Morphosys: Substanz beginnt sich durchzusetzen
GPC = Potenzial bis 24-25
MOR = Aussichten sehr gut, Antikörper das Thema überhaupt
Medigene = beste Produktpipeline, Kurs unverständlich
Paion = sensationelle Story, absoluter Kauf
müsste ja auch mal wieder was im Heft kommen.
Bei MOR habe ich das Gefühl, da lauern sehr viele und die warten drauf wann der Zug losfährt, aber vorher mag auch keiner richtig einsteigen....
Die Analystenkommentare sind freundlich, aber niemand kauft aggresiv.
Antikörper, das Thema überhaupt und MOR ist aktuell der präklinische Marktführer, nach Zahl der deals. Das könnte alleine eigentlich schon für strong buy reichen, auch schon ohne gute Zahlen.....
Tenor: Immer mehr Pharmas übernehmen kleine Biotechbuden, die ein Produkt mindestens in der zweiten klinischen Phase haben, da das selber forschen zu teuer ist.
War auch ne Tabelle mit zurückliegenden Übernahmen/Marktkapitalisierung dabei.
Zum Glück wurde MOR dabei nicht erwähnt :-)
©
Es genügt nicht, keine Gedanken zu haben, man muss auch unfähig sein, sie auszudrücken.
hier kann man sich die Börsensendungen und -spiele von N24 der letzten Tage anschaun. Die Sendung von heute funzt bei mir aber nicht, denke evtl. erst ab morgen oder so. Sind ganz interessante Gäste dabei.
Ecki hat gesagt: Bei MOR habe ich das Gefühl, da lauern sehr viele und die warten drauf wann der Zug losfährt, aber vorher mag auch keiner richtig einsteigen....
Dieses Prinzip hat bisher nur "Mr. Tausend" im Jahr 2000 durchbrochen. Seitdem hat sich da keiner mehr getraut, sich zu weit aus dem Fenster zu lehnen. Wohl auch deshalb, weil MOR kein klassisches Biotechunternehmen ist, mit einem Blockbuster in einem kalkulierbaren Zeitrahmen. Möglicherweise ist es für Analysten und Banken zu komplex, dass man auch Antikörper in Kooperation mit den Medikamentenentwicklern zu einem finanzielllen Status entwickeln kann, der höher anzusiedeln ist, als ein oder zwei Blockbuster, in Eigenentwicklung.
Mehr Zeit vergeht da auch nicht, als bei einem klassischen Medikamentenentwickler, nur ist die ganze Sache, ich meine damit die Kursgewinne, wesentlich sicherer und kontinuierlicher.
Split steht in Punkt #5:
http://212.14.81.205/uploads/...rphoSys_HV-Einladung-2007_d_final.pdf
MorphoSys AG
Martinsried/Planegg
Wertpapierkennnummer 663200
ISINE0006632003
Einladung zur Hauptversammlung 2007
Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am Mittwoch, den 16.05.2007, um 13:00 Uhr, im Konferenzzentrum München, Lazarettstr. 33, 80636 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31.12.2006 nebst Lageberichten sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006
Die vorstehenden Unterlagen liegen in den Geschäftsräumen der MorphoSys AG in 82152 Martinsried/Planegg, Lena-Christ-Straße 48, zur Einsichtnahme der Aktionäre aus und stehen auch im Internet unter http://www.morphosys.de/hv zum Download bereit. Sie werden den Aktionären auf Anfrage auch zugesandt.
2. Entlastung der Mitglieder des Vorstands
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2006 Entlastung zu erteilen.
3. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2006 Entlastung zu erteilen.
4. Neuwahl zum Aufsichtsrat
Das Aufsichtsratsmitglied Prof. Dr. Andreas Plückthun hat mit Wirkung zum Ende dieser ordentlichen Hauptversammlung sein Amt niedergelegt. Gemäß § 8 Abs. 4 der Satzung ist ein neues Aufsichtsratsmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds Prof. Dr. Plückthun in dieser Hauptversammlung zu wählen (§ 8 Abs. 2 Satz 3 der Satzung). Gemäß § 96 Abs. 1 AktG und § 8 Abs. 1 der Satzung setzt sich der Aufsichtsrat nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.
Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, Herrn Dr. Walter A. Blättler, Chemiker, Brookline, Massachusetts, USA, zum Nachfolger des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds Prof. Dr. Plückthun zu wählen. Die Bestellung erfolgt für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds Prof. Dr. Plückthun, also bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2011. Herr Dr. Walter A. Blättler hält keine Aufsichtsratsmandate in anderen Gesellschaften bzw. in vergleichbaren ausländischen Kontrollgremien.
5. Neueinteilung des Grundkapitals (Aktiensplit)
Das Grundkapital der Gesellschaft soll dergestalt neu eingeteilt werden, dass eine bestehende Stückaktie der MorphoSys AG mit einem auf sie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 3,00 in drei Stückaktien mit einem auf das Grundkapital entfallenden anteiligen Betrag von jeweils EUR 1,00 geteilt wird (Aktiensplit). Damit verdreifacht sich die Anzahl der Aktien, ohne dass der Gesellschaft neue Mittel zugeführt werden. Die Maßnahme bezweckt, den Börsenpreis für eine Aktie der MorphoSys AG zu reduzieren und damit die Aktie „leichter“ zu machen. Dadurch soll die Liquidität der Aktie erhöht werden, wodurch nach der Einschätzung des Vorstands und Aufsichtsrats die Attraktivität der MorphoSys-Aktien insbesondere für Privatanleger steigt. Diejenigen Satzungsbestimmungen, die an die Zahl der Aktien anknüpfen, sollen dem Aktiensplit entsprechend angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 20.145.966,00, eingeteilt in 6.715.322 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Aktien (Stückaktien) (Stand zum 30.01.2007), wird durch einen Aktiensplit im Verhältnis 1:3 neu eingeteilt. An die Stelle jeweils einer Stückaktie mit einem auf sie entfallenden anteiligen Betrag am Grundkapital von bisher EUR 3,00 treten drei Aktien mit einem auf die einzelne Stückaktie entfallenden Anteil am Grundkapital von EUR 1,00. Das Grundkapital ist nunmehr eingeteilt in 20.145.966 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien.
b) Zur Anpassung an den unter der Ziff. a) gefassten Beschluss wird § 5 der Satzung teilweise wie folgt neu gefasst:
― § 5 Abs. 2: „Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 20.145.966 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien.“
― § 5 Abs. 4 Satz 1: „Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 46.785,00, eingeteilt in bis zu 46.785 auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 1998-I).“
― § 5 Abs. 5 Satz 1: „Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30.04.2011 das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um bis zu EUR 7.481.307,00 durch Ausgabe von bis zu 7.481.307 neuen und auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2006-I).“
― § 5 Abs. 6 Satz 1: „Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 30.04.2011 gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um bis zu EUR 1.956.564,00 durch Ausgabe von bis zu 1.956.564 neuen und auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2006-II).“
― § 5 Abs. 6 a) Satz 1: „Das Grundkapital der Gesellschaft ist um weitere EUR 644.325,00, eingeteilt in bis zu 644.325 auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 1999-I).
― § 5 Abs. 6 b) Satz 1: „Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 5.488.686,00, eingeteilt in bis zu 5.488.686 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2006-I).“
― § 5 Abs. 6 c) Satz 1: „Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 1.393.761,00 durch die Ausgabe von bis zu 1.393.761 Stück neuen Stammaktien der Gesellschaft ohne Nennbetrag bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2003-II).“
― § 5 Abs. 6 d) Satz 1: „Das Grundkapital der Gesellschaft ist um weitere EUR 1.031.961,00, eingeteilt in bis zu 1.031.961 auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2003-III).“
6. Änderung des Nennbetrages der Wandelschuldverschreibungen, die aufgrund der Ermächtigung für das Bedingte Kapital 2003-II ausgegeben werden
Mit dem Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 11.05.2005 wurde der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats derzeit noch 464.587 (nach dem Aktiensplit gemäß TOP 5 dieser Einladung 1.393.761) unverzinsliche Wandelschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 1,00 an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung auszugeben. Um bei der zukünftigen Ausgabe ungerade Nennbeträge für die Wandelschuldverschreibungen infolge des gemäß TOP 5 dieser Einladung zu beschließenden Aktiensplit zu vermeiden und die Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen weiterhin buchhalterisch unbürokratisch zu handhaben, schlagen Aufsichtsrat und Vorstand vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Gemäß den Vorgaben des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung vom 11.05.2005 zu TOP 7 ist der Vorstand zur Ausgabe von 464.587 (nach dem Aktiensplit gemäß TOP 5 dieser Einladung 1.393.761) unverzinslichen Wandelschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 0,25 berechtigt. Im Übrigen bleibt der vorgenannte Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 11.05.2005 unverändert.
7. Erhöhung des in § 5 Abs. 5 der Satzung enthaltenen Genehmigten Kapitals 2006‑I, Satzungsänderung
a) In § 5 Abs. 5 der Satzung ist ein Genehmigtes Kapital 2006‑I in einer Höhe von EUR 7.481.307,00 enthalten, das den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30.04.2011 das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmal oder mehrmals durch die Ausgabe von bis zu 2.493.769 (nach dem Aktiensplit gemäß TOP 5 dieser Einladung 7.481.307) neuen und auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Der Vorstand ist berechtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen:
aa) im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, soweit dies zur Vermeidung von Spitzenbeträgen erforderlich ist; oder
bb) im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, soweit die Kapitalerhöhung zum Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, Patenten oder anderen gewerblichen Schutzrechten oder Lizenzrechten oder einer einen Betrieb bildenden Gesamtheit von Wirtschaftsgütern erfolgt; oder
cc) im Fall einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, soweit die neuen Aktien im Zuge einer Börseneinführung an einer Wertpapierbörse platziert werden.
b) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dieses Genehmigte Kapital 2006‑I um einen Betrag von EUR 577.080,00 auf EUR 8.058.387,00 zu den in § 5 Abs. 5 der Satzung enthaltenen Bedingungen zu erhöhen und die Ermächtigung zur Kapitalerhöhung bis zum 30.04.2012 zu verlängern. § 5 Abs. 5 S. 1 der Satzung ist dementsprechend wie folgt zu ändern:
„Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 30.04.2012 das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um bis zu EUR 8.058.387,00 durch Ausgabe von bis zu 8.058.387 neuen und auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2007-I).“
Im Übrigen bleibt § 5 Abs. 5 der Satzung einschließlich der Möglichkeit zum vollständigen oder teilweisen Bezugsrechtsausschluss unverändert.
8. Erhöhung des in § 5 Abs. 6 der Satzung enthaltenen Genehmigten Kapitals 2006‑II; Satzungsänderung
a) In § 5 Abs. 6 der Satzung ist ein Genehmigtes Kapital 2006‑II enthalten, das den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 30.04.2011 gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um EUR 1.956.564,00 durch die Ausgabe von bis zu 652.188 (nach dem Aktiensplit gemäß TOP 5 dieser Einladung 1.956.564) neuen und auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Mit Zustimmung des Aufsichtsrats ist der Vorstand berechtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge und darüber hinaus auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Dieses Genehmigte Kapital II soll unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erhöhte Grundkapital der Gesellschaft angepasst werden.
b) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, dieses Genehmigte Kapital 2006‑II zu den in § 5 Abs. 6 der Satzung genannten Bedingungen um EUR 58.032,00 auf EUR 2.014.596,00 zu erhöhen und die Ermächtigung zur Kapitalerhöhung bis zum 30.04.2012 zu verlängern. § 5 Abs. 6 Satz 1 der Satzung ist wie folgt zu ändern:
„Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 30.04.2012 gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um bis zu EUR 2.014.596,00 durch Ausgabe von bis zu 2.014.596 neuen und auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2007-II).“
Im Übrigen bleibt § 5 Abs. 6 der Satzung einschließlich der Möglichkeit zum vollständigen oder teilweisen Bezugsrechtsausschluss unverändert, wobei der Bezugsrechtsausschluss aufgrund anderer Kapitalmaßnahmen in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2007-II entsprechend zu berücksichtigen ist.
9. Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2007‑I, Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Wandel-/Optionsschuldverschreibungen, Satzungsänderung
Um den Handlungsspielraum der Gesellschaft an ihr im Geschäftsjahr 2006 geändertes Grundkapital anzupassen, soll das in § 5 Abs. 6 b der Satzung enthaltene Bedingte Kapital 2006-I in Höhe von EUR 5.488.686,00 und die dazu gehörige Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen, die bisher nicht ausgenutzt wurde, durch ein neues bedingtes Kapital sowie eine neue Ermächtigung ersetzt werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) Der Vorstand wird ermächtigt, Schuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 400 Mio. mit Wandlungs- oder Optionsrechten auf bis zu 6.664.626 neue, auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von bis zu EUR 6.664.626,00 („Schuldverschreibungen“) zu begeben. Die Schuldverschreibungen sind gegen Bareinlagen auszugeben. Die Ermächtigung umfasst auch die Möglichkeit, für von Konzerngesellschaften der Gesellschaft ausgegebene Schuldverschreibungen die Garantie zu übernehmen und zur Erfüllung der mit diesen Schuldverschreibungen eingeräumten Wandlungs- oder Optionsrechte Aktien der Gesellschaft zu gewähren. Die Ermächtigung gilt bis zum 30.04.2012. Die Schuldverschreibungen könnten einmalig oder mehrmals, insgesamt oder in Teilen begeben werden. Die einzelnen Teilschuldverschreibungen sind mit unter sich jeweils gleichrangigen Rechten und Pflichten zu versehen. Die Laufzeit der Wandlungs- oder Optionsrechte darf höchstens 15 Jahre betragen. Im Fall der Ausgabe von auf den Inhaber lautenden Wandelschuldverschreibungen erhalten die Inhaber der Schuldverschreibungen das Recht, ihre Teilschuldverschreibungen nach Maßgabe der Wandelanleihebedingungen in neue Aktien der Gesellschaft umzutauschen. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags einer Teilschuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine neue Aktie der Gesellschaft. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. Es kann vorgesehen werden, dass das Umtauschverhältnis und/oder der Wandlungspreis in den Anleihebedingungen variabel ist und der Wandlungspreis innerhalb einer festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses während der Laufzeit festgesetzt wird. Das Umtauschverhältnis kann auf eine volle Zahl auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Im Übrigen kann vorgesehen werden, dass Spitzen zusammengelegt und/oder in Geld ausgeglichen werden.
Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. Der Wandlungs- /Optionspreis darf 80 % des Kurses der Aktie der MorphoSys AG in der Schlussauktion im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse nicht unterschreiten. Maßgeblich dafür ist der Durchschnittsschlusskurs an den 5 (fünf) Börsenhandelstagen vor der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Ausgabe eines Angebots zur Zeichnung von Schuldverschreibungen bzw. über die Erklärung der Annahme durch die Gesellschaft nach einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten. Bei einem Bezugsrechtshandel sind die Schlusskurse an den Tagen des Bezugsrechtshandels mit Ausnahme der letzten beiden Börsentage des Bezugsrechtshandels anzusetzen. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Bedingungen der Schuldverschreibung festzulegen. Die Bedingungen können dabei auch regeln:
― ob anstelle der Erfüllung aus bedingtem Kapital eigene Aktien der MorphoSys AG oder die Zahlung des Gegenwertes in Geld oder börsennotierte Wertpapiere angeboten werden,
― ob der Wandlungs- oder Optionspreis oder das Umtauschverhältnis bei Begebung der Schuldverschreibung festzulegen oder anhand zukünftiger Börsenkurse innerhalb einer festzulegenden Bandbreite zu ermitteln ist,
― ob und wie auf ein volles Umtauschverhältnis gerundet wird,
― ob eine in bar zu leistende Zuzahlung oder ein Barausgleich bei Spitzen festgesetzt wird,
― ob ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt werden kann, bis zu dem die Wandlungs- /Optionsrechte ausgeübt werden können oder müssen,
― in welcher Währung die Schulverschreibungen begeben werden,
― ob die Wandlungs-/ Optionsrechte von ihrem Inhaber ausgeübt werden können oder müssen.
Die Schuldverschreibungen sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten; dabei können sie auch an Kreditinstitute mit der Verpflichtung ausgegeben werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht in folgenden Fällen auszuschließen:
― Sofern der Ausgabepreis für eine Schuldverschreibung deren nach anerkannten finanzmathematischen Methoden ermittelten theoretischen Marktwert nicht wesentlich unterschreitet. Dabei darf die Summe der aufgrund von Schuldverschreibungen nach dieser Ermächtigung gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG (unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen) auszugebenden Aktien zusammen mit anderen gemäß oder entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegebenen oder veräußerten Aktien 10 % des zum Zeitpunkt dieses Beschlusses vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen.
― Soweit dies zur Vermeidung von Spitzenbeträge erforderlich ist, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben.
― Um den Inhabern von Wandlungs-/ Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft zum Ausgleich von Verwässerungen des wirtschaftlichen Werts dieser Rechte Bezugsrechte in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung dieser Rechte zustehen würden.
Sofern während der Laufzeit einer Schuldverschreibung Verwässerungen des wirtschaftlichen Werts der Wandlungs-/ Optionsrechte eintreten und dafür keine Bezugsrechte als Kompensation eingeräumt werden, werden diese Rechte nach näherer Maßgabe der der Schuldverschreibung zugrunde liegenden Bedingungen – unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG – entsprechend den für die jeweilige Verwässerung geltenden Bedingungen für den Handel an der Eurex Deutschland wertwahrend angepasst, soweit die Anpassung nicht bereits durch Gesetz zwingend geregelt ist.
b) Zur Bedienung von Wandlungs- und Optionsrechten aufgrund der Ermächtigung gemäß der obigen Ziff. a wird das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 6.664.626,00 durch Ausgabe von bis zu 6.664.626 auf den Inhaber lautenden Stückaktien nach Maßgabe der obigen Ziff. a bedingt erhöht. Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Gewährung von Options- bzw. Umtauschrechten – nach Maßgabe der Options- bzw. Wandlungsbedingungen – an die Inhaber von Schuldverschreibungen, die gemäß der oben genannten Ermächtigung bis zum 30.04.2012 begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem gemäß obiger Ziff. a festzulegenden Wandlungs- bzw. Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen von ihren Wandlungsrechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber der Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen und soweit nicht eigene Aktien zur Bedienung dieser Rechte zur Verfügung gestellt werden.
c) § 5 Abs. 6 b S. 1 und S. 2 der Satzung wird dementsprechend wie folgt geändert:
„Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 6.664.626,00, eingeteilt in bis zu 6.664.626 auf den Inhaber lautende Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2007-I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als die Inhaber von Optionsscheinen bzw. Wandlungsrechten von bis zum 30.04.2012 durch die Gesellschaft gemäß dem Beschluss der Hauptversammlung vom 16.05.2007 begebenen Options- oder Wandelschuldverschreibungen von ihren Bezugsrechten Gebrauch machen oder die zur Wandlung verpflichteten Inhaber der von der Gesellschaft oder deren unmittelbaren oder mittelbaren inländischen oder ausländischen 100 %-igen Beteiligungsgesellschaften bis zum 30.04.2012 ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Wandlung erfüllen.“
Im Übrigen bleibt § 5 Abs. 6 b der Satzung unverändert.
d) Das bestehende Bedingte Kapital 2006-I gemäß § 5 Abs. 6 b der Satzung sowie die dazugehörige Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel-/ Optionsschuldverschreibungen werden mit Wirksamkeit des neuen Bedingten Kapitals 2007‑I aufgehoben. Der Vorstand wird angewiesen, den Beschluss über die Aufhebung des bestehenden Bedingten Kapitals 2006‑I gemäß § 5 Abs. 6 b der Satzung so zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass die Aufhebung nach Eintragung des unter lit. c) dieses Tagesordnungspunktes zu beschließenden neuen Bedingten Kapitals 2007-I eingetragen wird.
10. Erhöhung und Änderung des in § 5 Abs. 6 d der Satzung enthaltenen Bedingten Kapitals 2003-III, Satzungsänderung
a) Mit Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 17.05.2006 zum Tagesordnungspunkt 8 wurde der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft einmalig oder mehrmals um bis zu derzeit noch EUR 1.031.961,00 durch Ausgabe von bis zu 343.987 (nach dem Aktiensplit gemäß TOP 5 dieser Einladung 1.031.961) Inhaberaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt zu erhöhen und 343.987 Optionsrechte mit einer Laufzeit von längstens 10 Jahren an Mitglieder der Geschäftsführung sowie Arbeitnehmer der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinn der §§ 15 ff AktG auszugeben. Die Ermächtigung zur Ausgabe von bis zu 343.987 Optionsrechten endet am 30.04.2011, wobei jeweils ein Optionsrecht das Recht enthält, mit Optionsausübung eine Stückaktie der Gesellschaft zu erwerben. Des Weiteren sieht der Beschluss Folgendes vor:
aa) Die Optionsrechte sollen den Berechtigten jährlich zum Erwerb angeboten werden. Das Angebot soll jeweils mit einer Annahmefrist von längstens einem Monat während des Geschäftsjahres unterbreitet werden (Erwerbszeitraum). Nach Maßgabe der Optionsbedingungen können die Optionsrechte als übertragbar oder nicht übertragbar ausgestaltet werden. Die Optionsrechte dürfen nur an die Mitglieder der Geschäftsführung und an Mitarbeiter der MorphoSys-Gruppe gewährt und können nur ausgeübt werden, solange die Inhaber in einem Dienstverhältnis in der MorphoSys-Gruppe stehen (Bezugsberechtigte). Für die Fälle des Todes, der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, der Pensionierung, der einvernehmlichen Beendigung des Dienstverhältnisses, der Kündigung des Dienstverhältnisses sowie der Beendigung der Zugehörigkeit einer Gesellschaft zur MorphoSys-Gruppe können in den Optionsbedingungen Sonderregelungen vorgesehen werden. Der Ausgabebetrag zum Erwerb einer neuen Stückaktie entspricht dem Börsenkurs der MorphoSys-Aktie in der XETRA-Schlussauktion des zum Ausgabezeitpunkt relevanten Marktsegments der Frankfurter Wertpapierbörse an dem der jeweiligen Optionsrechtsausgabe vorangegangenen Börsenhandelstag. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt. Nach näherer Bestimmung in den Optionsbedingungen kann das Optionsrecht frühestens zwei Jahre nach dem Ausgabedatum ausgeübt werden (Wartezeit) sowie nur dann, wenn der Börsenkurs der MorphoSys-Aktie während der Laufzeit des Optionsrechts an mindestens einem Börsenhandelstag mehr als 120 % des Ausgabebetrags betragen hat (Erfolgsziel). Nach Ablauf der Wartezeit und Erreichen des Erfolgsziels kann das Optionsrecht grundsätzlich jederzeit während seiner Laufzeit nach näherer Maßgabe der Optionsbedingungen sowie unter Beachtung der Einschränkungen, sie sich aus allgemeinen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Wertpapierhandelsgesetz betreffend Insiderrecht ergeben, ausgeübt werden (Ausübungszeitraum). Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die weiteren Einzelheiten der Optionsbedingungen, der Ausgabe und Ausstattung der Optionsrechte sowie des Ausübungsverfahrens festzulegen.
bb) Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 1.031.961,00 durch Ausgabe von bis zu 343.987 auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) zu Gewährung von Optionsrechten an die Berechtigten gemäß Ziff. aa nach Maßgabe der Optionsbedingungen bedingt erhöht. Die Ausgabe der Aktien erfolgt zu den gemäß Ziff. aa festgelegten Bedingungen einschließlich des Ausgabebetrages. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, als Optionsrechte ausgegeben werden und die Inhaber von ihrem Recht zum Erwerb neuer Aktien Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen – sofern sie durch Ausübung bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen – von Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil.
b) Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, (i) das Bedingte Kapital 2003‑III in Höhe von derzeit noch EUR 1.031.961,00 sowie die dazugehörige Ermächtigung zur Ausgabe von noch bis zu 343.987 Optionsrechten an Mitglieder der Geschäftsführung sowie Arbeitnehmer der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen um EUR 291.525,00 auf EUR 1.323.486,00 bzw. um 97.175 (nach dem Aktiensplit gemäß TOP 5 dieser Einladung 291.525) auf 441.162 (nach dem Aktiensplit gemäß TOP 5 dieser Einladung 1.323.486) Optionsrechte zu den in Tagesordnungspunkt 8 der ordentlichen Hauptversammlung vom 17.05.2006 enthaltenen Bedingungen zu erhöhen, wobei 206.858 (nach dem Aktiensplit gemäß TOP 5 dieser Einladung 620.574) Optionsrechte an Mitarbeiter der Gesellschaft im In- und Ausland sowie 234.304 (nach dem Aktiensplit gemäß TOP 5 dieser Einladung 702.912) Optionsrechte an Mitglieder der Geschäftsführung im In- und Ausland ausgegeben werden können, (ii) die Ermächtigung zur Ausgabe von Optionsrechten bis zum 30.04.2012 zu verlängern sowie (iii) § 5 Abs. 6 d S. 1 und 2 der Satzung wie folgt zu ändern:
„Das Grundkapital der Gesellschaft ist um weitere EUR 1.323.486,00, eingeteilt in bis zu 1.323.486 auf den Inhaber lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2007-II). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, als die Inhaber von Optionsrechten, die von der Gesellschaft aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung bis zum 30.04.2012 begeben werden, von ihrem Ausübungsrecht Gebrauch machen.“
Im Übrigen bleibt § 5 Abs. 6 d der Satzung unverändert.
11. Zustimmung nach § 30b Abs. 3 Nr. 1a Wertpapierhandelsgesetz
Der bereits erfolgreich praktizierte elektronische Versand von Hauptversammlungsunterlagen an die Aktionäre soll auch in Zukunft möglich sein. Das am 20.01.2007 in Kraft getretene Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.12.2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG) verlangt jedoch als Voraussetzung eines elektronischen Versands unter anderem von Hauptversammlungsunterlagen zusätzlich zur u.a. erforderlichen individuellen Zustimmung des betreffenden Aktionärs die Zustimmung der Hauptversammlung zu dieser Art der Informationsübermittlung. Daher schlagen Aufsichtsrat und Vorstand vor, wie folgt zu beschließen:
„Die Hauptversammlung der Gesellschaft stimmt der Übermittlung von Informationen an die Inhaber an der Börse zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft im Wege der Datenfernübertragung zu.“
12. Änderung des § 10 der Satzung (Beschlüsse des Aufsichtsrats)
Die Bestimmungen der Satzung über die Einberufung und Abhaltung von Sitzungen des Aufsichtsrats sowie über die Möglichkeiten der Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen sollen aktualisiert und weiter für die Nutzung moderner Kommunikationsmittel geöffnet werden. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen deshalb vor, § 10 der Satzung wie folgt zu ändern:
„ § 10 (Beschlüsse des Aufsichtsrats)
(1) Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden vom Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung von einem Stellvertreter, unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Diese Frist kann in dringenden Fällen abgekürzt werden. Die Einberufung kann schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder mit Hilfe sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel erfolgen, soweit diese geeignet sind, den Nachweis des Zugangs zu erbringen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen sowie die Regelungen der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.
(2) Schriftliche, fernmündliche, per Telefax oder mit Hilfe sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel (z. B. per E-Mail) durchgeführte Sitzungen und Beschlussfassungen oder die Teilnahme einzelner Mitglieder des Aufsichtsrats an Sitzungen und Beschlussfassungen unter Ausnutzung gebräuchlicher Kommunikationsmittel sind zulässig, es sei denn der Aufsichtsratsvorsitzende ordnet im Einzelfall etwas anderes an.
(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens jedoch drei Mitglieder, aus denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnehmen und sich unter ihnen der Vorsitzende oder sein Stellvertreter befindet.
(4) Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende.
(5) Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, zu unterzeichnen ist. Dies gilt entsprechend für schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder mit Hilfe sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel (z. B. per E-Mail oder Videokonferenz) gefasste Beschlüsse.
(6) Willenserklärungen des Aufsichtsrats werden namens des Aufsichtsrats durch den Vorsitzenden abgegeben.“
13. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien sowie zum Ausschluss des Bezugs- und Andienungsrechts
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die bisherige von der ordentlichen Hauptversammlung 2006 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gem. § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG durch folgende Ermächtigung zu ersetzen:
a) Die Gesellschaft wird dazu ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Dabei dürfen auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben hat oder noch besitzt oder die ihr gemäß den § 71 d und 71 e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des jeweiligen Grundkapitals entfallen. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals durch die Gesellschaft, aber auch durch ihre Konzernunternehmen oder für ihre oder deren Rechnung durch Dritte ausgenutzt werden. Die Ermächtigung wird am 17.05.2007 wirksam und gilt bis zum 31.10.2008.
b) Der Erwerb der Aktien der MorphoSys AG ("MorphoSys-Aktien") erfolgt nach Wahl des Vorstands (1) als Kauf über die Börse oder (2) mittels einer öffentlichen Kaufofferte.
(1) Erfolgt der Erwerb der MorphoSys-Aktien als Kauf über die Börse, darf der gezahlte Kaufpreis je MorphoSys-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am Handelstag durch die Eröffnungsauktion ermittelten Kurs einer MorphoSys-Aktie im XETRA-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) um nicht mehr als 10 % überschreiten und um nicht mehr als 10 % unterschreiten.
(2) Beim Erwerb über eine öffentliche Kaufofferte kann die Gesellschaft (i) ein formelles Angebot veröffentlichen oder (ii) zur Abgabe von Angeboten öffentlich auffordern.
(i) Wird ein formelles Angebot der Gesellschaft veröffentlicht, so legt die Gesellschaft einen Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne je MorphoSys-Aktie fest. Im Fall der Festlegung einer Kaufpreisspanne wird der endgültige Preis aus den vorliegenden Annahmeerklärungen ermittelt. Das Angebot kann eine Annahmefrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne während der Annahmefrist anzupassen, wenn sich nach der Veröffentlichung eines formellen Angebots während der Annahmefrist erhebliche Kursbewegungen ergeben. Der Kaufpreis bzw. die Kaufpreisspanne je MorphoSys-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Schlusskurs einer MorphoSys-Aktie im XETRA-Handel an den letzten 5 Börsenhandelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr als 20 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Stichtag ist dabei der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über das formelle Angebot. Im Fall einer Angebotsanpassung tritt an seine Stelle der Tag der endgültigen Entscheidung des Vorstands über die Anpassung. Sofern die Anzahl der angedienten MorphoSys-Aktien die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten MorphoSys-Aktien erfolgt. Ebenso kann eine bevorrechtigte Berücksichtigung geringerer Stückzahlen bis zu 150 Stück angedienter MorphoSys-Aktien je Aktionär vorgesehen werden.
(ii) Fordert die Gesellschaft zur Abgabe von Angeboten, MorphoSys-Aktien zu verkaufen, öffentlich auf, so kann sie bei der Aufforderung eine Kaufpreisspanne festlegen, innerhalb derer Angebote abgegeben werden können. Die Aufforderung kann eine Angebotsfrist, Bedingungen sowie die Möglichkeit vorsehen, die Kaufpreisspanne während der Angebotsfrist anzupassen, wenn sich nach der Veröffentlichung der Aufforderung während der Angebotsfrist erhebliche Kursbewegungen ergeben. Bei der Annahme wird aus den vorliegenden Verkaufsangeboten der endgültige Kaufpreis ermittelt. Der Kaufpreis bzw. die Kaufpreisspanne je MorphoSys-Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den durchschnittlichen Schlusskurs einer MorphoSys-Aktie im XETRA-Handel an den letzten 5 Börsenhandelstagen vor dem Stichtag um nicht mehr als 20 % überschreiten und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Stichtag ist dabei der Tag, an dem die Angebote von der Gesellschaft angenommen werden. Sofern die Anzahl der zum Kauf angebotenen MorphoSys-Aktien die von der Gesellschaft insgesamt zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, kann das Andienungsrecht der Aktionäre insoweit ausgeschlossen werden, als die Annahme nach dem Verhältnis der angebotenen MorphoSys-Aktien erfolgt. Ebenso kann die bevorrechtigte Annahme geringerer Stückzahlen bis zu 150 Stück angedienter MorphoSys-Aktien je Aktionär vorgesehen werden.
c) Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch insbesondere wie folgt zu verwenden:
(1) Sie können mit Zustimmung des Aufsichtsrats eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf.
(2) Sie können zur Erfüllung von Wandel- oder Optionsrechten, die von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft eingeräumt wurden, verwendet werden. Sofern die Aktien zur Erfüllung von solchen Wandel- oder Optionsrechten ausgegeben wurden, die in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG (unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen nahe am Börsenpreis) ausgegeben wurden, dürfen sie insgesamt 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt ihrer Verwendung nicht übersteigen. Auf diese Begrenzung sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung dieser Vorschrift während der Laufzeit dieser Ermächtigung zu diesem Zeitpunkt ausgegeben oder veräußert wurden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die aufgrund von Wandlungs- oder Optionsrechten ausgegeben wurden bzw. noch auszugeben sind, die zu diesem Zeitpunkt entsprechend dieser Vorschrift ausgegeben worden sind.
(3) Sie können im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen, betrieblichen Vermögensgegenständen, gewerblichen Schutzrechten oder Lizenzrechten als Akquisitionswährung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre verwendet werden.
d) Die Ermächtigungen unter Ziff. c) können einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam, ganz oder in Teilen ausgenutzt werden.
e) Das Bezugsrecht der Aktionäre auf erworbene eigene Aktien wird insoweit ausgeschlossen, als diese Aktien gemäß der vorstehenden Ermächtigung unter Ziff. c) (2) und (3) verwendet werden.
14. Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2007
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftprüfungsgesellschaft KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2007 zu wählen.
Teilnahme an der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind von den insgesamt ausgegebenen 6.724.410 Stückaktien der Gesellschaft 6.724.410 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 17 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich (i) spätestens bis zum 09.05.2007 in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache angemeldet und (ii) ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Ausübung ihres Stimmrechts dadurch nachgewiesen haben, dass sie spätestens ebenfalls bis zum 09.05.2007 einen in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweis über ihren Anteilsbesitz durch das Depot führende Institut vorgelegt haben. Dieser Nachweis hat sich auf den gesetzlich festgelegten Termin (record date), d. h. auf den Beginn des 25.04.2007, zu beziehen. Für die Einhaltung der zuvor genannten Frist des 09.05.2007 ist jeweils der Eingang bei der Gesellschaft maßgeblich. Die Anmeldung sowie die Vorlage des Nachweises über den Anteilsbesitz sind an folgende Adresse zu richten:
MorphoSys AG
c/o Deutsche Bank AG
General Meetings
60272 Frankfurt
Stimmrechtsvertretung
Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen in Textform Bevollmächtigten, z.B. durch die Depot führende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person seiner Wahl, ausüben lassen. Ein entsprechendes Vollmachtsformular befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die dem Aktionär nach form- und fristgerechter Anmeldung übersandt wird.
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Der Stimmrechtsvertreter kann auch durch (Computer-) Fax oder elektronische Nachricht (E-Mail) bevollmächtigt werden und wird in der Hauptversammlung gemäß der erteilten Weisung abstimmen. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären bei der Bestellung der Eintrittskarte mit zugeschickt. Zur Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters bitten wir Sie, eine Eintrittskarte bei vorher genannter Anmeldestelle zu bestellen, das dieser beigefügte Vollmachts- und Weisungsformular auszufüllen und bis zum 15.05.2007 eingehend an die dort angegebene Postadresse zurückzusenden. Entsprechende Informationen stehen den Aktionären auch auf der Internetseite des Unternehmens unter http://www.morphosys.de/hv zur Verfügung.
Während der Hauptversammlung kann der Stimmrechtsvertreter für eine Weisungserteilung bzw. Änderung der Weisung noch bis zum Ende der Generaldebatte unter der Faxnummer 089/89927-5333 erreicht werden.
Anfragen und Gegenanträge
Anfragen oder Anträge zur Hauptversammlung richten Sie bitte ausschließlich an folgende Adresse:
MorphoSys AG
HV-Stelle/Investor Relations
Lena-Christ-Str. 48
82152 Martinsried/ Planegg
Fax: +49 (0) 89 / 899 27 – 5333
E-Mail: investors@morphosys.com
Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären, gegebenenfalls mit der Stellungnahme der Gesellschaft, unverzüglich nach dem Eingang auf der Internetseite http://www.morphosys.de/hv veröffentlichen. Es werden alle bis zum 02.05.2006 (24:00 Uhr) eingehenden Anträge zu den Tagesordnungspunkten berücksichtigt.
Martinsried/Planegg, im März 2007
Der Vorstand
Berichte des Vorstands der MorphoSys AG an die Hauptversammlung zu den Tagesordnungspunkten 7, 8, 9, 10 und 13
1. Bericht zum Tagesordnungspunkt 7 gemäß §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 AktG
Die angemessene Ausstattung mit Eigenkapital ist die Grundlage der geschäftlichen Entwicklung der Gesellschaft im kostenintensiven Tätigkeitsbereich der Biotechnologie. Die Gesellschaft muss über den notwendigen Handlungsspielraum verfügen, um sich jederzeit und gemäß der jeweiligen Marktlage Eigenmittel beschaffen zu können. Um diesen Bedürfnissen gerecht zu werden, soll das in § 5 Abs. 5 der Satzung enthaltene Genehmigte Kapital 2006‑I erhöht werden. Der Vorstand soll dadurch weiterhin die Möglichkeit erhalten, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach § 202 Abs. 3 AktG in flexibler Weise Aktien der Gesellschaft zur Verfügung zu haben. Im Fall einer Barkapitalerhöhung ist der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß Ziff. aa des Tagesordnungspunktes 7 a erforderlich, um Spitzenbeträge zu vermeiden. Insoweit erfolgt der Ausschluss des Bezugsrechts aus Gründen der praktischen Handhabung. Im Fall einer Sachkapitalerhöhung ist der Ausschluss des Bezugsrechts gemäß Ziff. bb des Tagesordnungspunktes 7 a erforderlich, um die mit dieser Kapitalmaßnahme verfolgten Ziele zu erreichen. Die Gesellschaft soll in die Lage versetzt werden, durch den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen oder für das Unternehmen besonders wichtigen Wirtschaftsgütern (vor allem gewerblichen Schutzrechten) weiter zu wachsen und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Wesentlicher Bestandteil der der Gesellschaft gehörenden gewerblichen Schutzrechte sind die „HUCAL® Bibliotheken“, zu deren Erstellung und Nutzung die Gesellschaft ihrerseits bestimmter Nutzungsrechte an Rechten Dritter bedarf. So wurde in der Vergangenheit bereits mehrmals der Erwerb von Lizenzrechten, die für den Unternehmenszweck der Gesellschaft von besonderer Bedeutung waren, durch eine Sachkapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss erfolgreich finanziert und damit die HUCAL® Bibliothek Wert steigernd erweitert. Dies trug seinerseits zur Steigerung des Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft bei, wovon auch die Aktionäre profitierten und der Ausschluss ihres Bezugsrechts kompensiert wurde. Um in Zukunft an dieser Unternehmensstrategie festhalten zu können, ist die vorgeschlagene Erhöhung des Genehmigten Kapitals 2006-I erforderlich. Allein dies gewährleistet den liquiditätsschonenden Erwerb insbesondere von Unternehmensbeteiligungen und gewerblichen Schutzrechten, die für den Ausbau der Marktposition der Gesellschaft notwendig sind. Es wäre der Gesellschaft nicht möglich, einen solchen Erwerb allein mit Barmitteln zu finanzieren, zumal auch die Lizenzgeber bzw. Verkäufer häufig darauf bestehen, als Gegenleistung Aktien zu erwerben, da dies für sie wirtschaftlich vorteilhaft sein kann. Die Möglichkeit, ihre Aktien als Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der Gesellschaft damit den notwendigen Spielraum, solche sich bietenden Akquisitionsgelegenheiten schnell und flexibel auszunutzen. Der Bezugsrechtsausschuss ist in diesen Fällen notwendig, da die Akquisitionen kurzfristig erfolgen müssen und in der Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden können. Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses gemäß Ziff. cc des Tagesordnungspunktes 7 a soll eine weitere Emission von Aktien der Gesellschaft an in- und/oder ausländischen Börsen ermöglichen, soweit dies die Marktverhältnisse zulassen und dem weiteren Wachstum der Gesellschaft dient. Der dazu erforderliche Bezugsrechtsausschluss gewährleistet ein sinnvolles Platzierungsvolumen und die optimale Verwertung der neuen Aktien. Die Wahrung des Bezugsrechts der Aktionäre würde demgegenüber zu erheblichen technischen Schwierigkeiten bei der Platzierung der neuen Aktien führen und es verhindern, dass ein bestmöglicher Emissionspreis erzielt wird. Durch den Bezugsrechtsausschluss soll insbesondere auch die Grundlage für ein so genanntes Dual Listing an einer ausländischen Börse (z.B. NASDAQ) geschaffen werden. Aufgrund einer breit gestreuten und internationalen Finanzierungsbasis soll die Gesellschaft gegen Kapitalmarktschwankungen besser geschützt und sollen lokale Veränderungen der Kapitalkosten bestmöglich neutralisiert werden. Eine internationale Anlegerstruktur begründet eine höhere Marktliquidität, vermindert die Abhängigkeit der Gesellschaft von einzelnen Investoren und erschwert feindliche Übernahmeversuche. Im internationalen Umfeld der Biotechnologie erleichtert eine zweite Börsenzulassung zudem die Akquisition von Unternehmensbeteiligungen durch Aktientausch. Dies gilt vor allem in dem für die Gesellschaft besonders wichtigen US-Markt.
2. Bericht zum Tagesordnungspunkt 8 gemäß §§ 203 Abs. 2 S. 2, 186 Abs. 4 AktG
Die zu diesem Tagesordnungspunkt vorgeschlagene Erhöhung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2006-II erlaubt es dem Vorstand, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG in Höhe des gesamten neuen Genehmigten Kapitals 2006-II auszuschließen, sofern der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenkurs der bereits börsennotierten Aktien gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich unterschreitet. Dieser gesetzlich zulässige Bezugsrechtsausschluss ermöglicht es dem Vorstand, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel der Gesellschaft zu erzielen. Die Höhe des neuen Genehmigten Kapitals 2007-II hält sich an die gesetzlichen Vorgaben des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG, wonach der Ausschluss des Bezugsrechts zulässig ist, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Andere Kapitalmaßnahmen, die ebenfalls einen Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 2 S. 4 AktG vorsehen, sind insoweit zu berücksichtigen. Darüber hinaus ermöglicht der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge, dass runde Beträge ausgenutzt werden können und damit die Durchführung der Kapitalerhöhung vereinfacht wird.
3. Bericht zum Tagesordnungspunkt 9 gemäß §§ 221 Abs. 4, 186 Abs. 4 AktG
Die vorgeschlagene Neuschaffung des Bedingten Kapitals 2007-I sowie die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- /Optionsverschreibungen soll im Interesse der Gesellschaft die möglichst günstige Ausgabe von im besonderen Maße den Anforderungen der Kapitalmärkte entsprechenden Schuldverschreibungen erlauben. Es wird dadurch eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft gewährleistet, die eine wesentliche Grundlage für ihre wirtschaftliche Entwicklung im kostenintensiven Bereich der Biotechnologie ist. Durch die Ausgabe von Wandel-/Optionsverschreibungen („Schuldverschreibungen“) kann die Gesellschaft je nach Marktlage attraktive Finanzierungsmöglichkeiten nutzen, um zinsgünstig Fremdkapital aufzunehmen. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass Schuldverschreibungen über bis zu EUR 400 Mio. mit Wandel /Optionsrechten auf Aktien der MorphoSys AG ausgegeben werden können. Die Ermächtigung ist bis zum 30.04.2012 befristet. Für die zur Erfüllung nach dieser Ermächtigung möglicherweise auszugebenden Aktien soll ein neues Bedingtes Kapital 2007-I geschaffen werden. Die von der ordentlichen Hauptversammlung am 17.05.2006 ausgesprochene Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen wird mit Wirksamkeit der neuen Ermächtigung nicht mehr weitergeführt. Das bisherige Bedingte Kapital 2006‑I wird damit gelöscht. Die näheren Einzelheiten der Schuldverschreibungsbedingungen sind vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Die Schuldverschreibungen können am Markt entweder in Form der Abgabe eines Angebots zur Zeichnung oder in Form einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten platziert werden. Der anteilige Betrag am Grundkapital der je Teilschuldverschreibung zu beziehenden Aktien darf den Nennbetrag der Teilschuldverschreibung nicht übersteigen. Der jeweils festzusetzende oder innerhalb einer festzulegenden Bandbreite anhand von zukünftigen Börsenkursen zu ermittelnde Wandlungs- /Optionspreis bzw. das Umtauschverhältnis für eine Aktie muss mindestens 80 % des Durchschnitts der Schlusskurse an den 5 (fünf) XETRA-Börsenhandelstagen vor der Entscheidung des Vorstands über die Abgabe bzw. die Annahme eines Angebots entsprechen. Den Inhaber von Schuldverschreibungen soll auch die Möglichkeit geboten werden können, bei der Erfüllung der Schuldverschreibungen anstelle von Aktien aus dem bedingten Kapital eigene Aktien der MorphoSys AG, einem Barausgleich oder die Übereignung von börsennotierten Wertpapieren zu akzeptieren. Grundsätzlich besteht ein Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen. Der Vorstand soll allerdings in einigen Fällen ermächtigt sein, das Bezugsrecht mit Zustimmung des Aufsichtsrats auszuschließen. Ein Bezugsrechtsausschluss ist danach zulässig, wenn der Ausgabepreis der Schuldverschreibung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ihren Marktwert nicht wesentlich unterschreitet und der Ausgabeumfang 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigt. Dies kann zweckmäßig sein, um eine Schuldverschreibung schnell und flexibel zu attraktiven Konditionen am Markt platzieren zu können. Die Aktienmärkte sind in den letzten Jahren deutlich volatiler geworden. Die Erzielung eines möglichst hohen Emissionserlöses hängt daher in verstärktem Maße davon ab, ob auf Marktentwicklungen flexibel reagiert werden kann. Für die Gesellschaft günstige, möglichst marktnahe Konditionen können nur festgesetzt werden, wenn die Gesellschaft an diese nicht für einen zu langen Angebotszeitraum gebunden ist. Ansonsten wäre, um die Attraktivität der Konditionen und damit die Erfolgschancen der Emission für den ganzen Angebotszeitraum sicherzustellen, ein nicht unerheblicher Sicherheitsabschlag erforderlich. Eine Emission mit Bezugsrecht der Aktionäre bedeutet, dass bis zum Ablauf der Bezugsfrist Unsicherheit besteht, in welchem Umfang Bezugsrechte ausgeübt werden und in welchem Umfang eine Platzierung bei ausstehenden Investoren stattfinden kann. Dies erschwert eine erfolgreiche Platzierung. Deshalb kann ein Bezugsrechtsausschluss zweckmäßig sein, um eine Schuldverschreibung schnell und flexibel zu attraktiven Konditionen am Markt zu platzieren. Die Interessen der Aktionäre werden dadurch gewahrt, dass die Schuldverschreibungen nicht wesentlich unter dem theoretischen Marktwert ausgegeben werden. Dabei ist der theoretische Marktwert anhand von anerkannten finanzmathematischen Methoden zu ermitteln. Der Vorstand wird bei seiner Preisfestsetzung unter Berücksichtigung der jeweiligen Situation am Kapitalmarkt den Abschlag vom Börsenkurs so gering wie möglich halten, so dass den Aktionären durch den Bezugsrechtsausschluss kein nennenswerter wirtschaftlicher Nachteil entsteht. Sie haben zudem die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft zu annähernd gleichen Bedingungen im Wege eines Erwerbs der erforderlichen Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Die übrigen vorgeschlagenen Fälle des Bezugsrechtsausschlusses dienen lediglich dazu, die Ausgabe von Schuldverschreibungen zu vereinfachen. Der Ausschluss bei Spitzenbeträgen ist sinnvoll und marktkonform, weil die Kosten eines Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen zu hoch wären. Außerdem ist es üblich, dass den Inhabern bereits ausgegebener Schuldverschreibungen ein Bezugsrecht im Fall einer weiteren teilweisen Ausnutzung der Ermächtigung zur Begebung von Schuldverschreibungen zugestanden wird, damit der Wandlungs- /Optionspreis der bereits ausgegebenen Schuldverschreibungen nicht nach den bestehenden Wandlungs- /Optionsbedingungen ermäßigt zu werden braucht (Verwässerungsschutz). Damit können die Schuldverschreibungen in mehreren Tranchen attraktiver platziert werden.
4. Bericht zum Tagesordnungspunkt 10
Es ist national und international üblich, für die Mitglieder der Geschäftsführung sowie für die Arbeitnehmer durch die Einräumung von Rechten zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft einen besonderen Leistungsanreiz zu schaffen und sie damit stärker an das Unternehmen zu binden. Diesem Zweck soll die Erhöhung des Bedingten Kapitals 2003-III dienen. Die Mitarbeiter sollen am Erfolg ihres Einsatzes, der dem Unternehmen und seinen Aktionären zugute kommt, durch Ausübung der eingeräumten Rechte teilhaben können. Diese von der Gesellschaft bereits seit längerem gehandhabte Praxis möchte sie auch in Zukunft fortsetzen, um ihre Attraktivität für die vorhandenen und künftig eintretenden Mitarbeiter zu sichern. Als Instrument zur Erfolgsbeteiligung sollen Optionsrechte dienen, die den Teilnahmeberechtigten zum Erwerb anzubieten sind. Zur Sicherung der mit den Optionsrechten verbundenen Rechte zum Erwerb neuer Stückaktien der MorphoSys AG wird ein erhöhtes Bedingtes Kapital 2007-II vorgeschlagen. Zusammen mit den bereits in § 5 der Satzung enthaltenen bedingten Kapitalia steht damit ein Betrag in Höhe von 10 % des bei der Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals für die Ausgabe von Naked Warrants an Mitarbeiter zur Verfügung. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 192 Abs. 3 S. 1 AktG. Durch die in der Ermächtigung festgelegten Erfolgsziele sind Vorteile aus den Optionsrechten für die Begünstigten an den nachhaltigen Erfolg der MorphoSys-Gruppe gebunden. Das Recht zum Erwerb neuer Aktien kann frühestens zwei Jahre nach Ausgabe der jeweiligen Optionsrechte sowie nur dann ausgeübt werden, wenn die im vorgeschlagenen Beschluss definierten Erfolgsziele erreicht sind.
5. Bericht zum Tagesordnungspunkt 13 gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 AktG
Der MorphoSys AG soll auch in der diesjährigen Hauptversammlung wieder die Möglichkeit gegeben werden, eigene Aktien zu erwerben. Der Erwerb kann als Verkauf über die Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots durchgeführt werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot die Anzahl der angedienten bzw. angebotenen Aktien die zum Erwerb vorgesehene Aktienanzahl übersteigt, kann der Erwerb bzw. die Annahme unter Ausschluss des Andienungsrechts der Aktionäre nach dem Verhältnis der angedienten bzw. angebotenen Aktien erfolgen, um das Erwerbsverfahren zu vereinfachen. Die Gesellschaft soll die gemäß dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien auch zur Erfüllung von Wandel- oder Optionsrechten, die von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft eingeräumt wurden, einsetzen können. Der Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre in entsprechender Anwendung des §186 Abs. 3 S. 4 AktG ist dafür Voraussetzung, da es allein dadurch dem Vorstand ermöglicht wird, das Eigenkapital der Gesellschaft unter Wahrung der Belange der Gesellschaft flexibel an die jeweiligen geschäftlichen Erfordernisse anzupassen und kurzfristig auf günstige Börsensituationen zu reagieren. Die vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft außerdem, eigene Aktien zu erwerben, um diese als Gegenleistung für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen zur Verfügung zu haben. Unternehmenserweiterungen, die durch einen Unternehmens- oder Beteiligungserwerb erfolgen, erfordern in der Regel rasche Entscheidungen. Durch die vorgesehene Ermächtigung kann der Vorstand auf dem nationalen und internationalen Markt flexibel auf vorteilhafte Angebote und sich ansonsten bietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung durch den Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensbeteiligungen gegen Ausgabe von Aktien im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre ausnutzen. Außerdem sollen die gemäß dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden können.
Martinsried/Planegg, im März 2007
Der Vorstand
http://212.14.81.205/uploads/...rphoSys_HV-Einladung-2007_d_final.pdf
5. Neueinteilung des Grundkapitals (Aktiensplit)
Das Grundkapital der Gesellschaft soll dergestalt neu eingeteilt werden, dass eine
bestehende Stückaktie der MorphoSys AG mit einem auf sie entfallenden anteiligen
Betrag am Grundkapital in Höhe von EUR 3,00 in drei Stückaktien mit einem auf das
Grundkapital entfallenden anteiligen Betrag von jeweils EUR 1,00 geteilt wird
(Aktiensplit). Damit verdreifacht sich die Anzahl der Aktien, ohne dass der Gesellschaft
neue Mittel zugeführt werden. Die Maßnahme bezweckt, den Börsenpreis für eine
Aktie der MorphoSys AG zu reduzieren und damit die Aktie „leichter“ zu machen.
Dadurch soll die Liquidität der Aktie erhöht werden, wodurch nach der Einschätzung
des Vorstands und Aufsichtsrats die Attraktivität der MorphoSys-Aktien insbesondere
für Privatanleger steigt. Diejenigen Satzungsbestimmungen, die an die Zahl der Aktien
anknüpfen, sollen dem Aktiensplit entsprechend angepasst werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
a) Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 20.145.966,00, eingeteilt in
6.715.322 nennwertlose, auf den Inhaber lautende Aktien (Stückaktien) (Stand
zum 30.01.2007), wird durch einen Aktiensplit im Verhältnis 1:3 neu eingeteilt. An
die Stelle jeweils einer Stückaktie mit einem auf sie entfallenden anteiligen Betrag
am Grundkapital von bisher EUR 3,00 treten drei Aktien mit einem auf die einzelne
Stückaktie entfallenden Anteil am Grundkapital von EUR 1,00. Das Grundkapital ist
nunmehr eingeteilt in 20.145.966 nennwertlose, auf den Inhaber lautende
Stückaktien.
b) Zur Anpassung an den unter der Ziff. a) gefassten Beschluss wird § 5 der Satzung
teilweise wie folgt neu gefasst:
- § 5 Abs. 2: „Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 20.145.966nennwertlose, auf den Inhaber lautende Stückaktien.“
- § 5 Abs. 4 Satz 1: „Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zuEUR 46.785,00, eingeteilt in bis zu 46.785 auf den Inhaber lautende Aktien
ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 1998-I).“
- § 5 Abs. 5 Satz 1: „Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung desAufsichtsrats bis zum 30.04.2011 das Grundkapital der Gesellschaft gegen
Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch
höchstens um bis zu EUR 7.481.307,00 durch Ausgabe von bis zu 7.481.307
neuen und auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes
Kapital 2006-I).“
- § 5 Abs. 6 Satz 1: „Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung desAufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 30.04.2011
gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um
bis zu EUR 1.956.564,00 durch Ausgabe von bis zu 1.956.564 neuen und auf
den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2006-II).“
- § 5 Abs. 6 a) Satz 1: „Das Grundkapital der Gesellschaft ist um weitereEUR 644.325,00, eingeteilt in bis zu 644.325 auf den Inhaber lautende Aktien
ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 1999-I).
- § 5 Abs. 6 b) Satz 1: „Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zuEUR 5.488.686,00, eingeteilt in bis zu 5.488.686 auf den Inhaber lautende
Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2006-I).“
- § 5 Abs. 6 c) Satz 1: „Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zuEUR 1.393.761,00 durch die Ausgabe von bis zu 1.393.761 Stück neuen
Stammaktien der Gesellschaft ohne Nennbetrag bedingt erhöht (Bedingtes
Kapital 2003-II).“
- § 5 Abs. 6 d) Satz 1: „Das Grundkapital der Gesellschaft ist um weitereEUR 1.031.961,00, eingeteilt in bis zu 1.031.961 auf den Inhaber lautende
Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2003-
III).“
Fonds-Spezial
Biotechnologie steht vor einem Comeback
von Gerd Hübner
Während Anleger Biotechnologieaktien meiden, investieren Pharmakonzerne in diese Branche riesige Summen. Der Gesundheitsmarkt bietet Experten zufolge enorme Gewinnchancen.
Das Jahr 2006 war für die Biotechnologiebranche ein rekordverdächtiges. Rund 30 Mrd. Dollar gaben Pharmakonzerne für Übernahmen in diesem Sektor aus. Im bisher besten Jahr, 2001, waren es gerade 21,2 Mrd. Dollar.
Gerade Anleger dürfte das überraschen, denn sie behandelten die Biotechnologiebranche zuletzt recht stiefmütterlich. Während fast alle Märkte, egal ob etablierte Aktienindizes oder Schwellenländerbörsen, in den vergangenen Jahren deutlich zulegten, stagnierte der Nasdaq-Biotech-Index nahezu bei 750 Punkten.
Vorsichtige Anleger
Kaum erfolgreicher waren Biotechnologiefonds. Auf Sicht von drei Jahren liegen sie im Durchschnitt mit 2,2 Prozent im Minus, in den vergangenen zwölf Monaten verloren sie 15 Prozent an Wert. "Nach den schlimmen Erfahrungen mit der New Economy, als auch die Kurse von Biotechnologie-Aktien senkrecht in den Himmel stiegen und anschließend abstürzten, sind die Anleger sehr vorsichtig geworden", sagt Rainer Strohmenger vom Risikokapitalgeber Wellington Partners.
"Wenn man davon ausgeht, dass die fundamentale, langfristige Geschichte stimmt, dann stellt der Biotechnologiesektor heute eine hochinteressante Investmentmöglichkeit dar", sagt Strohmenger. Eine Einschätzung, für die es gute Gründe gibt. An Krebs erkranken jährlich in Amerika, Europa und Japan rund 3,5 Millionen Menschen - Tendenz steigend. Auch Stoffwechselerkrankungen, chronische Erkrankungen oder Alzheimer sind auf dem Vormarsch. Zudem stellt die Überalterung der Bevölkerung in den Industrienationen eine Herausforderung für die Gesundheitsbranche dar.
Innovative Methoden
Ein riesiger Markt mit enormen Gewinnchancen. Doch gerade jetzt lässt die Innovationskraft der Pharmabranche nach. Konzerne wie Pfizer, GlaxoSmithKline oder AstraZeneca setzten in der Vergangenheit überwiegend auf bekannte Wirkungsmechanismen, die nur geringe Verbesserungen im Vergleich zu den am Markt befindlichen Arzneimitteln bewirkten.
Echte Innovationen sind rar. Dazu kommt, dass bei vielen erfolgreichen Medikamenten in nächster Zeit der Patentschutz ausläuft, was die Generikafirmen auf den Plan ruft. Sinkende Umsätze und einbrechende Gewinne sind die Folge.
"Zudem sind Forschungstrends schnelllebig", sagt Strohmenger. Hier könne ein Unternehmen nur Erfolg haben, wenn es die Forschung klein und flexibel gestaltet. Im Gegensatz zu Pharmakonzernen suchen Biotechunternehmen häufig nach innovativen Methoden, um neue Krankheiten zu bekämpfen.
Dies wird auch an den Zulassungszahlen deutlich. Kamen am amerikanischen Markt 1995 weniger als 50 Medikamente aus den Biotechnologielabors, so stieg diese Zahl bis 2005 auf über 200 an. Entsprechend gut läuft es bei jenen Firmen, die inzwischen Gewinne erzielen. Während der erwartete Ertragszuwachs im Pharmabereich bei fünf bis acht Prozent pro Jahr liegt, beträgt er bei den Biotechnologiefirmen zwischen 15 und 20 Prozent.
Es ist also kaum überraschend, dass die Pharmariesen bereit sind, horrende Summen in die junge Branche zu investieren und hohe Prämien bei Übernahmen zu zahlen. Für Vicuron Pharmaceuticals bezahlte Pfizer im Jahr 2005 rund 84 Prozent mehr als den damaligen Aktienkurs, bei der Übernahme von Esperion Pharmaceuticals waren es 54 Prozent. Der Wert, den Pharmaunternehmen derzeit börsennotierten Biotechfirmen beimessen, steht damit in deutlichem Gegensatz zu deren Bewertung am Aktienmarkt.
Riskante Investments
"Doch aufgrund des zukünftigen Marktpotenzials entsprechen die Summen, die die strategischen Käufer heute zahlen, langfristig eher dem wahren Wert, der in diesen Unternehmen schlummert", sagt Strohmenger. Für langfristig orientierte Investoren bietet dies eine Chance.
Das Problem: Einzelinvestments sind hochriskant. Selbst Experten tun sich zuweilen schwer, die Gewinner von morgen zu identifizieren. In dieser Branche sind Fonds deshalb eine kaum zu schlagende Alternative. Doch sind auch sie nicht risikolos. Im Durchschnitt liegen die Kursschwankungen der Körbe bei fast 18 Prozent.
Außerdem unterscheiden sich die Fonds in ihrer Ausrichtung. "Während einige sich am Index orientieren, setzen andere stärker auf risikoreichere Nebenwerte", sagt Fondsanalystin Natalia Wolfstetter von Morningstar. Doch gerade bei Letzteren lohnt es sich, genau hinzusehen, da hier viel von den Fähigkeiten des Fondsmanagers abhängt. Dies zeigt sich auch an der stark unterschiedlichen Wertentwicklung. Der beste Fonds, der Unisector Gentech, legte in drei Jahren rund 31 Prozent zu, deutlich mehr als die Wettbewerber.
Wahrscheinlichkeit der Zulassung
Das Geheimnis des Erfolges des Unisector Gentech, der stark in Nebenwerte investiert, ist ein vom Fondsmanagement entwickeltes Modell zur Beurteilung der Medikamentenpipeline. "Damit können wir sehr gut prognostizieren, wie wahrscheinlich es ist, ob ein Medikament die einzelnen Phasen bis zur Marktzulassung übersteht", sagt Fondsmanager Markus Manns. In das Modell fließen auch historische Zulassungswahrscheinlichkeiten einzelner Produktgruppen ein. "Bei Antibiotika liegt sie zum Beispiel bei 80 Prozent, bei Mitteln gegen Schlaganfall aber nur bei etwa 30 Prozent."
Die gute Wertentwicklung des Fonds ist aber auch auf die starke Gewichtung deutscher Werte zurückzuführen. Ein Unterschied zu anderen Körben, die stärker auf amerikanische Titel setzten. "Bei diesen lohnt es sich, darauf zu achten, ob sie das Dollar-Risiko absichern", rät Wolfstetter. Denn Währungsverluste können auch Kursgewinne von Biotechnologieaktien schnell zunichtemachen.
Biotecs sind riskant, vor allem wenn sie von einem Präparat abhängen.
MOR hängt zwar von einer Technologie ab, nämlich HuCAL, aber die Produktklasse Antikörper ist bewährt und rasant am wachsen. Und bei an die 50 Projekten ist klar, das immer mal wieder eines scheitern wird, aber Moroney hat jetzt öffentlich die statistische Rechnung aufgemacht: Langfristig 9 Zulassungen aus bestehenden Verträgen. Da muss sich der Kurs noch mehrfach verdoppeln....