ASS - Mantelübernahme durch Schmidt Spiele GmbH?
Seite 2 von 3 Neuester Beitrag: 24.04.21 23:01 | ||||
Eröffnet am: | 19.01.12 15:24 | von: Rudini | Anzahl Beiträge: | 75 |
Neuester Beitrag: | 24.04.21 23:01 | von: Inesvpcqa | Leser gesamt: | 11.690 |
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Es werden gleich zwei Jahresabschlüsse (2012 und 2013) vorgelegt.
Eine Mantelverwertung rückt damit in greifbare Nähe...
Der Beschluss der Aktionäre allerdings, die AG abzuwicklen, nachdem sie keine Geschäftstätigkeit mehr aufweist, ist noch ausstehend.
Die ITP Ton- und Bild Träger GmbH hat gemäß dem Bericht der AG eine Regressforderung, gestellt, die wohl schon länger besteht. Die AG hat nur diese Forderung mit Schreiben vom 27.12.2012 gegen den Rechtsnachfolger, Good Time Holding, zurückgewiesen.
Es ist anzunehmen dass die Fa. ITP Ton und Bildträger GmbH eine Bankschuld der Bay. Hypotheken und Wechselbank abgelöst hat im Jahre 1996, nachdem die Bank oder ein Gläubiger der AG die Fa. ITP als Bürgen in die Pflicht genommen hat. Das genaue Datum des Vorgangs aus dem Jahre 1996 ist nicht angegeben. Fest steht nur, dass die AG einen Antrag auf ein gerichtliches Vergleichsverfahren am 02. Mai 1996 gestellt hat, der am 01. August 1996 durch das Gericht abgewiesen wurde.
Dennoch wurde bzw. musste, per gerichtlicher Entscheidung, das Anschlusskonkursverfahren zum 01. August 1996 eröffnet.
Bürgschaften und daraus abgeleitete Schuldverhältnisse sind in §§ 765 - 778 BGB geregelt.
In diesem Zeitraum war aber noch das Konkursverfahren offen, und somit angemeldete Ansprüche eventuell unbefriedigt. Es scheint eher, dass in der Jahresfrist 2003 bis 2005 die ITP Ton- und Bildträger GmbH "ausser Betrieb" ging, sich aber dennoch ein Rechtsnachfolger in Form der Good Time Holding gefunden hat.
Die ASS AG also solches wurde bereits mit Eröffnung des Konkursverfahrens am 1. November 1996 aufgelöst (§ 25 KO in Verbindung mit § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG), aber dadurch nicht liquidiert und gelöscht. Tauchen nach Auflösung der Gesellschaft noch verwertbare Gegenstände, Beteiligungen oder andere verwertbaren Dinge auf, so sind sie im Normalfall während des Konkursverfahrens zu verteilen. Selbst nach Beendigung des Verfahrens, und zwischen Auflösung und Löschung, können plötzlich aufgetauchte Vermögenswerte noch nachträglich an die Gläubiger verteilt werden. Dazu muss dann ein Aufsichtsrat bestimmt werden, der über die Einhaltung der gesetzlichen Verteilungsansprüche bestimmt. In diesem Zusammenhang ist somit erwähnenswert und auch nachvollziehbar, warum die Schmidt Spiele GmbH, eine von Good Time Holding kontrollierte Firma, noch Aktien der ASS AG erworben hat: sie würden der Good Time Holding durch deren Tochter gewährleisten, dass eventuell an die Aktionäre zu verteilende Unternehmenswerte der ASS AG nach Beendigung des Konkurses in zumindest begrenzter Form (über den Eigentumsanteil von 25,04%) wieder an die Good Time Holding zurückfliesst.
Es gäbe durchaus eine Lösung dieser Frage, die sehr von Vorteil für die ASS AG und deren Aktionäre sein könnte. Indem nämlich jemand anderes den Verlust sich über eine Verbriefung in seine Bücher überschreibt. Der operative, in der Bilanz ausgewiesene Verlust wäre somit als Gegenrechnung zu einem anderweitig angefallenen Gewinn verwendbar. Der Käufer der verbrieften Schuldverschreibungen würde wahrscheinlich nur einen Bruchteil des Nennwertes für die verbrieften Schulden zahlen, könnte aber den Schuld-Nennbetrag gegen sein aus anderen Quellen stammenden Gewinn verrechnen.