1000% oder alles nur fake?
logisch wenn die aktie ca. 10% steigt...
Du hast das wohl etwas falsch ausgedrückt: Du WILLST meine Meinung
nicht nachvollziehen. Ich habe meine Meinung (wohl) begründet.
Kannst Du das von Deiner auch behaupten?
Abgesehen davon, ob meine Meinung "nachvollzogen" werden kann oder
nicht: ich habe gleich nach dem ersten Absturztag angekündigt, daß
der Titel weiter fallen wird. Da standen wir noch bei knapp 7,-EURO.
Niemand hier hat das "nachvollziehen" können und alle haben mich mehr
oder weniger für plemplem erklärt.
Trotzdem ist die Aktie gestern bis 5,80 gefallen.
Kannst Du das nachvollziehen?
du hast einen hang zur dramatisierung und verlierst dadurch zu leicht den blick aufs wesentliche!
wo bleibt eigentlich dein versprochenes statement zu den börsennotierten beteiligungen? nichts negatives finden können... :-))))))))
gute Autoren immer...;-)
Dafür kannst Du mir aber nicht vorwerfen, ich sei ein Langweiler.
Deinen Einwurf wegen der börsennotierten Beteiligungen verstehe wer
will. Sage ich was Kritisches oder Negatives heulst Du auf.
Nun sag ich mal ausnahmsweise nix negatives - schon fängst Du an zu
frotzeln...
Ich muß wohl der ewige Kotzbrocken sein (schnief).
Insofern müssen die Beteiligungen ja super laufen. Laufen sie ja auch :-)
Aber ich wollte es nochmal von dir hören.
Tue uns/mir doch bitte den gefallen.
Nach deiner ganzen kritik wäre ein wort des lobes für DEWB ja einem Ritterschlag gleichzusetzen. :-)
Die phantastischen Kursziele?
Sind jetzt alle ausgestiegen?
Der Letzte soll bitte das Licht ausmachen...;-)
Das Momentum ist im Übrigen schon fast so tief, wie damals bei 3,80. da erfolgte ja ne verdopplung in wenigen Tagen.
Wenn wir hier noch 2-3 tage zwischen 5,50 und 6 rumdümpeln, befinden wir uns auch wieder im überverkauften bereich.
also lass uns tage warten und dann verdoppeln wir uns wieder :-)
dürfte ja jeder wachsame (ausser fuzzi) mitbekommen haben, dass die abwärtsphasen deutlich länger dauern als die Anstiege. Deshalb fallen die anstiege ja auch dreimal so stark aus :-))))
also wenn wir vom diesen niveau aus die nächste aufwärtsbewegung starten, dann sehen die 9€ während des nächsten hypes.
Hier nun das Ergebnis.
"Habe heute die Einschätzung eines befreundeten Juristen erhalten. Ich kann natürlich nicht das " halbe Buch" , dass er mir zukommen liess veröffentlichen, darf es auch garnicht, aber zumindest hier seine Betrachtungen zu Verkehrsfähigkeit und Beweislastumkehr.
Nach seiner Meinung kann der BGH garnicht zu einem anderen Schluss als das OLG kommen. Ich bin zuversichtlich und stocke weiter auf:
Anmerkungen zum Abfindungsanspruch §305 I AktG, dessen Umlauffähigkeit sowie Beweislastfragen aufgrund des Urteils des OLG Thüringen (7U391/03) v. 22.12.2004.
I. Systematisch unterscheidet sich der Ausgleichssanspruch gem § 304 AktG von dem Abfindungsanspruch gem. § 305 I AktG in folgendem:
Der Anspruch gem. § 304 AktG schafft einen Ausgleich für erlittene Vermögensnachteile und stellt keine Entschädigung für die mit einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag verbundene Beeinträchtigung der Herrschaftsrechte des Gesellschafters dar. Um die Beeinträchtigung der Herrschaftsrechte (Stimmrecht, Auskunftsrecht, Anfechtungsrecht….) zu entschädigen, gewährt das Aktiengesetz aussenstehenden Aktionären einen Abfindungsanspruch.
Dieser Anspruch wird gewährt, weil der Ausgleich nach § 304 AktG u.U. eingetretene Vermögensnachteile nicht voll decken kann, so z.B. den Verlust der Aussicht auf eine Kapitalerhöhung. Ferner kann u.U. die Gesellschaft bei Beendigung des Vertrages nicht mehr fähig sein, auf eigenen Beinen zu stehen oder es besteht seitens des Aktionärs beim Einverständnis, statt eines echten Gewinnanteils nunmehr ein Ausgleich von einem Unternehmen zu bekommen, auf dessen Geschäftsführung er keinen Einfluss mehr hat bzw. dass er in seinen Ansprüchen von Gewinnverteilungsbeschlüssen abhängt, bei denen er nicht mitwirkt.
Diese exemplarisch genannten Entschädigungsgründe verdeutlichen, dass das Abfindungsrecht gem § 305 I AktG, anders als das Ausgleichsrecht gem. § 304 AktG als ein Sicherungsrecht der Herrschaftsrechte des Aktionärs ausgestaltet ist.
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag führt zu einer grundlegenden Änderung der Gesellschaftsstellung (z.B. entscheidet über die Höhen der Gewinnanteile der Aktionär eine HV einer Gesellschaft, in der er kein Stimmrecht und kein Auskunftsrecht hat und deren Beschlüsse er nicht anfechten kann), die wiederum aus der Urkunde entspringt.
Anders als bei höchstpersönlichen Rechten, die nur in der Person des Verletzten begründet werden, entstammen alle Rechte hier der Urkunde, daher gilt auch für alle Rechte an Inhaberpapieren, dass das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folgt. Wird die Urkunde nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen, gehen alle Rechte aus der Urkunde, mithin auch die Herrschaftsrechte, auf den Erwerber des Papiers über.
Unzweifelhaft setzt sich eine Beeinträchtigung der Herrschaftsrechte auch bei Übertragung der Urkunde fort, da die Beeinträchtigung ja nicht beseitigt wurde.
Dogmatisch liegt in der negativen Veränderung der Gesellschaftsstellung durch den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag eine Verletzung des Eigentumsrechts des Aktionärs durch Eingriff in das geschützte Anteilsrecht des Aktionärs vor, zu dessen Ausgleich eine angemessene Entschädigung, nämlich Abfindung gem. § 305 I AktG, gewährt werden muss. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Anspruch vor, bei oder nach Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages geltend gemacht wird, solange er bei Beendigung des Spruchstellenverfahrens der beherrschenden Gesellschaft zur Zahlung aufgegeben wird.
Ausfluß des Eigentums ist zweifelsfrei die uneingeschränkte Dispositionsbefugnis des Eigentümers über sein Eigentum, d.h. der Eigentümer ist in die Lage versetzt, nach seinem Gutdünken mit seinem Eigentum und Rechten nach Belieben zu verfahren. Unproblematisch gehört hierzu die Übertragung von Eigentum und Rechten auf einen Dritten, in diesem Fall durch Veräußerung von Aktien. Überträt nun ein Aktionär seine Rechte am Papier auf einen Dritten, so überträgt er seine Herrschaftsrechte vorliegend beeinträchtigt durch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, entschädigt durch einen Abfindungsanspruch, auf den Erwerber. Dies entspricht der wirtschaflichen Betrachtungsweise des geschützen Eigentumsrechts, denn der Wert seines anteils setzt sich zusammen aus dem Wert der Teilhaberschaft und der seinen Anteil vollständig ausgleichenden Abfindung. Der Aktionär, der seinen durch einen Beherrschungsvertrag belasteten Aktionärsanteil überträgt, ist nur dann vollständig wirtschaftlich entschädigt, wenn der abfindende, den Wert der Teilhaberschaft mitgestaltende Anspruch mit übertragen und damit verkehrsfähig ist.
Ohne Zweifel kann man somit auch die Umlauffähigkeit des Abfindungsanspruches i.S. § 305 I AktG als grundrechtlich geschütztes Eigentumsrecht ansehen. Mit Übertragung des Anteils auf einen Dritten geht somit auch der Abfindungsanspruch auf den Erwerber über, der freilich an die gleichen zeitlichen Schranken der Geltendmachung des Anspruches bei Beendigung des Spruchstellenverfahrens gebunden ist.
In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass die Annahme, durch Übertragung der Teilhaberrechte auf einen Dritten verzichte der abfindungsberechtigte Aktionär auf sein Abfindungsrecht, schon im Ansatz gegen feststehende Grundsätze der Lehre von den Willenserklärungen verstößt. Wollte man in der Übertragung des Teilhaberrechts eine rechtserhebliche Verzichtserklärung sehen, so müsste der Übertragende als Erklärender die Umstände kennen, die seine Handlung, nämlich die Veräusserung der Aktie, als Ausdruck eines Rechtsfogewillens erscheinen lassen. Er muss ferner wissen, bzw. damit rechnen, dass eine von ihm abzugebende Willenserklärung, nämlich der Verzicht, erforderlich sein könnte. Diese Voraussetzungen liegen alle zweifelsfrei nicht vor. Der Verzicht auf den Abfindungsanspruch wäre eine empfangsbedürftige Willenserklärung, objektiv kommt dem „Schweigen“ des Aktionärs gegenüber der beherrschenden Gesellschaft überhaupt kein Erklärungswert zu, der als ein Verzicht gedeutet werden könnte.
Insoweit liegt keinesfalls ein Verzicht auf den Abfindungsanspruch durch Übertragung der Teilhaberrechte auf einen Dritten vor.
Es bleibt festzuhalten, dass der Anspruch auf Abfindung verkehrsfähig ist, und zwar auch nach Beendigung des Unternehmensvertrages, denn mit dessen Beendigung endet nicht die ursprüngliche Beeinträchtigung der Verwertungsmöglichkeiten der Aktie im Zeitpunkt des Unternehmensvertrages.
II. Der Frage der Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Abfindungsanspruches kommt im Fall der Vermengung von abfindungsberechtigten mit nichtabfindungsberechtigten Aktien eine besondere Bedeutung zu.
Freilich ist grundsätzlich derjenige beweispflichtig, der ihm günstige Tatsachen behauptet, so hier der Erwerber einer Aktie für die Tatsache, dass er seine Aktien von einem aussenstehenden Aktionär erworben hat. Die Beweislast wird allerdings in Fällen, in denen der Nichtbeweispflichtige den Beweis für den Beweispflichtigen unmöglich macht, umgekehrt. So liegt es im Fall, den das OLG Thüringen zu entscheiden hatte. Das beherrschende Unternehmen hatte im Rahmen der Abfindung erworbene Aktien, also solche ohne Abfindungsrecht, wieder an der Börse verkauft und damit mit abfindungsberechtigten Aktien vermengt. Der Werwerber hingegen durfte darauf vertrauen, dass Aktien mit gleichen Rechten, also solchen von aussenstehenden Aktionären, verkauft wurden, da das beherrschende Unternehmen zurechenbar keine gesonderte Kennzeichnung für Aktien mit und ohne Abfindungsrecht einführte. Jede Aktie mit der gleichen ISIN verkörpert die gleichen Rechte, also war der Vertrauenstatbestand zugunsten der Erwerber geschaffen.
Das OLG Thüringen erkennt völlig zutreffend, dass eine Verletzung von Aufklärungspflichten durch das beherrschende Unternehmen vorliegt, denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme wäre es diesen ohne weiters möglich gewesen, für eine gesonderte Kennzeichnung zu sorgen und somit die Fungbilität aufrecht zu erhalten.
Mithin muss das beherrschende Unternehmen beweisen, dass die zur Abfindung angebotenen Aktien nicht abfindungsberechtigte Aktien sind.
III. Die Entscheidung des OLG Thüringen ist klar und eindeutig und stützt sich auf herrschende Meinung in der Literatur.
Der BGH wird in seiner Revisionsentscheidung zu keinem anderen Ergebnis kommen, vereinzelt aufgetretene exotische Meinungen zur Verkehrsfähigkeit des Abfindungsanspruches finden keine Stütze durch die wertpapierrechtlichen Grundsätze und die des Eigentumsrechts und bleiben nicht weiter zu vertiefende Randerscheinungen.
Ein OLG als „Wald- und Wiesengericht zu bezeichnen, dkokumentiert die eigene argumentative Hilflosigkeit und dient sicher nicht als Stütze einer –wenn auch abwegigen- Rechtsposition."
quelle: wo, user Tuttobene
http://www.wallstreet-online.de/ws/community/...imeframe=-30&page=196
Liest sich doch prima.
also noch 2 tage gedümpel abwarten und sich dann auf neue jahreshochs freuen. da lacht das anlegerherz.
Gewöhn dich an den Gedanken, dass Jenoptik verliert. Ist nun einmal am schlechtesten geführte Konzern Deutschlands...
Ob ich mich schon mal als von Witzlebens Nachfolger bewerbe?
PS Unser freund Dr. Stenzel, seines Zeichens EX-IR-Chef von DEWB, wurde jetzt heim ins Jenoptikreich geholt. Hat seinen Auftrag wohl sehr gut erfüllt. Positives zu DEWB war ja nicht sooooo häufig von ihm zu hören. Jetzt wissen wir auch warum...
am donnerstag, bin ich für 1 1/2 Wochen im Urlaub, d.h. ich muss spätestens morgen kaufen oder ich setze ein limit.
allerdings hat fuzzi mit seiner techn. meinung nicht soooo unrecht. könnte durchaus nochmal bis 5,50 und intraday u.U. in einer überreaktion auch nochmal bis 5€ gehen, um dann die jagd auf 8€ zu starten.
aber spätestens nächste woche gehts wieder deutlich rauf.
nochmal bereits in posting 859 erwähnte quelle.
"
" Nach ganz herrschender Meinung in der Literatur, der sich der Senat anschließt, ist der Abfindungsanspruch verkehrsfähig, geht also mit der Veräußerung der Aktie an den Erwerber über, sofern auch der Erwerber zum Kreis der außenstehenden Aktionäre gehört (vgl. Bilda in Münchner Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., § 305 Rn. 14; Würdinger in Großkommentar Aktiengesetz, 3. Aufl., § 305 Anm. 2; Geßler in Geßler / Hefermehl / Eckardt / Kropff, Aktiengesetz, § 305 Rn. 15; Krieger in Münchner Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4, 2. Aufl., § 305 Rn. 90)."
Nach Aussage meines Juristen, der selbst kein Unbekannter ist, sind das die Gurus, auf die hier vom OLG zurückgegriffen wird.
Ich habe in vereinzelten postings gelesen, dass sich viele gegen das OLG Urteil aussprechen.
Ich finde aus Bayer keinen und der ist wohl eher ein kleiner Wicht.
"
akademischer, weltfremder Stuss.
Ich vertraue meinem eigenen geschulten Verstand, und meiner Erfahrung,
nachdem ich hunderte von Urteilen gelesen und mich mit der Psyche von
Rechtssprechern, Rechtsverdrehern und sonstigen Adepten auseinanderge-
setzt habe.
Nach wie vor gehe ich davon aus, daß der BGH ein pragmatisches Urteil
fällen wird, das am Ende die wenigsten Anleger "betrogen" zurückläßt.
Das spricht am ehesten für ein Urteil zugunsten von JENOPTIK, da die
in DEWB investierten Zocker allesamt WISSEN, daß sie aller Wahrschein-
lichkeit nach KEINE abfindungsberechtugten Aktien erworben haben. Sie
haben das WISSENTLICH in Kauf genommen, indem sie Wertpapiere erwor-
ben haben, die der WKN nach auf jeden Fall keine Identifizierung als Abfin-
dungsberechtigter zulassen. Wer so eindeutig handelt, kann nicht faden-
scheinig behaupten, er habe in Wahrheit eine abfindungsberechtigte Ak-
tie erwerben wollen. Er muß sich stattdessen vorhalten lassen, daß er
mit seinem Kauf lediglich eine vermeintliche Rechtslücke ausnützen woll-
te, um sich zu bereichern. Ein solcher Sachverhalt aber unterliegt nicht
dem Schutzgedanken des Gesetzes.
Machen wir die Gegenprobe: hat jemand von uns die Aktien erworben in der
tatsächlichen Meinung, er habe Aktien mit einem Abfindungsrecht erworben?
Und das Ganze für 2,- EURO, obwohl der Wert über 30,- EURO beträgt?
So schwachsinnig kann wohl keiner sein, daß er das ernsthaft behaupten
möchte. In Wahrheit hat jeder die Aktien gekauft, weil er glaubt, ein
Rechtsfehler wird ihn zu seinen Gunsten bereichern, indem er sich quasi
an das gesprochene Recht "anhängt".
Das weiß auch das höchste Gericht. Deshalb wird es verhindern, daß Tausen-
de von Zockern bereichert werden, ohne tatsächlich den Anspruch käuflich
erworben zu haben.
und genauso geht es vielen anderen auch. alle, die durch börsenbriefe u.ä. in die aktie getrieben wurden, taten dies gerade wegen des anspruches.
dies gerade wegen des anspruches.""
Damit sagst Du ja, daß die Anleger in die Aktie gingen, nur weil ihnen
jemand die wundersame Geldvermehrung vorgaukelte. Nicht weil sie im
Ernst glaubten, für 2,- EURO einen Anspruch auf 30,- EURO erwerben
zu können.
So etwas kann seriöserweise kein Mensch erwarten, der sie noch alle
beisammen hat.
Da in den Pushberichten auch jeweils erwähnt wurde, daß abfindungs-
berechtigte und nicht-abfindungsberechtigte Aktien unter einer ein-
zigen WKN "vermanscht" wurden, mußte jedem Anleger auch klar sein,
daß er mit größerer Wahrscheinlichkeit NICHT- Abfindungsberechtigte
Aktien kauft. Ganz einfach deswegen, weil die 2 Spezies in einem
Krassen Mißverhältnis zueinander standen und stehen. Wenn überhaupt,
dürften sich theoretisch nur eine handvoll abfindungsberechtigter
Aktien in den heutigen Markt "hinübergerettet" haben. Das liegt an
der relativ winzigen Zahl der Ur-Aktien. Ferner daran, daß die meisten
Aktien angedient und eingetauscht worden sind. Ferner daran, daß alle
übrigen heute noch weitgehend im Altbesitz verbleiben sind.
Nur rein theoretisch könnte die eine oder andere einzelne Aktie in der
Zwischenzeit mehrmals verkauft worden sein und so den Weg auf den
heutigen Markt gefunden haben.
Jeder Käufer weiß das ganz genau, bzw. hat es zu wissen. Keiner wird
sich also ernsthaft darauf berufen können, er habe geglaubt, eine der
Altaktien zu kaufen. Er wird sich das Gegenteil vorhalten lassen müssen,
da er ja wissentlich eine Aktie gekauft hat, die der WKN nach ebenso
NICHT abfindungsberechtigt ist. Damit aber kann er seinen Anspruch nicht
mit der nötigen Zweifellosigkeit untermauern und wird letztlich scheitern.
Ich habe noch keinen Fall erlebt, wo der BGH derart rigoros zugunsten
der Anleger entschieden hätte, daß er in diesem Fall sogar wider alle
Wahrscheinlichkeit urteilt.
fakt ist, dass jenoptik mehrere hundert millionen € aus dewb herausgezogen hat, ohne rücksicht auf etwaige aktionäre zu nehmen. von daher ist es nur folgerichtig und gerecht, dass jetzt niemand rücksicht auf jenoptik nimmt!
jenoptik hat beschissen und nun kommt der boomerang zurück. es gibt keinen grund jenoptik in irgendeinerweise in schutz zu nehmen. ihren untergang haben sie sich selbst anzurechnen. aber es sind ja nur "20 mio €, die der ganze spass kosten wird"... also von wegen untergang.
DEWB-Aktinäre bekommen ordentlich geld und jenoptik geht halt ein wenig gedl verloren. Die haben milliarden in den letzten jahren verbarnnt, da kommts auf 50 mio mehr auch nicht mehr an...
Blumentopf gewinnen.
Erinnerne Dich an die berühmten Fälle (ich kenne sie alle noch):
INFOMATEC, EM-TV, und wie sie alle hießen. Da gab es Betrogene
zuhauf. Die alle auf faule Versprechungen hin gekauft hatten.
Auf Versprechungen von Bankern, Anlageberatern, Leuten aus Kulm-
bach (!!), Börsenbriefen aller Couleurs. Und der Unternehmen selbst.
Schadenersatz bekamen nur diejenigen, die NACHWEISEN konnten,
daß sie auf ganz bestimmte Meldungen hin gekauft hatten.
Das ist der Kasus Knacktus - der Unterschied zu den Käufern von
DEWB JETZT.
Die Käufer von DEWB JETZT tappen nämlich nicht -wie die Aktionäre
von INFOMATEC, EM-TV usw.- arglos in eine Falle. Sie kaufen ihre
Aktien eben NICHT, weil DEWB ihnen versichern würde, diese seien
abfindungsberechtigt.
Das GEGENTEIL ist der Fall: es wird ausdrücklich gesagt, die ak-
tuellen Aktien haben KEINE Abfindungsberechtigung; sie haben dum-
merweise dieselbe WKN, wie die abfindungsberechtigten.
Die strengen Maßstäbe, die der BGH bisher immer an die SE-Ansprü-
che von Aktionären gelegt hat, werden hier auf keinen Fall grei-
fen. Deshalb scheint mir jede Hoffnung auf den Geldsegen mit Hilfe
des BGH vertane Zeit.
Der BGH wir am Ende sagen: wer in dem Wissen kauft, mit größter
Wahrscheinlichkeit KEINE abfindungsberechtigte Aktie zu erwerben,
wer die Aktie TROTZ der bekannten Mängel in der Unterscheidbarkeit
kauft, wer seine Anlageentscheidung auf die Interpretation eines
OLG-Urteils durch einschlägig interessierte Presse stützt, weiß,
daß er ein hohes Risiko trägt, das der Gesetzgeber nicht zu schüt-
zen hat. Das wissentlich eingegangene Risko und seine Folgen hat
jeder alleine zu tragen.
Geschützt werden also allenfalls arglsitig Getäuschte.
Und die sind wir allesamt NICHT. Denn wir wissen sehr wohl um die
Problematik.
Wer das immer noch nicht begriffen hat, dem ist wohl nicht mehr
zu helfen.
damit dieses negativ beispiel an aktionärsverarsche nicht schule macht, wird das BGH das OLG-Urteil auch bestätigen.
Man stelle sich vor, es macht es nicht. Jeder "Übernehmer" würde während des spruchstellenverfahrens kapitalerhöhungen unter gleichen WKNs durchführen und die übrigen aktionäre prellen können.
Jedes unetrnehmen gibt in solchen fällen aktien mit neuen WKNs aus gründen der unterscheidbarkeit aus, nur jenoptik nicht.
selber schuld. strafe folgt... und MUSS folgen für den Aktienstandort Deutschland.
dazu da, Versäumnisse zu ahnden.#
Er ist schlichtweg dazu aufgerufen, ein Urteil zu überprüfen, in dem
es um die Berechtigung eines Anspruches geht. Dabei spielt die Frage
eine Rolle, von was der Anspruchsteller auszugehen hatte.
Nicht mehr und nicht weniger. Alles weitere wird auf anderen Ebenen
entschieden werden. Das ist nicht Aufgabe des BGH.
"Er ist schlichtweg dazu aufgerufen, ein Urteil zu überprüfen, in dem
es um die Berechtigung eines Anspruches geht. Nicht mehr und nicht weniger. Alles weitere wird auf anderen Ebenen entschieden werden. Das ist nicht Aufgabe des BGH."
demnach würde der BGH die revision also gar nicht annehmen :-)
ps ich empfehle dir nochmal das statement des konsultierten anwalts im anderen thread durchzulesen. der fall ist recht eindeutig.
und trotzdem billige ich uns nur eine 50:50 chance vor gericht zu. du siehst ich bleibe konservativ und bin nicht soooo euphorisch, wie du zu schreiben pflegst.
aber 15€ sehen wir so oder so noch vor dem uretil :-)
ps sei nicht traurig, wenn ich auf deine nächsten postings nicht mehr antworte. werde mich jetzt verdrücken. NDR ruft...
Also, ruhiges nächtle wünsch ich dir und träum von dewb :-))))
RSI ist schon bei 31 :-) Sieht wirklich stark danach aus, als wenn die nächste aufwärtswelle von dem aktuellen niveau starten sollte.
letztes mal von 3,70 auf 7,40 und dieses mal???????
5,80 auf 11,60 :-O Scheint zwar imm ersten moment etwas arg, aber wundern würde es mich auch nicht. also freuen wir uns auf nächste woche!
dann sollte der RSI ein kaufsignl liefern.
macd und momentum haben dann auch wieder viiiiel luft nach oben.
bist...
Der Kurs ist ohne weiteres für eine Zwischenerholung gut. Fraglich ist, wie
weit sie trägt. Zwischenerholungen bestätigen den Abwärtstrend. Das müßte
selbst ein blindes Huhn wie Du wissen...;-) L'on verra - man wird sehen.
Sicher ist, daß ich zur rechten Zeit das Nötige tun werde.
Du weißt ja, auf was wir uns geeinigt haben: Fuzzi ist klug...;-)
Übrigens war mein historisches Vorbild keine Intelligenzbestie; aber er war
ein bauernschlaues Schlitzohr und hat andere oft reingelegt, weil er von
ihnen unterschätzt wurde.
Sein richtiger Name war "Fuzzi" St. Jones. Aber das ist eine andere Geschichte...
Du berufst dich auf nen 2 wöchigen abwärtstrend und billigst diesem mehr aufmerksamkeit zu, als dem 6 moantigen aufwärtstrend.
nicht schlecht. das gibt der techn. aktienanalyse völlig neue ansatzpunkte :-)))
"Zwischenerholung" lol ich sehe immer nur temporäre rücksetzer, die man unbedingt zu nachkäufen nutzen sollte.
Man muss schon sehr vor steigenden kursen angst haben, um dies alles zu übersehen :-P
ps den Langfristigen sieht wohl jeder selbst (ansonsten den tiefpunkt kurz vor dem 16.2. mit dem beginn meines krzfr. aufwärtstrendes verbinden)