Hätte eine Frage an Rechtsexperten
auseinandergesetzt wurde eine Immobilie
im Notarvertrag wurde festgehalten, das die eine Seite alle Schulden trägt und die andere nix
im Nachgang - 10 Jahre später - wurde neue Vereinbarung getroffen - schriftlich aber ohne Notar - das die andere Seite nun doch noch einen geringen Betrag tragen sollte
welche Vereinbarung gilt nun am heutigen Tag ??
informiert, daß Du in acht Tagen noch genauso schlau bist wie vorher.
*g*
Auch über Immobiilen gelten privatrechtliche Verträge grundsätzlich! Nur alles was in das Grundbuch eingetragen werden muss, oder jede Eigentumsänderung etc. muss notariell beurkundet werden.
Irgendwelche Vereinbarung, wer wo wohnen kann, oder wer und weshalt was bezahlt oder was auch immer , sind jeder zeitmöglich auch ohne Notar .Allerdings wird dann nichts ins Grundbuch eingetragen, Dann gilt es eben höchstens solange der jetztige Eigentümer , es auch bleibt.
Das wäre mein rechtliches Empfinden - ohne absolute Gewissheit.
Denke so eine kurze grundsätzliche Frage, kann man eigentlich mal schnell einem Anwalt am telefon stellen, der einen schon mal vertreten hat; und viele - jedenfalls meiner- würden dann nicht gross ne Rechnung stellen, wenn es denn innerhalb von 5 MInuten im telefonnat beantwortet ist.
Zu einem Notar würde ich auf keinen Fall mit der Frage gehen.......................llol...........der denkt an seine Kasse, und muss wohl alles abrechnen.. die bekommen regelmässig Kontrollen, ob sie auch alles berechnet haben.oder eben billiger sind, und so eben Kunden "für sich werben könnten" und das will natürlich nicht die Standesvertretung.
§ 1408
Ehevertrag, Vertragsfreiheit
(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.
(2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.
§ 1410
Form
Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.