Aqua Society neuer Hype??
Seite 455 von 752 Neuester Beitrag: 25.04.21 13:14 | ||||
Eröffnet am: | 08.05.09 13:52 | von: Kleine_prinz | Anzahl Beiträge: | 19.775 |
Neuester Beitrag: | 25.04.21 13:14 | von: Michellettwa. | Leser gesamt: | 1.177.907 |
Forum: | Hot-Stocks | Leser heute: | 527 | |
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zu c) besonders lustig, da du dies selber in #11381/2 gepostet hast.
zu b) ist durch ", ob, evtl. deutlich als solches gekennzeichnet
zu a) meintest du hier evtl. #11378?
Dein "Vorgehen" könnte auch als "Kriegserklärung" gegen die Interessen der Aktionäre von Aqua-Society aufgefasst werden.
Das wird am 03.04.12 sehr interessant werden.
http://ip.com/patent/EP1702140B1
Die Erfindung betrifft ein Verfahren zur Umwandlung von in einem Verdampfer anfallender Wärmeenergie in mechanische
... (automatisch gekürzt) ...
http://ip.com/patent/EP1702140B1
Moderation
Zeitpunkt: 19.03.12 13:52
Aktion: Kürzung des Beitrages
Kommentar: Urheberrechtsverletzung, ggf. Link-Einfügen nutzen
Zeitpunkt: 19.03.12 13:52
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siehe Ansprüche 1 + 15
Meldung eines Regelverstoßes:
Melder: mikeowen62
Zeitpunkt: 18.03.12 20:46
Grund: Hallo,
ich bitte um Löschung des Posting.
Grund: Falsche Behauptung ohne Beweis (dass ein Patent abgeschrieben wurde!).
Nächste falsche Behauptung: Die angegebenen Ansprüche 1 und 15 des Patents aus dem Posting sind nicht patentiert, sondern vom erteilten Patent des ORC-Verfahren ausgeschlossen.
Vielen Dank mikeowen
würdest Du das von Dir vielfach zitierte Patent EP1702140B1 verstehen, dann würdest Du nicht solch einen Unsinn schreiben. Genau da liegt unser beider Problem. Am 3.04. dürfte dies jedoch aus der Welt geschafft werden.
Mein Vorgehen nennt man Geschäftstätigkeit, etwas, dass die Aktionäre der Aqua Society von ihrem Invest nicht kennen. Auch hier wird am 3.04. Klarheit zu schaffen sein.
Ach ja, zur Info: Im Kraftwerk in Gengenbach besteht kein ORC-Verfahren.
Gute Nacht allerseits.
http://www.epo.org/learning-events/materials/...ok/disclosure_de.html
Die 7 Todsünden:
http://www.epo.org/learning-events/materials/...handbook/sins_de.html
Wenn es schon bekannt ist:
http://www.epo.org/learning-events/materials/...dbook/novelty_de.html
§ 142 PatG - Strafen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne die erforderliche Zustimmung des Patentinhabers oder des Inhabers eines ergänzenden Schutzzertifikats.
ein Erzeugnis, das Gegenstand des Patents oder des entsprechenden Schutzzertifikats ist (§ 9 Satz 2 Nr. 1), herstellt oder anbietet, in Verkehr bringt, gebraucht oder zu einem der genannten Zwecke entweder einführt oder besitzt oder
ein Verfahren, das Gegenstand des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats ist (§ 9 Satz 2 Nr. 2), anwendet oder zur Anwendung im Geltungsbereich dieses Gesetzes anbietet.
Satz 1 Nr. ist auch anzuwenden, wenn es sich um ein Erzeugnis handelt, das durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats ist, unmittelbar hergestellt worden ist (§ 9 Satz 2 Nr. 3).
(2) Handelt der Täter gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Soweit den in § 140a bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung nicht anzuwenden.
(6) Wird auf Strafe erkannt, so ist, wenn der Verletzte es beantragt und ein berechtigtes Interesse daran dartut, anzuordnen, daß die Verurteilung auf Verlangen öffentlich bekanntgemacht wird. Die Art der Bekanntmachung ist im Urteil zu bestimmen.
§ 142 a PatG - Beschlagnahme und Einziehung durch Zollbehörde
(1) Ein Erzeugnis, das ein nach diesem Gesetz geschütztes Patent verletzt, unterliegt auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung des Rechtsinhabers bei seiner Einfuhr oder Ausfuhr der Beschlagnahme durch die Zollbehörde, soweit die Rechtsverletzung offensichtlich ist und soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. EU Nr. L 196 S. 7), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist. Dies gilt für den Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie mit den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur, soweit Kontrollen durch die Zollbehörden stattfinden.
(2) Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, so unterrichtet sie unverzüglich den Verfügungsberechtigten sowie den Antragsteller. Dem Antragsteller sind Herkunft, Menge und Lagerort des Erzeugnisses sowie Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten mitzuteilen; das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Dem Antragsteller wird Gelegenheit gegeben, das Erzeugnis zu besichtigen, soweit hierdurch nicht in Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse eingegriffen wird.
(3) Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 widersprochen, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung des beschlagnahmten Erzeugnisses an.
(4) Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hiervon unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlagnahmte Erzeugnis aufrechterhält.
Nimmt der Antragsteller den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf.
Hält der Antragsteller den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung des beschlagnahmten Erzeugnisses oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen.
Liegen die Fälle der Nummern 1 oder 2 nicht vor, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung an den Antragsteller nach Satz 1 auf; weist der Antragsteller nach, daß die gerichtliche Entscheidung nach Nummer 2 beantragt, ihm aber noch nicht zugegangen ist, wird die Beschlagnahme für längstens zwei weitere Wochen aufrechterhalten.
(5) Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach Absatz 1 in bezug auf das beschlagnahmte Erzeugnis aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (Absatz 4 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
(6) Der Antrag nach Absatz 1 ist bei der Oberfinanzdirektion zu stellen und hat Wirkung für ein Jahr, sofern keine kürzere Geltungsdauer beantragt wird; er kann wiederholt werden. Für die mit dem Antrag verbundenen Amtshandlungen werden vom Antragsteller Kosten nach Maßgabe des § 178 der Abgabenordnung erhoben.
(7) Die Beschlagnahme und die Einziehung können mit den Rechtsmitteln angefochten werden, die im Bußgeldverfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die Beschlagnahme und Einziehung zulässig sind. Im Rechtsmittelverfahren ist der Antragsteller zu hören. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die sofortige Beschwerde zulässig; über sie entscheidet das Oberlandesgericht.
§ 142 b PatG
(1) Setzt die zuständige Zollbehörde nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 die Überlassung der Waren aus oder hält diese zurück, unterrichtet sie davon unverzüglich den Rechtsinhaber sowie den Anmelder oder den Besitzer oder den Eigentümer der Waren.
(2) Im Fall des Absatzes 1 kann der Rechtsinhaber beantragen, die Waren in dem nachstehend beschriebenen vereinfachten Verfahren im Sinn des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 vernichten zu lassen.
(3) Der Antrag muss bei der Zollbehörde innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 schriftlich gestellt werden. Er muss die Mitteilung enthalten, dass die Waren, die Gegenstand des Verfahrens sind, ein nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzen. Die schriftliche Zustimmung des Anmelders, des Besitzers oder des Eigentümers der Waren zu ihrer Vernichtung ist beizufügen. Abweichend von Satz 3 kann der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer die schriftliche Erklärung, ob er einer Vernichtung zustimmt oder nicht, unmittelbar gegenüber der Zollbehörde abgeben. Die in Satz 1 genannte Frist kann vor Ablauf auf Antrag des Rechtsinhabers um zehn Arbeitstage verlängert werden.
(4) Die Zustimmung zur Vernichtung gilt als erteilt, wenn der Anmelder, der Besitzer oder der Eigentümer der Waren einer Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen oder im Fall leicht verderblicher Waren innerhalb von drei Arbeitstagen nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 1 widerspricht. Auf diesen Umstand ist in der Unterrichtung nach Absatz 1 hinzuweisen.
(5) Die Vernichtung der Waren erfolgt auf Kosten und Verantwortung des Rechtsinhabers.
(6) Die Zollstelle kann die organisatorische Abwicklung der Vernichtung übernehmen. Absatz 5 bleibt unberührt.
(7) Die Aufbewahrungsfrist nach Artikel 11 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 beträgt ein Jahr.
(8) Im Übrigen gilt § 142 a entsprechend, soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.
Neues Gesetz stärkt geistiges Eigentum
Auch hierzulande wird der lnnovationsschutz weiter gefestigt: Zur Bekämpfung der Produktpiraterie hat das Bundeskabinett die EU-Durchsetzungsrichtlinie zum Schutz des geistigen Eigentums in nationales Recht umgesetzt. Wesentlicher Inhalt ist eine wirksamere Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, um weitere Plagiatsfälle kurzfristig unterbinden zu können. Geschädigten Unternehmen soll zudem ein Schadensersatz in Höhe der illegalen Gewinne oder Lizenzgebühren zustehen.
Jepp, so haben gewisse Menschen zuminest ein sehr leichtes Spiel... und das über Jahre.
Bei deinen Postings fehlen noch ein paar Paragraphen des Patentgesetzes.
Es gibt 147 Paragrafen... eines davon nennt man Patentanmasung.;)
Nicht vergessen: Stichtag 3.04. - Tag der ungeschönten Wahrheit!
Es soll ja spannend werden am 3.04. und deshalb gibts keine weiteren Infos. Das Beste kommt immer zum Schluss.
Schönen Tag allen.;)
aktuell ist eine zusammenarbeit zwischen eeg und as so weit weg wie nie.
schade, sehr bedauerlich, da die energie mikes, ein projekt vorwärts zu treiben, ich bei as noch nicht in dieser unbedingten form gesehen und erlebt habe. das betrifft sowohl die erstellung der berichte als auch den offensiven vertrieb des ems.
durch die unbändige tätigkeit mikes hat sich eine situation eingestellt, die seit langem wünschenswert ist: klärung, klärung, klärung!
schlimmstenfalls entsteht ein schwarzes loch, das die energien frisst und beide firmen unter einem streit in die knie gehen lässt, wenn sie dann nicht die notbremse ziehen und z.b. doch noch zusammenarbeiten.
bestenfalls wird klar, wer alles das gerät wie bauen darf und wer welchen nutzen davon hat. für as würde das in diesem fall bedeuten: besser als mike zu sein.
und wenn für mike was schief geht, dann hat er ja noch aktien von as.
also, ich freue mich auf den 03.04.!
die patentsituation wird zwar dort sicher nicht geklärt, da kann man soviel akten und gutachten anschleppen wie man will.
diese klärung findet nur statt, wenn sich as wehrt und dann an einem anderen ort.
neben den formalia der patentgebung, die meiner meinung nach eine anmaßung ausschließen, wird dann möglicherweise doch zu klären sein, inwieweit mikes entwicklung entweder frei von statten gehen konnte oder rechte verletzt.
und das hat dann konsequenzen. so wie mike sie beschreibt oder so wie frau schlau.
wir werden sehen.
Aqua Society kann sich nicht "wehren" dagegen, daß Patente einer anderen Firma verletzt sein sollen (was sie im Übrigen offensichtlich gar nicht sind).
Da wird sich Herr Hamm & Co. schon bestimmt entsprechend wehren.
Ansätze erkennt man dazu ja schon z. B. mMn in #11395.
die u. a. für dieses Patent zuständig sind: http://ip.com/patent/EP1702140B1
http://www.mhpatent.de/md_anwaelte.htm
Die Kanzlei Michalski Hüttermann & Partner ist auf allen Gebieten des gewerblichen Rechtschutzes tätig. Wir beraten und vertreten Sie bei der erfolgreichen Anmeldung, Verteidigung und Durchsetzung Ihrer Schutzrechte, national und international, und falls erforderlich auch vor Gericht.
..
Eine unserer Kernkompetenzen ist das Patentrecht. Dabei sind unsere Patentanwältinnen und Patentanwälte in allen technischen Disziplinen zuhause.
http://www.mhpatent.de/md_service.htm
Bekannt gemacht am: 16.03.2012 12:00 Uhr
In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr.
Veränderungen
09.03.2012
ENVA Systems GmbH, Herten, Langenbochumer Straße 393, 45701 Herten. Nach Änderung: Geschäftsanschrift: Zechenstrasse 6, 45772 Marl.
https://www.unternehmensregister.de/ureg/ => nach enva-systems suchen
Der Lizenzvertrag besteht nur zwischen ENVA und Ecoenergy. Eventuelle Rechte aus dem Vertag kann ENVA somit nur gegenüber Ecoenergy geltend machen und nicht gegenüber Dritten. Wenn ENVA also der Meinung sein sollte, daß seine exklusiven Rechte dadurch verletzt wären, daß sie (nach ENVAs Meinung unberechtigt) auch von einem Dritten ausgeübt werden, müßte sich ENVA damit an Ecoenergy wenden, damit Ecoenergy die Exklusivität wiederherstellt.
Der Lizenzvertrag giltt ja nicht ohne Grund für 15 Jahre. (Quelle: SEC-Filling)
Das Patent http://ip.com/patent/EP1702140B1 traut sich daher auch bestimmt keiner zu verletzen.
"Der Lizenzvertrag besteht nur zwischen ENVA und Ecoenergy....Wenn ENVA also der Meinung sein sollte, daß seine exklusiven Rechte..."
Die Herren Patentanwälte können gerne kommen.
Fairerweise würde ich sie aber ausdrücklich davor warnen, auf dieser Informationsveranstaltung zur Patent- und Lizenzsituation unwahre Äußerungen abzugeben.
Patentlaien sind z. B. für Gutachten meist ungeeignet;)
Das Patent http://ip.com/patent/EP1702140B1 kann jeder z. B. auch besonders bezüglich der dort beschriebenen Ansprüche 1 + 15 nachlesen.
Mit dieser Adresse:
Enva-Systems GmbH -
Heinz-Dieter Machaczek Erste Grundstücks GmbH & Co. KG -
Machaczek Engineering Verwaltungs GmbH -
Als Vetreter von ENVA muß sich Hamm an Ecoenergy wenden, wenn er irgendwelche Rechte geltend machen will. Das habe ich ja schon in #11401 ausgeführt.
Als Verteter von Ecoenergy kann Hamm überhaupt nichts geltend machen, weil er nicht der Vertreter von Ecoenergy ist. Die Ecoenergy Patent GmbH wird von ihrer Geschäftsführung vertreten und Hamm ist dort nicht Geschäftsführer.
Als Erfinder kann Hamm auch nichts geltend machen, weil er gar nicht der Erfinder von deinem "Masterpatent" ist. Da stehen als Erfinder bloß Oser und Rannow drauf. Der Erfinder hat auch keine Rechte gegenüber Dritten, sondern bloß gegenüber dem Anmelder.