Vivacon explodiert !!
Seite 263 von 264 Neuester Beitrag: 25.04.21 00:16 | ||||
Eröffnet am: | 14.09.10 09:48 | von: pennyzocker | Anzahl Beiträge: | 7.584 |
Neuester Beitrag: | 25.04.21 00:16 | von: Antjedckqa | Leser gesamt: | 852.148 |
Forum: | Hot-Stocks | Leser heute: | 479 | |
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Augenblicklich wird da eine Kanadische Goldmine die Pleite ist und unter seltsamen Umständen jetzt in Bitcoins machende Bretterbude gepusht als ob es kein Morgen mehr gibt. Ein Laden ohne Substanz und Umsatz, deren Geschäft mit Virtuellem Geld gemacht werden soll. Der Laden ist winrock bzw jetzt newsnote
Und das ist nur ein Bsp.
irgendwann kommt die ad hoc das ein spezieller Investor Interesse hat? und dann wird gezockt! denn dann können wir die zwanzig Cent oder auch die dreißig Cent wiedersehen.
Ist Credit Suisse auch ein Glãubiger??
Kann der Glãubiger entscheiden der Schuldner in insolvenzverfahren zu schiken ? Oder entscheidet der Gericht?
Warum wird der Erstellung eines Insolvenzplanes zunächst abgesehen ??
Von wemm wurde Die Einrichtung eines Gläubigerausschusses abgelehnt ??
Welche kommende Sanierungsszenarien soll der Insolvenzverwalter weiter zu verfolgen ??
Wer kann antworten ??
Welche Geschäfte werden in Zukunft im Rahmen der Gläubigerversammlung zur Abstimmung gestellt??
Vorzeitig hebt das Gericht diese Anordnung auf, wenn dies von der Schuldnerin oder vom Schuldner selbst, von der Gläubigerversammlung mit besonderen Mehrheiten , von einer absonderungsberechtigten Gläubigerin oder einem absonderungsberechtigten Gläubiger oder von einer Insolvenzgläubigerin oder einem Insolvenzgläubiger beantragt wird. Die beiden letztgenannten Personengruppen haben zusätzlich glaubhaft zu machen, dass Umstände bekannt geworden sind, die erwarten lassen, dass die Beibehaltung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führt und ihnen durch die Beibehaltung der Eigenverwaltung erhebliche Nachteile drohen (§ 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
Vor der Entscheidung über die Aufhebung der Eigenverwaltung hat das Gericht die Schuldnerin oder den Schuldner zu hören (§ 272 Abs. 2 Satz 2 InsO). Die Entschei
dung des Gerichts ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 272 Abs. 2 Satz 3 InsO).
Quelle:
http://www.justiz.nrw.de/BS/formulare/insolvenz/...lvenzverfahren.pdf
Anm.:Während der Eigenverwaltung kann der Sachwalter Gründe vorbringen, welche zu oben genannten Anträgen führen können.
Die Nichteinsetzung gilt für den "Soll"- und den "Kann"-Ausschuss gleichermaßen.
Andere sehen in einem Investor etwas Positives und wollen darauf zocken. Das sehe ich anders. Wir kaufen Assets z.B. lieber ohne Aktionärsanhängsel. ;-)
Ein Asset -Deal ist offensichtlich viel komplexer in der Abwicklung, als der relativ unkomplizierte wirkende
Share-Deal !!
Doch ein Share-Deal ? !
Haben die Gläubiger nicht viel mehr davon ? !!