Google Split und KapSt.
Seite 3 von 5 Neuester Beitrag: 09.11.15 12:37 | ||||
Eröffnet am: | 08.04.14 14:05 | von: Bernd Bense. | Anzahl Beiträge: | 123 |
Neuester Beitrag: | 09.11.15 12:37 | von: Roecki | Leser gesamt: | 102.646 |
Forum: | Börse | Leser heute: | 30 | |
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1.) http://www.ariva.de/forum/Google-A0B7FY-205995?page=16#jumppos421
2. Die jetzt besteuerten Gewinn sind NICHT mit Verlusten aus Wertpapiergeschäften
verechenbar.
Auch eure Banken können nichts dafür... Sie handeln nur nach Recht und gesetzen
die Sie nicht gemacht haben! Auch ist google unschuldig, ihnen war
das Problem bekannt und sie haben die deutschen Behörden um Klärung gebeten.
Diese haben nicht reagiert. Also beschwert euch gefälligst beim Erheber der Steuer,
dem Rollstuhlfahrer und seinen jeweiligen regionalen Lakaien!
Ein Rechtsanwalt oder besser ein Steuerberater kann euch hier GANZ SICHER
auch weiterhelfen. Wer soviele Google Anteile besitzt, dass es der Steuerverlust
rechtfertigt, sich hier so aufzuregen, sollte doch wohl auch die 3 Mark fuffzig
haben um sich eine ordentlich Rechts- und Fachberatung zu leisten!?
Alles andere ist lächerlich!
Die Banken können schon was dafür, natürlich handeln sie nach dem Gesetz bei Ihrer jetzigen Einschätzung des Vorganges. Nur ist diese Einschätzung FALSCH.
Hätte man einen Haken bei Aktiensplit gemacht wäre ja alles in Ordnung.
Und die Anzahl der Anteile ist sicher nicht entscheidend ob das Geld ungerechter Weise zum Anwalt, Steuerberater oder Finanzamt geht;)
Soll jetzt jeder einzelne wegen einer falschen Entscheidung bis zum BFH gehen?
Das ist Lächerlich.
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 12.04.2014. Sie haben sich bei uns gemeldet, weil Sie dem Steuerabzug bei der Kapitalmaßnahme Google widersprechen.
Wir nehmen Ihren Widerspruch zur Kenntnis. Leider trifft er bei uns als Bank nicht zu, da die erforderliche Deckung zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer durch Ihr Depotverrechnungskonto automatisch vorliegt.
Widerspruch können Sie nur bei Ihrem zuständigen Finanzamt einlegen oder Ihren Steuerberater informieren.
Hoffentlich haben Ihnen diese Informationen weitergeholfen.
vielen Dank für Ihre E-Mail bezüglich der Ihnen in Rechnung gestellten Kapitalertragssteuer.
Gerne helfen wir Ihnen weiter.
Der Grund, dass diese Kapitalertragssteuer fällig wurde ist die Kapitaltransaktion von Google. Die Wertpapiere, die jetzt mit der WKN A0B7FY in Ihrem Depot geführt werden, wurden Ihrem Depot im Zuge der Kaptialtransaktion eingebucht. Da es sich technisch gesehen dabei um einen Neueintragung der Aktien handelt, so als hätten Sie diese gekauft, wird Ihnen die entsprechenden Kaptialertragssteuer in Rechnung gestellt. Bei den meisten Kapitaltransaktionen werden diese steuerlichen Belastungen vom entsprechenden Unternehmen übernommen.
Mangels näherer Informationen von Google hat die depotführende Bank im Zweifelsfall für Zwecke des Kapitalertragsteuereinbehaltes von einer steuerpflichtigen Sachausschüttung auszugehen. Sie haben aber die Möglichkeit im Rahmen Ihres steuerlichen Veranlagungsverfahrens gegenüber seinem Finanzamt die Überprüfung des von der Bank vorgenommen Steuereinbehaltes zu beantragen und hierbei eine andere steuerliche Würdigung in Bezug auf die Zuteilung der Google C-Aktien vornehmen.
Bemessungsgrundlage für den Einbehalt von Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer ist der Kurswert der zugeteilten Google Class C-Aktien im Zeitpunkt der Depoteinbuchung. Gemäß Information des WM Datenservice beträgt dieser Kurswert 409,75 Euro pro erhaltener C-Aktie. Die Bank nimmt auf dieser Basis den Steuereinbehalt vor, wobei kundenindividuelle Freistellungsgründe wie Freistellungsaufträge, Nichtveranlagungsbescheinigungen, verrechenbare Verluste u.ä. berücksichtigt.
Wir hoffen Ihnen mit diesen Informationen geholfen zu haben, Frau XXX. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und wünschen Ihnen einen schönen Tag.
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 12. April 2014.
Unter Beteiligung der im Bundesfinanzministerium zuständigen Fachabteilung teile ich Ihnen zur steuerlichen Behandlung des Google-Aktiensplitt vom April 2014 Folgendes mit:
Nach derzeitigem Kenntnisstand haben die inländischen Kreditinstitute die Neueinbuchung von Google-Aktien als steuerpflichtige Sachdividende behandelt. Dies beruht auf der Tatsache, dass die Kreditinstitute nach den bisher von Google übersandten Informationen von einem steuerpflichtigen Vorgang ausgehen, bei dem nach den bestehenden gesetzlichen Regelungen Kapitalertragsteuer zu erheben ist.
Gestatten Sie mir an dieser Stelle den Hinweis, dass jeder Steuerpflichtige gemäß § 32d Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) die Möglichkeit hat, seine Kapitaleinkünfte, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen, um den Steuereinbehalt durch das Kreditinstitut dem Grunde und der Höhe nach überprüfen zu lassen. In diesem Zusammenhang stehen die üblichen Rechtsmittel gegen einen Steuerbescheid zur Verfügung.
Sobald mir von Seiten der Fachabteilung Informationen vorliegen, die zur Klärung des Sachverhalts beitragen, komme ich - Ihr Einverständnis vorausgesetzt - gern unaufgefordert auf Ihr Anliegen zurück.
Freundliche Grüße
Im Auftrag
xxx
________________________
Referat für Bürgerangelegenheiten
- Leitungsstab -
Bundesministerium der Finanzen
Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
Telefon: 030-18682-3300
Fax: 030-18682-2297
E-Mail: buergerreferat@bmf.bund.de
Internet: http://www.bundesfinanzministerium.de
"...
Unseres Erachtens macht es keinen Sinn, das Veranlagungsfinanzamt anzuschreiben, da dieses erst im Rahmen der Steueranrechnung im Zuge der Veranlagung für das Jahr 2014 zuständig ist.
Aber auch eine Anfrage bei den zuständigen Finanzämtern der einbehaltenen Banken ist u.E. zwecklos. Denn die einbehaltenen Banken haben eine Kapitalertragsteuer-Anmeldung für den Einbehalt abgegeben und die entsprechenden Beträge überwiesen. In dieses Steuerschuldverhältnis kommen Sie als Anleger nicht hinein. Das ist ähnlich, wie beim Einbehalt der Lohnsteuer; auch dies ist eine Angelegenheit von Arbeitgeber und FA, ohne dass der Arbeitnehmer hier ggü. dem Finanzamt tätig werden kann.
Es bleibt daher nur folgender Weg:
- entweder sich zu gedulden und die Veranlagung 2014 abzuwarten und hier ggf. entsprechend Einspruch einzulegen.
- an die abzugspflichtigen Banken zu schreiben und um Korrektur des Kapitalertragsteuerabzugs zu bitten. In diesem Fall bliebe zu hoffen, dass sich die Banken bzw. deren Verband mit den Finanzbehörden vorab verständigen. Die Bank haftet für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung der KESt und wird daher sicherlich nicht auf eigene Rechnung ins Risiko hinsichtlich der steuerlichen Behandlung gehen.
..."
Wohin nun den Einspruch wenden? Ich bin nicht bereit bis zu meiner Einkommensteuererklärung (ca. 1,5 Jahre) zu warten. Hat jemand noch einen fachlich versierten Ratschlag für mich?
Besten Dank!
"hier nochmals eine aktuelle Antwort der Sammelbank zur Info:
nachstehend erhalten Sie den Fall noch einmal erläutert, sowie den jeweiligen Auszug aus dem BMF Rundschreiben vom 09.10.2012:
Jeder Aktionär erhielt gratis zu seinen existierenden Aktien noch einmal so viele dazu. Der Kurs reduzierte sich auf die Hälfte. Soweit also nur eine optische Maßnahme. Für deutsche Anleger ist die Maßnahme aber leider nicht gratis. Denn Google hat nicht dieselben Aktien der Klasse „A“ zugeteilt, sondern Aktien einer neuen Gattung „C“. Die Transaktion wird von den Banken daher als Sachausschüttung eingestuft und damit behandelt wie Dividendenzahlungen. Diese aber sind abgeltungsteuerpflichtig und somit wird diese auch abgeführt.
Die Auffassung, dass es sich um eine Sachdividende handelt, stützt sich dabei auf die Prinzipien, nach denen Anteilsübertragungen auf Anteilseigner steuerlich behandelt werden. Diese wurden erst im Januar durch das Bundesfinanzministerium konkretisiert. Dabei wurden Durchführungsrichtlinien ergänzt, wann es sich um eine steuerpflichtige Abspaltung handelt. Das ist unter anderem der Fall, wenn etwa wie im Falle Google die Identifikationsnummer (ISIN) der ursprünglichen Aktiengattung erhalten bleibt, die der neu eingebuchten Gattung aber neu vergeben wird, ein Aufteilungsverhältnis angegeben, keine Quellensteuer einbehalten und keine Zuzahlung durch den Aktionär geleistet wird.
BMF:
Zuteilung von Anteilen ohne Gegenleistung (§ 20 Absatz 4a Satz 5 EStG)
Bezug von Bonus-Aktien
111 Werden Aktien von einer Aktiengesellschaft oder einem Dritten ohne zusätzliches Entgelt an die Aktionäre ausgegeben und stammen sie nicht aus einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Bonusaktien oder Freianteile), sind gemäß § 20 Absatz 4a Satz 5 EStG die Einkünfte aus ihrem Bezug und die Anschaffungskosten mit 0 € anzusetzen, wenn die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags nicht möglich ist. Von dieser Vermutung ist bei ausländischen Sachverhalten in der Regel auszugehen. Dies gilt nicht, wenn dem Anleger nach ausländischem Recht (z. B. Niederlande) ein Wahlrecht zwischen Dividende und Freianteilen zusteht. "
Und immer schön das Wort, Aktiensplit vermeiden :(
Auch wenn der Steuerberater es als sinnlos sieht das Finanzamt anzuschreiben, denke ich ein Einspruch wegen der Kapitalertragssteuer innerhalb der 4 Wochen Frist, kann in der Zukunft sicher nicht schädlich sein.
Amtshilferichtlinie-Umsetzuugsgesetz vom 26.Juni 2013 (BGB I Seite 18099;
Änderung der Randziffer 114 – 115 des BMF Schreibens vom 9. Oktober 2012
115
Erhält ein Anteilseigner Anteile an einer Körperschaft aufgrund einer Abspaltung i. S. des § 123 Absatz 2 UmwG oder aufgrund eines vergleichbaren ausländischen Vorgangs, findet § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG Anwendung. Die Rzn. 100 ff. gelten entsprechend. Abgesehen von den Fällen einer Abspaltung zur Aufnahme ist bei ausländischen Vorgängen für die Anwendung des § 20 Absatz 4a Satz 7 EStG bereits dann von einer Abspaltung auszugehen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
• Die ISIN der ursprünglichen Gattung (= Rumpfunternehmen) bleibt erhalten.
• Die ISIN der neu eingebuchten Gattung wurde neu vergeben und es handelt sich nicht um eine bereits börsennotierte Gesellschaft.
• Auf Grundlage der Emittenteninformationen liegen die Strukturmerkmale einer Abspaltung gemäß Rz. 01.36 des BMF-Schreibens vom 11. November 2011 (BStBl I S. 1314) vor. • Es ist ein Aufteilungsverhältnis angegeben.
• Es wird keine Quellensteuer einbehalten.
• Aus den Emittenteninformationen ergeben sich keine Hinweise auf eine Gewinnverteilung.
• Der übertragende ausländische und der übernehmende in- oder ausländische Rechtsträger müssen einem vergleichbaren umwandlungsfähigen Rechtsträger inländischen Rechts entsprechen. Der Rechtstypenvergleich ausgewählter aus-ländischer Rechtsformen erfolgt entsprechend Tabellen 1 und 2 zum BMF-Schreiben vom 24. Dezember 1999 (BStBl I S. 1076).
• Es wurde keine Barzuzahlung durch den Aktionär geleistet. .
§ 20 Absatz 4a Satz 7 EStG
7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.
§ 20 Absatz 4a Satz 1 und 2 EStG
(4a) 1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 90/434/EWG anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden. 2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes
http://www.faz.net/aktuell/finanzen/aktien/...ungsteuer-12886502.html
Zum Verständnis , die Sammelbank hat mit einem Bericht der FAZ geantwortet.
Der Bezug auf das Rundschreiben 09.12.2012 ist falsch.
Die Sammelbank sollte mal die neue Rundshreiben lesen;)
Google enttäuscht Börse mit Quartalszahlen
Google (Google A Aktie) hat die Börse mit seinen Quartalszahlen trotz einer kräftigen Umsatzsteigerung enttäuscht. Die Aktie verlor am Mittwoch nachbörslich zeitweise über fünf Prozent. Der Internet-Riese hatte im ersten Quartal die Erwartungen vor allem beim bereinigten operativen Ergebnis verfehlt. Der Umsatz stieg unterdessen im Jahresvergleich um 15 Prozent auf 15,4 Milliarden Dollar. Der Gewinn legte um gut drei Prozent auf 3,45 Milliarden Dollar zu. Der Handy-Pionier Motorola schwächte die Bilanz zum Abschied noch einmal mit einem Minus von knapp 200 Millionen Dollar. Google verkauft Motorola an den chinesischen PC-Konzern Lenovo./so/DP/he
Im Schreiben wird auch mitgeteilt, das für eine eventuelle Überziehung keine Soll-Zinsen anfallen und der Ausgleich bis zum 29.05.2014 verlängert wurde.
Nichts desto trotz habe ich Einspruch beim FA Frankfurt Höchst eingereicht, mal schauen was kommt.
Ich habe ja echt nachgedacht hier jetzt nachzulegen, aber nach dem Erlebnis mit dem Supersplit mit sofortigem Verlust für Google-Anleger bin ich noch zurückhaltend!
Unverschämt, daß diese Art Split hier noch immer nicht zu einem Boykott geführt hat! In den Medien wird das ziemlich totgeschwiegen, außer in ein paar Print-Medien!
der D Fiskus wohl geschlafen