht aktuell Nr. 52
> www.wettrecht.blogspot.com
STUTTGART/MÜNCHEN DTZ/vi). In den vergangenen Wochen war in den Medien immer wieder über Interpretationen eines Gutachtens des ifo-Instituts, München, zum deutschen Sportwettenmarkt zu lesen, die aus der Sicht des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB) nicht richtig sind.
Das ifo-Institut selbst macht in der Zusammenfassung des Gutachtens auf Seite 46 auf diese Fehldeutungen aufmerksam:
„Um einer gängigen Missinterpretation des Ergebnisses entgegenzutreten, ist zu betonen, dass hier keine volkswirtschaftliche Kosten-Nutzen-Analyse vorgenommen wird.“
„Die Studie untersucht nicht die außerökonomischen Folgen, wie etwa gesundheitliche Beeinträchtigungen, die möglicherweise mit einer verstärkten Wetttätigkeit verbunden sind (Stichwort Wett- und Spielsucht).“
„Als Argument für eine Liberalisierung des Wettmarktes sind die in dieser Studie nachgewiesenen Arbeitsmarkteffekte deshalb nicht verwendbar.“
Die irreführenden Interpretationen durch kommerziell interessierte Unternehmen der Glücksspielindustrie waren Gegenstand eines Gesprächs zwischen den Verfassern der Studie und Vertretern des DLTB. Darin wurde auch klar, dass die Studie in sich konsistent ist, die Prüfung außerökonomischer Folgen wie Spielsucht und rechtlicher Rahmenbedingungen jedoch nicht Inhalt des Auftrages zur Studie war. Sie enthalte bestimmte Szenarien und sei nicht als Prognose für zukünftige Entwicklungen zu sehen.
Offen bleibt, warum das ifo-Institut den Auftraggeber – einen Verband der kommerziellen Glücksspielindustrie, dem zum Beispiel die Firma Faber angehört – auf der Titelseite seiner Veröffentlichung nicht benennt und damit von seiner gängigen Praxis abweicht.
Nach der Auffassung des DLTB ist die ifo-Studie auf die Rechtslage und den Glücksspielstaatsvertrag nicht anwendbar und kann daher auch keine Entscheidungshilfe für die Politik sein. Laut ifo-Gutachten werden, wenn der neue Glücksspielstaatsvertrag in der vorgeschlagenen Form in Kraft treten sollte, sich auf dem Wett- und Lotteriemarkt erhebliche Änderungen ergeben: Werbung für Lotto und jede andere Form des Glücksspiels müssten „drastisch eingeschränkt“ werden. Hierduch wäre gewerblichen Lottovermittlern wie Faber, Fluxx oder Tip24 weitgehend die Geschäftsgrundlage entzogen, da deren Geschäft ohne Werbung und Internetvertrieb kaum vorstellbar sei, so das ifo-Institut.
Noch härter träfe es laut Gutachten private Sportwettenanbieter. Denn Glücksspiele im Internet, zu denen in Deutschland auch Sportwetten zählen, sollen nach dem neuen Staatsvertrags komplett verboten werden und Buchmacher, wie z.B. Bwin, die mit einer Gewerbeerlaubnis aus der ehemaligen DDR arbeiten, sollen die per Einigungsvertrag übertragene Konzession verlieren.
Die ifo-Studie bezweifelt, ob ein solcher „staatlicher massiver Eingriff dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit genügt und mit der Dienstleistungsfreiheit in der EU in Einklang gebracht werden kann“. Es seien auch andere Regelungen möglich. Dazu führt das ifo-Institut Beispiele aus Großbritannien, Österreich und Italien an.