Aqua Society neuer Hype??
Seite 417 von 752 Neuester Beitrag: 25.04.21 13:14 | ||||
Eröffnet am: | 08.05.09 14:03 | von: Kleine_prinz | Anzahl Beiträge: | 19.775 |
Neuester Beitrag: | 25.04.21 13:14 | von: Michellettwa. | Leser gesamt: | 1.203.254 |
Forum: | Hot-Stocks | Leser heute: | 1.503 | |
Bewertet mit: | ||||
Seite: < 1 | ... | 415 | 416 | | 418 | 419 | ... 752 > |
Die Firmen epg und/oder eeg kaufen das EnergieModul in der Grundform von Aqua-Society / Enva-System oder zahlen entsprechende Linzenzgebühren.
Anschl. bauen sie ihre Optimierungen ein und vertreiben das EnergieModul.
Auf Aqua/ENVA ist da niemand angewiesen.
Das Patentamt hat in den Prüfungsbericht genau reingeschrieben, welche älteren Dokumente die Schutzfähigkeit welcher Patentansprüche ausschließen. Du kannst es ja mal mit Lesen versuchen.
Das werden sie wohl kaum riskieren, da Patentrechtverletzungen u. a. mit Gefängnisstrafen bedroht sind.
Du kannst es ja einmal mit dem Lesen der 19 Ansprüche (besonders Anspruch 1 + 15) versuchen.
http://ip.com/patent/EP1702140B1
1.Verfahren zur Umwandlung von in einem Verdampfer (6) anfallender Wärmeenergie in mechanische Energie durch Entspannung eines dampfförmigen Arbeitsmittels, das in dem Verdampfer (6) verdampft und in einer Entspannungsvorrichtung (2) entspannt wird, dadurch gekennzeichnet, dass die Entspannungsvorrichtung (2) als Niederdruck-Entspannungsvorrichtung ausgeführt ist, die als Wälzkolbengebläse (2) ausgebildet ist, in dem das Arbeitsmittel entspannt wird und dabei Wärmeenergie in mechanische Energie umgewandelt wird.
15.Entspannungsvorrichtung (2) zur Umwandlung von Wärmeenergie in mechanische Energie durch Entspannung eines dampfförmigen Arbeitsmittels, dadurch gekennzeichnet, dass die Entspannungsvorrichtung (2) als Niederdruck-Entspannungsvorrichtung (2) ausgebildet ist, die als Wälzkolbengebläse (2) ausgeführt ist.
Du als ausgewiesener Laie solltest da erst einmal jemanden (z. B. Patentfachanwalt, Patentamt) fragen, der sich damit auskennt.
Deine (falschen) Laieninterpretationen sind einfach nur noch belustigend.
lesen. Im Hauptanspruch werden die wesentlichen Kennzeichen der Erfindung angegeben. Zusätzlich sind mehrere Nebenansprüche (das bedeutet weitere unabhängige Patentansprüche) sowie weitere Unteransprüche zu jedem Haupt- oder Nebenanspruch zulässig, soweit sie sich auf mindestens einen der vorhergehenden Patentansprüche beziehen.
Wenn z. B. 1 von 19 z. B. sich auf ORC beziehen solte, bedeutet dies also z. B. dass die anderen unabhängigen 18 Ansprüche sich auf etwas anderes beziehen.
"aber wieso steht das EM in den Ansprüchen?"
Genauer hinschauen. Da steht nicht das Energiemodul drin (zumindest nicht in der Form als Dampfmodul wie es von Aqua verwendet wird), sondern da ist eine Anlage beschrieben, wie sie für Osers ORC-Verfahren verwendet werden soll. Und das auch nicht als gesonderter Schutz für die beschriebene Anlage, sondern als Konkretisierung des geschützten Verfahrens.
Und für alle die, die nochmal genauer nachlesen wollen, wie das Patentamt die Auswirkungen bestimmter Inhalte der entgegengehaltenen älteren Patentanmeldungen auf den Umfang des von den Anmeldern beantragten Schutzes beurteilt hat, hier nochmal der International Search Report. (Link wird nachgereicht, der Recherchedienst von Depatisnet ist zur Zeit nicht erreichbar, also später nochmal versuchen. Siehe auch zweiter Link aus Posting 10419)
Zu jeder der entgegengehaltenen älteren Patentanmeldungen sind die Auswirkungen auf bestimmte Patentansprüche von Oser und Rannow entweder mit einem "X" oder mit einem "Y" gekennzeichnet.
"X" bedeutet: "document of particular relevance; the claimed invention cannot be considered novel or cannot be considered to involve an inventive step when the document is taken alone"
"Y" bedeutet: "document of particular relevance; the claimed invention cannot be considered to involve an inventive step when the document is combined with one ore more other such documents, such combination being obvious to a person skilled in the art"
Wenn das Patentamt bereits aus einem einzelnen Dokument oder aus einem dieser Dokumente zusammen mit anderen Dokumenten zu der Feststellung kommt, daß die in bestimmten Patentansprüchen beanspruchte Erfindung nicht neu ist oder nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht, dann ist der betreffende Sachverhalt dadurch als nicht schutzfähig beurteilt.
Da muß ich dich enttäuschen, das sind alles keine voneinander unabhängigen Ansprüche.
"Du als ausgewiesener Laie solltest da erst einmal jemanden (z. B. Patentfachanwalt, Patentamt) fragen, der sich damit auskennt."
Deine Patentfachanwälte dürfen sich gerne an mich wenden, falls ihnen irgendetwas unklar sein sollte.
mit den insgesamt 19 Ansprüchen erteilt.
Und davon ist in Anspruch 1 + 15 nun einmal das Verfahren geschützt, dass im EnergieModul angewendet wird.
Da kannst du deine laienhaften "Glaskugeldeutungen" noch so oft wiederholen wie du willst, sie bleiben falsch.
Die Patentansprüche (siehe #10434) dagegen bleiben erhalten.
Ob dies der Laie Borealis nun glauben will oder auch nicht.
An dich wendet sich doch höchstes jemand der noch weniger Ahnung hat als du.
Und weniger Ahnung als deine "Glaskugel" geht wohl nicht mehr.
Die Realität steht u. a. in diesem erteilten Patent: http://ip.com/patent/EP1702140B1
Was in den Ansprüchen steht , ist geschützt !
http://www.patent-finden.de/patentinformationen/...tentschriften.html
Patent- oder Schutzansprüche
Die Patent- oder Schutzansprüche stellen den juristischen Teil des Dokuments dar. In ihr werden die zu schützenden Gegenstände beschrieben. Im Allgemeinen werden hierbei sehr abstrakte Begriffe verwendet, um möglichst einen umfassenden Schutz zu erreichen.
Im Hauptanspruch werden die wesentlichen Kennzeichen der Erfindung angegeben. Zusätzlich sind mehrere Nebenansprüche (das bedeutet weitere unabhängige Patentansprüche) sowie weitere Unteransprüche zu jedem Haupt- oder Nebenanspruch zulässig, soweit sie sich auf mindestens einen der vorhergehenden Patentansprüche beziehen.
Die Beschreibung stellt den technischen Teil des Dokumentes dar. Sie erfasst das gesamte technische Umfeld der Erfindung. Sie ist nur in Volltextdatenbanken, nicht aber in bibliographischen Patentdatenbanken recherchierbar. Die in ihr enthaltenen Angaben sind gesetzlich festgelegt und somit weitgehend einheitlich.
Der Beschreibungsteil enthält:
• den Gegenstand der Erfindung
• das technische Sachgebiet, in das die Erfindung eingeteilt wird
• den aktuellen Stand der Technik einschließlich Nachteilen, Mängeln und Risiken sowie Literaturangaben
• die Darstellung und Aufgabendefinition der Erfindung
• die Lösungsansätze
• Ausführungsbeispiele.
Wichtig sind außerdem in der Beschreibung enthaltene Hinweise auf Verwendungszweck und Einsatzgebiet der Erfindung. In US-Patenten ist hierfür die Angabe "Background of the Invention" vorgesehen. Diese ist in deutschen Patentschriften nicht als gesonderte Information enthalten und muss daher im Beschreibungstext gesucht werden.
Zeitpunkt: 14.02.12 15:16
Aktion: Löschung des Beitrages
Kommentar: Löschung auf Wunsch des Verfassers
Ich meinte vielmehr den "Anfangsprozess" des kaufens. Aufgrund von Recherche entscheiden sich Käufer ob Privat oder Industriell für ein EM, da es die Umweltnormen übetrifft. Außerdem dient es auch den Geldbeutel zu schonen. Unabhängig von irgendwelchen Patenten.
Was danach die Käufer mit ihrem erworbenen Produkt anstellen ist ihnen selbst überlassen. Sollte es umgebaut werden um eine noch bessere Effizienz rauszuholen, ist es logisch, das sie dabei die geschützen Prozesse,- bzw. Komponenten nicht beeinträchtigen.
D. h., z. B. epg / eeg können die EnergieModule von Aqua-Society / Enva-Systems kaufen (wie auch das derzeit dort installierte EM) und anschl. nach ihren Vorstellungen optimieren.