100 % Anstieg - Nachfolgethread!
zur Steuerproblematik. Kenne mich da aber gar nicht aus. Hört sich zumindest interessant an.
- So grosse Eile zur Nutzung der Verlustvorträge ist übrigens garnicht geboten. Es ist ausreichend, wenn ein Beschluss bis 8 Monate nach Jahresende ins Handelsregister eingetragen worden ist. dann kann man eine Verschmelzung, Kauf oder was auch immer noch in 2008 rückwirkend zum 31.12.07 durchführen, ohne das die Verlustvorträge steuerlich verloren gehen. Alles andere wäre ja auch bis zum 31.12.07 garnicht mehr machbar zeitlich.
- Die Frage ist aber, ob eine rückwirkende Verschmelzung der Freenet auch mit den Regelungen des § 8c KStG n.F. konform läuft. da sollte man sich doch erstmal die Gesetzesbegründung etwas genauer anschauen.
- Das sollte von der Gesetzeslogik her kein Problem sein, denn die Verschmelzung hat ja prinzipiell nichts mit dem § 8c KStG zu tun.
- Der Verschmelzung vorgelagert ist doch wohl eine Anteilsübertragung im Sinne des § 8c KStG von mehr als 50%, die steuerschädlich auf die vorhandenen Verlustvorträge wirken kann.
- Das ist schon richtig, aber um diese Frage ging es doch garnicht. Hier ging es nur darum, wann die Strukturmassnahme durchgeführt werden muss, um noch in den Genuss des Verlustvortrages zu kommen. Und das ist definitiv der 31.08.08 mit Rückwirkung auf den 31.12.07. Ob der Verlustvorvortrag aus anderen Gründen zu versagen ist, zb. weil mehrheitliche Anteilsübertragungen stattgefunden haben, steht auf einem ganz anderen Blatt. Das hat aber nichts mit dem Stichtag 31.12.07 zu tun, das war schon immer so.
4.2.4 Pflichtangebote
Die Pflichtangebotsregelung stellt einen wesentlichen Kernpunkt der Regulierung
von Übernahmen börsennotierter Unternehmen dar. Danach hat derjenige, der die
Kontrolle im Sinne des Gesetzes über die Zielgesellschaft erlangt hat, den anderen
Aktionären ein Angebot zum Erwerb ihrer Aktien zu machen.3 Das Angebot hat
sich grundsätzlich auf alle Aktien der Gesellschaft zu erstrecken.4 Ausgenommen
sind allerdings eigene Aktien der Zielgesellschaft und solche, deren Eigentümer
ein abhängiges oder im Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen der Zielgesellschaft
ist, sowie solche, die von einem Dritten für Rechnung eines der vorgenannten
Unternehmen gehalten werden.
So sieht da gesetz aus.
§ 122 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit
(1) 1Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. 2Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. 3§ 142 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer Hauptversammlung bekanntgemacht werden.
(3) 1Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen. 2Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. 3Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. 4Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.
(4) Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.
http://www.gesetze-im-internet.de/aktg/__122.html
http://www.b2bbb.de/b2bbb/recht_steuern/aktiengesellschaft/
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Eine Unternehmensübernahme wird definiert als das Erlangen von Kontrolle über ein Unternehmen. Unter Kontrolle kann die Befugnis zur Festlegung der Ziele und Bestimmung der Geschäftspolitik verstanden werden. Aus den marktwirtschaftlichen Prinzipien der Autonomie und des Privateigentums ergibt sich, dass die Kontrolle den Eigentümern zusteht.
In den meisten Fällen vollzieht sich eine Unternehmensübernahme im Wege des Unternehmenskaufs. Im Hinblick auf die Übernahme börsennotierter Gesellschaften existiert die Übernahmerichtlinie der Europäischen Union. In Deutschland ist dabei das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) zu beachten.
Übernahme einer börsennotierten Aktiengesellschaft
Die Übernahme einer börsennotierten Aktiengesellschaft vollzieht sich regelmäßig als Share Deal. Dabei sind die Vorgaben des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) zu beachten.
Stimmrechtsquote [Bearbeiten]
Damit eine Übernahme vorliegt, müssen die mit der Beteiligung verbundenen Rechte ausreichen, um sich gegebenenfalls gegen die anderen Miteigentümer durchsetzen zu können. Dadurch stellt sich die Frage, wie hoch die quotale Beteiligung sein muss, damit ihr Inhaber die Kontrolle über die Gesellschaft erlangt. Da mit verschieden hohen Beteiligungsquoten ein jeweils unterschiedlicher Umfang von Einflussmöglichkeiten einhergeht, sind verschiedene Abstufungen denkbar. In der Literatur werden als Kontrollquoten etwa die hundertprozentige Beteiligung, die Eingliederungsbeteiligung (95 % in Deutschland, 90 % in Österreich, siehe Squeeze-out), die Dreiviertelmehrheit (75 %), die Mehrheitsbeteiligung (mehr als 50 %, mit anderen Worten „50 % plus eine Aktie“) oder die Sperrminorität (25 %) genannt.
Die genannten Quoten stellen aktienrechtlich fixierte Grenzen dar, die für bestimmte wesentliche Entscheidungen der Hauptversammlung mindestens notwendig sind. Dabei ist allerdings zu beachten, dass es für eine Reihe von Entscheidungen bereits genügt, wenn der genannte Prozentsatz am bei der Beschlussfassung vertretenen Kapital erreicht wird, so dass im Einzelfall auch schon ein geringerer Anteil am gesamten Grundkapital ausreicht, um eine geplante Maßnahme durchzusetzen. So eröffnet eine Mehrheit von 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Kapitals die Möglichkeit des Abschlusses eines Beherrschungsvertrages, mit dem die Aktiengesellschaft einem anderen Unternehmen weisungsgebunden unterstellt wird. Die einfache Mehrheit in der Hauptversammlung ermöglicht unter anderem die Besetzung des Aufsichtsrates, welcher wiederum den Vorstand bestellt. Daneben ist zu berücksichtigen, dass für zahlreiche Hauptversammlungsentscheidungen in der Satzung abweichende Kapitalmehrheiten bestimmt werden können. Das Vorliegen von Kontrolle stellt im betrachteten Fall also keinen binären Zustand dar, sondern ein Kontinuum an mehr oder minder starken Einflussmöglichkeiten des Kontrollinhabers. Welche Quote erreicht sein muss, damit von Übernahme gesprochen werden kann, ist nicht allgemeingültig zu beantworten, sondern ist vom Zweck der Betrachtung abhängig.
Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz definiert Kontrolle als das Halten von 30 % am Grundkapital. Begründet wird dies unter anderem damit, dass bei dieser Beteiligungsquote unter Berücksichtigung der üblichen Hauptversammlungspräsenzen börsennotierter deutscher Unternehmen in den meisten Fällen eine Hauptversammlungsmehrheit bestehe. Als ausschlaggebende Kontrollintensität wird also offenbar für alle denkbaren Fälle diejenige angesehen, die durch eine Hauptversammlungsmehrheit vermittelt wird, und auch die Umsetzung der Kontrollintensität in eine Quote am Grundkapital erfolgt durch eine Pauschalbetrachtung. Auch das österreichische Übernahmegesetz definiert eine Beteiligung, die über 30 % der Stimmrechte vermittelt, als kontrollierend.
http://de.wikipedia.org/wiki/Unternehmens%C3%BCbernahme
ich denke mal, dass man sich ausserhalb einer (a.o.) HV einigt! sonst wäre es zu einem früheren zeitpunkt bereits zu einer einberufung gekommen. spätestens als man die nötigen prozente hatte.
who knows...
s.
lassts gut sein mit der zumüllerei
das thema ist durch es gibt keine aoHV, die gespräche fanden doch schon statt und der deal ist eingetütet, das sieht doch ein jeder blinder.
Jetzt wartet halt die abwicklung ab, der oktober hat doch nur noch28 tage, auch wenn die warterei nervt und der kurs lächerlich ist, aber bei dem ruf der schlampe warten die halt fakten ab.
nachkaufen und weglegen, ich bin leider cash empty, null, cy
ps ui bekommts heut auch mal auf die mütze und freenet ist auch wieder gut unter 20
wird sicher zum ende gefüllt und dann sk 7,50
na toll ihr Dumpers, jeden Tag etwas runter - egal ich sammle mal weiter :)
Können voll ausgeschöpft werden wenn Drillisch und UI Freenet noch dieses Jahr übernehmen. Ansonsten bestehen sie weiter bei Freenet und laufen auch die nächsten Jahre weiter.
So mal eine Überlegung.
MSP Holding übernimmt die Mehrheit von Freenet egal wann. Bei der nächsten HV wird der Vorstand und der Aufsichtsrat so besetzt wie es den Eigentumsverhältnisen an Freenet entspricht. Also die Griechen und die UIler. Diese haben dann die Mehrheit im Aufsichtsrat und wählen dem entsprechend den Vorstand. So nun übernimmt Freenet Drillisch und UI oder Fusionieren. Die Verlustvorträge können dann auch weiterhin von Freenet genutzt werden. Da Drillisch und UI satte gewinne schreiben zahlt praktisch Freenet keine Steuern mehr auf die Gewinne von Drillisch und UI. Sind die Verlustvorträge aufgebraucht können sich die beiden Firmen wieder trennen.
So wie ich das verstehe wie es momentan läuft macht es ja nur dann sinn wenn der Gewinn möglichst hoch ist. Wenn Drillisch nur übernehmen würde wären ja nur die Gewinne steuerfrei die die alte Mobilcom und drillisch erwirtschaftet. UI würden also beim erwerb keine Steuervorteile zu stehen. Man müsste also UI noch was dafür zahlen.
Wie sieht ihr das??
FREENET AG - WKN A0EAMM - der Tanz um das goldene Kalb
Die Analysten vom tradersreport würden eine erste kleine spekulative Longposition in den Aktien der FREENET AG (WKN: A0EAMM / ISIN: DE000A0EAMM0) eingehen.
Die Spekulation um eine vollständige Übernahme der FREENET AG halten schon seit einigen Monaten an. Am vergangenen Wochenende verhalf dann ein Artikel in einer großen Finanzzeitschrift dazu, die Spekulationen weiter anzuheißen. Es wurde zum ersten Mal eine mögliche Übernahmespanne genannt. Diese Spanne, die zwischen 22-24 € pro FREENET AG Aktie liegen soll, halten wir am unteren Ende durchaus für plausibel. Wir hatten mit einem eher konservativen inhouse Preis von 21,00 € gerechnet. Auch die Volumen der letzten Tage lassen auf eine baldige Entscheidung Seitens der beteiligten Parteien schließen. Selbst wenn unserer angenommene Kurszone von 21,00 € zutreffen sollte, wären dass "fast sichere" 5 Prozent Rendite auf relative kurze Sicht. Unserer Einschätzung ist, dass mit der Bekanntgabe, der tatsächlichen Eckdaten für die Übernahme innerhalb der nächsten vier Wochen gerechnet werden kann. Wir würden aus den vorher genannten Gründen evtl. Kurse unter 20,00 € nutzen, um eine spekulative Longposition in den Aktien der FREENET AG einzugehen. Sie könnten sich dann bei Eingehen der Position einen Stoploss bei z.B. 19,00 € auf Schlußkursbasis im Xetra-System setzen. Unser erstes konservatives Kursziel liegt bei 21,00 €.
http://www.lra-gap.de/
Also selbst ein SK bei 7,50 is denkbar, aber spätestens da sollte Feierabend sein...
gruss lire
pc wird sich wieder nicht äußern und das ergebnis wird das gleiche sein, rauf runter runter rauf usw. es weihnachtet noch nicht, aber so wie die päckchen laufen, denke ich mal, so in 14 Tagen gehts rund und weiter mit den news.
Nur die harten.... ich weiß, scheiß spruch, aber es dauert halt noch
Hoffentlich fährt er mit dem Ding nicht über die Rosen seiner Frau
vor Aufregung :-))